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Rs. 2» Donnerstag de« 26. Februar 1WS. 62. Jahrg. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstaas, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1Mk. 30 Pf., durch die Post bezogen 1Mk.54 Pf. Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. — Jnsertionspreis 15 Pfg. pro viergespaüeve LorpuSzeile. Druck und Verlag von Martin Berger in WUsdrufs. — Verantwortlich für die Redaktion Martin Berber daselbst. 1 haben in Ihm Gottes offenbartes Wort und er lügt """Das'ist meine Ansicht über diese Frage. Das Wort ist insbesondere für uns Evangelische Alles durch Luther geworden, und als guter Theologe muß doch Delitzsch nicht vergessen, daß unser großer Luther uns singen und glauben gelehrt: „Das Wort sie sollen lassen stahn!" Es versteht sich für mich von selbst, daß das alte Testament eine große Anzahl von Abschnitten enthält, welche rein menschlicher Natur sind und nicht „Gottes geoffeubartes Wort". Es sind rein historische Schilderungen von Vor. gängen aller Art, welche sich in dem Leben des Volkes Israel auf politischem, religiösem, sittlichem und geistigem Gebiet des Volkes vollziehen. Wie z. B. der Akt der Gesetzgebung am Sinai nur symbolisch als von Gott inspirirt angesehen werden kann, als Moses zu einer Auffrischung vielleicht altbekannter Gesetzesparagraphen (möglicherweise dem Kodex Hammurabis entstammend) greifen mußte, um das in seiner Zusammensetzung lockere und wenig widerstandsfähige Gefüge seines Volkes zu- sammenzufassen und zu binden. Hier kann der Historiker aus Sinn oder Wortlaut vielleicht einen Zusammenhang mit den Gesetzen Hammurabis, des Freundes Abrahams, konstruiren, der logisch vielleicht richtig wäre; das würde aber niemals der Thatsache Eintrag thun, daß Gott Moses dazu angeregt und insofern sich dem Volke Israel geoffenbart hat. — Daher ist eS meine Auffassung, daß unser guter Pro. fessor hinfürder lieber dieReligion als solche bet semen Vorträgen in unserer Gesellschaft anzuführen und zu be handeln vermeidet. Dagegen was die Religion, Sitten re. überwältigt werden, wenn wir sie betrachten, und über die in ihr offenbarte Größe Gottes bei ihrer Betrachtung staunen, ebenso sicherlich können wir bei jedem wahrhaft großen und herrlichen, was ein Mensch oder ein Volk thut, die Herrlichkeit der Offenbarung Gottes darinnen mit Dank bewundernd erkennen. Er wirkt unmittelbar auf und unter uns ein! Die zweite Art der Offenbarung, die mehr religiöse, ist die, welche zur Erscheinung des Herrn führt. Von Abraham an wird sie eingeleitet, langsam, aber voraus schauend, allweise und allwissend, denn die Menschheit war sonst verloren. Und nun beginnt das staunenswerthcste Wirken, Gottes Offenbarung. Der Stamm Abrahams und das sich daraus entwickelte Volk brachten als Heiligstes mit eiserner Konsequenz den Glauben an einen Gott. Sie müssen ihn hegen und pflegen. — In der aegypti- schen Gefangenschaft zersplittert, werden die zertheiltcu Stücke von Moses zum zweiten Male zusammengeschweißt, immer noch bestrebt, ihren „Monotheismus" festzuhalten. Es ist das direkte Eingreifen Gottes, daß dieses Volk Wiedererstehen läßt. Und so geht es weiter durch die Jahrhunderte, bis der Messias, der durch die Propheten und Psalmisten verkündet und angezeigt, endlich erscheint. Die größte Offenbarung Gottes in der Welt! Denn Er erschien im Sohne selbst; Christus ist Gott; Gott in menschlicher Gestalt. Er erlöste uns, Er feuerte uns an, es lockt uns, ihm zu folgen, wir fühlen sein Feuer in uns brennen, sein Mitleid uns stärken, seine Unzufrieden heit uns vernichten, aber auch seine Fürsprache uns retten. Siegesgewiß, allein auf Sein Wort