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Wilsdruffer Tageblatt 2. Blatt. Nr. 166 — Montag, Seu 20. Juli 1931 Warm W du dem so traurig? Warum bist du denn so traurig? Ich bin aller Freuden voll; Meinst, ich wollte dich verlassen? Ach! du gefällst mir gar zu wohl! Morgen muß ich von dir reisen, Abschied nehmen mit Gewalt, Kommst mir zwar aus meinen Augen, Aber nicht aus meinem Sinn! Sitzen dort zwei schöne Tauben Wohl auf einem schönen Ast: Wo sich zwei Verliebte scheiden, Da verwelken Laub und Gras. Laub und Gras verwelken zwaren, Aber treue Liebe nicht! Scheiden, ach, du böses Kräutlein, Ach, wie schwer betrübst du mich! Meines Kinanz-Abe. Was bedeutet „Inflation" und „Deflation"? Im folgenden geben wir die Erklärungen einiger Finanzfachausdrücke, die heute der Leser häu figer als je findet. Sie find dem Fachmann geläufig, aber tm täglichen Leben kommen sie sonst — man möchte fast sagen Gott sei Dank — nur selten vor. Diese Er läuterungen sollen, ohne erschöpfend sein zu wollen, dem Leser eine kleine Hilfe und ein Wegweiser sein durch das Labyrinth finanzieller Maßnahmen, wie sie uns die heu tige Zeit der Not gebracht haben. Agio bedeutet soviel wie Aufgeld; mutz man ein Wert- papter oder eine Banknote über den Nennwert <100 Prozent) bezahlen, so bezahlt man ein „Agio": bezaMt man weniger als den Nennwert, so trägt der Verkäufer ein „Disagw . Akzept ist ein Wechsel, den der Geldsucher auf sich selbst ausstellt. Bankakzept siehe Privatdiskont „ Arbitrage ist das Ausnüyen von örtlichen Kursunter, schieden; man sprich, am häufigsten von Effekten <Wertpapier)., Devisen- und Goldarbitraqe. Ist beispielsweise der Dollarkurs tn Berlin höher als m Paris, io lohnt es sich, Dollar in Paris zu kaufen und gleichzeitig in Berlin zu verkaufen. Dadurch tritt natürlich ein Ausgleich des Kursunterschiedes ein, und das ist der liefere Sinn der Arbitrage. VJZ. ist die Abkürzung für „Bank für internationalen Zahlungsausgleich" in Basel, geschaffen auf Grund des Poung- Planes Sie soll u. a auch Kapital aus Ländern mit Kapital- Überfluß in Länder mit Kapitalmangel letten, eine Aufgabe, die sie bisher nur höchst mangelhaft gelöst hat. Devisen sind Wechsel in ausländischer Währung. Für den Besitzer stellen sie also eine Forderung an einen ausländischen Schuldner dar. Diskont ist derjenige Zinsabzug, den sich ein Verkäufer eines Wechsels beim Verkauf gefallen lassen mutz Die Reichs bank setzt eine Diskontrate sest, die angibt. welchen Abzug sie beim Ankauf von Wechseln vorntmml. Dieser Satz ist für viele Geschäfte richtunggebend Die Reichsbank erhöh, ihre Diskont rate, wenn sie Wechsel, die ihr angeboten werden, weil der Ver käufer Geld braucht, abweisen will; sie ermäßigt sie, wenn sie Wechselangebo, anlocken will Das erstemal engt sie die Kredite ein, das zweitemal dehn, sie sie aus Geldumlauf, das ist die im Umlaus befindliche Menge an Zahlungsmitteln, in Deutschland bestehend aus Rcichsbank. noten, Renienbankschetnen. Privatbankkonten und Münzaeld. Man rechne, häufig - mi, Rech, — auch die bei der Rcichsbank unterhaltenen BankiGiroi-Gmhaben hinzu weil sie ick jeder- zeit durch Abruf zu Noten werden. Goldpunkte Man unterscheidet einen oberen und einen unteren Goldpunkt. Zwischen diesen beiden Punkten schwanken häufig die Devisenkurse. Steigt z. B. der Kurs der Reichs mark in London, so wird ein Engländer, der in Deutschland eine Schuld zu begleichen hat, nur so lange in London Reichs mark kaufen, wie das billiger ist. als Gold nach Deutschland zu schicken. Ist aber der Punkt erreicht, an dem es gleichgültig