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Wilsdruffer Tageblatt : 15.09.1931
- Erscheinungsdatum
- 1931-09-15
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Stadt Wilsdruff
- Digitalisat
- Stadt Wilsdruff
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1782027106-193109153
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1782027106-19310915
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1782027106-19310915
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Bestände des Heimatmuseums der Stadt Wilsdruff und des Archivs der Stadt Wilsdruff
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Wilsdruffer Tageblatt
-
Jahr
1931
-
Monat
1931-09
- Tag 1931-09-15
-
Monat
1931-09
-
Jahr
1931
- Titel
- Wilsdruffer Tageblatt : 15.09.1931
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Was die MWc SMmrdmg dringt. Auch Änderung des Wahlgesetzes. Dir Preußische Spnrnolvcrordiiung, die aus Grund der Verordnung des Reichspräsidenten vom 24. August ergangen ist, gliedert sich in fünf Teile und enthält außerdem Richtlinien für die Festsetzung der Bezüge von Gemcindcbeamten. Mit der Sparnotverordnung wird gleichzeitig eine Ver ordnung zur Aenderung des Landeswahlgesetzes veröffentlicht. Z l dieser Verordnung bestimmt, daß künftig jedem Kreiswahlvorschlage so viele Abgeordnetensitze zu- gerviesen werden sollen, daß se einer aus 60 000 (an Stelle von 40 000) abgegebenen Stimmen kommt und daß entsprechend auch bei den Wahlkrcisvorschlägen und bei den Landeswahlvor schlägen aus 60 000 Reststimmen ein Sitz tan Stelle von 40 000 Reststimmenj entfällt Die Folge der Heraussetzung des Wahlkoessizienten von 40000 aus 60000 ist, daß die Zahl der sür den neuen Landtag in Frage kommenden Abgeordnetensitze herabgesetzt wird. Zurzeit verfügt der Preußische Landtag über 450 Abgeordnete Aus Grund der Neuregelung wird vermieden daß auch bei einer erheblich stärkeren Wahlbeteiligung die Zahl der gesetz lichen Mitglieder des Landtages vergrößert wird Auch diese Maßnahme ist als eine Sparmaßnahme gedacht. Auf di« letzte Wahlbeteiligung berechnet, würde die Zahl der Mitglieder des Preußischen Landtages nicht mehr 450, sondern 300 be tragen. Tic preußische Sparnotverordnung stellt ein umfangreiches kompliziertes juristisches Dokument von 29 Druckseiten dar Wir geben im folgenden eine kurze Inhaltsangabe, die jedoch erklärlicherweise nur eine Übersicht über den Umfang der Bestimmungen geben kann Änderungen von Besoldungsgesetzen. Kapitel l enthält die Änderungen des preußische» Besoldungsgesetzes. Die Vorschriften sehen im wesentlicher eine Kürznng der sogenannten Stellenzulagen vor, di« zum Teil recht beträchtlich sind und Kürzungen bis zu einem Drittel vorsehen. Sie werden sür die einzelnen Ministerien ge sondert festgesetzt. Auch die Dicnstbezüge der nichtplanmäßiger Beamten werden entsprechend gekürzt. Kapitel 2 enthält entsprechende Kürzungen der Stellenzulagen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen. Ka pitel 3 enthält entsprechende Kürzungen der Dienstbezüge der Lehrer und Lehrerinnen an den Mittelschulen. Die bis- herigen Grundgehälter für Mitielschullehrer und -lehrerinner werden um 300 Mark gekürzt. Kapitel 4 enthält die ent sprechenden Kürzungen der Dtenstbezüge und Stellenzulage» der Gewerbe, und Handelsschullehrer. Die Vorschriften dieses ersten Teiles der Notverordnung treten vom 1. Oktober 1931 ab in Kraft. Sonstige Maßnahmen zur Sicherung der Haushalte. Kapitel 