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11 mg Gebrauch gemacht haben und das Empfangene nicht freiwillig zu- rückstellen, so hat cs hierbei sein Bewenden. der ^1. Was nun zunächst das persönliche Verhältniß anlangt, in so wird behufs der Betheiligung angenommen, daß nu- 1-, ein Kind bis zu 1-1 Jahren, ein Lehrbursche und Der- nä- gleichen: 10 Thaler, der 2., ein Haussohn, eine Haustochter, ein gewöhnlicher unver- ,et; ehelichter Gewerbsgehilfe, ein Dienstbote und Dergleichen: ud- 20 Thaler, bei 3-/ eine selbstständige Person männlichen oder weiblichen Gc- ind schlechts, also ein Hausvater, eine Hausfrau, ein unver- uch heirathelcs Individuum mit eigenem Haushalt: !>0 Thaler, um 4-, ein Greis, ein Gebrechlicher, eine Wittwc, überhaupt ein Erwerbsunfähiger: 100 Thaler, rum augenblicklichen persönlichen Bestehen und vornehmlich zu An- eu- schaffung des nothwendigen Bedarfs an Bekleidung, Betten und >en Hausgeräthe aller Art braucht, wobei auf die zum Theil reichli ¬ chen Naturalbcthciligungen kein abrechnender Einfluß gestellt wird, m HI. Bei weiterer Auswerfung der Erfordernisse, namentlich >eu, der in Bezug auf,den,Erwerb, können die in der 1., 2. und -1. pcr- ge- sönlichen Klasse §. XI. aufgeführten Individuen, weil sic abhängig, oder kein eignes, oder gar kein Gewerbe, und wenn sie kein abgebrann- ge- tes Besitzthum haben, im Allgemeinen nicht mehr in Ansatz gebracht kei- werden; doch ist cs unabweisbar, daß verheirathete, mit besonderm gx- Haushalt versehene Gesellen und Diejenigen, welche ihr früheres selbstständiges Gewerbe aufgcgebcn hatten und bei Andern oder für beu Andere arbeiteten, überhaupt Diejenigen, welche sich von Lohnarbcit nähren, wenn sie auck kein, oder ein nur sehr geringes Anlageka- nrd p'lal bedürfen, noch in dieser Hinsicht zur Berechnung gelangen, in- Mit Rücksicht auf diese sich als erste abscheidcnde Klasse erscheint bei Beurtheilung der Erwcrbsvcrhältnissc eine noch fünffache Unter- gen Scheidung, wenn auch zum Theil nur als Ausnahme von dem all ¬ gemeinen Maaßstabc, angemessen, je nachdem zum Wiederbeginn oder