ist, Reichsmark zu kaufen oder Gold zu schicken, so steht die Mark am oberen Goldpunkt. Dieser Punkt wird, von Deutsch land aus gesehen, auch als Goldimportpunkt bezeichnet. Der Goldexportpunkt, der untere Goldpunkt, ist dann erreicht, wenn es für einen deutschen Schuldner billiger kommt, Gold aus- ^whren, als Devisen des fremdes Landes zu kaufen. Inflation ist die künstliche Ausweitung des Geldumlaufes Es werden mehr Noten ausgeqcben. als dem Geldbedurfnis entsprich, - Deflation ist die Verknappung des As Es sind weniger Noten vorhanden, wenn di» emsprjch, Deflation kann emtreten, so knapp werden «siehe Notendcckung) der Reichsbank geschränk, ^e^ der Notenumlauf erheblich em- Aeslation Gcwwer,^ verursacht Geldentwertung; legen'die thnen"'ewI"'^^ Banken und Sparkassen an (in Wechseln «ävnwU^ kurz- oder langfristig Teil behalttn stt aberall^k^ °hnl). Einen um die an sie heramretenp?n oder Bankguthaben, Keine Bank oder Sparkasse^ ^ruche erfüllen zu tonnen, bei ihr eingelegten Mttwi ist aber in der Lage, alle sie kann niemals die Beträge die^ ^"8? anszuzahlen; denn triebskredil, als Hypothek sofort ^ ausgegeben hat als Be- Kunden und sich selbst zu rninicren" Ä ^ machen, ohne ihren an und für sich Banken und Sparkassen ^ verstärken um leichter den Ansorderungen ihrer .. Mittel, können. — Illiquide bedeutet das Gcgenteil"^^ „^nugcn zu gesprochen etwa: sestgefahren. ^enteil von „flüssig", grob Lombard bedeute, Verpfändung Wertpapiere verpfänden und sich so Geld beschoß Waren oder den man dafür zu zahlen hat. nennt man Lombards A immer über dem Diskontsatz. "mbardsatz; er liegt Moratorium bedeutet Zahlungsaufschub. Wenn ,emand ein Moratorium erhalt, so braucht er während des »ei r^ums des Moratoriums keine Zahlungen zu leisten. Man während dieser Zeit deswegen nicht belangen. Auch °n Land kann ein Moratorium für einige Zahlungen naschen oder kür seine Bürger erklären. Notendecknng. Die von der Reichsbank ausgegebenen Noten müllen mindestens zu 10 Prozent Gold und Devisen ge deckt sein; die restlichen 60 Prozent durch Wechsel Vermindern sich die Deckungsmittel, so mutz der Notenumlauf eingeschränkt werden. Den Satz von 40 Prozent, der übrigens ganz will- kürlirb aewäbk, ist nennt man häufig Deckungsgrenze. Sie dar, dte° Reichsbank nur unter Einhaltung gewisser strenger Vorschriften unterschreiten. Entscheidende Beschlusse faßt der »Weier Währungen Zwei Währungen stehen aus Paritat wenn äe zueinander in vem Verhältnis stehen, Wie die ihnen zugrunde gelegten Goldmengen Eine Reichsmark ist beispielsweise gleich Kilogramm Gold: ein englisches Pfund gleich 7,99 Gramm Gold "iu fein Die .Parität" ist dann gewahrt, wenn ein Nie men MerMmM. Besitz von Devisen mntz angezeigt werden. Erschwerte Auslandsreisen — Der Zahlungsverkehr nach den Bankfeiertagen. Das Geld kommt wieder! Gegen Kapitalflucht und Geldnot. Das Reichskabinett verabschiedete aus Grund der vorher bereits grundsätzlich gefaßten Beschlüsse unter dem Borsitz des Vizekanzlers Dietrich die Entwürfe einer Not verordnung über die Kapital- und Steuerflucht, deren Vollziehung durch den Reichspräsidenten erfolgte. Ferner verabschiedete das Reichskabinctt den Ent wurf einer weiteren Verordnung über die Wiederauf nahme des Zahlungsverkehrs nach den Bankseier tagen. Gegen Kapital- und Steuerflucht. Die neue Notverordnung gegen die Kapital- und Steuerflucht hat den Zweck, mit allen Mitteln die Rück kehr der ins Ausland gegangenen Gelder zu erzwingen. Es wird dabei eine Amnestiesrist gewährt, so daß jeder, der heute zur Selbstbesinnung auf seine Verantwortlich