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approbirt sind, unter Nr. 1, unschädliche Beseitigung des beanstandeten Fleisches betreffend (Absatz 3—5, Gesetz- und Verordnungsblatt, Seite 174), zu beachten. Insbesondere wird angeordnet: Wiederausgrabungen sind verboten. In Schutthalden, Dünger- oder Komposthaufen, in Gräben und in unmittelbarer Nähe von Brunnen dürfen solche Kadaver oder Kadavertheile, sowie Abgänge (insbe sondere Blut, Koth rc.) der Kadaver nicht verbracht werden. 8 18. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden, soweit nicht nach allgemeinen Gesetzen und Veordnungen strengere Strafen einzutreten haben, mit Geld strafe bis 150 Mk. oder Hast bis zu 14 Tagen geahndet. 8 19. Dieser Erlaß tritt am 15. Mai 1903 in Kraft. Meißen, am 28. März 1903. Königliche Amtshauptmannschaft, von Schroeter. G 1. Die Firma verpflichtet sich, die Kadaver von Großthieren, (Pferde, Rinder, Esel) sowie anderer über 25 KZ schwerer Thiere, die innerhalb des Bezirkes der Amtsgerichte Meißen, Wilsdruff, Nossen und Lommatzsch a) an einer der im 8 33 der Grundsätze für die Beurtheilung der Genußtauglich keit des Fleisches gedachter Krankheiten gelitten haben, (Gesetzblatt 1903 S. 115 fg.); b) zufolge anderer Krankheiten oder aus sonstigem Anlaß verendet oder getödtet worden und nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen als völlig oder zum größten Theile ungenießbar zu bezeichnen sind, mit Ausnahme der nicht beanstandeten Theile auf eine an die Firma zu richtende, schriftliche, telegraphische, telephonische oder sonstwie er folgende Benachrichtigung durch ihre Transportwagen alsbald und zwar: wenn die Anmeldung bis abends 6 Uhr erfolgt, innerhalb 6 Stunden, andernfalls aber bis zum andern Morgen früh 8 Uhr unentgeltlich nach der Kadaververwerth ungsanlage in Bohnitzsch abholen zu lassen. 2. Die Firma bezahlt: a) für ganze, ausgewachsene Rinder und Pferde mit der Haut, bei einem Gewicht bis zu 10 Zentnern ohne Unterschied der Größe und des Gewichts 10 Mark, bei einem Gewicht von über lO Zentnern für den Zentner 1 Mark; b) für andere, nicht abgehäutete Thiere, (Schweine, Kälber, Fohlen, Schafe, Esel re.) 1 Mark auf den vollen Zentner des Körpergewichts. Für Seuchenkadaver, die im ganzen mit der Haut vernichtet werden müssen, wird Bezahlung nicht gewährt. Die Bezahlung hat innerhalb acht Tagen nach der Abholung der Kadaver zu erfolgen. Grundsätze für die Beurtheilung der Genußtauglichkeit des Fleisches. (S . 115 Ges.- u. V.-O.-Blt. 1903.) 8 33- Als untauglich zum Genüsse für Menschen ist der ganze Thierkörper (Fleisch mit Knochen, Fett, Eingeweide» und den zum Genüsse für Menschen geeigneten Theilen der Haut, sowie das Blut) anzusehen, wenn einer der nachstehend aufgeführten Mängel fest gestellt worden ist: 1. Milzbrand; 2. Rauschbrand; 3. Rinderseuche; 4. Tollwuth; 5. Rotz (Wurm); 6. Rinderpest; 7. eitrige oder jauchige Blutvergiftung, wie sie sich anschließt, namentlich an eitrige oder brandige Wunden, Entzündungen des Euters, der Gebärmutter, der Gelenke, der Sehnenscheiden, der Klauen und der Hufe, des Nabels, der Lungen, des Brust- und Bauchfells, des Darmes; 8. Tuberkulose, wenn das Thier infolge der Erkrankung hochgradig abge magert ist; 9. Rothlauf der