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MdmfferÄMatt Fernsprecher Wilsdruff Nr. 6 WoÄenb!ask fÜs WWdsUss UNd ^NMgMd Postscheckkonto Leipzig 28614 2nse-ttoni!-re>« »o pfg. für die «gespaltene Kl>rpu«zei!e oder deren Raum, Lokalprel« ro Pfg-, Nellamen r Rk. Bei Wiederholung und 2ahrr<auflrag entsprechender Preisnachlaß. Lekanntmachungen >m amtlichen Teil snur von BehSrdcn) die rgespattenc KorpuSzeile LLO Mk. NachtveisungS-Sedühr LV Pfg. Anzeigenannahme bi« vormittag« 10 Uhr. Für die Richtig!«» der durch Fernruf übermittelten Anzeigen übernehme» vir keine Garantie. Jeder Rabatt« anfpruch erlischt, Venn der Aelrog durch Klage eingezogen Verden muß »der der Auftraggeber in Konkur« gerät. m Jahre 1841 Dieses Blatt enthält die amtlichen Bekanntmachungen der Amtshauptmannschaft Meißen, des Amtsgerichts Wilsdruff, des Stadtrats zu Wilsdruff, des Zorstrentamts Tharandt Verleger und Drucker: Arthur Zschunke in Wilsdruff. Verantwortlicher Schriftleiter: Hermann Lässig, für de» Inseratenteil: Arthur Zschunke, beide in Wilsdruff. Nr. 274. Freitag den 26. November 1920. 79. Jahrgang. Erscheint seit e-fchtiitt täglich mit Ausnahme der Sonu- und Festtag« nachmittag« r Uhr für den folgenden Tag. s-zugoprei« b«l Stwfkadhoiung monatlich 4 durch unsere Austräger zvgeiragen in der Stadt monatlich 4.40 Ml., auf dem Lande 4^0 Mt., durch dle Post bezogen vierteljährlich 12 Ml. ohne Zustettungsgebübr. Alle Postanstalten und Postboten sowie und Geschäftsstelle nehmen jederzeit Bestellungen entgegen. Im Falle höherer Gewalt, Krieg oder sonstiger Betriebsstörungen hat der Bezieher leinen Anspruch auf Lieferung der Zeitung oder Kürzung des Bezugspreises. Amtlicher Teil. Nater Aushebung der Bekanntmachung vom 31. Juli und 2. September dieses Jahres ordnen die Demobilmachungsausschüsse für den Regierungsbezirk Dresden auf Grund der Verordnung über die Freimachung von Arbeitsstellen während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung vom 25. April 1920 (RGB. S. 708) an: 1 Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer (An gestellte und Arbeiter) zu entlassen, die a) nicht auf Erwerb aus dieser Beschäftigung angewiesen sind oder d) bei Kriegsausbruch oder zwischen dem l. August 1914 und dem 31. Dezember 1S19 als Arbeiter in einem land- oder forstwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenbetriebe, als Bergarbeiter oder als Gesinde berufsmäßig tätig waren, oder «) seit dem I. August 1914 von einem anderen Orte zugezogen sind, oder S) nicht ihren Wohnsitz am Orte der Arbeitsstätte haben und am 1. August 1914 an diesem Orte nicht als Arbeitnehmer beschäftigt waren. 2. Die Bestimmungen unter 1 finden keine Anwendung bei s) den vom Arbeitgeber beschäftigten eigenen Haushaltungsangehörigen, I») Generalbevollmächtigten und den im Handels- oder Genossenschaftsregister ein getragenen Organen und Vertretern des Unternehmens, e) Arbeitern in einem land- oder forstwirtschaftlichen Haupt- oder Nedenbetriebe, ch Bergarbeitern, e) Gesinde, t) Bühnen- und Orchestermitgliedern und x) Krankenpflegern. 