Volltext Seite (XML)
UW",WM WMWMWM Nr. 244. I I SS. Jahrg. Dvlinerstag, den 19. Oktober 1916 dM, sind von diesen rechtzeitig zu erbitten. 8 26. und De- der mit ser Times tr Verdun e Mauern : zerstörten md Plätze die Stadt in einziges sehenswür- üe BeMie- terdun fast alten Ro ne wurden egt. Man >en, dessen wo die rö mischen Be- Vi Meilen gelten jeweilig ans den Zeitraum von 14 Tagen- Di; Eintragungen in die Formulare sind täglich vorzunehmsn, am letzten Tage de? 14- tägigen Zeitraums nach Geschäftsabschluß zusammcuzu echueu und in einem Bestaudsaufnahmesormu- lar derartig znsammenzusicllcn, daß ersichtlich wird, was innerhalb des Htägigen Zeitraums zu den vorhandenen Vorräten Hinzuge nuft, wieviel Mehl verkauft warben ist, ferner wieviel Mehl und Zu satzstoffe verbacken und wieviel Backwaren daraus erzielt worden sind. Ferner ist bei dieser Zusammenstellung in einer besonderen Spalte zu bemerken, wieviel Brot In Pfunden an dein Abrechnungstage nach Geschäftsschluß noch vorhanden ist. 8 163 SSL «680 S4S 7134 »SS t »44 126 M 8 15. Roggenbrot sowie Wcizengebäck darf in Gastwirts basten, Schank- und Spetfewtrtschaften «Hotels, Pensionen, Kantinen, Klublokalen, Kaffees, Konditoreien, Fleischereien, Milchausgaben, Volks- kiichen, Automaten) auf den Tischen und dergleichen auch weiterhin nicht ausgestellt werden. Den Gästen ist jedoch zu gestatten, ihr eignes Brot mitzubringen und zu verzehren. Die gewerblichen Betriebe im Sim c von Absatz 1 dürfen Roggenbrot und Weizengebäck nur gegen die entsprechende Anzahl von Brotmarken des Bezirks oder gegen die entsprechenden Rets«- brotmarken abgcben. 8 18. Sonstige Betriebe, die dauernd eine wechselnde Anzahl von Personen voll beköstigen, insbe sondere Lazarette, Pfleg- und Krankenanstalten, Kliniken, Arbeitshäuser, Erziehungsanstalten und dergleichen erhalten die nach 8 5 auf die von ihnen zu beköstigenden Personen entfallenden Brotkarten und Zusatzmarken zugeteilt. , Für diese Betriebe sowie für Kranke kann über die Zahl der zur Verfügung zustellenden Brotmarken der Amtshauptmann besondere Bestimmungen treffen. 8 17. Bäcker, Konditoren sowie Brot- und Mehlhändler dürfen Mehl nur auf Grund der vom Bezirksverband der Kcniglichen Amtshauptmannschast ausgestellten Bezugsscheine erwerben. 8 18- Bäcker und Konditoren haben in die ihnen vom Bezirksverband vorgeschriebenen Formular- genaue Aufzeichnungen zu machen 1.) über jeden Eingang von: . cO Roggeumehl, b) Weizenmehl, c) Zusatzstoffen mit Ausnahme der Kartoffeln, ci) Kartoffeln, unter genauer Angabe des Tages des Einkaufs und des Lieferanten, von dem die Vorräte gekauft worden sind: 2 ) über die täglich zum Verbacken von Roggenbrot verbrauchten Mengen von: n) Noggenmehl, d) Weizenmehl, c) Zusatzstoffen mit Ausnahme der Kartoffeln, ci) Kartoffeln, und die daraus gewonnenen Roggeubrotmcngen: 3.) über die täglich zum Backen von Wcizenbrvt v rbrauchtcn Mengen von Weizenmehl und die daraus gewonnene Menge Weizenbrot. 8 l9. Die Formulare, welche an die beteiligten Betriebe durch die OrlSbehärden abgegeben wer- Die für Bäcker und Konditoren geltenden Vorschriften finden auch aus die gewerblichen Großbetriebe Anwendung, welche Roggenbrot und Wcizengebäck Herstellen. 