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kenberger Tageblatt Amtsvla für die Amtshauptmannschast Flöha, die Staats- und Genleindebehörden zu Frankenberg verantworüicher Redakteur: Ernst Robberg len. in Frankenberg i.Sa. — Dmck und Verlag: C.G. Roßberg in Frankenberg t.Sa. 7S. Jahrgang Dienstag de« SV. Januar 15 In den Ge mmtmachung füv Gornsdorf towte vom 1918 eii iw« n. Wl nen einer Woche nach Abschluß de» «airages jeder Abschluß eine» Miet» Wo äume, LSden und WerWtten vom Vermieter der Gemeindebehörde an> vermietete Mohürlii e, Lädm und Werkstätten zu enthalten haben, so kann, batte Mietztn», den »trag der für WohnMlme, Läden und Werkstätten der c Ausstattung unt« Berücksichtigung der Nebenleiftunaen de» Vermieters übli triebsräte. ren mit mindeste! Betriebsobm Mt-de«' Flöha, »)« d) auf! Die ParagraMN 1 bis 14 «Insassen die allgemeine« Be stimmungen über » in allen Betrieben zur „Wahrung der gemeinsamen wirtsäftlichen Interessen der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegen»r und zur Unterstützung der Arbeitgeber in der Erfüllung «er Betriebszwecke" zu wählenden B e- ' mch ist in jedem Betrieb mit mehr als 2V Arbeitnehmern^n Betriebsrat zu wählen, bei kleine- — —" —^4 fünf, wahlberechtigten Arbeitnehmern ein nn, bei mindestens 5 Arbeitern und 5 jede Gruppe einen Obmann. In land- vertrages über; »uz eigen. Sobald! vermietete ESohUrä! Gemeindebehörde bestimmt hat, welche Angaben die Anzeigen über neu e, Läden und,W«kktätten zu enthalten haben, so kann, wenn der verein« »räume, Läden und Werkstätten der gemieteten Art und rrüäsichttgung der Nebenleiftunaen des Vermieters üblich und angenehm die Gemeindebehörde innerhalb einer Woche nach Eingang der Anzeige, Ablauf zweier Wochen nach Abschlub de« Vertrage« bet dem ll. uk da Lebensmittel darf nicht vor dem Donnerstag begonnen werden. . Januar 1920. Der Kowwunalserdand der Amtshauptmannschaft Flöh«. gilt als Ehrenamt, notwendige Versäumnis von Arbeitszeit darf eine Minderung der Entlohnung nicht zur Folge haben. Das Erlöschen der Mitgliedsschast im Betriebsrat (88 39—44) erfolgt durch Niederlegung, durch Ausscheiden aus dem Be triebe, durch Verlust der Wählbarkeit, durch Spruch des Schlichtungsausschusses auf Antrag de« Arbeitgebers oder eines Viertels der Arbeitnehmer bei gröblicher Pflichtverletzung. Aus dem gleichen Grunde kann der Betriebsrat ausgelöst werden. Die Wahlzeit des Betriebsrates ist ein Jahr. Die Betriebsversammlung (88 45—48) besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebes, sie wird vom Vorsitzenden des Betriebsrates auf Wunsch von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer oder auf Wunsch des Ar-, beitgebers einberufen. In letzterem Falle hat der Arbeit geber das Recht, an den Verhandlungen teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen. Auch kann je ein Vertreter der im Betriebe vertretenen wirtschaftliche« Arbeitnehmerorganisatio nen mit beratender Stimme teilnehmen. Die Betriebsverl sammlungen finden grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit statt, für Ausnahinefälle ist die Zustimmung des Arbeitgebers er forderlich. ! , Neben den Einzelbetriebsräten kann in einzelnen Ge meinden oder wirtschaftlich zusammenhängenden, nahe bei einander liegendes Gemeinden, in denen sich mehrere Bck- trrebe gleicher Art befinden, der Gesamtbetriebrat (88 50. bis 57) gewählt werben. Unter gleichen Umständen kann auch von diesen Betrieben ein gemeinsamer Betriebsrat ge wählt werden. Betriebe, die nach 8 1 keinen Einzelbetriebs rat haben, müssen einen gemeinsamen Betriebsrat haben. »«-ttttebrrStegesetr Das vielumsttfene Betriebsrätegesetz ist am Freitag nacht in 2. undäm Sonntag in 3. Lesung von der Nattonalosrsammlm angenommen worden. Es ist doch« an der Zeit, einen kutn Ueberblick über di« wichtigsten Bestim mungen des GeseK, das nunmehr in seiner endgültigen Fassung vorliegt, ü geben. Das Gesetz umfaßt 106 Para graphen und ist if 6 Abschnitte geteilt. 