3. Die Bestimmungen unter 1 c finden keine Anwendung, wenn der Umzug in den Ort der Arbeitsstätte vom 1. August 1914 stattgefunden hat. 4. Die Bestimmungen unter 1 c und 6 finden keine Anwendung auf Arbeit nehmer, die s) Schwerbeschädigte sind, oder l» ) am 31. März 1919 an ihrem derzeitigen Wohnorte mir ihrer Familie einen gemeinschaftlichen Haushalt geführt haben und noch führen, oder «) am 1. August 1914 ihren Wohnsitz als Reichsdeutsche im Ausland oder in Teilen deS Reichsgebiets hatten, die seitdem vom Deutschen Reich abgetrennt oder von fremden Mächten besetzt worden sind und wohin ihnen die Rückkehr infolge von Maß nahmen fremder Machthaber verwehrt oder für sie aus politischen Gründen mit erheb lichen Nachteilen verknüpft ist. S. Die Bestimmungen unter 1 c und ck finden ferner keine Anwendung, wenn der Umzug innerhalb der in den nächsten Absätzen bezeichneten Wirtschaftsgebiete erfolgt ist »der Wohn- und Beschäftigungsart in einem der Wirtschaftsgebiete liegt. Der Demo- bilmachungskommissar ist ermächtigt, die Wirtschaftsgebiete nötigenfalls zu erweitern »ad neue Wirtschaftsgebiete im Sinne dieser Anordnung zu schaffen. Als Wirtschaftsgebiet im Sinne dieser Anordnung wird bezeichnet: 2) das Wirtschaftsgebiet Dresden mit der Stadt Dresden, Radeberg, sämtlichen OrtschaftenderAmtshauptmannschaftenDresden-A.undDresden-N.unddenOrten Beerwalde, Borlas,Börnchen, Colmnitz, Coswig, (Nm-CoSwig) Groß-Oelsa, Groß-Zschachwitz, Hänichen, Höckendorf, Klein-Z'chachwitz, Kotitz, Obercunnersdoif, Poffendorf, Pretzschendorf, Rade burg, Ruppersdorf, Seiffersdorf, Spechtritz, Weinböhla und Wilmsdorf; d) das Wirtschaftsgebiet Meißen mit der Stadt Meißen und den Orten Bockwen, Brockwitz, Coswig, Diera, Döbritz, Fischergasse, Garsebach, Gröbern, Gruben, Hinter- «nouer, Kaschka, Keilbusch, Klosterhäuser, Korbitz, Kötitz, Lercha, Löthain, Mehren, Miltitz- fsto-tzschm, Munzig, Neucoswig, Neusörnewitz, Niederau, Niedermeisa, Oberau, Oberjahna, Obermeisa, Proschwitz, Questenberg, Reichenbach, Robschütz, Rottewitz, Schletta, Scharfen berg, Semmelsberg, Siebeneichen, Sörnewitz, Taubenhain, Weinböhla, Winkwitz, Zadel und Zehren, e) das Wirtschaftsgebiet Riesa mit den Städten Lommatzsch und Riesa und den Otten Altlommatzsch, Bobersen, Döhlen, Dörschnitz, Forbergs, Glaubitz, Gostewitz, Gröba, Brödel, Hayda, Jahnishausen, Jessen, Klappcndorf, Kobeln, Langenberg, Lautzschen, Leutewitz, Mehfteuer, Mergendorf, Mertig, Merzdorf, Moritz, Nünchritz, Oelsitz, Pahrentz, Baltzsche«, Pausitz, Pochra, Poppitz, Prausitz, Promnitz, Rauba, Röderau, Sageritz, Scheerau, Schwochau, Sieglitz, Wahnitz, Weida, Zaithain und Zöthain, ä) das Wirtschaftsgebiet Heidenau mit den Orten Bärenklause, Birkwitz, Bosewig, BurckhardtSwalde, Dohna, Gombsen, Gorknitz, Großgraupa, Großluga, Großsedlitz, Groß- zschachwitz, Heidenau, Hosterwitz, Kleinluga, Kleincarsdorf, Kleinsedlitz, Kleinzschachwitz, Köttewitz, Kreischa, Laubegast, Leuben, Lockwitz, Lungkwitz, Maxen, Meußlitz, Nickern, Niedersedlitz, Oberpoyritz, Pillnitz, Pratzschwitz, Prohlis, Quohren, Reisewitz, Röhrsdorf, ^ayda, Söbrigen, Sporbitz, Weesenstein, Wittgensdorf, Wölkau und Zschieren, e) das Wirtschaftsgebiet Pirna mit den Städten Bad Schandau, Königstein, Neu- siadt, Pirna, Sebnitz und sämtlichen Orten der Amtshauptmannschaft Pirna, i) das Wirtschaftsgebiet Freiberg mit der Stadt Freiberg und den Orten Brand- «rbisdorf, Berthelsdorf, Bräunsdorf, ConradSdorf, Falkenberg, Freiberg, Großhartmanns