8 27. Soweit gewerblich Betriebe, welche außerhalb des Bezirks der Königlichen AmtShauptmann- schaft Zwickau liegen, zur Herstellung von Roggenbrot und Wcizengebäck sowie zum Verkauf von Mehl für den Beztrksverband zugelassen sind, unterliegen sie den Vorschriften dieser Bekanntmachung. 8 28. Verlag von C. M. Gärtner, Schneeberg. Drahtnachr.: Volksfreund Schneeberg-N. Fernspr.: Schneeberg 10, Aue 81, Lößnitz Amt Aue 440, Schwarzenberg 19. Mit dein gleichen Tage werden die Bekanntmachungen des Bezirksverband« vom 6. 9. August 1916 und vom 6. September 1916 außer Kraft gesetzt. Die Bekanntmachungen des Bezirksverbands über die Vermischung von Kleie vom 21. zember 1915, sowie über den Verkauf und die Verarbeitung von ausländischem Mehl vom 10. März 1916 bleiben biS auf weiteres auch für das neue Erntejahr bestehen. Zwickau, den 16. Oktober 1916. Amtshauptmann Dr. Jant. tievielZcit ' »u läMe ? hl ?u zü - l«ti. ? e zu schwc. « dlem :u > eimüdc., tunde allo undcn Ar- ZLHler —. verlieren ;i der Lei- vlillion zu« mte.ziehen ohne Un- Mftigung dies« Auf- ne Krafts lfreibenden wohl für Um von )00 Stun- ite und 12 türlich ein en Zähler a oder für alten. D e m bis zur, : Null bis, s arithme- e und 12» m, der sich : Aufgab a 8 20. Die Mehlhändler haben ebenfalls in einem vom Bezirksverband vorgeschriebenen Formular, das ihnen durch die Ortsbehvrden abgegeben wird, dein Bezirksverband aller 14 Tage anzuzetgen, wieviel Rogg n- und Weizenmehl sie innerhalb des 14tügigen Zeitraums eingekauft und verkauft haben, und wieviel Mehl bei Ablauf der 14tügigen Frist bei Geschäftsabschluß noch vorhanden ist. Die Eintragungen sind ebenfalls täglich vorzuuchmcn. 8 21. Die unter Verwendung der vorgcschriebcueu Fo mulare bewirkten Zusammenstellungen nach 88 18,19 und 20 sind der Ernährungsabtc lung der Königlichen Amtshauptmannschast am Tage nach Ablauf der lltägigcn Frist cinzuscndcn. 8 22. Die Bäcker, Konditoren, Brot- und Mehlhändler des Bezirks der Königliche» Amtshaupt mannschaft Zwickau Hal en die bei ihnen eingehenden Brot- und Znsatzmarken des Bezirks zu sammeln und anf gummierte Viätt r uachbcschricbeucr Art aufzuilcbcn und aufzubewahren. Jedes Blatt enthält 10 > Felder siir 100 Marken derselben Gewichtsmenge. Kas Aufkleben von Marken verschiedener Gewichtsmcnge auf ein und dasselbe Blatt ist unzulässig. Beim Ausklebeu der Marken ist den auf die Blätter aufgcdruckten Nummern zu folgen. 8 -'3. Die Bäcker, Konditoren, Brot- nutz Mehlhändler haben die bei ihnen eingehenden Reifebrot- nznrken ebenfalls zu sammeln nnd cntuedcr anf gnmmiertc Blätter gesondert aufzukleben oder in Päckchen zu je 20 Stück gleicher Art zu vereinigen. 8 24. Stach Ablauf ciucr I ttägigen Frist, welche mit der NuSgabczeit der Brotkarten und mit der nach 88 18, 19 und 20 vorzeschrichencu Frist zmäunncMälli, sind die in dieser Zeit Angegangenen Marke» auf dcu bannt veklchtcu Blättern, auch insoweit diese nicht roll beklebt worden sind, der ErnäbrungS- abteilunz der K.nüglt Heu AmtShauptmanuscha t unter Verwendung besonderer Hüllen, deren Aufdruck genau zu beachten und auSzufüllcu ist, binnen längstens 2 Tagen einzureichen. 8 25. Die gnmmiertcn Blätter in Blocks zu je 100 oder 60 Stück sowie die zur Einsendung er forderlichen Hüllen sichen den anzeigepflichtigen Betrieben bet den Ortsbehvrden zur Verfügung und Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung sind nach 8 57 BundesratSvcrordmlng vom 29. Juni 1916 über Brotgetreide und Mehl aus dir Ernte 1916 GeläugniS bis zu 6 Mouaten oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark strafbar. 