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Beamte unck Volksbegehren politische Rechte der Beamten. Verhandlungen vor dem Staatsgerichtshof. Die Verhandlung vor dem Leipziger Staatsgerichts hof für das Deutsche Reich in der Verfassungsrechtsstreit sache der preussischen Landtagsfraktion der Deutsch- nationalen Partei gegen das Land Preußen begann mit ziemlicher Verspätung. Die Klage ging auf Erlaß eines Feststcllungsurteils, durch das das Recht jedes Beamten, sich als wahlberechtigter Staats bürger an einem verfassungsgcmäß zugelassencn Volks begehren zu beteiligen, ausdrücklich sichergestellt wird. Ferner wird der Erlaß einer einstweiligen Verfügung verlangt, durch die dem preußischen Staatsministerium ausdrücklich untersagt werden soll, weitere Kundgebungen gegen die Beteiligung der Be amten am Volksbegehren zu erlassen. Die bereits er folgten Anweisungen sollen zurückgezogen werden. Den Vorsitz führte Reichsgerichtspräsident Dr. Bumke; außerdem fungieren sechs Beisitzer. Zu Beginn der Ver handlung stellte der Vorsitzende, Dr. Bumke, fest, eine Verhandlung zur Sache sei nur dann möglich, wenn beide Parteien einverstanden seien. Die Geschäftsordnung des Staatsgerichtshofes schreibt eine 14tägige Ladungsfrifl vor. Der Vertreter der klägerischen Partei, Rechtsanwall Dr. Seelmann, stimmt zu. Ministerialdirektor Dr. Badt, der Vertreter der preußischen Regierung, widerspricht; in folgedessen kann sich die Verhandlung diesmal nicht aus die Sache selbst erstrecken. Reichsgerichtspräsidcnt Dr. Bumke bringt eine Erklärung des Reichsausschusses für das Volksbegehren zur Kenntnis. Danach will der Reichs ausschuß sich der Klage gegen das Land Preußen an schließen. Der preußische Vertreter widerspricht der Zu lassung, ebenso der Verhandlung über die einstweilige Verfügung, da durch den Erlas; einer solchen im Sinne der Klage die Entscheidung vorweggenommen werde. Dr. Seelmann bittet um Verhandlung über die einstweilige Verfügung; Dr. Badt betont noch, die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofes sei überhaupt zweifelhaft. Nach längerer Beratung verkündete der Siaatsgenchtshof folgenden Beschluß: 1. Der Anschluß des Reichsausschufses für das Volks begehren wird zurückgewiesen Nach der ständigen Recht sprechung des Staatsgerichtshofcs seien Verfassungs streitigkeiten innerhalb eines Landes unr solche Streitig keiten, die zwischen den Stellen des Landes entstehen. Der Reichsausschutz beschränke sich aber nicht auf Preußen, sondern erstrecke seine Organisationslätigkeit auf das ganze Reich. Er sei also keine preußische Landesstelle und könne deshalb keiner Verfassnngsstreitigeit innerhalb eineH Landes als Partei beitrelen 2. Ferner hat der Staatsgerichtshof beschlossen, den Antrag der preußischen Regierung auf Vertagung ab zulehnen. Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofcs beziehe sich die Fristbestimmnng des 8 6 nicht auf Erledigung von Anträgen ans Erlaß von einstweiligen Verfügungen. Es sei daher also zuerst in die Verhandlung einzutreten und zu versuchen, den Antrag zur Erledigung zu bringen. Dabei bleibe Vor behalten im Laufe der Verhandlungen zu prüfen, ob sich nicht doch die Vertagung empfehle. Nunmehr wird in die Verhandlung eingetreten. Der Klagevertreter, Rechtsanwalt Seelmann, führt aus, ohne Zweifel sei die preußische deutschnationale Land tagsfraktion berechtigt, diese Klage zu erheben. Die Frage der Zuständigkeit des Staatsgerichtshofes sei gegeben, denn die preußische Negierung habe gegen Beamte, die das Volksbegehren unterzeichnen, disziplinarische Maß nahmen angedroht. Es handele sich also um einen Ver - fassungsstreit und um einen Zweifel über die Be stimmungen des preußischen Staatsrechtes, die