bors, Großschirma, Halsbach, Halsbrücke, Hilbersdorf, Kleinschirma, KleinwalterSdorf, Krummenhennersdorf, Langenau, Langenrinne, Langhennersdorf, Lichtenberg, Loßnitz, Gößnitz, St. Michaelis, Naundorf, Niederbobritzsch, Niederschöna, Oberbodritzsch, Reichen bach. Sand, Seifersdorf, Sohra, Tuttendorf, Weigmannsdorf, Weißenborn und Zug, „ 8) das Wirtschaftsgebiet Seiffen mit den Orten Deutscheinfiedel, Deutschneudorf, »ndelderg, Niederseiffendach, Oberseiffenbach und Seissen, . 6 In Einzelfällen können von den DemobilmachungsauSschüffen Ausnahmen von er Entlassungspsticht bewilligt werden, wenn ste im öffentlichen Interesse liegen »der k" .„"'""düng von unbilligen Härten erforderlich sind; Anträge auf Ausnahme« ^/uigungen find an den Stadtrat oder Gemeindevorstand des Wohnortes zu L, n ' b" üe nach eingehender Erörterung der Verhältnisse des Antragstellers und »uungnahme zu» Anträge mit Beschleunigung an den Demobilmachungskommifsar weuerzuleiten hat. »üi. I', H'" ""ch Ziffer 1 zu entlassenden Arbeitnehmern ist vom Arbeitgeber ohne ,,, blondere Aufforderung zu kündigen. Die Kündigungsfrist ist die gesetzliche oder die tz, 2 s sofern diese di« kürzere ist, mindestens aber ein zweiwöchige Im Wege «nsnahmebkwilligung kann der Zeitpunkt der Kündigung über den erstzuläsfigen Termin hinausgeschoben werden. Ist die Anstellung nach dem 3. August 1920 erfolgt, so ist der ihr zugrunde liegende Anstellungsvertrag gemäß ß 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit Ziffer 12 der Bekanntmachung vom 31. Juli 1920 und Ziffer 15 der vorliegenden Bekanntmachung nichtig; der Einhaltung einer Kündigungsfrist bedarf cs also nicht. 8. Vor der Kündigung hat der Arbeitgeber die gesetzliche Arbeünehmeroertretung oder, wo eine solche nicht besteht, die Mehrzahl der Arbeiter oder Angestellten zu hören. Werden von diesen Bedenken gegen die Kündigung erhoben, so sind diese dem Demobil machungskommissar vorzutragen. 9 Kommt ein Arbeitgeber der Verpflichtung zur Kündigung gemäß Ziffer 4 nicht nach, so ist der Demobilmachungsausschuß berechtigt, an seiner Stelle die Kündigung auszusprechen. 10. Für jeden auf Grund dieser Anordnung entlassenen Arbeitnehmer ist ein Er werbsloser als Ersatz einzustellen. Zu seiner Erlangung hat sich der Arbeitgeber eines nicht gewerbsmäßigen Arbeitsnachweises (städtischen oder Bezirksarbeitsnachweises) zu bedienen, bei dem er seinen Ersatzbedarf binnen drei Tagen nach erfolgter Kündigung anzumelden hat. 11. Auch im übrigen sind die Arbeitgeber verpflichtet, jede offene Stelle binnen drei Tagen nach Eintritt des Bedarf« unter Angabe der Lohn- und Arbeitsbedingungen dem für ihren Bezirk zuständigen öffentlichen Arbeitsnachweis anzumelden. 12. Wird die offene Stelle auch bei einem anderen nicht gewerbsmäßigen Arbeits nachweis (Facharbeitsnachweis) angemeldet, so ist dem öffentlichen Arbeitsnachweis der mit der Vermittlung beauftragte Facharbeitsnachweis bei der Anmeldung bekanntzugeben. 13. Jede Besetzung einer offenen Stelle, auch wenn sie durch den öffentlichen Arbeitsnachweis vermittelt worden ist, ist binnen drei Tagen unter Angabe deS Vor- und Zunamens und der Wohnung der eingestellten Person dem öffentlichen Arbeits nachweis milzuteilen. 