8 29. Diese Bekanntmachung tritt m t dem 23. Oktober 1916 in Kraft. D« »EMidtretzS« «»Itifriind- «tLUn« tätlich mit «»»nahm« dir Tage nach Sonn- und AejUaze». »»»ugrpret»: monatlich 00 Pfg. ««zrl>»nprei»r im AmwblaubtM der Raum d« 1 sp. PeMutle 20 Psg., auswLlt» LS Pfg-, tm amtlichen Teil dt« »fpaU. Zeile s« Ps,., tm RellameteU dt« Zeil« 7V Pf,. W«nk-Ko«t»t Trzoeb. Biml, Schneeberg ReustLdtS. Poftsche« Konto Leipzig Nr. 1LLLS. ANieigen-Anuahm« fgr »I« amRaLmMa, «rfchafnmS« Nummer di» oormittaa» ll Uhr t« d«n tzauPtgischlft»- stellen Eine üiewLhk fa« dl« Ausnadoee »tr Snr«tg«n am nilchlten od«r am oorgeichriedenen Loge sowie an b«illmmt,r Slell« mir» nicht gegeben, ebenjowenl« für dl« Richtig!«» dir durch Keniprüttr «neigen. — Mle Rück,ad« u»»«rl«n»t «lngtstmdMr Srrlftltllä« kann Ne Schristlettung nicht oeraniwormch gemacht meiden. ... „ Haiiptn«l<l,äs»»ste0e« in Schneedreg, «n», LI»«» und Schwarjenderg. 086 »74 884(600) ,6bl1000) h 587 SOL t 128 »es 509 (500) 941(500) 78 (8000) 460 <500) 6 427 579 i 822 824 2 926 250 431 884 (5001 140 20 (1000) 3000) 10» 700 273 s 124 001 I 607 242 394 622 821» 158 912(500) 380 82» 916 671 7 »67 347 1 962 013 039 »72 ,9 678 79» i 808 614 601 SbO -32 (1000) z 986 »25 7 664 008 !S 773 784 5 68ll471 1000) 270 >08S6 728 1 411 6S1 8 189 061 8Ä186 » 614 476 3 927 702 1000) 780 ) 108 818 '1000) 682 iS 607 601 5 699 744 Ä 678 033 5 410 00» )> 650 995 11000) 521 7 864 »16 ,8 824 66» !8 114 82» »8928 98» 37 03» 86» 17 750 642 872<2000) 36 679 560 i 210 557 51 922 588 20 508 »06 995(1000) ! 490 671 92 591146 »0» <500) 160 200 67» IO803S U'W Nachdem die Unterstützung der teilweise arbeitslos gewordenen Schuhsabrikarbeiter u. s.w. von den Arbeitgebern in dt« Hand genommen worden ist, finde« der unterm 11 August dtes»« Jahre» veröffentlicht« Beschluß de« Beztrt«verba«ide» nur auf den Fall völliger Arbett«lostgk«lt An wendung. Im Falle teilweiser Arbeitslosigkeit haben dt« Gemeinden den Arbeitsgebern '/, ihrer Zahlungen zu erstatten, wenn anders sie an den Beihilfen de« Reiche« und br« Staate« A»t«l haben wollen. Insoweit der durch Beihilfen ungedeckte Teil der Erstattungen der Gemeinden 2,/" ihres Staatselnkommersicnersolls übersteigt, übernimmt ihn der Bezirksverband. Zwickau, am 16. Oktober 19l6. Der ««»irttverdand der Königliche« Amtshanptmannschast Or. Jant. Bekanntmachung. — «rbeiter nach Rordfrankretch gesucht, verbimst«—1« Ml. den Lag. L« «Atz«« r°nn.r»wS, 3-^ Uhr » Aus «fahr«, ln htßstgsr OEanänkaL WMNSSdSNg, dm 18. Oktober ISI6, leOP WtNdtvMh» Den Verkehr mit Brot, Mehl und Brotmarken betreffend. Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 29. Juni 1916, über Brotgetreide und Mehl «ms der Ernte 1916 und unter Hinweis «ms die bereits hierzu erlassenen Bekanntma chungen des Bezirksverbands vom 8. und 21. August 1916 wird für den Bezirk der Königli chen Ämtshauptmamlschaft Zwickau einschließlich der revidierten Städte Crimmitschau, Werdau und Kirchberg folgendes bestimmt. 