Schlußbericht über die zu Gunsten der vom Brande vom 4. und 5. August 1842 betroffenen Einwohner der Stadt Kamenz und des Dorfes Spittel eingegangenen Unterstützungen und deren Verwendung
Titel
Schlußbericht über die zu Gunsten der vom Brande vom 4. und 5. August 1842 betroffenen Einwohner der Stadt Kamenz und des Dorfes Spittel eingegangenen Unterstützungen und deren Verwendung
welche Menschenfreunde aus der Nahe und Ferne, aus dem Palaste wie aus der Hütte, nach dem unglücklichen Brande der Stadt Kamenz und des Dorfes Spittel dem sich am erstem Orte gebildeten Hülfs- vercin zufließen ließen und noch zuflicßen lassen. LI. Diese Bestimmung der Opfer der Theilnahme und Liebe muß nothwendig auch den obersten Grundsatz zu deren Vertheilung bilden, also mit einem Worte: Wiederaufhülfe, und diese ist zu verbinden mit einer Feststellung des größern oder mindern Grades der Hülfsbedürftigkeit der vom Unglück Betroffenen. III. Wiedererstattung der erlittenen Verluste kann demnach nicht die Aufgabe des Hülfsvereins seyn; sie würde unvermeidbare Ungleichheit hcrbeiführen, den Reichen, den Wohlhabenden, den in günstiger Stellung sich Befundenen und den vielleicht unwahr Vie les Fordernden vor Demjenigen bevorzugen, welcher mehr oder we niger gegenwärtig wahrhaft der Hülfe bedarf. IV. Diese Hülssbedürftigkeit ist aber nach den besondern Ver hältnissen eines jedes Individuums zu bemessen, also ist bei der Ver- theilung auf eines Jeden Lebensalter, auf die persönliche Wirksam keit und Stellung im bürgerlichen Leben, auf die Erwerbsart oder das Geschäft, und auf das Erforderniß zum Wiederaufbau seines zerstörten Gebäudes, aber auch auf seine eignen Hülfsmittel Rück, sicht zu nehmen. V. Unter thunlichster Berücksichtigung der örtlichen und erwerb« lichen Verhältnisse, als eines Hauptbestimmungsgrundes, werden in allen vorgedachlen Beziehungen die einzelnen Bedürfnisse zu einem bestimmten, nach gewissen Graden sich abstufenden, jedoch nur das Nothwendige umfassenden Kapitalbetrage veranschlagt und das Ver mögen zur eignen Wiederaufhülfc, wo cs vorhanden, pon Jedes Gesammtbedürfniß nach gewissen Prozenten abgezogen. 'VI. Zum Vermögen wird hier das verhältnißmäßig schulden- «reie Besitzthum von mehrern Scheffeln Feld, von Wiesen und Gar en, ferner außenstehende Kapitalien, fixer Gehalt, der ohngefähre