4.Allgemeine Bestimmungen. Zscdre» gegen Ole nene« Stenern Ueber die Stellungnahme Sachsens zum Entwurf de» Kürpcrschastssteuergesetzes und des Auswandsteu«rg«setz*s fan den Besprechungen zwischen den Vertretern des Wirtschafts- Ministeriums und Angehörigen verschiedener Jnteressengnip» gen statt. Man brachte zum Ausdruck, daß di« jm Entwurf vorgesehen» Besteuerung der nicht physisch«» Personen eine be» grüßungswerte Einheitlichkeit bringe, bemängelt« indessen die unbestimmte Ausbrucksweis« bei den Bestimmungen über di« Besteuerung der Länder, der Gemeinde» und der toten Hand. Wan befürchtet, daß bi« Befreiunssbestimmunge» im H tz Vie ve«Meil«g aer ftttcbr- ülalMeite Ueber di« Neueinteilung der Reichtztagswahlkreise wird durch „W. T. B." folgendes mitgeleilt: Die Reichsregierung hat zu der Frage d«r Einteilung der Wahlkreis« noch nicht Stellung genommen. Dagegen hat das Rcichsministerium des Innern die Landesregierungen gebelen, im Anschluß an die Vorentwürfe des Reichsministers des Innern, von ' denen «injor 3 bis 5, der andere 6 bis 8 Abgeordnete für den Wahlkreis in Aussicht nimmt, ihrerseits Vorschläge über die Gestaltung der Wahlkreise zu machten. Es kann sich dabei natürlich nur um Eventualvorschläge handeln, da ja die Frage, ob die Kreise aus die Wahl von 3 bis 5 oder 6 bis 8 Abgeordnete abgestimmt werden sollen, erst noch der Entscheidung der Nationalversammlung unterliegt. Von den Ländern haben einige bereits ihre Wünsch« geäußert, andere, darunter Preußen, noch nicht. Die Reichs regierung wird bei ihren endgültigen Vorschlägen auf di« Wünsche der Länder gebührend Rücksicht nehmen, da diese aus ihrer besonderen Kenntnis der geographischen, Vere kehrs- und sonstigen Verhältnisse heraus am besten die mög lichst praktische Gestaltung der Wahlkreise ermessen können. Die Reichsregierung entscheidet iMr die WahlkreiseinteilunA überhaupt nicht endgültig, da die Abgrenzung der Wahl kreise «inen Bestandteil des Wahlgesetzes bilden soll und daher von d«r Nationalversammlung, in dir all« Parteien ihre Vorschläge und Anregungen geben können, beschlossen werden wird. § , Anstellung und (ntlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind oder soweit ihn« Prokura oder Generalvollmacht erteilt ist. Brikett-Abgabe «SH K Frankenberg, den 19. Januar 1920. vrLskohleustello b« Stadvnrte». Fürforgestelle für Lungenkranke Zur Bekämpfung der überaus verheerenden, aber im Anfang,ftadlum heilbaren Volk seuche der Tuberkulose m im hiesigen Stadttraukeuhsus eine zweckentsprechend etugerichtete Mk- korgesteU« für Lunaeukrauke errichtet Horden. Sprechstunde« a« jede« S»««ersia- von 4 Sie 6 Ilyr nachmittag» AerMche Untersuchung ««d Beratung kostenlos Es wird jedem Lungenleidenden dringend empfohlen, von dieser Einrichtung ausgiebigen Gebrauch »u machen. Giadtsat SraUlevbera, am 17. Januar 1920. , ganzen Welt, ber«n künftige politische und wirtschaftliche Tut-!. Wicklung davon abhänge, daß Deutschland und Oesherreich nicht dem Bankrott anheimfielen. Wenn z. B. die Kon ferenz nach, genauer Untersuchung zu dem Schluß kommet sollte, es sei diesen Ländern selbst bei praktischer Durchführung einer weitgehendsten Steuererhebung aus Eigentum, Einkom men, Handel und Verbrauch unmöglich, di« Summen auf zubringen, deren sie für die Bezahlung der festgesetzten laufend den Schulden an ihr« Gläubiger benötigten, so müsse ma^ von der Wiederherstellungs-Kommission erwarten, daß si* diesen Umstand berücksichtige und die Hohe der jährlich von den Mittelmächten zu entrichtenden Beträge innerhalb der - Grenz« ihrer Zahlungsfähigkeit herabmjndere, selbst wenn «s sich dadurch als notwendig herausstellen sollte, die Frist, innerhalb der die Schulden zu tilgen seien, zu verlängern. Dia Lasten