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«MM«M Warandt, Aossen, Siebenteßn und die Umgegenden. Amtsblatt No. 11s Donnerstag, Sen 8. Oktober IMS L. Kahlenberger. Lhm. 1. 2. 3. 4. 5. «2. Jahrg. stattzufinden. Der Sieg der Sozialdemokratie in der dritten Wahlklasse der sächsischen Landtagswähler stand zu erwarten, er dürfte sich indessen für die Wahl der Ab geordneten selbst als belanglos erweisen, da die am 6. und 7. Oktober vorgenommenen Urwablen in der zweiten und ersten Klasse der Wählerschaft zweifellos den Sieg der bürgerlichen Parteien gegenüber der Sozialdemoklatie ergeben haben. Die streikenden Ange stellten der Berliner Omni- busgesellschaft hielten in der Nacht zum Dienstag eine Versammlung ab, in welcher der Ausstand für beendigt erklärt wurde. — In Hamburg wurde amSonntag der Parteitag der deutsch-sozialen Partei abgehalten. — Die Kohlenarbeiter des Hamburger Hafens haben beschlossen, in einen Streik wegen Nichtbewilligung von Lohnerhöhungs- forderungen einzutreten. Zur Kaiser- und Diplomatenzusammenkunft von Mürzsteg werden noch immer allerhand politische Nachklänge laut. Wie das offiziöse „K. K. Telegr. Corresp.- Bureau" in Wien vernimmt, befriedigt das Ergebnis der Mürzsteger Besprechungen die beiden Souveräne im hohen Grade. Als äußeres Zeichen seiner Befriedigung verlieh der Kaiser Franz Josef dem russischen Minister des Aeußeren Grafen Lambsdorff das Großkreuz des Stefansordens mit Brillanten, während Zar Nikolaus seinerseits dem österreichisch-ungarischen Minister des Aeußeren Grafen Goluchowski durch Verleihung des Andreasordens mit Brillanten auszeichnete. Prompt find indessen der Pforte die gleichlautenden Noten Oesterreich-Ungarns und Ruß lands als das vorläufige zu Tage getretene Ergebnis der Mürzsteger Besprechungen durch die beiderseitigen Bot schafter in Konstantinopel überreicht worden, in welchen Kundgebungen die Pforte zur strikten Durchführung des vereinbarten Reformprogrammes für Mazedonien aufge fordert wird. Die türkische Regierung hat sich bemerkens werter Weise beeilt, die österreichisch-russischen Noten zu beantworten und hierbei zu versichern, sie werde alles zur Durchführung der verordneten Maßnahmen tun. Zugleich gibt sie aber der Haltung Bulgariens Schuld, wenn das beschlossene Reformprogramm für Mazedonien noch nicht vollständig verwirklicht worden wäre und ersucht die Mächte, auch Bulgarien gegenüber energischer aufzutreten. In den Regierungskreisen von Sofia beurteilt man die neuesten Noten Oesterreich-Ungarns und Rußlands an die Pforte sehr skeptisch und verspricht von ihnen weiter keine Wirkung. Kaiser Franz Josef empfing am Montag wte am die Abteilungsvorstände und vortragenden Räte in den Ministerien; der Präsident des Landeskonsistoriums; der Generaldirektor der Staatsbahnen; die Kreis- und Amtshauptleute; die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständig keit der Amtshauptmannschaften ausgenommen sind. Wilsdruff, am 5. Oktober 1903. Dev Vüvgevmeistev. Kahlenberger. Gerichtsverfafinngsgesetz 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamt finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 u. s. w. enthaltend, vom 1. März 1879. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht be rufen werden: Bekanntmachung. . Die für hiesigen Ort auf das laufende Jahr aufgestellte Schöffen- und Ge- lchworenen-Urliste liegt eine Woche lang, und zwar vom 9. bis mit 16. Oktober oreses Jahres in der hiesigen Ratsexpedition zu jedermanns Einsicht aus. m , Innerhalb dieser einwöchigen Frist kann Einsprache gegen die Richtigkeit oder 'Vollständigkeit dieser Liste schriftlich oder zu Protokoll bei Unterzeichnetem erhoben werden. Herbei wird auf nachstehend abgedruckte Gesetzesvorschriften der 88 31, 32, 33, 34, 84, 85 des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des 8 24 des Königlich Sächsischen Gesetzes vom 1. März 1879, Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes enthaltend, verwiesen. für die Kgl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Rgl. Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff, sowie für das Rgl. Forstrentamt zu Tharandt. . Lokalblatt für WiNVE, s „ ^nneberg, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Hühndorf, Mmosch, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, LoZen, Mohorn, Miltitz-Roitzschen, Munzig, Neukirchen, Neutanneberg, Niederwartha, Ooerhermsdors, Pohrsdorf, Röhrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Ssra, Steinbach bet Kesselsdorf, Steinbach bei Mohorn. Seeligstadt, Spechtshausen, Taubenheim, Unkersdorf, WeMrspp, Wildberg. HauptÄbung -er städtischen und freiwilligen Feuerwehr. Sonnabend, den io. Oktsbev bss. Ihrs., nachmittags 6 Uhr, findet die zweite diesjährige MuMms »er WWn M sreiMM Imrmhr statt. Sämtliche Mitglieder der Feuerwehren, Abteilungsführer und Mannschaften — mit alleiniger Ausnahme derjenigen Mannschaften, welche das43. Lebens jahr vollendet haben — haben sich zur oben angegebenen Zeit an der Turnhalle einzufinden. Unpünktliches Erscheinen oder Ausbleiben wird mit Ordnungs strafe geahndet. Wilsdruff, am 2. Oktober 1903. Dev Vüvgevmeistev. Bekanntmachung. Donnerstag, den 8. Oktober d. I., nachmittags 6 Uhr, öffentl. Stadtgemeinderatssitzung Die Tagesordnung hängt im Rathause aus. Wilsdruff, den 7. Oktober 1903. Dev Vüvgevmeistev. Kahlenberger. politische Rundschau. Der Kaiser ist Dienstag Spätabend aus Ro- minten in sKibertusstock in der Schorfheide angekommen. Au! i "A m K-dium »u° M-mubu-z Halt. Die bürgerliche Trauung des Prinzen Andreas von Griechenland mit der Prinzessin Alice von Batten- berg fand am Dienstag in Darmstadt im Beisein des Komgv von Griechenland und des Prinzen Ludwig von statt. Um heutigen Mittwoch folgt die kirch- kachoUschem T »ach evangelischem, dann nach griechisch- für die^zwKte Oktober stattgefundenen Urwahlen klaffe ist der m-i^ische Kammer in der dritten Wähler- sch denen der Landtagswahlen, welche in ver- inderüff^t im laufenden Herbste vorzunehmen Soweit sich die Ergebnisse der sächsischen Wahlen am 5. Oktober übersehen lassen, wurden hierbei m den allermeisten Wahlkreisen sozialdemokratische Wahlmanner gewahl^ teilweise mit erdrückenden Mehr- vom 27. Januar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurteilung verloren haben; 2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Ver gehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Ver mögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Ge meinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger und körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet find; 5. Dienstboten. Zu Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Munster; ' 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte' 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7 Religionsdiener; 8! Volksschullehrer; 9 dem aktiven Heere oder der aküven Marine angehörende Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwal- tunasbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. Lr scheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1Mk. 30 Pf., durch die Post bezogen 1 Mk. 51 Pf. Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens mittags 12 Uhr angenommen. — Jnserüonspreis 15 Psg. pro viergespalteve Korpuszeile. ' Druck und Verlag von Marlin Berger tu VMdcuss. — Verantwortlich !ür Lie Redaktor; Martin Berger Laielbst.