1 bestimmt, daß die planmäßigen Beamten und Lehrpersonen, soweit sie aussteigende Gehälter beziehen, di« Bezüge derjenigen D i e n st a l t e r s st u s e, nach der sie im September 1931 besoldet werden, zwei Jahre länger, als in den Vorschriften vorgesehen ist, erhalten sollen. Eine Aus- führungsbestimmung regelt Näheres über die Kürzung des Besoldungsdienstaltcrs. Kapitel 2 enthält Neuregelungen der preußischen Be soldungsvorschriften, wonach u. a. Kinderbeihilfen für Pflegekinder und Enkel vom 1. Oktober 1931 an nicht mehr neu zu bewilligen sind. Kapitel 3 bestimmt, daß Zulagen nur für Stelle» gewährt werden dürsen, die sich durch besondere Verantwort lichkeit oder Schwierigkeit wesentlich herausheben. Bisher ge währte Zulagen sollen nachgeprüst werden. Ncbenvergütungen, die den Betrag von 900 Mark im Jahre plus 25 Prozent des darüber hinausgehenden Betrages übersteigen, sind künftig abzuliesern. Kapitel 4 bestimmt, daß Lehrer in den wissenschaftliche» Hochschulen in Zukunft dem Versorgnngsrecht für ot< unmittelbaren Staatsbeamten unterstehen. Das Gesetz übet die Altersgrenze der Hochschullehrer vom März 1930. das bestimmte, daß die Hochschullehrer mit Vollendung de? 68. Lebensjahres ausznscheiden hatten, wird ausgehoben. Di« Bezüge der zum 1. Oktober 1931 oder zu einem früheren Zeit punkt von den amtlichen Pflichten entbundenen Hochschul lehrern werden um 10 Prozent gekürzt. Kapitel 5 enthält Änderungen des Polizet- b e a m t e n g e s e tz e s. Kapitel 6 bestimmt, daß die Bezüge von Lehrpersonen an Fachschulen, die von Gemeinden unterhalten werden, sich nach Besoldungsordnung oder Richtlinien regeln, die vom Handelsminister zu erlassen sind. Kapitel 7 enthält die Vorschrift, daß Beförderungen bis aus weiteres nicht stattfinden dürfen und daß Versetzungen nur vorgcuommcn werden dürfen, sofern die Besetzung einci Stelle bei den oberen Instanzen oder bei den leitenden ooei Einzelstellen anderer Behörden dies erforderlich macht, odei soweit durch Versetzungen Beamicnstellcn eingespart werden Kapitel 8 enthält eine Neuregelung der Beamten- eigenschaf 1, die enger als bisher umgrenzt wird Beamt« mit Ausnahme der richterlichen Beamten und der beamtete» Professoren an den wissenschaftlichen Hochschulen sind ver pflichtet, jede Planstelle anzunehmen, die ihrer Vorbildunk entspricht. Ferner wird bestimmt, daß Lehrer an össcntlichsii Schulen von der staatlichen Schulaufsichtsbehörde im Jniereis« des Dienstes versetzt werden können. Kapitel 9 mindert die Bezüge sogenannter beur laubter Beamter in bestimmten Fällen. Kapitel 10 ent hält eine Neuregelung der L u h e n s v o r s ch r i s t e n, di« Einsparungen ermöglichen. Kapitel 11 bestimmt, daß di« Bezüge der Beamten und Angestellten der Staatstheater ab 1. Oktober 1931 nach einer Besoldungsordnung und Richt sätzen entschädigt werden, die neu zu erlassen sind. Das gleich« gilt sür Beamte und Angestellte der Theater- und Orchester- nnternehmmtgcn der Gemeinden Kapitel 12 bestimmt, daß für Angestellte der Finanzminister entsprechende Kürzun gen veranlassen kann. Kapitel 13 enthält Kürzungen der bisher gewährten Retsekostenzuschüsse. Kapitel 14 bestimmt, daß die gesetzlichen Pfarrer be s o l d u n g s z u s ch ü s s e an die öfsenilich-rechtlichen Reli gionsgemeinschaften in dem Maße gekürzt werden, als die Anpassung der kirchlichen Bcsoldungs- und Versoraungsvor- schristen für Geistliche und Beamte usw. an die Grundsätze dieser Verordnung