und die Zeitspanne dürften bestimmte Grenzen nicht überschreiten und nicht so schwer aus di« Lebensmöglichkeiten der betreffend«» Staaten drücken, -daß ihre Zahlungswilligkeit: in einen Zustand der Hoffnungslosigkeit und des Aufruhrs umschlage. ! ! Das Manifest schließt mit der Mahnung zu schleunigem Handeln, da keine Zeit verloren werden dürfe, wenn in Eu ropa eine Katastrophe vermieden werden solle. , > - 2. Alftau der Betriebsvertreiungm. Die Paragraphen 15 bis 25 beschäftigen sich mit der Zusammensetzung^ und Wahl des Betriebsrates. In 8 15 und 16 wird die§ zahlenmäßig« Stärke der Betriebsräte fest gesetzt, die bei weniger als 50 Arbeitnehmern 3 Mitglieder, nn Höchstfälle aber nicht mehr als 30 Mitglieder haben dürfen. Wahlberechtigt sind all« mindestens 18 Jahre alten männlichen mnd weiblichen Arbeitnehmer, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Wählbar sind die min destens 24 Jahre allen reichsangehörigen Wahlberechtigten, die nicht mehr in Berufsausbildung sind und am Wahltage mindestens 6 Monate in dem Betriebe beschäftigt sowie min destens 3 Jahre in dem Berufe, dem sie angehören, tätig sind. ! . ! ! Von dieser letzten Vorschrift können, wen» nicht anders möglich, gewisse Ausnahmen getroffen werden. Jm allge meinen sind in diesen Bestimmungen, wie in den folgenden pber di« Geschäftsführung der Betriebsräte Vorsorge getroffen, daß die Minderheitsgruppe, sei es die Arbeiter-, sei es di« An gestelltengruppe, nicht von der Mehrheitsgruppe vollständig an die Mand gedrückt wird. Die Wahl erfolgt geheim und nach dem Verhältniswahlrecht, im allgemeinen für Arbeiter und Angestellte getrennt. Versäumnis von Arbeitszeit in folge Ausübung des Wahlrechts darf kein« Lohnabzüge u. ä. zur Folge habe». i Dje Paragraphen 26 bis 38 geben dann nähere Bestim- mungm über die Geschäftsführung der Betriebsräte, Mähl des Vorstandes, Sitzungen (sie sollen in der Regel außerhalb der Arbeitszeit stattfind«» und sind nicht öffent lich). Geschäftsordnung usw. Pas Amt eines Betriebsrats Angestellten wähl... und forstwirtschafichen Betrieben ist er dann ein Obmann zu wählen, wenn mindestens 20 ständige Arbeitnehmer vor handen sind. In illcn Betrieben, in denen mindestens je 20 Arbeiter und Anxstellte beschäftigt sind, sind besonder« -Arbeiter- unt.AngestelltenrS te zu errichte». Als Arbeitnehmer geM Arbeiter und Angestellte mit Ausnahme der Familienangehörigen des Arbeitgebers, nicht aber öffent liche Beamte unt Beamtenanwärter, sowie Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie dem Erwerb dient, sondern anderen Gründen Entspringt. Als Arbeiter bezw. Angestellte gelten im Sinn des Gesetzes auch Lehrlinge sowie ander« in geregelter Ar Bildung befindliche Personen, als Arbeiter gelten auch die f r den betr. Betrieb regelmäßig beschäftigten ' Hausgewerbetreil -nyen. Nicht als Angestellte usw. gelten E«- riebsleiter usw. soweit sie zur selbständiges kuwper llliecleraulbsu Vorschläge der Amsterdamer Wirtschaftskonferenz. Am 13. und 14. Oktober und am 2. und 3. November 1919 fanden in Amsterdam vertrauliche Besprechungen statt, an der bekannt« Volkswirtschastler Englands, Dänemarks, Norwegens, der Schweiz, Schwedens sowie von Holland leil- nahmen und die sich mit der Lösung der finanziellen und wird, schaftlichen Probleme in der Welt und insbesondere in Europa befaßten. Der Niederschlag dieser Erörterungen wird jetzt in einer Denkschrift veröffentlicht, die gleichzeitig den Regierung -gen der oben genannten europäischen Staaten überreicht Woo den ist. > Eingeleitet wird die Denkschrift mit der Forderung einer internationalen Wirtschaftskonferenz. Die unterzeichneten Per sönlichkeiten erklärten als Privatpersonen, daß die Regiennv gen der durch de» Krieg am meisten betroffen«» Staaten an gesichts der außerordentlichen Dringlichkeit der Sach« so rasch wie irgend möglich