in der Reichsverfassung gleichmäßig und einheitlich mit den anderen Ländern geordnet seien. Der Rechtsvertreter verbreitete sich dann über den Paragraph 4 des Volksbegehrens, der keine Verun glimpfung der jetzigen Minister und staatlichen Unter händler darstelle, sondern nur Vorsorge für die Zukunft treffen wolle. Eine einstweilige Verfügung gegen die Anordnungen der preußischen Regierung sei eine Staats notwendigkeit. Preußens Vertreter, Ministerialdirektor Dr. Badt, erklärte, es handele sich hier überhaupt nicht um eine echte einstweilige Verfügung. Die Zuständigkeit des Staats- gerichtshoses sei nur dann gegeben, wenn es sich um Streitigkeiten über solche Bestimmungen der Reichsver fassung handele, die eine Ergänzung der Landesverfassung bildeten. In der preußischen Verfassung seien aber keine Bcamtenrechte festgelegt. Dr Badt bestritt ferner die Aktiv legitimation der deutschnationalen Landlagsfraktion. Es handele sich um eine nichtvorgesehene Klage, die einem jeden Staatsbürger das Recht geben könne, sich auf dem Umwege über eine Fraktion an den Neichsgerichtshof zu wenden. Nur eine Legitimation des Reichsausschusses für das Volksbegehren könne in Frage kommen; aber diese sei bereits durch den heutigen Beschluß des Ge richtshofes abgelehnt worden. Zum Paragraph 4 des Volksbegehrens meinte der Redner, die bisherige Gesetzgebung reiche vollständig Oie deutsch-französischen Gaar- verhandlungen. Bevorstehender Beginn. Wie der Pariser „Temps" berichtet, hat Minister Präsident Briand dem deutschen Botschafter von Hoesü erklärt, daß die französische Delegation bereit sein würde mit der deutschen Delegation für die Saarverhandlunger zusammenzutreffen und die Bedingungen bekanntzugeben die die französische Regierung für die vorzeitige Regelung des Saarproblems stellt. Aachklänge zum Oppelner Thealerstreit. Berufung im Fall Zentner. Das Schöffengericht in Oppeln verhandelte gegen den 22 Jahre alten Kontoristen Hans Kowohl. Kowohl soll bei der polnischen Theateraufführung, der später die bekannten Zwischenfälle folgten, widerrechtlich in den Theatersaal eingedrungen sein und Stinkbomben geworfen haben. Der Angeklagte gab zu, ohne Einlaßkarte in den Theaterraum eingedrungen zu sein, will aber Stinkbomben aus, um Minister, die gegen die Verfassung verstoßen hätten, zur Verantwortung zu ziehen. Der Paragraph könne nur den Sinn haben, die bisherigen Regierungs mitglieder als wert zu bezeichnen, daß sie mit Zuchthaus bestraft würden. Die preußische Regierung wäre lediglich dem dringenden Appell des Volkes gefolgt, die Führung gegen das Volksbegehren zu übernehmen, und habe des halb ihre Kundgebung erlassen. Es trat dann eine mehrstündige Pause in den Ver handlungen ein. Oie weiteren Verhandlungen. Die Wiederaufnahme der Verhandlungen nach der Pause sollte mit der vom preußischen Ministerpräsident Braun erbetenen Erklärung über die Auslegung ge wisser Stellen seines an die preußischen Beamten gerich teten Aufrufs beginnen. Der preußische Vertreter Doktor Badt beantragte jedoch abermals Vertagung der Ver handlung. Er erklärte, daß seine Äußerungen ohne die Interpretation des Ministerpräsidenten Stückwerk bleiben könnten und daß es daher zweckmäßig wäre, die Ver handlung aus Mittwoch zu vertagen. Er habe den ernst lichen Versuch gemacht, den Ministerpräsidenten Braun telephonisch zu erreichen, es sei ihm aber nicht gelungen, der Ministerpräsident weile außerhalb Berlins. Sicher könne die vom Minister präsidenten geforderte Erklärungsäuberung erst am Mitt woch dem Staatsgerichtshof zur Verfügung gestellt wer den. Der Vorsitzende wies darauf hin, daß noch eine ganze Reihe wichtiger Punkte zu erörtern seien, die mit der Erklärung des Ministerpräsidenten