eine Ersparnis erbringt oder erbringen würde. Ausgleichszulagen. Es wird bestimmt, daß, soweit die Gesamtbezüge eines ver heirateten Beamten niit einem Gesamtdiensteinkommen bis zu 15 000 Rentenmark durch die bisherigen und diese Kürzungs verordnung um mehr als 20 Prozent gesenkt werden, der Be amte eine bestimmte Ausgleichszulage erhält. Sonderbestimmungen für Gemeinden und Gemeindeverbände. Kapitel 1 enthält die Vorschrift, daß die Verwaltungs organe der Gemeinden und Gemeindevcrbände berechtigt sind, alle Maßnahmen zu iresjen, die zum Au-gleich der Haushalte der Gemeinden und Gemcinoeverbünde erforderlich sind Per- träge tonnen hiernach ersorderlichensalls mit halbmonatiger Friß gekündigt werden. Ausgenommen hiervon sind jedoch Tarifverträge , ..^ o pii e l 2 enthält die Vorschriften bezüglich der Dienst- bezngc. Wariegehäller und Ruhegehälter der Beamten, der Gemeinden und Gemeindeverbände und die Versorgung von deren Hinterbliebenen. Die Gemeinden und Gemeindcverhände werden verpflichtet, die Dienstbezüge der hauptamtlich ange stellten Beamten, deren Wartegeld und Ruhegehalt sowie die Versorgung der Hinterbliebenen so zu regeln, daß die Regelung den für die Staatsbeamten geltenden Grundsätzen entspricht und die Bezüge in keinem Falle höher liegen alS die Bezüge gleich zu bewertender Staatsbeamter. Gebührenabgabe der Notare. Notare werden hiernach künftig verpflichtet, einen Teil der von ihnen für Notariatsgejchasle vereinnahmten Vergütung an die Staatskasse abzuliefern. Dies wird bann im einzelnen festgesetzt. Als Anlage zum vierten Teil werden sodann die Richt linien sür die Festsetzung der Bezüge der Gemeindebeamten gegeben. Die Richtlinien sehen folgendes vor: L.. Stadt gemeinde Berlin. Das Grundgehalt des Oberbürger meisters bars künftig den Betrag von 30 000 Mark, das Grund gehalt der Bürgermeister und Stadtkämmerer den Betrag von 22 000 Mark, das Grundgehalt der Stadlräte 16 000 Mark nicht überschreiten. Bei den Bezirksämtern darf das Grundgehalt des Bürgermeisters 16 000 Mark, das der Stadträte 14 000 Mark nicht überschreiten. Städte. Es gelten künftig folgende Höchstsätze: 1. Städte von 400000 bis 1 Million Einwohner: Bürger meister 18 000 bis 24 000 Mark, zweite Bürgermeister 15 000 bis 17 000 Mark, Stadträle 12 600 Mark. 2. Städte von 100 000 bis 400 000 Einwohner: Oberbürgermeister 15 000 bis 18 000 Mark, zweite Bürger meister 13 000 bis 14 000 Mark, Stadträle nicht mehr als 10 600 Mark 3. Städte von 50000 bis 100000 Einwohner: Oberbürgermeister 15 000 Mark, zweite Bürgermeister 13 000 Mark, Stadiräte 8400 Mark. 4. Städte von 30000 bis 50000 Einwohner und kreisfreie Städte: Oberbürgermeister 14 000 Mark, zweite Bürgermeister 10 600 Mark, Stadträte 8400 Mark. 5 Kreisangehörige Städte von 10000 bis 30000 Einwohner: Bürgermeister 12 600, zweite Bürgermeister 8400 Mark, Stadträte 8400 Mark. 6. Städte von 2500 bis 10000 Einwohner: Bürger meister 8400 Mark. 7. Städte unter 2500 Einwohner: Bürgermeister 5000 Mark. Ämter und Landgemeinden. Bürgermeister und bcigeordneie Ämter in der Rhein provinz und in Westfalen dürsen keine höhere Besoldung er halten als die entsprechenden städtischen Beamten in den ent sprechenden Gruppen. Das gleiche gilt für die hauptamtsbesol- oeten Vorstandsbeamten der Landgemeinden. Provinzen. 1. Provinzen mit mehr als 4 Millionen Einwohnern: Laüdeshauptleute dürfen nicht mehr als 24 000 Mark, Landes räte nicht mehr als 12 600 Mark erhalten. 