Besprechungen betreffs Einberufung einer Konferenz finanzieller Sach,verständiger einleiten mögen. Die Konferenz soll« die Ausgabe haben, die wirtschaftlichen Ver hältnisse in allen Ländern festzu stelle». Sollte di« Konferenz zu der Ansicht kommen, daß eine gemeinsame Hilfe nottvendig sei, so wäre «s auch ihre Ausgabe, zu ermitteln, auf welche Weise die Hilfe bewerkstelligt werd«» könnte, wer ihrer zu erst bedürftig sei und wie die Bedingungen lauteten, unter denen sie gewährt werden solle. ' > ' (Besondere Beachtung verdient der Abschnitt der Denkschrift über die Mittelmächte. Es sei klar, so heißt «S darin, daß Deutschland und Oesterreich, höhere Lasten zu tragen hätte» als die Sieger und daß sie in Uebereinstimmung mit dem Fricdensvertrag noch schwer« würden auf sich nehmen müssend Es sei aber dafür gesorgt, daß diese Lasten die Grenz« der äußersten Tragfähigkeit der genannten Länder nicht übev- schreiten und das Produktionsvermögen, di« eigentliche Quells der praktischen Steuerhebung, nicht vernichtet werde. Dies! lieg« im Interesse ihrer Gläubiger und im Interesse den NSHnrM-Brrteillwg im Kommmalverva»» Flöha _ z i. , — und Konsumveretnsverkaussstellen, bet denen die Voranmeldung zum Warenbezug bewtßworden ist. gelangt i« der e vom 18. bis 24. Januar dieses Jahres zur Verteilung: »und «obmMLHrmtttelkarten de- Kommunalverbandes V, bezw. — Kek«: Mn«r Nährmttttikarte des Kommunalverbander 200 Gramm Graupe». Die betreffenden Kartenfeld« find abzutrennen. »knie» beautragt oder wenn die Anträge auf HeriGsedung zurückgezogen «erden, ob« Wenn das Eintgung-amt über die Anträge enticheidet. „ . ..... Die Vermieter von Wohuräumen, Werkstätten und Läden können ein Mietvertzältni» recht-wirksam nur mit vorherig« Zustimmung de» Mirteiniaungsamte« kündigen, auch w«m die Kündigung zum Zwecke d« Mletssteigerung «folgt. Ein ohne Kündigung ablaufende» Miet-verhältnis gilt auf unbestimmte Zett verlängert, wenn der Vermiet« nicht vorher dle Zu stimmung de- Mleteintgungaamte» zu dem Ablauf «wirkt bat. Die Gemeindebehörden stehen die Befugnisse nach 88 2 bi» S L« vekauntmachwlg üb« Maßnahmen gegen Wohnungamangel vom 23. September 1918 zu. Flöha, den 17. Januar 1920. Vie Nmtshmrptvlinmlchuft. Mieteinigungsamt. In da» Siitsrrechtoregift« ist beute einaettagen worden, daß die Verwaltung und Nutz nießung de, Handlungsgehilfen Srtd Martin Schaar in Niederwiesa an dem Vermögen sein« Ehefrau Johauna Gertrud Schaar geb. Schilling daselbst durch Eheostrag vom 8. Januar 1929 ausgeschlossen worden ist. Amtsgericht Fraukenbsg, den 17. Januar 1920. -Ko». Sö/M. Bekanntmachung Die Sewsbelam«« zu Lhewuttz wird für dos Jahr 1920 zur Deckuna ihr« Bedürfnisse einen Beitrag von S Vfeuuigeu auf l«de Mark Stukowmensteuer nach Spalte ä de» Ein- kommensteuakatahtt« «hebe». Lhemitz» den 17. Januar 1920. m« ««««-»«Uminim»*. E. Heidrich, Vorsitzender. Dr. Hößler, Syndikus. al- auch der Miet! bi« zum Ablauf zwei« Woch.. Eintgung-amt brav men, daß»d«'Mi«tzin, auf die angemessene Höhe herabgesetzt wird: etwaige Nebenleiftunaen de Miet«« gelten al« Teil de» Mietzinse». Au« einem Mietvertrag, d« d« Behörde nicht ange gt ist, körmen von dem Vermiet« keineAnsprüche geltend gemacht werden. Der Vertrag wird! chin Ausehungdes Anspruches de» Vermieter« wirksam, wenn wed« die GemetirdebichÄde, i h d« Miet« tnnerhalb jener Frist eine Herabsetzung de- oaeinbarten Mtet- Gemäß! g de- Ministerium« des Innern (Landeswohnungsamt) vom 30. Dezbr. 1919 iftdte Landcheinde Ganredorf unt« die Gemeinden in Nr. m d« Auslührungso«. ordnung oam 28/ ptemd« 1918 (Sächsische Staatsrettung Nr. 228 vom 30. September 1918), I—I. 10.ON » 1918 (Sächsische Staatszettung Nr. 239 vom 12. Oktober 1918) zur «e- lamttma-wrg-ium chutz« der Miet« vom 23. September 1918 nebst Abändaung vom 22. Juni . . üb« Maßnahmen gegen Wohnungsmangel vom 23. September