8 1. Roggenbrot darf nur im Gewicht von 3, 4 und 6 Psiund hergestellt und verkauft werden. Weizenbrot darf nur im Gewicht von 75 Gramm in Form eines zwei- oder dreiteiligen Brötchens hergestellt und verlauft werden. Weizcnschrotbrot (Grahambrot) darf nur im Gewicht von 75 Gramm oder 1501Eramm hergestellt und verkauft werden. Erlaubt ist die Herstellung von Zwieback: doch darf dieser nur nach Gewicht verkauft werden Soweit sich im Bezirk die Herstellung von Dollkornbrot, Krankenbrot und Milchbrot nötig machen sollte, werden vom Bezirksverband hierfür noch besondere Bestimmungen erlassen. 8 2. Die Herstellung von Kuchen aus inländischem BrotgetrerdemM sowie aus den vom Bezirksverband zur Bereitung des Roggenbrotes zugewiesenen Zusatzstoffen in Bäckereien, Konditoreien und anderen Gewerbebetrieben sowie in Haushaltungen, AnsiaCcn und der gleichen ist verboten. In Bäckereien und Konditoreien dürfen Backwaren mit Ausnahme des Hausbrots der Selbstversorger nicht ausgebacken werden, wenn der Teig von anderen Personen als vom Bäcker oder Konditor bereitet worden ist. 8 3. Heber die Zusammensetzung vom Drotmehl, über die Verwendung von Zusatzstoffen zur Brotbereitung sowie über die Preise für Brot und Mehl ergehen besondere Bestimmungen. 8 4. Roggenbrot, Weizenbrot, Weizenschrotbrot, Zwieback sowie die in 8 1 Absatz 5 be zeichneten Brotarten, soweit für sie besondere Bestimmungen getroffen werden, ferner Rog gen-- und Weizenmehl dürfen nur gegen die im Bezirk geltenden Brotmarken sowie gegen Reise brotmarken abgegeben werden. Für Reisebrotmarken gelten die besonderen Bestimmungen von 88 12—14. 8 5. Die Brotmarken gelangen in folgender Weise z!ur Verteilung: Alle Personen vom vollendeten 6. Lebensjahr an erhalten wöchentlich eine Brotkarte für insgesamt 2 Kilogramm Roggenbrot oder 1500 Gramm Weizenaebäa (Weizenbrot, M^sen- schrotbrot, Zwieback) beziehentlich 600 Gramm Mehl (sog. Grundkarte). Diese Karie enthält 2 Marken zu je 500 Gramm Roggenbrot oder 375 Gramm Weizengebäck und 10 Marlen zu je 100 Gramm Roggenbrot oder 75 Gramm Weizengebäck oder 60 Gramm MM. Kinder bis zum vollen ct-n 1. L bensjahre crha te» wöch.mtlich V. der Grundkarte nnd zwar 5 Marken «u je 100 A Roggenbrot oder 75 § Wcizengcbück oder 60 K Mehl. Kinder vom vollendeten 1. biZ zum 6. Leben flabrc erkalten wöchentlich der Grnndkartc und zwar zwei Marken über <e 500 K Roggenbrot oder 375 Z Weizengebäck und 5 Marten zn je I0O 8 Roggenbrot oder 75 x- Wcizengebäck nder 60 Z Mehl. Für die Berechnung des Alters ist der Tag der Ausgabe maßgebend- 8 6. Außer der Bretkarte werden noch für besltnimte Bcvölkrunzskrcijc Zusatzbrotmarken, welche je über 500 A Roggenbrot oder 375 § Weizengebäck lauten, auSgecckm. lieber die Menge der an die einzelnen Personen zur Verteilung kcnnmenden Zusatzbrotmarken ergeht eine besondere Bestimmung. 8 7. Jede Person erhalt nur eine Brotmarke, auch wenn sic an mehreren Orten des Bezirks ihren Wohnsitz oder ihren zeitweiligen Aufenthalt hat. Die Brotkarten werden für 2 Wochen im Vvranö nnSgcgcben - sie haben aber nur für die Zeit Gült qkrit die ihnen an'gedruckt ist. DaS gleiche gilt Vonden nnSgegcbcncn Znsatzbrotmarkcn. Jede Berwcndnng und Belieferung Vor Beginn oder nach Ablauf der dcu Brotmarken auf- gedrnckten Gültigkeitsdauer ist verboten und strafbar. 8 8. Die Brotmarken sind sorgfältig aufzubewahren nnd angemessen verteilt ans die Zeit ihrer Gültigkeit zu verwenden. Eine Mehrlieferung wegen vorzeitigen Verbrauchs finde: nicht statt. Auch kann im Falle des Verlustes kein Ersatz geleistet werden. 