keit kommt, freiwillig Mitteilung über seine baren De visenbestände an das Finanzamt und die Reichsbank ab- gebcn kann und damit von Strafe frei bleibt. Wer aber künftighin trotzdem Vermögensbestände dieser Art ver schweigt, wird mit strengen Freiheits- und Ehrenstrafen bedroht. Daneben wird dem Auslande klar gemacht, daß in dieser schweren Zeit das deutsche Volk nicht in der Lage ist, zur Erholung oder zum Vergnügen im Auslande seinen Verdienst auszugeben. Deshalb wird bei Grenz- übcrtritten für jeden Patz eine Gebühr von 100 Mark erhoben, mit Ausnahme des kleinen Grenzverkehrs der Auswander- und Wanderarbeiter. Allmähliche Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs. Die Verordnung über den allmählichen Abbau der Bankfeiertage bestimmt, daß von Montag bis Donners tag eine weitere Lockerung der Zahlungsüberweisung ein tritt. Es wird die Möglichkeit gegeben, Sparguthaben bis zu 20 Mark täglich abzuheben. Von laufenden Konten dürfen vis 100 Mark, im Überweisungsverkehr bis 2000 Mark und im engeren Kreis der Banken bis 15 000 Mark erhoben werden. Ferner wird das Wechselmoratorium abgebaut. * Nie Notverordnung über die presse. Ministerreden und Rcgierungskundgebungen müssen auf Verlangen veröffentlicht werden. Durch die neue Notverordnung für die Zeitungen will sich die Regierung die Möglichkeit schaffen, die Veröffentlichung von Ministerreden oder Regterungskundgebungen m den Blättern zu erzwingen. Die Regierung behält sich vor, die Stelle im Blatt zu bestimmen, an der die Kundgebung gebracht werden muß, ebenso wird die Regierung die Überschriften vor schreiben und die Schriftart. Ferner sind die Blätter künftig gezwungen, Entgegnungen der Regierung aufzunehmen, ohne sofort dazu Stellung nehmen zu dürfen. Eine sehr schwerwiegende Bestimmung enthält der Z 2 der Verordnung. Während bisher eine Zeitung nur verboten werden konnte, wenn sie zum Ungehorsam gegen Gesetze aufsorderte oder Ein richtungen, Behörden, leitende Beamte des Staates und Religionsgemeinschaften beschimpfte, können nun auch Zeitun gen verboten werden, wenn sie durch eine Verössentlichung die öfsentlicheOrdnungundSicherheitgefährden. Die Auffassungen darüber, ob eine solche Gefährdung vorliegt, können natürlich tm einzelnen Fall sehr weit auseinandergehen. Jedenfalls wird erreicht werden, daß die Kritik an Regie rungsmaßnahmen aus das äußerste eingeschränkt wird. Be grüßt wird die Notverordnung von den demokratischen und von Zentrumsblättern. Andere Blätter, auch solche, die die Negierungspolitik unterstützen, äußern jedoch stärkste Be denken. Wer ist zuständig für die Durchführung? Wie von zuständiger Stelle mitgeteilt wird, sind für die Notverordnung über die Presse die obersten Reichs- und Landesbehörden und die von ihnen bestimmten untergeordne ten Stellen zuständig. Der Reichsinnenminister wird ein Schreiben an die Länderregierungen richten, in dem es heißt, daß die verantwortungsbewußte sachliche Kritik in anständiger Form weder erschwert noch verhindert werden soll. Zuständig inPreutzen für das Verbot und für das Verlangen aus Ausnahme einer Kundgebung oder Entgegnung sind neben den obersten Landesbehörden auch die Oberpräsidenten und der Polizeipräsident in Berlin. Zuständig für die Be schlagnahme ist die Ortspolizeibehörde. * GeWrenOA siir UrlaMreW 100 Mark — Der kleine Grenzverkehr wird nicht betroffen Berlin, 18. Juli. Auf Grund des Artikels 48 Absatz 2 der Reichsverfassung wird verordnet: 8 1 Absatz 1: Für jede Reise eines Reichsangehörigen, der im Inlande seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in das Ausland wird eine Gebühr von einhundert Reichsmark er hoben. Die Gebühr ist vor Antritt der Reise bei der zuständigen Paßbehörde zu entrichten, die die Entrichtung in dem Paß ver merkt. Die Gebühr fließt in die Landeskasse. Absatz 2: Die Vorschriften des Absatz 1 finden auf den kleinen Grenzverkehr keine Anwendung. 