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MMufferMeblatt Nationale Tageszeitung für die Fandwirtschaff, Da, ,Wil»dr»ffrr Tageblatt- erscheint an allen Werktagen nachmittags 5 Uhr. Lezugsprei«: Bei Abholung in »er DeschSjirstelle unb den Ausgabestellen 2 AM. im Monat, bei Zustellung durch di« Boten r,R AM., bei Postbestellung r«W. zuzüglich Abtrag« « — ,, . gebühr. Einzelnummern lüRpsg.All-Postanstallen Wochenblatt für Wilsdruff u. Umaeaend Postbaten und »nsereAns. trägerundDeschüstsftellrn ——-—— — nehme» zu jeder Zeit Be ¬ stellungen entgegen. gm Falle höherer Bemalt, Krieg oder sonstiger Betriebsstörungen besteht Keill Anspruch aus Lieferung der Zeitung oder Kürzung des Bezugspreise». — «Lcksendung eingesaudter Schriftstücke «rsolgt nur, wenn Porto deine,«. für Bürgertum, Beamte, Angestellte u. Arbeiter. Anzeigenpreis: die »gespaltene Ramnzeile 20 Apsg., die < gespaltene Zeile der amtlichen Bekanntmachungen 40 Aeichs- pfennig, die »gespaltene ReklamezeU« im tertllchen Teile 1 Aeichsm-rk. Slachweisungsgebsihr 20 Aeichspsennige. B»I- geschriedeneErscheinung». —, . - „ tage und Plahoorschriste» werden nach Möglichkeit Kernsprecher: Amt Wilsdruff Nr. 6 berücksichtigt. Anzeige« annahmebis°orm.IVUHr. " Für die Richtigkeit der durch Fernruf übermittelten Anzeigen übernehmen mir deine Garantie. Jeder Rabatlanspruch erlischt, wenn derBetrag dnrch Klage eingezogen «erden muh oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Anzeigen nehmen alle Vermittlung»stellen entgegen. Das Wilsdruffer Tageblatt ist das zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen der Amtshauptmannschaft Meißen, des Amts gerichts und des Stadtrats zu Wilsdruff, des Forstrentamts Tharandt und des Finanzamts Nossen behördlicherseits bestimmte Blatt. Nr. 182 — 90. Jahrgang Wilsdruff-Dresden Telegr.-Adr.: .Amtsblatt Postscheck: Dresden 2640 Freitag, den 7. August 1931 Flüssige Sparkassen. Sogar heute gibt es in Deutschland auch ab und zu angenehme Überraschungen! Und eine solche war es, daß der Zahlungsverkehr bei den Banken voll eröffnet wurde, ohne daß es zu einem „Sturm" oder auch nur zu einem stärkeren Andrang zu den Schaltern gekommen ist. Die umfangreichen Vorsichtsmaßnahmen hiergegen sind also erfreulicherweise überflüssig geworden und gewesen und das har nun der Reichsregierung sozusagen Mut ge macht, auch für die Sparkassen eine möglichst weit gehende Aufhebung der über sie bisher verhängten Zah lungseinschränkungen recht bald herbeizuführen, damit auch diese Institute wieder ordentlich in Gang kommen, die Sparer über ihre Konten in dem Umfang verfügen können, wie es die Statuten zulassen. In seiner Rund funkrede har Dr. Brüning Entsprechendes schon an gekündigt. Trotz — oder vielleicht wegen der guten Erfahrungen, die man bei der Wiederherstellung des vollständigen Zah lungsverkehrs mit den Banken gemacht hat, trifft man auch bei den Sparkassen erst noch einige Vorbereitungen, ehe man die Konten öffnet. Bisher hat man im allgemeinen damit gerechnet, daß man etwa 500 Mil lionen benötigen würde, um den Anforderungen der Konteninhaber bei den Sparkassen zu genügen, wenn eine sofortige Abhebung bis zur Höhe der statutenmäßig zu gelassenen 300 Mark ermöglicht wird. Vielleicht gibt es aber auch hier wieder eine so angenehme Enttäuschung wie bei den Banken! Da aber Vorsicht besser als Nachsicht ist und eine etwaige spätere Wicdereinschränkung ausge schlossen werden muß, hat die jüngste Notverordnung durch ein verhältnismäßig einfaches Mittel dafür gesorgt, daß die Sparkassen sich in den Besitz aus- reichender Gelder setzen können: Sie dürfen sich diese Mittel gegen Wechsel bei der neuen Akzept- und Garantiebank, d. h. also letzten Endes bei der Reichsbank kurzfristig beschaffen. Bisher war das nicht möglich. Brauchte eine Spar kasse plötzlich mehr Geld, als sie bzw. der Sparkasscngiro- verband zur Verfügung hatte, so konnte sie sich Mittel verschaffen durch Beleihung vor allem der Wertpapiere, in denen zum großen Teil die Spargelder der Kunden an gelegt waren; meist sind dies kommunale Goldpfand- driese. Bekanntlich liegen