bauend, gehen wir durch Arbrit, Hohn, Jammer, Elend und Lod, denn wir geschätzt. Es liegt an der Meißner Straße in Wilsdruff, ist mit 362,22 Steuereinheiten belegt und in der Brandkasse mit 34580 Mk. versichert. Es enthält ein massives Wohn haus mit Bodenräumen und Keller, einen Hof, sowie ein Seitengebäude mit Waschhaus, Schweinestall, einigen Wohnräumen und Holz- und Kohlenschuppen. Die Einsicht der Mittheilungen des Grundbuchamts sowie der übrigen daS Grundstück betreffenden Nachweisungen, insbesondere der Schätzungen, ist Jedem gestattet. Rechte auf Befriedigung aus dem Grundstücke sind, soweit sie zur Zeit der Eintragung des am 5. Januar 1903 verlautbarten Versteigerungsvermerkes ans dem Grundbuche nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermine vor der Auf. forderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Ge- bots nicht berücksichtigt und bei der Vertheilung des Versteigeruugserlöses dem Ansprüche des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden. Diejenigen, die ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, werden auf. gefordert, vor der Ertheilung des Zuschlags die Aufhebung oder die einstweilige Ein- stellung des Verfahrens hcrbcizuführen, widrigenfalls sür das Recht der Versteigerungs- erlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes treten würde. Wilsdruff, den 20. Februar 1903. königliches Amtsgericht. Zwangsversteigerung. Das im Grundbuche für Wilsdruff Blatt 707 auf den Namen des in Konkurs verfallenen Möbelfabrikantcn Albin ^ng» vsgel in rvils-ruff eingetragene Grundstück soll am 16- April Vormittags 9 Ahr, — an der Gcrichtsstelle — im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert werden. Das Grundstück ist nach dem Flurbuche 6,9 Ar groß und auf 38176 Mk. — Pf. Vrrbel, Bibel rind dev Aaisev. (Schluß.) Zur ersten ist zu sagen: Es ist für mich keinem, auch nicht dem leisesten Zweifel unterworfen, daß Gott sich immerdar in Seinem von Ihm geschaffenen Menschenge schlecht andauernd offenbart- Er hat dem Menschen „Seinen Odem eingcblafcn", d. h. ein Stück von sich selbst, eine Seele gegeben. Mit Vaterliebe und Interesse verfolgt er die Entwickelung des Menschengeschlechtes; um es weiter zu führen und zu fördern, „offenbart" er steh bald m diesem oder jenem großen Weisen, oder Priester oder König, sei es bei den Heiden, Juden oder Christen. Hammurabl war einer, Moses, Abraham, Homer, Karl der Große Luther, Shakespeare, Goethe, Kant, Kaiser Wilhelm der Große. — Die hat Er ausgesucht und Seiner Gnade gewürdigt, für ihre Völker aus dem geist igen wie physischen Gebiet nach seinem Willen Herrliches, Unvergängliches zu leisten. Wie oft hat mein Großvater dieses nicht ausdrücklich betont, er sei ein Instrument nur in des Herrn Hand. Die Werke der großen Geister sind von Goll den Völkern geschenkt, damit sie an ihnen sich fortbilden weiter fühlen können durch das Verworrene des noch'Unerforschten hiuiedeu Gewiß hat Gott, der Stellung und Kulturstufe der Volker entsprechend den verschiedenen sich verschieden „geoffenbart", und thut daS aum noch heute. Denn so w.e wir am meisten durch die Größe und Gewalt der herrlichen Natur der Schöpfung Auf Blatt 12 des hiesigen Genoffenschaftsregisters ist heute die mittels StatutS vom 6. Februar 1903 errichtete Genossenschaft unter der Firma: Genoffenschafts tischlerei zu Wilsdruff eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht mit dem Sitze in Wilsdruff eingetragen worden. Gegenstand des Unternehmens ist der gemeinschaftliche Einkauf der zum Betriebe des Tischlcrgewerbes erforderlichen Rohstoffe, die Anfertigung von Tischlerwaären und der Handel mit solchen. Alle Bekanntmach ungen der