Schweine, wenn eine erheblichere Veränderung des Muskel fleisches oder deS Fettgewebes besteht; 10. Schweineseuche und Schweinepest, wenn eine erhebliche Abmagerung oder eine schwere Allgemeinerkrankung eingetreten ist; 11. Starrkrampf, wenn die Ausblutung mangelhaft ist und sinnfällige Ver änderungen des Muskelfleisches bestehen; 12. Gelbsucht, wenn sämmtliche Körpertheile auch nach Ablauf von 24 Stunden noch stark gelb oder gelbgrün gefärbt oder wenn die Thiere abgemagert sind; 13. hochgradige allgemeine Wassersucht; 14. Geschwülste, wenn solche an zahlreichen Stellen des Muskelfleisches, der Knochen oder Fleischlymphdrüsen vorhanden sind; 15. Finnen (O^sticsrus ceiiulosLs) oder Trichinen bei Hunden; 16. hochgradiger Harn- und Gcschlechtsgeruch, widerlicher Geruch oder Geschmack des Fleisches nach Arzneimitteln, Desinfektionsmitteln und dergl., auch nach der Kochprobe und dem Erkalten; 17. vollständige Abmagerung des Thieres infolge einer Krankheit; 18. vorgeschrittene Fäulniß und ähnliche Zersetzungsvorgänge. Den im Absatz 1 aufqeführten Mängeln ist gleich zu achten, wenn das Thier in den rm § 2 Nr. 1 bezeichneten plötzlichen Todesfällen nicht unmittelbar nach dem Tod? ausgeweidet ist, ferner wenn es, abgesehen von diesen Fällen, eines natürlichen Todes gestorben oder im Verenden getödtet, oder wenn es todtgeboren oder ungeboren ist. Unschädliche Veseitrgungdes beanstandeten Fleisches. (S. 124 Ges.- u. V.-O.-Bl. 1903.) 8 45. 1) Die unschädliche Beseitigung des Fleisches hat zu erfolgen entweder durch Hohm Hitzegrade «Kochen oder Dämpfen bis zum Zerfalle der Weichtheile, trockene Destillation, Verbrennen) oder auf chemischem Wege bis zur Auflösung der Weichtheile. Die hierdurch gewonnenen Erzeugnisse können technisch verwendet werden. 2) Wo em derartiges Verfahren unthunlich ist, erfolgt die Beseitigung durch Ver graben thunlichst au Stellen, welche von Thieren nicht betreten werden. Vor dem Ver graben ist das Fleisch mit tiefen Einschnitten zu versehen und mit Kalk oder feinem trockenem Sande zu bestreuen oder mit Theer, rohen Steinkohlentheerölen (Karbolsäure, Kresol) oder Alpha-Naphthylamin in fünfprozentiger Lösung zu übergießen. Die Gruben sind so tief anzulegen, daß die Oberfläche des Fleisches mit einer mindestens 1 Meter starken Erdschicht bedeckt ist. Der Reichskanzler ist ermächtigt, weitere als die vor- stehend bezeichneten Mittel zur unschädlichen Beseitigung zuzulaffeu. 3) Auch kann nach näherer Anordnung der Landesregierung im Eiuzelfalle die unschädliche Beseitigung auf andere Weise zugelasscn werden, jedoch nur mit der Maß gabe, daß die unschädliche Beseitigung polizeilich bewacht wird. Mit thierischen Schma rotzern durchsetzte Fleischtheile md j-doch stets nach Vorschrift der Absätze 1 und 2, trichinöses Fleisch nur nach Maßgabe des Absatzes 1 unschädlich zu machen. Anhang. Unschädliche Beseitigung-es beanstandeten Fleisches. (S. 174 Ges.- u. V.-O.