aber etwa 50 Prozent der Spar gelder in erststelligen .Hypotheken fest, die nun sehr schwer mobilisierbar, außerdem nicht zu beleihen sind. Sich heut zutage aber Wertpapiere beleihen lasten, ist nicht nur sehr teuer — 20 Prozent Lombardzinssutz —, sondern wegen der Börsenferien fast unmöglich, weil ein offizieller Kurs wert für diese Wertpapiere nicht besteht. Wenn die Spar kassen jetzt also sich gegen Wechsel bei der Reichsbank Geld holen, dann hofft man natürlich, bis zum Ablauf, zum Fälligkeitstermin der Wechsel die augenblicklichen Störun gen des normalen Sparkassengeschäfts überwunden zu haben, bis dahin den Rücklauf der bisher abgehobenen oder nach abfließenden Gelder herbeizuführen. Der Zins fuß ist ja auch recht hoch geworden, doch muß bei ihm aus Zinshöhe jener Gelder Rücksicht genommen wer den, die von den Sparkassen ausgelichen sind. Und da es och hier eben zu etwa 60 Prozent um langfristige und fest- berzinsliche Anlagen handelt, spielt die augenblick liche Höhe des Diskontsatzes eine Nolle uur zum Schaden der Sparkassen, aber nicht zum Besten der Sparer. In der Notverordnung hat sich die Neichsregierung übrigens auch noch das Recht zusprechen lassen, bestehende Sparkasscnsatzungcn abzuändern oder neue cinzuführen. Man ahnt heute schon, was praktisch mit diesem etwas gefährlich oder drohend klingenden Satz gemeint sein wird: eine Statutenänderung, die die bisherige Aus zahlungspflicht der Sparkassen anders faßt Es verlautet, daß es damit ähnlich gemach, werden soll wie bei den Banken, wo man „tägliches", „Monats"- Viertcljahres"- Geld unterscheidet. Hiermit ist zunächst 'di? Kündigungs frist bezeichnet, erst nach dem Ablauf der entsprechenden Zeit findet die Auszahlung statt. Unterschiedlich ist aber auch bei diesen Gruppen der Zinsfuß, der desto höher wird, je länger die Kündigungsfrist ist. Immer wieder — auch Dr. Brüning tat es in seiner Rundfunkrede — wird zur Begründung des Vorschlags, auch bei den Sparkassen Kündigungsfristen in entsprechender Ar, durchrusübren auf die Tatsache verwiesen, daß die langfristige Anlaae- pflicht der Kasten auch eine „Dehnung" der Abhebungs- möglichkeit zum mindesten für größere Sparsummcn ver langen müßte, um nicht wieder in die schweren Perlegen- heUen zu fallen, wie in den letzten vier Wochen. Brüning selbst aber hat auch erwähnt, daß die Sparkasse» in be trächtlicherem Umfange als „Bank des kleinen Mannes" dienen müssen, gerade der Mittelstand sei vielfach für Einzahlung „flüssiger", aber auch für so fortige Auszahlung benutzt. So ganz einfach liegen die Dinge also nicht! . ... Im übrigen verlangt die Notverordnung noch die so fortige Einstellung jeder lang - oder kurz - fristigen Kredithergabe durch die Spar, lassen an die Gemeinden Das bedeute, die Verpflichtung der Sparkassen, fällig werdenden kurzfristi gen Kredit der Gemeinden nicht zu prolongieren, sondern von ihnen die Abdeckung dieses Kredits zu verlangen, dürfte Zahlreiche Kommunen in schwere Verlegenheiten AS Lombend sMS-MWumkehr Guter Start des vollen Zahlungsverkehrs. Der gute Start des ersten Tages des vollen Zahlungs verkehrs kommt auch in den Ein- und Auszahlungen bei der Reichsbank zum Ausdruck. Die geringe Be anspruchung der Banken hat natürlich auch auf die Neichs- banl günstig rüügcwirlt. Das deutsche Notcnbankinstitut konnte am ersten Tag einschließlich seiner Filialen über Einzahlungen von 86 Millionen Mark berichten, denen Auszahlungen von nur 1 Million Marl gcgen- überstehen. Der Verlauf des ersten freien Banktages in Deutsch land hat im Ausland einen außerordentlich guten Ein druck gemacht. Es wird betont, daß es nirgends zu einem Ansturm des Publikums kam und daß die bereitgehaltene Polizei den ganzen Tag nichts zu tun hatte. In ihrem Handelsteil schreibt die „Times", die Erfahrung dieses Tages sei sehr zufriedenstellend gewesen, und es sei klar, daß die Gefahr einer finanziellen Panik vorüber sei. An manchen Stellen sei in die Banken mehr Geld eingezahlt worden, als abgezogen worden sei. Auch der Besitz der Reichsbank an Zahlungsmitteln hätte sich vermehrt und nicht vermindert. Diese