8 2. Ein Reichsangehöriger (8 1), der ohne den Vermerk (8 1) aus dem Reichsgebiet qusreist, wird mit Geldstrafe nicht unter 1000 Reichsmark oder mit Gefängnis bestraft. 8 3. Die Reichsregierung ist ermächtigt, Bestimmungen zur Durchführung dieser Verordnung zu erlaßen. Hierbei kann sie die Erhebung der im 8 1 bezeichneten Gebühr anderen als den zuständigen Paßbehörden übertragen und in diesen Fällen Zu schläge zu der vorgeschriebenen Gebühr bis zu 100 v. H. vor- schreiben. 8 4. Diese Verordnung tritt am 22. Juli 1931 (Mittwoch) in Kraft. Sie tritt am 1. Oktober 1931 außer Kraft. Die Reichs regierung ist ermächtigt, die Verordnung zu einem früheren Zeit punkt außer Kraft zu fetzen. Berlin, den 18. Juli 1931. Der Reichspräsident: gez. v. Hindenburg. Der stellvertret. Reichskanzler und Reichsminister der Finanzen: gez. H. Dietrich. Der Reichsminister des Innern: gez. Dr. Wirth. * Was kann gezahlt werden? Die dritte Verordnung über die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs. Die „dritte Verordnung über die Wieder aufnahme des Zahlungsverkehrs nach den Bankseiertagen" enthätt im einzelnen folgende Bestim mungen: In der Zeit vom 2 0. bts 2 3. Iuli 1931 gelten für den Zahlungsverkehr der von den Bankfeiertagen betroffenen Institute folgende Bestimmungen: 1. Die Kreditinstitute dürfen an Kontoinhaber Baraus zahlungen ohne besondere Zweckbestimmung nicht über fünf Prozent des am 19. Juli 1931 vorhandenen Guthabens, insgesamt aber höchstens 100 Mark leistem Bei Guthaben aus Sparkonten oder Sparbüchern (bei Banken, Sparkassen aller Art und Genossenschaften) beschränkt sich der Betrag aus höchstens zwanzig Marl ; die Auszahlung kann vom Nachweis eines Bedürfnisses abhängig gemacht werdcm 2. Auf jeden Kreditbrief, der vor dem 14. Juli 1931 ausgestellt ist, dürfen bis zu einhundert Mark ausgezahlt wer- den, wenn der Berechtigte sich außerhalb seines Wohnortes aufhält. 3. Unbeschränkt dürfen Barauszahlungen geleistet werden, soweit der Empfänger die Zahlungsmittel nachweis lich benötigt zur Zahlung von a) Löhnen, Gehältern, Ruhegehältern. Vcrsor- gungsgebührnisscn und ähnlichen Bezügen; k) Arbeitslosen- und Krisenuntcrstützun- gen und Leistungen der öffentlichen und freien Wohlfahrts- pflege (Fürsorge): e) Leistungen an Versicherte der Sozialversiche rung nnd wiedcrkehrcnde Leistungen an Versicherte aus ande ren öfscntlichcn oder privaten Vcrsicherungsverhältnisscn; ck) Steuern, Gebühren und sonstigen öffentlichen Ab gaben, soweit nicht bargeldlose Entrichtung möglich ist; e) Frachten, wenn der Empfänger die Benachrichtigung einer Bcrkehrsuntcrnehmung über den Eingang von Gütern vorlegt; k) Geldbeträgen an die Reichs monopolverwal- tung für Branntwein, soweit nicht bargeldlose Entrichtung möglich ist. 1. Die Annahme von Einzahlungen unterliegt keinen Beschränkungen. > 2. Uber Guthaben, die nach dem 15. Juli 1931 aus Bareinzahlungen in Reichsmark, durch den Berkaus von aus ländischen Zahlungsmitteln und Forderungen in ausländischer Währung oder aus Überweisungen von Konten, die einer Be schränkung nicht unterliegen, entstanden sind, kann frei verfügt werden. Das gleiche gils für die nach dem 25. Juni 1931 an die Kreditinstitute überwiesenen Löhne, G e h ä l l e r . Ruhe