nicht in unmittel barem Zusammenhänge ständen und er schlug vor, dis Verhandlungen weiter zu führen. Dies geschah. Ministerialrat Dr. Badt gab eine Erklärung ab, in der er den grundsätzlichen Standpunkt der preußischen Staatsregierung zur Sache darlegt. Die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes, des Großen Disziplinar senats und des Reichsdisziplinarhoses besagen, daß für die Beamten die Frage entscheidend sei, ob sie ihre Be amtenpflichten nicht verletzten. Daher könne ein Beamter sich an einem Volksbegehren nur insoweit beteiligen, als er damit nicht gleichzeitig gegen seine Beamtenpflichl verstoße. Ministerialrat Badt schloß mit der Erklärung, daß die Warnung des Ministerpräsidenten an die Beamten schaft über ihren Charakter als Warnung nicht hinaus gegangen sei. Als ein Verbot sei sie nicht anzusehen, sondern lediglich als eine Warnung des Inhalts, daß der Beamte, der trotzdem sich am Volksbegehren beteilige, da mit disziplinarische Ahndung riskiere. Der Kommissar der Reichsregierung, Kaisenberg, erklärte, nach Aufforderung der Reichsregierung, die Zu ständigkeit des Staatsgerichtshofes für eine einstweilige Verfügung sei hier nicht gegeben. Der andere Negierungs- vertreier, Förster, hielt die Beamten nicht für berech tigt, sich am Volksbegehren zu beteiligen. Rechtsanwalt Seelmann, der Klagevertreter, blieb bei seinen früheren Darlegungen. Nach weiteren Darlegungen der verschiedenen Beauf tragten wurde die Weiterve'rhandlung auf Mittwoch vertagt. Reichsminister Schähel gegen das Volksbegehren. Rede durch Rundfunk. Reichspostminister Schätz! hielt am Dienstag abend im Berliner Rundfunk eine Rede über das Volksbegehren. Er besprach die Einzelheiten und die verschiedenen Para graphen des verlangten Gesetzes und sagte zusammen fassend, daß der Noung-Plan in finanzieller Richtung dem deutschen Volk unverkennbar gegenüber dem Dawes- Plan eine fühlbare Minderung der Lasten bringe. Wer jede Tributbelastung ablehne, der öffne nicht etwa dem veutschen Volk die Tore der Freiheit, sondern er rufe nur die früheren Gewaltmaßnahmen, Sanktionen und Diktate der Besatzungsmächte wieder auf den Plan. Er treibe Katastrophenpolitik. * Württemberg und der tzoung-plan. Erklärung im Landtag. Der Württcmbergische Landtag nahm Dienstag nach mehr als dreimonatiger Pause seine Beratungen wieder auf. Zu einer sozialdemokratischen Anfrage, betreffend die Stellung der württembergischen Regierung zum Noung-Plan, erklärte Staatspräsident Dr. Bolz, daß die Regierung zu dieser Frage noch nicht Stellung nehmen könne, da eine Vorlage der Neichsregierung noch nicht vorliege. Sobald diese Vorlage da sei, werde die Re gierung im Landtag ihre Stellungnahme mitteilen. Die sozialdemokratischen Anträge auf Besprechung der An gelegenheit wurden abgelehnt. nicht geworfen haben. Tas Gericht erkannte auf eme Geldstrafe von 30 Mark wegen einfachen Hausfriedens bruches. Die Verteidigung hat nunmehr auch bezüglich des An geklagten Z e n t n e r, der in dem letzten Oppelner Prozeß wegen der Zwischenfälle am Bahnhof zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden war, Berufung eingelegt. Sie italienisch-belgische Verlobung. Die Feierlichkeiten. Der italienische Kronprinz Umberto trifft Mittwoch in Brüssel ein. Er wird am Bahnhof vom König von Belgien, dem Herzog von Brabant und dem Grafen von Flandern begrüßt werden. Nach dem Empfang begibt sich der Prinz mit seiner Begleitung in das Schloß Laeken, wo ein Familienfrühstück stattfindet. Am Abend findet ein weiteres Familiendiner im gleichen Schlosse statt. Am Donnerstag, den 24., wird die Verlobung des Prinzen Umberto mit der Prinzessin Marie Josö offiziell bekannt gegeben. Am Abend gibt der König von