-Bl. 1903.) Die nach den Vorschriften des § 45 der Ausführungsbestimmungen H. vorzu nehmende unschädliche Beseitigung hat einen doppelten Zweck; sie soll verhüten, daß Fleisch, welches als untauglich zum Genüsse für Menschen erklärt ist, von diesen verzehrt wird, und daß eine Verstreuung der in demselben enthaltenen Krankheitserreger und dadurch eine Weiterverbreitung der Krankheit erfolgt. Am sichersten werden diese Zwecke durch Behandlung des Fleisches mit chemischen Stoffen bis zur Auflösung der Weichtheile oder durch Einwirkenlassen hoher Hitzegrade bis zum Zerfalle der Weichtheile erreicht. Die so behandelten Fleischtheile dürfen zu technischen Zwecken verwendet werden. Wo ein derartiges Verfahren unthunlich ist, insbesondere wo geeignete Anlagen (Poudrette- und Knochenmehlfabrtken, Kavillereien, Digestoren, Leimfabriken usw. mit entsprechenden Einrichtungen) nicht vorhanden sind, hat die unschädliche Beseitigung durch Vergraben nach vorangegangener Denaturirung, wie dies 8 45 Absatz 2 der Aus führungsbestimmungen vorschreibt, zu erfolgen. Das Eingraben von Fleischtheilen in Düngerhaufen und das Wegwerfen derselben in Wasserläufe ist als unschädliche Be seitigung nicht anzusehen. Zum Vergraben der Kadaver und Fleischtheile sind thunlichst abgelegene, einge- zäunte Stellen außerhalb des Ortes auszuwählen. Der Verscharruugsplatz soll keiner Ueberschwemmung ausgesetzt und so trocken sein, daß er zu jeder Jahreszeit bis zu einer Tiefe von 2 Metern ausgegraben werden kann, ohne auf Wasser zu stoßen. Der Lauf des von oder unter dem Verscharrungsplatze abfließenden Wassers soll nicht nach Ortschaften oder Brunnen gerichtet sein. Wo die Bodenverhältnisse cs gestatten, sind die Gruben so tief anzulcgen, daß die Oberfläche des Fleisches von einer unterhalb des Randes der Gruben mindestens 1 Meter starken Erdschicht bedeckt ist. In allen Fällen muß eine mindestens 1 Meter dicke Erdschicht über den verscharrten Fleischtheilen liegen. MMchtWng MMllckm MMchmer. Gasthof zu Spechtshausen, Freitag, den 17. April 1903, Borm.'/s1v Uhr: 31 w. Stämme, 1201 w. Klötzer; Abt. 42 u. 45, 13,5 Rm. w. Nutzscheite, 7 Rm. w. Nutzknüppel; Kahlschläge in Abt. 20 u. 21 und im einzelnen in Abt. 15 u. 45. Kgl.ForstrevierverWattungSpechtshausenu.Kgl.ForftrentamtTharandt, am 4. April 1903. Flemming Morgenstern. Bekanntmachung. Nach einer Bekanntmachung der Königlichen Amtshauptmannschaft zu Meißen werden Seiten des topographischen Bureaus im K- S. Generalstabe von jetzt ab und bis zum Herbste dieses Jahres auch in hiesiger Ortsflur topographische Feldarbeiten vorgenommen. Wir nehmen anordnungsgemäß Veranlassung, noch ganz besonders hierauf hin- zuweisen und erwarten, daß diesen Arbeiten keinerlei Hindernis bereitet werde. Beschädigungen, Umwerfen, unbefugtes Versetzen oder sonstige Entfernungen der Vermesfungszeichen von ihrem Standorte ziehen die in der eingangserwähnten Be kanntmachung angedrohten Strafen nach sich. Wilsdruff, am 4. April 1903. Der Stadtrath. 500.1. Kahlenberger. Jgr. Bekanntmachung. Donnerstag, den 9. April d. I., Nachmittags 6 Uhr, öffentlStadtgemeinderathssitzung. Die Tagesordnung hängt im Rathhause aus. Wilsdruff, den 8. April 1903. Dev Bürgermeister. Kahlenberger. Bekanntmachung, die Wiedereröffnung der hiesigen Fortbildungsschule betreffend. 1 ., Verpflichtet zum Besuch der hiesigen Fortbildungsschule find alle männlichen Personen, welche in der Zeit von Ostern 1901 bis jetzt die Schule verlassen haben und hier aufhältlich find; 2 ., die Anmeldung neueintretender Schüler hat am Sonntag, den 19. April dieses Jahres, Vormittags von 11 bis 12 Uhr, bei dem Herrn Schuldirektor vr. Schilling hier und zwar in der Expedition, Zimmer Nr. 9, persönlich zu geschehen! 