2. Provinzen mit weniger als 4 Millionen Einwohnern: Landeshauptleute dürfen hier nicht mehr als 24 000 Mark, Landesräte nicht mehr als 10 600 Mark erhalten. Zulagen, Aufwandsentschädigungen und Nebenbezüge. Ruhegehaltsfähige Zulagen dürfen nur inso weit bewilligt werden, als sie zusammen mit dem Grundgehalt nicht das für die einzelnen Beamtenkategorien festgesetzte Höchstgrundgehalt übersteigen. Nicht ruhegehaltsfähige Zusagen dürsen den in den Richt linien genannten Beamten nicht gewährt werden. Aufwandsentschädigungen dürfen nur Ober bürgermeistern bzw. ersten Bürgermeistern, Amtsbürger meistern und Gemeindevorstehern sowie in der Sladtgemcinde Berlin dem Oberbürgermeister und dem Bürgermeister der Zentralverwaltung gewährt werden. * Ser Zweck der preußischen Sparmaßnahmen. Minister Schreiber über die Notverordnungen. In einem Vortrag begründete der preußische Handels minister Dr. Schreiber die preußischen Notverord nungen. Er führte dabei aus, daß die Haushalte in Ländern und Gemeinden ausgeglichen werden müßten, was nur mit Hilfe des Reiches geschehen könne. Das Reich mache diese Hilse aber mit Recht von streng st er Sparsamkeit abhängig. Dabei sei es leider nicht zu vermeiden, daß auch die Kulturausgaben, die nach dem Kriege besonders gestiegen seien, eingeschränkt würden. Besonders bedauerte der Minister, daß es sich nicht habe vermeiden lassen, daß die Mittelschul- und Be rufsschullehrer als einzige von allen Beamtenkate gorien eine allgemeine Herabsetzung ihrer Gehälter erfahren. Zur Änderung des Landtagswahlgesetzes betonte der Minister, es sei unmöglich, den ohnehin stark über setzten parlamentarischen Apparat bei den jetzigen Sparmaß nahmen unberührt zu lassen. Alle Sparmaßnahmen, so fuhr der Minister fort, nützten aber nichts, wenn es nicht gelinge, die immer fortschreitende Deflation durch geeignete wirtschaftspolitische Maßnahmen auszufangen und der Wirt schaft gleichzeitig eine Anregung zu geben. Entscheidend dafür sei die Wiederherstellung des Vertrauens der Ertragsfähigkeit unserer Wirtschaft. Eine Wirtschaft, die man infolge Überlastungen zwinge, dauernd ohne Ertrag zu arbeiten, müsse immer größere Arbeitslosigkeit erzeugen. Dringend notwendig sei es daher, durch eine alsbaldige fühlbare Entlastung der Pro duktion die Kreditverhältnisse zu verbessern und die Unter nehmungslust wiederherzustellen. Das könne durch gewisse Änderungen unseres St e verwesens, z. B. durch Abbau der Hauszinssteuer, verhältnismäßig leicht erreicht werden. Eine solche Politik liege gleichermaßen im Interesse der Arbeitnehmer und Unternehmer, da eine Herab setzung der Mieten in Alt- und Neubauwohnungen mit dem Abbau der Hauszinssteuer verbunden werden könnte. Erläuterung zur preußischen Sparnowerordnung. Die Lage der preußischen Finanzen war bis zum Jahre 1930 geordnet, die Haushaltspläne und die Rechnungen waren bis zum Jahre 1929 einschließlich ausgeglichen. Im Jahre 1930 trat die Wendung ein. Das Rechnungsjahr 1930 schloß infolge des Rückganges der Reichssteuerüberweisungen und der Überschüsse der Forstverwaltung trotz verminderter Ausgaben mit einem Fehlbetragvon121,3MillionenMark ab. Die Anleiheausgaben des Rechnungsjahres 1930 hatten 82,7 Millionen betragen, ohne daß die Ausnahme neuer lang fristiger oder mittelfristiger Anleihen möglich gewesen wäre. Der Gcsamtfehlbetrag betrug also am 1. April 1931 204 Mil lionen Mark. Der Haushalt für das Jahr 1931 wurde zwar nach der ersten Gehaltskürzung ins