Belgien ein großes Galadiner mit nachfolgendem großen Empfang, zu dem sämtliche Würdenträger des Belgischen Staates sowie das Diplomatische Korps eingeladen sind. j Aus unserer Deimst Wilsdruff, am 23. Oktober 1929. Merkblatt für den 24. Oktober. Sonnenaufgang 6°°» Mondaufgang 21^ Sonnenuntergang 16'° ü Monduntergang 13°° 1796: Der Dichter August Graf v. Platen-Hallermund geb. „Ziele und Grundlagen der Beamtenbausparkasse." Leber das Thema sprach am Montag abend vor den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft der Beamten, Angestellten und Rentner im „Adler" der Vertrauensmann der Kaste im hiesigen Bezirk, Lehrer Anders. Seinen Ausführungen entnehmen wir das Folgende: Die größte wirtschaftliche Not in unserem Vaterlande ist die Woh nungsnot. Die erste Voraussetzung, wieder bessere Verhältnisse zu schaffen, ist, daß wir bauen, soweit wir es nur vermögen. Die besten Wohnungen sind die Wohnungen in Heimstätten. Heim stätten sind Heilstätten! Die organisierte deutsche Beamtenschaft will nun, unabhängig von der Staatsbeihilse, durch ein Selbst hilfewerk grundlegende Hilfe den Beamten bringen und hat als Grundlage des zu schaffenden Selbsthilfewerkes das Beamten heimstättengesetz vorgeschlagen, das am 30. Juni 1927 unter dem Namen „Gesetz über die Abtretung von Beamtenbezügen zum Heimstättenbau" verkündet wurde. Das Beamtenheimstättenge setz wurde ausdrücklich geschaffen, um Gehaltsteile des Beamten zu einer unbedingt sicheren Kreditunterlage zu gestalten, die dem Beamten das Bauen erleichtern oder überhaupt ermöglichen sollte. Die Sicherheiten sind derart, daß die entsprechenden Kre dite bis hundert Prozent des Dau- und Bodenwertes gegeben werden können. Die Beamtenbausparkasse ist frei von anderen Geschäften. Die Sparbeiträge müssen nach Maßgabe des Ge schäftsplanes verwendet werden, d. h. die Sparbeträge, die an die Zahlstellen der Beamtenbausparkasse: die Deutsche Bau- und Bodenbank und die Prußische Landespfandbriefanstalt, gelangen, müssen vertragsgemäß nur zum Zwecke der Bereitstellung von Heimstättendarlehen verwendet werden. Es ist unmöglich, daß die Beamtenbausparkasse in irgendeiner anderen Weise über die Spar beträge verfügen kann. Line sicherere Vermögensanlage als die durch das Beamtenheimstättengesetz geschützte gibt es nicht. Des halb darf die auf Grund des Beamtenheimstältengesetzes arbei tende Beamtenbausparkasse durchaus nicht.mit den privaten Bau sparkassen gleichgestellt werden. Durch Beamtenheimstättengesetz und Beamtenbausparkasse werden die Beamten in den Stand ge setzt, ihre künftigen Einnahmen zu kapitalisieren. Die Beamten bausparkasse hat ein Zwecksparverfahren eingerichtet. Regelmäßig am Monatsersten werden für eine bestimmte Sparzeit —- 5, 10, 15, 20 oder 25 Jahre — die nach dem Beamtenheimstättengesetz abgetretenen Gehaltsteile der Sparer durch die Behörden an die Beamtenbausparkasse überwiesen. In Zwischenräumen von im allgemeinen drei Monaten, wird einer gewissen Anzahl von Spa rern, deren Reihenfolge bei gleichen Voraussetzungen durch das Los bestimmt wird, ihr volles Sparkapital nebst Zinsen als Dar lehen gegeben, das sie sonst erst am Ende der vorgesehenen Spar dauer erspart haben würden. Dieses Verfahren ist in streng ma thematische Formen gefaßt. Von der Beamtenbausparkasse ist für jede Sparzeit ein mathematisch genauer Plan aufgestellt, der Sorge dafür trägt, daß unbedingt jeder Sparer zu seinem Rechte kommt und daß niemand übervorteilt wird. Auf Einzelheiten dieses Planes wie die Sicherstellung der Zinsen durch eine Er gänzungsabtretungserklärung, den Ausschluß eines Risikos durch den Todesfall des sparenden Beamten, ebenso den Ausschluß voN etwaigen Ausfällen, die durch disziplinarische