8 ». Zum Empfang von Brotmarken sind berechtigt alle im Bezirk aufhältlich und polizeilich gemeldeten Personen, soweit sie nicht von einem anderen Kommnnalvcrband mit Vrounarkcn versorgt «erden. Die in den Bezirk der Königlichen Amtshauptmannschaft zuziehendcn Personen erhalten im Bezirk sofort Brotmarken, wen < sie Nachweisen, daß sie von ihrem früheren Anscitthal sort nicht mehr nit Brotmarken versorgt werden. Der Nachweis ist durch einen Abmeldeschein der OrtSbehördc des früheren Aufenthalts ortes zu erbringen. Der Abmeldeschein ist jedoch nnr bet danerndem Anfenthaltswechsel auszustcllc». Bet vor übergehender Abwesenheit sind Reisebrotmarken anszugebcn nach Maßgabe von 8 12—14. 8 10. Für die Selbstversorger gelten bezüglich der Brotkarten nnd Rcisebrotmartcn die Vor schriften In 8 6 der Bekanntmachung des Bezirksverbands vom 8. Angnst 1916, die Beschlagnahme des Brotgetreides und den Verkehr der Selbstversorger mit Brotgetreide und Mchl betreffend. 8 N. Die Ausgabe der Brotkarten und Znsatzbrotm rkcn erfolgt für die Gemeinden deS Bezirks einschließlich der selbständigen GutSbcztrke durch die Ortsbehörden (Stadtrat, Bürgermeister, Ge- meindcvorstand). 8 12. Znr Erleichterung der Brotversorgung im Reiseverkehr werden mit Gültigkeit für das ganze Deutsche Reich ReimSreise rotmarke». welch« über 40 und 10 Gramm Gebäck laute», nusgegcbe». Die Ausgab« ist aber nur gegen Umtausch von gültige» Brotmarken des Bezirks zulässig. (Ausnahme s. 8 13). Diese NetchSreisebrstmarkcn werden aus Antrag durch die Ortsbehörden in Heften zu 20 Marken, von denen jede teilbar ist und über 40 und 10 A lautet, also insgesamt zu 1000 g Gebäck ausgegebcn nnd sind nur gegen Brotmarken, im Werte von 1000 A Roggenbrot einzutauschen. Weizenbrote zu 75 x dürfen nur gegen Reisebrotmarken tm Werte von 80 g- abgegeben werden. Für die Reisebrotmarken kann auch Mehl entnommen werden; »nd zwar entsprechen hier- btl 5- « Gebäck 80 8 Mehl. 818. Reich« «Au«ländrr, welch« sich nur vorübergehend tm deutschen R«tch aufhalttn und die« durch Vorlegung ihrer Reisepässe Nachweisen, erhalten für die Zett ihre« Aufenthalt« tm Bezirk auf ihren Antrag dnrch die Ortsbehvrden ihre« Aufenthaltsorte« Reichsrcisebrotmarken auch ohne Ein haltung der Vorschriften des 8 «2 Absatz 2 und zwar für «n Tag 5 Marten über je !>o p: Gebäck. Dies ist jedoch dann nicht zuläjslg, wtnn sie bereit« an einem anderen Ort des deutschen Reiches für dt« Zett ihres hiesig n Aufemha.t» Reichsreisebrotmartcn erhalten haben. 8 14. Dl« Gültigkeit der Metchsntsevrotmarken tst nicht an «in« »»stimmte Zeit gebunden. Di« bisher a«,g geb«»«» Reisebrotmarken d«S «vntgSrAch« Sachs«» werd»,, von der «»rtrtlung d»r R»tch«. retftbrotmartrn an nicht m«yr auSa»g«b«n. Sow»tt solch« noch tm Birkehr sind, tr«t«n st« mit d«m »0. Nov»mb«rl9tS auß»r Kraft. V»s »« dt»s»m Dao» ,»«manch nur noch di» R,tf»drotma»;»n andtrir BunbiSstaatm, sowsü dt«s« Mark« auf Grund gsgrnsrltt-« U»»n astltla zug»lass,n »«dm «ar«. . AmtcHIllit der Königlichen Amtshauptmannschaflen LlMlvvlULL Schwarzenberg und Zwickau, sowie der Königlichen und Städtischen Behörden in Aue. Grllnhain, Hartenstein, Johann georgenstadt, Löhnitz, Neustädtel, Schneeberg, Schwarzenberg bzw. Wildensels.