Gleichgewicht gebracht, aber dieses Gleichgewicht wurde alsbald erschüttert, besonders durch Steuerausfälle. Die Einnahmen und Ausgaben der kommen den Monate müßten bei dieser Sachlage ins Gleichgewicht ge bracht werden. Die Ersparnisse bei den sächlichen Ausgaben werden nach den mit den Ressorts getroffenen Vereinbarungen für den Rest des Lahres rund 50 Millionen Mark betragen. Die Perfonat- ausgaben des Preußischen Staates sind durch die erste Genast^ kürzung uni 83,4 Millionen, durch die zweite Gehaltskürzung um 74,3 Millionen Mark gesenkt worden: sie werden durch VN neue Notverordnung um weitere 46 Millionen Mark gesenkt, alles auf das Jahr berechnet. Die neue Notverordnung sieht von einer allgemeinen Ge haltskürzung ab. dafür aber wird das Ausrücken in den Dienst altersstufen für zwei Jahre gehemmt. Die Bezüge der außer planmäßigen Beamten werden gekürzt. Die Zulagen werden gekürzt oder beseitigt, und zwar beseitigt dann, wenn die mit einer Zulage bedachte Stelle eine besondere Funktion nicht aus zuüben hat. Die beiden ersten Maßnahmen werden auch im Reiche durchgeführt werden. Außerdem werden von Reiches wegen mit unmittelbarer Wirkung für die Länder und Gemeinden die Pensionen von 80 aus 75 Prozent des Gehalts gesenkt und damit aus den Stand der Vorkriegszeit zurückgebracht. Die Gemeindebesoldungen werden noch durch eine strenge Nachprüfung aus das Maß der staatlichen Besoldung herab gedrückt; hierbei sollen für die Bezüge der Wahlbeamten die der Öffentlichkeit bereits bekannten Richtlinien gelten. Verlängerung der Steueramnefilesrifl. Das Neichsfinanzministcrium gibt bekannt, daß die Steueramnestiefrist auf jeden Fall bis zum 15. Oktober allgemein verlängert wird. Das gilt auch für die Abgabe der Vermögenserklärung 1931 sowie für die Anzeige von ausländischen Familienstiftungen und Beteiligungen. Sie Wgdeutslye MrertWiig. Mahraun für Beseitigung der Parlamente. Dresden. Dor fast 1V0V Vertretern der jungdeutschen Be wegung — Iungdeukscher Orden und Volksnationale Reichsver- einigung — nahm der Reichsführer Artur Mahraun Stellung zur Lage. Er forderte, die Parlamente zu beseitigen und den vollkommenen Neubau des Staates vorzunehmen und fand damit den vollen Beifall feiner Anhänger. Den Ausführungen der Ab geordneten Lasfe und Büttner über ihre Aufgaben im Sächsischen Landtage wurde einmütig zugestimmt. Es wurde weiter erklärt, daß die parteiistische Struktur des Staates abgewirtschaftet habe und die Vorschläge des jungdeutfchen Manifestes zum Neubau des Staates mehr denn je in der Oeffentlichkeit erörtert werden müßten. Weder eine Partei noch ein Verband sei bisher in der Lage gewesen, diesem etwas Besseres entgegenzustellen. Eine Gesundung Deutschlands sei nur zu erwarten, wenn man das Uebel an der Wurzel faste, indem man eine gesunde Reichs-, Landes- und Verwaltungsresorm durchführe und den Kampf ge gen Klasse, Kaste und Geld für einen wahren Volksstaat auf nehme, wko ihn das jungdeutsche Manifest zeige. Der seit neun Jahren von Mahraun vertretene Gedanke des freiwilligen Ar beitsdienstes, der jetzt zum ersten Male am Albrechtsbach bei Bautzen praktisch erprobt wird, sei mit ein Weg, um die durch Technisierung und Rationalisierung hervorgerufene Arbeitslosig keit M bekämpfen. Der sächsischen Regierung ist die Bitte unter breitet worden, den freiwilligen Arbeitsdienst auch weiterhin zu fördern und Land zur Ansiedlung von Kleinbauern zur Verfü gung zu stellen. Wilsdruff, am 