befriedigende Erfahrung sei auf die guten Vorkehrungen zurückzuführen, die von den wichtigsten deutschen Bankstelleu und deutschen Behörden getroffen worocn seien, ferner auf die ausge zeichnete Standhaftigkeit des deutschen Volkes. Die Sparkaffenreform. Die Beratungen über die Reform der Sparkassen werden von den zuständigen Stellen in höchster Beschleuni gung durchgeführt. Erst nachdem diese Beratungen abge schlossen sind, wird auch die Frage der Finanzen der Gemeinden und Kommunen näher geprüft werden, nachdem die bisher von den Sparkassen aus Ver anlassung der Gemeinden durchgeführte Anleihepraxis unterbunden ist. Oie zweite Rate der Beamtengehälter. Die Gelder zur Auszahlung der zweiten Rate der Bc- amtcngchälter sind an die zuständigen Stellen überwiesen; die Auszahlung wird am festgesetzten Datum reibungslos vor sich gehen. Vollsitzung -es Reichsrates. Der Nctchsrai genehmigte tn seiner Vollsitzung eine Ver- ordnung zur Abänderung der Reiselostenverordnung für die Retchsbeamien Diese Verordnung ist ein Be standteil des allgemeinen Ersparnisprogramms der Retchs- regierung und setz, die bisherigen Reisekostenvergütungen her ab. Weiter wurde Änderungen der Verordnung zur Durchsüh- rung-des Beamlenheimstättenaesetzes ruaestimmt. stürzen, denn viele haben bei den Sparkassen ganz gehörig gepumpt, haben sich außerdem in großem Umfang dort kurzfristige Schulden in langfristige „umschulden" lassen. Damit ist's aus, aber die „Loslösung" der Sparkassen von den Kommunen selbst wird auch auf Kommunalverbänden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften gegenüber „not verordnet", — alles, um die Sparkassen in einem Grade „flüssig" zu machen, der nach den Erfahrungen der letzten Zeit beträchtlich höher sein muß als früher. Durchführung der Sevtsenverordnung. Amtlich wird mitgcteilt: Die beim Inkrafttreten der De visenordnung an die Landessinanzämter als Stellen für die Devisenbewirlschasiung gegebenen ersten Anweisungen konnten naturgemäß nur einen ganz vorläufigen Charakter tragen Auf Grund der Erfahrungen der ersten beiden Tage, an denen sich die Wiederaufnahme des freien Bankverkehrs ohne Rei bungen vollzogen hat und aus Grund der inzwischen etn- geleiteten Verhandlungen mit den Wirischastskreisen kann fetzt eine erhebliche Lockerung in der Durchführung der Verordnung eintreten, die ihren Ansdruck in den nachstehenden Richtlinien finde, Es ist zu erwarien, daß auch diese nur für eine kurze Zeit Geltung haben und demnächst durch weitere Vorschriften abgelöst werden können, welche die zurzeit noch bestehenden Hemmungen im Warenverkehr beseitigen. Allgemeines. Zweck der Verordnung über die Devisenbewirtschaftung ist es, den ungeregelten Abfluß von Devisen aus der deutschen Wirtschaft zu verhüten und die vorhandenen und anfallenden Devis«, zweckmäßig zu bewirtschaften. Da die Verordnung der deutschen Volkswirtschaft dienen soll, ist sie in der Aus legung und der technischen Anwendung bei aller gebotenen Ent schiedenheit bei der Bekämpfung gemetnschädlicher Maßnah men so zu handhaben, daß aus die volkswirtschaftlich gerecht- fer,ig,en Bedürfnisse Rücksicht genommen wird. Bei der Anwen dung der Verordnung ist zu beachten, daß die Devisenbewirt- Verorönung über Sparguthaben. Amtlich wird mitgeteilt: Aus Grund der Verordnung deS Reichspräsidenten vom 15. Juli 1931 wird verordnet: Artikel 1 Vom 8 August 1931 an gelten für Guthaben aus Sparkassen- und Sparbüchern (bei Banken, Sparkassen aller Art und Genossenschaften) bis auf weiteres folgende Be stimmungen: 8 1. Bis zum Höch st betrage von 300 Mark werden Zahlungen (Barauszahlungen und Überweisungen) ohne vorherige Kündigung geleistet. Satzungs bestimmungen, die den Anspruch aus eine Zahlung ohne vor herige Kündigung aus einen niedrigeren Betrag beschränken, bleiben unberührt. 8 2. Die Zahlung eines höheren Betrages als insgesamt eines Betrages von 300 Mark innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat kann nur gefordert werden, wenn eine recht zeitige Kündigung erfolgt ist. Die Kündigungsfrist beträgt, soweit keine längeren Fristen ausdrücklich vereinbar» worden sind, für Beträge von mehr als 300 Mark bis 1000 Mark einen Monat, für Beträge über 1000 Mark drei Monate. 