Entlastung des Be amten eintreten könnten, braucht an dieser Stelle nicht einge gangen zu werden. Die sichere Kreditunterlage kann der Beamte nun auf zwei Wegen ausnutzen. Falls er bis zum Tage der Aus-" losung wartet, erhält er von der Beamtenbausparkasse unbedingt sein Spardarlehen zu dem niedrigen Zinsfuß von 4^ Prozent. Dieser Weg wird am meisten beschritten. Dann ist die Möglich keit vorhanden, daß der Beamte gegen Verpfändung der Abtre tungsrechte das Baudarlehen im voraus erhält, dann natürlich zum marktüblichen Zinsfuß. Anter die Abtretung wird selbstver ständlich auch die Zinsrate gestellt. Tilgung und Zinsen werden völlig sichergestellt. Der Vortragende ging zum Schluß im einzelnen noch aus besondere Bestimmungen, Hinterbliebenensicherung usw. näher ein und empfahl warm den Beitritt zu der Kaste. In terestenten finden bei ihm gern näheren Aufschluß. Die Ausfüh rungen fanden allgemeine Beachtung und Beifall und Oberlehrer Gerhardt sagte dem Vortragenden noch besonderen Dank. Die Freiwillige Feuerwehr feierte am gestrigen Abend im „Adler" ihr 66. Stiftungsfest. Den Auftakt dazu gab die Städti sche Orchesterschule mit den Weisen des „Feuerwehr-Marsches" und der Ouvertüre zur Oper ,Mebukadnezar". Hierauf betrat Brandmeister Beck die mit Blattpflanzen und Flaggenluch in den Stadtfarben geschmückte Buhne und entbot^ vor allem den Vertretern der Stadt und des Feuerlöschausschusses, Mitgliedern der Freiwilligen Sanitätskolonne, Herrn Pfarrer Richter, lieben Gästen und Kameraden der Bruderwehren ein herzlich Willkom men. Er wünschte, daß auch das 66. Stiftungsfest dazu beitragen möchte, die Opferwilligkeit der Bevölkerung zu erhalten, um Tat- und Willenskraft der Feuerwehr zu erhöhen. Dazu gehöre be sonders der Beitritt der noch abseits stehenden Bürgersöhne. Der Bericht des Geschichtsschreibers der Feuerwehr wurde verlesen, den wir in unserer gestrigen Nummer abdruckten, und dem Ver fasser dafür Dankesworte gezollt. Nach interessanten Mitteilungen von dem Kursus bei der Berufsfeuerwehr Chemnitz ließ die Stadt kapelle wieder ihre Weisen erklingen und zwar die Große Fantasie aus der Oper „Wenn ich König wär". Dann galt es, Veteranen der Wehr zu ehren. Die Kompagnie nahm Aufstellung und Bür germeister Dr. Kronfeld überbrachte zunächst die besten Wünsche der Stadt Wilsdruff und dankte für die Einladung, der gern und zahlreich Stadtrat und Stadtverordnete gefolgt seien. Er gab seiner Freude darüber Ausdruck, daß die Wehr heute ein mal nicht zu ernster Arbeit, sondern zu einigen Stunden der Freude und Kameradschaftlichkeit zusammengekommen sei. Die Stadt Wilsdruff sei sich bewußt, was sie in ihrer Feuerwehr be sitze. Wenn die Chronik von früher das Gegenteil verkünde, so stehe doch fest, daß die Stadtväter von heute der Wehr alle mög liche Unterstützung zuteil werden lassen. Das gehe auch wieder daraus hervor, daß der Stadtrat in kurz vorher stattgefundener Sitzung die Anschaffung eines Gerätewagens beschlossen habe, zu dem die Stadtverordneten sicher ihre Zustimmung nicht versagten. Die Mitteilung erweckte bei den Kameraden große Begeisterung, geht doch damit wieder ein Lieblingswunsch in Erfüllung, der der Schlagfertigkeit der Wehr alle Vorbedingungen schafft. Vierzig Jahre gehört nun Kamerad Paul Hille aktiv der Wehr an. Aus diesem Anlaß brachte Bürgermeister Dr. Kronfeld dem Ju bilar die besten Glückwünsche der Stadt zum Ausdruck und über reichte ihm unter ehrenden Worten im Auftrage des Landesver bandes sächsischer Feuerwehren das tragbare Ehrenzeichen nebst Urkunde. Der Wünsche der Kameraden entledigte sich Brand meister Beck. Und dann war er selbst Gegenstand der Ehrung, konnte er doch auf eine dreißigjährige Dienstzeit bei der Web