Schlußbericht über die zu Gunsten der vom Brande vom 4. und 5. August 1842 betroffenen Einwohner der Stadt Kamenz und des Dorfes Spittel eingegangenen Unterstützungen und deren Verwendung
Titel
Schlußbericht über die zu Gunsten der vom Brande vom 4. und 5. August 1842 betroffenen Einwohner der Stadt Kamenz und des Dorfes Spittel eingegangenen Unterstützungen und deren Verwendung
8 dem Gemeindevorstand Wobser aus dem Dorfe Spittel, prüfen und durch zwei aus den brandbctroffenen Bürgern gewählte Rechnungs- verständige, dem Administrator Porsche! und dem Zeichnenlehrcr Müller, examiniren. Hierauf erkannte der Verein die aufgestellten unerheblichen Erinnerungen durch die Beantwortung als erledigt, justisizirte dem Kassengeschaftsführer am 6. Mai u. «>. die Rechnun gen und übergab am 14. Mai 1846 das Rechnungswerk nebst Un terlagen dem hiesigen Stadtrath mit dem Anträge, die Verwaltung des Hülfsvcrcins im Allgemeinen zu prüfen und zu quittiren, den Verein selbst für aufgelöst zu betrachten, ihm jedoch zu gestatten, daß er den verbliebenen Kaffenbestand zu Verwendung der Kosten für Veröffentlichung der Haupt- und Schlußrechnung (hier unter A. beigefügt), des Verzeichnisses der ausgegcbenen Geldunterstützungen im Allgemeinen (Beilage 6.) und der Spezial-Rechnung über die nach Bestimmung der Geber von den vereinnahmten Unterstützungs geldern an Innungen und einzelne Personen ausgezahlte Unterstützun gen (Beilage 6.), sowie den noch nicht vergüteten Separatgeschäfts, aufwand anweise. Der Stadtrath hat unter dem 8. August diesen Antrag offiziell genehmigt, nachdem derselbe die abgelegten Rechnungen über einge gangene baare Unterstützungsgeldcr und Naturalien einer Prüfung unterworfen und solche für richtig befunden hatte, und den Hülfs- verein über die von ihm geführte gehörige Verwaltung quittiret. Wir übergeben nun das Hauptsächlichste dieser Rechnungen der Oeffentlichkeit, es Jedermann überlassend, noch Reklamationen gegen die Nichtigkeit derselben bei dem Stadtrathe hier anzubringen. Zur Erläuterung der Vertheilungssisten sügen wir noch nach stehend die Grundsätze hinzu, welche bei der Vertheilung zur Norm gedient haben. , I. Aufhülfe der Verunglückten, Unterstützung zur Wiedcrbc- gründung des zerrütteten bürgerlichen Bestehens, der Einährungs- und Erwerbsfähigkeit der Einzelnen und mit ihnen der Gesammt- heit, ist im Allgemeinen der klare Zweck derjenigen milden Gaben, >