15. September 1931. Merkblatt für den 16. September. Sonnenaufgang 5°' I Mondaufgang 11" Sonnenuniergang 18" I Monduntergang 19» 1836: Der Chirurg Ernst von Bergmann geboren. Eßt deutsche Trauben! Wohl mancher trinkt nur deutschen Wein und tauft nur deutsche Erzeugnisse, aber er hat noch nicht bedacht, daß die Trauben auf seinem Tisch nicht -aus den Red bergen seiner Heimat stammen! An den sonnigen Hängen des Markgräslerlandes und den vulkanischen Halden des Kaiserstuh- les, in der schönen Pfalz, an der Bergstraße, an Mosel und Rhein reift eine Traube, die nicht nur der ausländischen nicht nachsteht, sondern diese an Wohlgeschmack übertrifft. Ganz be sonders in diesem Jahre ist der Behang schön, wie noch selten, An Euch, Ihr deutschen Frauen und Mädchen, ist es nun, wenn Ihr einkaufen geht, nicht „Trauben", sondern „deutsche Trau ben" zu fordern. Ihr helft damit nicht nur, das Elend der deut schen Winzer zu mildern, sonden Ihr tragt dazu bei, das deut sche Volksvermögen zu erhalten und zu steigern und Lie deutsche Reichsmark zu stützen. Vom Urlaub zurück. Bürgermeister Dr. Kronfeld hat die Führung der Stadtgeschäfte wieder übernommen. Durchgegangen. Gestern abend in der 7. Stunde scheuten in der Zellaer Straße die Pferde eines hiesigen Gutsbesitzers. Sie rasten -mit dem Wagen die Straße herein und wollten in Lie Wiel-andstraße einbiegen. Beide kamen hier aber zum stürzen, wodurch ihr Freiheitsdrang gehemmt wurde. Der Teschirr- führer befand sich noch auf dem Wagen, der bereits ein Rad verloren hatte. Glücklicherweise ist nur geringer -Sachschaden ent standen. Das Frankfurter Sängerbundesfest wird durchgeführt. Ent gegen -anderslautenden Gerüchten, die von einer Verschiebung des sür das nächste Jahr -angesetzten Frankfurter Sängerbundes festes auf unbestimmte Zeit sprachen, erklärt der Deutsche Sän gerbund in seinem Mitteilungsblatt jetzt eindeutig-, daß das Fest bestimmt stattfindet. Freilassung aus der spanischen Fremdenlegion. Verschieden« Deutsche in der spanischen Legion hatten sich nach dem Bekannt- werden der Staatsumwälzung an die Botschaft mit der Vitt« gewandt, ihre Entlassung zu erwirken. Sie beriefen sich darauf, ihre Verpflichtung Lem spanischen König gegenüber eingegange^ zu sein- Nach einer Erklärung des spanischen Staatsmimsteriums können die Legionäre auf ihren Antrag entlasten werden, wenn die Eltern, Vormünder oder die diplomatische Vertretung d>« von Lem Legionär bei seiner Entlastung dem spanischen Staat« aus dem zweiseitigen Vertrage noch etwa geschuldeten Betrag« sicherstellen. Die Deutsche Botschaft in San Sebastian setzt M für die Freilassung der Legionäre ein, wenn von dritter Seit« die hierdurch entstehenden Kosten sichergestellt werden, La di« Botschaft zu diesem Zwecke selbst Mittel nicht zur Verfügung stellen kann. Vermögenssteuererklärung 1931 und Steueramnestie. D« Frist zur Abgabe der Vermögenssieuererklärung 1931 wird wahrscheinlich bis zum Ablauf des 15. Oktober 1931 verlangt werden und gleichzeitig ist eine Steueramnestie erlösten worden- Diese Verordnung sieht Strafen bis zu zehn Jahren Zuchthaus vor. Unkenntnis schützt nicht vor Strafe, deshalb wird jede>v Steuerpflichtigen dringend empfohlen, sich zu verschaffen: V«^' ordnung des Reichspräsidenten über steuerliche Erfassung bish^ nicht versteuerter Werte und über Steueramnestie (Steueramn«' stieverordnung) vom 23. August 1931 sowie die Durchführung^
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