Genossenschaft sind im Wochenblatt für Wilsdruff zu veröffentlichen und von beiden Mitgliedern des Vorstands oder, sofern sie vom Aufsichtsrathe ausgehen, von dessen Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Haftsumme eines jeden Genossen beträgt 200 Mark. Die höchste Zahl der Geschäftsantheile, auf die ein Genosse sich betheiligen kann, ist auf drei bestimmt. Vorstandsmitglieder sind die Tischler Herren Friedrich Emil Pietzsch und Gruft Gustav Güth, Beide in Wilsdruff. Willenserklärungen und Zeichnungen für die Genossenschaft sind verbindlich, wenn sie durch die beiden Vorstandsmitglieder erfolgen. Der Vorstand zeichnet für die Genossenschaft in der Weise, daß der Firma die Unterschriften der Zeichnenden beige- fügt werden. Die Einsicht der Liste der Genossen ist während der Dienststunden des Gerichts Jedem gestattet. Wilsdruff, den 24. Februar 1903. Äonigliches Amtsgericht. Verordnung, die Beiträge der Besitzer von Pferden und Rindern zur Deckung der im Jahre 1902 aus der Staatskasse bestrittenen Verläge an Seuchen- u. s. w. Enschädigungen betr. Nach der am 18. Dezember 1902 vorgeuommenen Aufzeichnung der im Lande vorhandenen Pferde und Rinder ist zur Erstattung derjenigen im Jahre 1902 verlags weise aus der Staatskasse bestrittenen Beträge, welche an Entschädigungen nach dem Reichsgesetze vom für die wegen Seuchen auf polizeiliche Anordnung ge- tödteten und für die nach solcher Anordnung an der Seuche gefallenen Thiere, oder nach den Gesetzen vom 17. März 1886, vom 29. Februar 1896 und vom 12. Mai 1900 für infolge von Milzbrand oder Rauschbrand gefallene oder getödteie Pferde und Rinder, ingleichen für an Gehirn-Rückenmarksentzündung, bez. an Gehirnentzündung umgestandenen oder getödteten Pferde zu gewähren gewesen und an Verwaltungskosten erwachsen sind, auf jedes der ausgezeichneten a) Pferde ein Jahresbeitrag von achtzig (80) Pfennigen, b) Rinder im Alter von 6 Wochen und darüber ein Jahresbeitrag von siebzehn (17) Pfennigen und c) Kälber im Alter von weniger als 6 Wochen ebenfalls ein Beitrag von sieb zehn (17) Pfennigen zu erheben. Indem solches gemäß 8 4 der Verordnung vom 4. März 1881 — G-- u. V.-Bl. von 1881, S. 13 flgde. —, der Verordnung vom 17. März 1886, des Gesetzes vom 29. Februar 1896 und der Verordnung vom 14. Mai 1900 — G.-u. V.-Bl. von 1886, S- 64, von 1896, S. 31 und von 1900, S. 254 — bekannt gemacht wird, werden die zur Einhebung der bcregten Jahresbeiträge berufenen Polizeibehörden (Stadträthe, Bürgermeister, Gemeindevorstäude) angewiesen, auf Grund der von den Kreis- bez. Amts hauptmannschaften au sie zurückgelangten Verzeichnisse die oben ausgeschriebenen Jahres beiträge von den betreffenden Pferde- und Rindviehbefitzern unverzüglich einzuheben und bis längstens den 1. April 1903 unter Beischluß der Verzeichnisse an die Kreis- bez. Amtshauptmannschaften abzulieferu. Dresden, am 12. Februar 1903. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Amtsblatt für die Rgl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Rgl. Amtsgericht und den Ltadtrach zu Wilsdruff sowie für das Rgl. Forstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für Wilsvruff, Alttanneberg, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, hühndorf, Kaufbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Miltitz-Roitzschen, Mmzig, Neukirchen, Neutannebrrg, Niederwartha, Oberhermsdors, Pohrsdorf, Röhrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschöuberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Sora, Steinbach bet Kesselsdorf, Steinbach bei Mohorn, Seeligstadt, Spechtshausen, Taubenheim, Unkersdorf, Weistropv, Wildberg. Tharandt, Massen, Siebentehn und die Mmgegenden.