3 ., die hiesige Fortbildungsschule wird Montag, den 20. April d. A., Nachmittags 6 Nhr, wieder eröffnet; 4 ., die Schüler erhalten wöchentlich 2 Unterrichtsstunden und zwar jeden Montag Nachmittags von 6 bis 8 Uhr; 5 ., ausgenommen von der Verpflichtung zum Besuche der Fortbildungsschule sind nur diejenigen, welche regelmäßig eine höhere Lehranstalt oder eine mittlere oder höhere Volksschule neun Jahre, anstatt acht Jahre besuchen, oder auch dementsprechenden Privatunterricht genießen, jedoch nur unter den im 8 11, Absatz 3 der Ausführungs verordnung zum Schulgesetz gedachten Voraussetzungen; 6 ., die aus einer anderen als der hiesigen Bürgerschule entlassenen Fortbild ungsschulpflichtigen haben ihre Schulentlaffungsfcheine bei der Aufnahme vorzulegen; 7 ., nnentschuldigte oder ungerechtfertigte Schulversäumnisfe und hierbei etwa vorkommendes widerrechtliches Verfahren der Eltern, Erzieher, Lehr- und Dienstherren und Arbeitgeber werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder entsprechender Haft, sowie eigenmächtiges Einschreiten der Eltern gegen Disziplinarmaßrcgeln der Lehrer und gegen die Ordnung der Schule mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder entsprechender Haft geahndet; 8 . die erforderlichen Rechen-, Zeichenhefte, Schreib- und Notizbücher und die sonst noch erforderlichen Schreibutensilien haben die Schüler zu beschaffen und mit in die Schule zu bringen. Die Eltern, Erzieher, Lehr- und Dienstherren, sowie Arbeitgeber werden ersucht, die bei ihnen sich aufhaltenden, zum Besuche der Fortbildungsschule verpflichteten jungen Leute auf vorstehende Bekanntmachung aufmerksam zu machen. Wilsdruff, am 6. April 1903. Dev Kchnlvsvstand. Kahlenberger, B., Bors. Jgr Lhavfveitag. Der stille Freitag, der Tag der Erinnerung an den Tod Jesu Christi, gilt uns als das höchste Fest des ganzen Jahres. Des Heilands Kreuzestod ist das heilige Ver- söhnungsopfer für die Sünde der Welt, die ergreifendste Kundgebung der Liebe Gottes. Um unsertwillen hat Gottes Sohn den Tod erlitten, zu unserer Erlösung von der Sünde Schuld und von des Todes Gewalt. Der Kreuzestod ist das Liebesopfer, daß der Heiland für die ganze sündige Welt gebracht Hut. Das Kreuz auf Golgatha wird allezeit das erhabenste Borbüd sein für die Bethätigung der idealen Weltanschau- uug. „Nicht mein, sonder« dein Wille geschehe!" betete Jesus im Garten von Gethsemane in der letzten Nacht vor dem Todesgange nach Golgatha. Nicht der Wille deS Ich, nicht die Selbstsucht soll für unser Thun und Lassen bestimmend sein, sondern der Gedanke der Unterordnung der persönlichen Interessen unter das Gemeinwohl. Wie Jesus Christus sein Leben für die Idee der Liebe opfer willig eingesetzt und hingegeb en hat zum ewigen Zeugniß dessen, daß alle irdischen Gewalten nun und nimmer die ewigen Wahrheiten zu ertödten vermögen, so sollen alle, welche sich zum Christenthum bekennen, ihre Kräfte bis zur Selbstaufopferung dem Dienst dessen widmen, was höher und werthvoller ist als das persönliche Ich: dem Dienst der Allgemeinheit, des Vaterlands, der Kirche, der