gehälter, Versorgungsgebührnisse und ähnliche Bezüge ein zelner Personen, die bisher in große Schwierigkeiten kommen mußten. Überweisungen sind unbeschränkt zulässig: a) Wweit sie erforderlich sind, um die zugelasscnen Barauszahlun gen zu ermöglichen; bi soweit sie sich innerhalb desselben Instituts vollziehen: o) soweit dadurch Zahlungen zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Ar- bcitsloscnversicherung bewirkt werden: soweft Leistungen an einen Versicherungsträger zur Erfüllung einer Beitrags- Pflicht bewirkt werden; el aus Guthaben, über die srei verfügt werden kann; ferner zwischen allen von den Bankseier tagen betroffenen Kreditinstituten, insgesamt bis zur Höhe der Hälfte des jeweiligen Guthabens des Auftrag gebers und höchstens bis insgesamt zweitausend Reichsmark und nur aus ?in bereits bestehendes Konto eines Dritten bei einem von den Bankseierlagen betroffenen Institut. Etwa neu entstehende Guthaben des Empfängers unter liegen den gleichen Beschränkungen wie das bisherige Gut haben des Auftraggehers. Insoweit die Kreditinstitute nach den Vorschriften der 8Z 1 bis 3 Barauszahlungen und Überweisungen nicht vor nehmen dürfen, gelten die Tage vom 20. bis 23. Juli 1931 als staatlich anerkannte allgemeine Feiertage im Sinne des Schcckgesetzes. Bei Wechseln, deren Fälligkeitstag in der Zett von Sonnabend, dem 11., bis Sonnabend, dem 18. Juli 1931 ein schließlich lieg«, kann die Erhebung des Protestes nicht am Montag, dem 20., und Dienstag, dem 21. Juli 1931, darf jedoch nur in der Zeit von Mittwoch, dem 22. Juli, bis Freitag, dem 24. Juli 1931 einschließlich geschehen. Bei Wechseln, deren Fälligkeitstag in der Zeit von Sonntag, dem 19., bis Donnerstag, dem 23. Juli 1931 einschließlich liegt, kann die Erhebung des Protestes nicht vor dem dritten Werk tage und darf noch am vierten und fünften Werktage nachdem Zahlungslage geschehen. Das bedeutet tu der Praxis, daß Proteste frühe stens am Freitag erfolgen werden. Für die Kreditinstitute gelten hinsichtlich der Erfüllung ihrer eigentlichen.Verbindlichkeiten aus der Annahme von Wechseln von Montag, dem 20. Juli 1931, ab keine Beschrän kungen des Zahlungsverkehrs. Pfund nicht mtt mehr oder weniger Reichsmark bezahlt wird, als die dem Pfunde zugrunde liegende Goldmenge größer ist als die der Reichsmark zugrunde liegende Goldmenge. Privatdiskont ist derjenige Zinsabzug den sich eine Bank gefallen lassen mutz, wenn sie einen von ihr auf ihren Namen ausgestellten Wechsel (Bankakzept) an einen anderen verkauft. Er ist gewöhnlich niedriger als der Reichsbankdiskont. Denn wenn er ebenso hoch oder höher wäre, dann wäre es für die Bank zweckmäßiger, Wechsel ihrer Kundschaft aus ihrem Be stände an die Reichsbank weiter zu verkaufen, zu rediskontieren. Rediskont bedeutet demnach Weiterverkaus von Wechseln. Ein Rediskontkrrdft ist also ein Kredit, der einer Bank ein- geraumt wird zur Weiterbeaebuna von Wechseln. Wenn der Reichsbank von ausländischen Notenbanken ein Rediskontkredit von 100 Millionen Dollar eingeräuml wird, so heißt das, daß die ausländischen Notenbanken bereit sind, bis zur Höhe von 100 Millonen Dollar Wechsel aus dem Bestände der Reichsbank anzukaufen, wofür sie natürlich Wechsel eigener Währung zah len, die für die Reichsbank Devisen sind. Rembonrslredft ist ein Kredit, der einem deutschen Ein fuhrkausmann von seiner deutschen Bank zur Einfuhr von Waren gewähr, wtro. Der Kaufmann übergibt seiner Bank die Verschifsungsnikunden und diese bezahlt dafür dem aus ländischen Lieseranten die Waren mit einem Akzept, das aus sie selbst lauter.