14. Dem Arbeitsnachweis, der die Arbeitsstelle vermittelt hat, ist sofort anzuzeigen, sobald ein zugewiesener Arbeitnehmer- die Annahme der Arbeit grundlos ablehnt, die Arbeit niederlegt oder wegen grober Pflichtverletzung entlassen werden muß. 18. Die Neueinstellung von Arbeitnehmern, deren WeiNrbeschäftigung der Anordnung unter den Ziffern 1 bis 5 zuwiderlaufen würde, ist verboten, eS sei denn Ausnahme- bewilligung (Ziffer 6) erteilt worden. 16. Die Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind nicht nur dem Unterzeichneten, sondern auch allen Unterorganen (städtischer Erörterern usw) gegenüber zu ÄuSkunftSerteilungen verpflichtet, die zar Durchführung dieser Anordnung und der sonstigen Vorschriften der Verordnung vom 25. April 1920 erforderlich sind. 17. Arbeitgeber, die der Bestimmung von Ziffer 10 schuldhaft zuwiderhandeln, insbesondere ohne wichiigcn Grund die Einstellung einer ihnen nachgewiesenen Arbeits kraft verweigern, werden für jede nicht besetzte Arbeitsstelle mit einer Buße bis zu drei- tausend Mark belegt. 18. Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden, soweit ste nicht nach Ziffer 17 mit Buße bedroht sind, nach § 20 der Verordnung vom 25. April 1920 mit Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag des Unterzeichneten ein. 19. Diese Anordnung tritt mit dem 1. Dezember dieses Jahres in Kraft. Dresden, am 20. November 1920. Der Temobilmachungskommissar für die Kreishauptmannschaft Dresden. Mil Rücksicht auf den Ausbruch der Rinderpest in Polen wird in Erinnerung gebracht, daß durch Verordnung vom 27. August 1877 (Dresdner Journal Nr. 199) und vom 17. Januar 1907 (ebendort Nr. 2l) verboten ist die Ein- und Durchfuhr von Rindvieh, Schafen, Ziegen und anderen Wiederkäuern, ingleichen d-s frischen Fleisches dieser Tiere sowie aller von Wiederkäuern stammenden tierischen Teile in frischem Zu stande aus dem früheren Rußland und den Hinterländer:; des ehemaligen Oesterrelch- Nngarn. Dieses Verbot wird erstreckt auch auf alle sonstigen Gebietsteile Polens, das Memel land, soweit es sich nicht um Wiederkäuer handelt, die mit Genehmigung der Landes regierung zur sofortigen Abschlachtung ausgeführt werden, und auf den Freistaat Danzig. Zugleich ist auch die Einfuhr aller von Wiederkäuern stammenden Erzeugnisse in frischem Zustand, ausgenommen Milch, Butter und Käse, sowie von Dünger jeder Art und von nicht in Säcken verpackten Lumpen aus den bezeichneten Ländern untersagt. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Zuwiderhandlungen werden nach dem Reichsgcsetz vom 21. Mai 1878 MGBl. S. 95) bestraft. Dresden, am 22. November 192V. 1395 V V WirtschastSministerium. Maul- und Klauenseuche Unter dem Viehbestände des 1. Gutsbesitzers Alfred Irmer in Unkersdorf, 2. Rittergutspächters Tr. Kunze in Weislropp ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Als Sperrbezirke werden die Gemeinden Unkersdorf und WeiStropp mit Huls- bezirk bestimmt. Das Beobachtuugsgebiet bildet neben den bereits bekanntgegebenen umliegenden zurzeit feuchenfreien Gemeinden: Zu 1. Noitzsch bei Wilsdruff. Nachdem in Keffelsdorf die Seuche erloschen ist, wird genannte Gemeinde nun mehr unter Beobachtung gestellt. Meißen, am 28. November 1924. Nc. 175ba/1757L V »» Die AmtShauptmanuschaft.