8 3. Ist vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Kün digung erfolg,, so wird die Zeit vom 13. Juli 1931 bis 7. August 1931. soweit sie in die Kündigungsfrist fällt, nicht mit eingerechnet. Artikel 2. Diese Verordnung tritt am 8. August 1931 tn Kraft. Au derselben Zeit tritt Artikel 5 der 7. Verordnung über die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs nach den Bank- feiertngcn außer Kraft. * Ab Sonnabend voller Sparkassenbetrieb. Amtlich wird mitgeteilt: Durch die Verordnung des Reichspräsidenten über die Spar- und Girokassen vom 5. August 1931 lst den Spar kassen die Möglichkeit eröffnet worden, geeignete Unter lagen zu schaffen, auf die sie sich durch Vermittlung der Akzept- und Garantiebank bei der Reichsbank die nötigen Kassenmittel verschaffen können. Es besteht daher leine Notwendigkeit mehr, den Zah lungsverkehr der Sparkassen weiter zu beschränken, zumal das Verhalten der Bevölkerung am ersten Tage des freien Zahlungsverkehrs bei den Banken den Erwartungen ent sprochen hat, die der Reichskanzler in der Rundfunkrede ausgesprochen hat, und anzunehmen ist, daß die Inhaber von Sparguthaben die gleiche Besonnenheit und das gleiche Vertrauen an den Tag legen werden. Schon vom nächsten Sonnabend ab soll sich daher der Zahlungsver kehr, soweit cs sich um Guthaben auf Sparkonten und Sparbücher handelt, iin wesentlichen so wie vor den Bank- fciertagen gestalten. Allerdings wird er sich tn den Grenzen halten müssen, welche die schon — früher nicht überall streng innegehaltene — Mustersatzung des Spar- und Girovcrbandes vorsichl. Diese Satzung schreib, bekanntlich vor, daß innerhalb eines Monats bis zu 300 Mark ohne vorherige Kündigung abgehoben werden können, während die Abhebung größerer Beträge von der Ein haltung gewisser Kündigungsfristen abhängig ist. schaftung nicht nur den Verkehr mit ausländischen Werten, sondern auch den Verkehr in Werten deutscher Währung mit den im Ausland oder Säargebiet ansässigen Personen umfaßt. Weitere Ergänzungen und Abänderungen der vorliegenden Richtlinien auf Grund der gemachten Erfahrungen sind in Aussicht genommen. Es werden nunmehr die einzelnen Bestimmungen und Fälle angeführt, die der Devisenbewirtschaftung nicht unterliegen oder bei denen die Genehmigung zu erteilen ist. Hervorzu heben ist hierbei, daß Geschäfte, bei denen die 3000-Neichsmark- Grenze nicht überschritten wird, der Bewirtschaftung nicht un terliegen. In keinem Falle darf eine Genehmigung erteilt werden zum Zwecke der Tilgung nichtlangfrisliger Kredite, die nicht aus dem Warenverkehr entstanden find. Für den nicht geschäftlichen Reiseverkehr sind Genehmigun gen nur dann zu erteilen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß dringende persönliche Gründe für die Durchführung der Reise vorliegen, daß der angesorderte Betrag nach Ar, und Dauer der Reise voraussichtlich erforderlich ist, und daß eine ausreichende Möglichkeit für den Antragsteller, sich die erfor derlichen Zahlungsmittel ohne Genehmigung zu verschaffen, nicht mehr besteht. Statt einer vorherigen schriftlichen Einzelgenehmigung kann nach Anhörung der Handelskammer eine allgemeine Genehmi gung erteilt werden den Reedereien, Schiffsmaklern, Schiffs agenten und Banken für solche Abdeckung von Wechseln oder Bareninahmen, welche Schifsssührer für Schifssbedürsnissc im See- und Binncnschifsahrtsverkchr benötigen. Im wetteren werden die einzelnen Fälle angeführt, bei denen allgemeine statt Einzelgenehmigungen erteilt werden können. Die Sonderbestimmungen über die Abwicklung des Devisengeschäftes sind dann anschließend formuliert, insbe sondere auch soweit sic das Wechsel- und Börsengeschäft be treffen. In einem Anhang sind die Vorschriften über den Waren verkehr zusammengcstellt, wobei an erster Stelle die Einteilung der Warengruppen aus den Zollisten festgelegt wird. Für le- benswichiige Einfuhren dürfen schriftliche Genehmigungen un beschränkt, für die Finanzierung von nur in gewissem Umfanae