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FchiM für Msdmff Tharilndt, N«skn, Sitbenlehn und die Umgegenden. 16 Imlsölnll chei>< rgei^ rn en r M' für öie Rgl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Rgl. Amtsgericht und den Stadtrach zu Wilsdruff, sowie für das Rgl. Lorstrentamt zu Tharandt. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstaas, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1 Mk. 30 Pf., durch die Post bezogen 1 Mk. 55 Pf. Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. — Jnscrtionspreis 10 Pfg. pro dreigespaltene Corpuszeile. Druck und Verlag von Martin Berger in Wilsdruff. — Verantwortlich für die Redaktion Martin Berger daselbst. Smmabsnd, den 5. März No. 28 1898 HVoIürsmi». Vitti»»»». el Der Stadtgemeinderath. I?»i^8ia», Brgmstr. iMg-s-k" 6, auf die Ausführung des Margarinegesetzes den betreffen den Kleinkaufleuten und Händlern übermittelt würden. Nach einem in dieser Frage ergangenen Erlasse des Staats ministeriums von Sachsen-Meiningen sind übrigens auch ini Reichskanzleramte bereits die Grundsätze festgestellt, nach welchem das Margarinegesetz durchgeführt werden soll. Diese Grundsätze lauten: Die Verkaufsstätten für Butter oder Butterschmalz einerseits und für Margarine oder Kunstspeisefett andererseits müssen, falls diese Waaren nebeneinander in einem Geschäftsbetriebe feilgehalten werden, derartig getrennt sein, daß ein unauffälliges Hinüber- und Herüberschaffen der Waare während des Geschäftsbetriebes verhindert und insbesondere die Möglichkeit, an Stelle von Butter oder Butterschmalz unbemerkt Margarine oder Kunst speisefett dem kaufenden Publikum zu verabreichen, thnn- lichst ausgeschlossen wird. Die Entscheidung darüber, in welcher Weise diesen Anforderungen entsprochen wird, kann nur unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse jedes Einzelfalles und namentlich der Beschaffenheit der dabei in Betracht kommenden Räume erfolgen. Doch werden im Allgemeinen folgende Grundsätze zur Richtschnur dienen königliche A n, t s h a u p t nr a n n s ch a f t. von Tvknovlon. thausi» / heil de^ : aber vor W! ehm-edi, er sich Srde g!" h», die in Nr. 20 ds. Bl. enthaltene Annonce 8«l»iu88v«rll>vji»»K i» Lrnst Zi»kv8 TLonirn^ Ueli, in Folge gerichtlicher Verlegnng des Schluß- Mlies. Wilsdruff, 28. Februar 1808. Bekanntmachung, das Standesamt Wilsdruff betreffend Als «rite» stellvertretender Standesbeamter für den zusammengesetzten Standesamtsbezirk Wilsdruff ist Herr Rathsregistrator iL»»t HV«i88v in bestellt und verpflichtet worden. Meißen, am 2. März 1898. Der Ksnkmsverwalter Paul Schmidt. Donnerstag, den 19. März d. I., 10 Uhr Bormittags gelangt in hiesiger Stadt 1 Serpentinsteiudenkmal ohne Aufschrift zur öffentliche» Versteigerung. Bieterversammlung: Schnlz'sche Gastwirthschaft in Wilsdruff. Wilsdruff, am 1. März 1898. Sekr, «»««l», Ger.-Vollz. Autzholz-Aersteigerung. Mittwoch, den US. März l89^, von Bormittags 9 Uhr an < sollen im o»8tli«i« »«ui 8»«ii8«»i»»t bei Klingenberg vom 8pevUl8U»u8«»vr ILsvIer: 423 buchene, birkene und ebereschene Stämme, 1183 eichene, buchene und birkene Klötzer, 97 ahorne, buchene und . birkene Derb- und 18 buchene und birkene Reisstangen, vom F»ii»n»i.r«i LLvvI«^: 232 buchene Stämme, 951 buchene Klötzer, 76 buchene Derbstangen, 7,5 Rm. buchene Nutzscheite uud 11,5 Rm. buch, q Nutzknüppel und vm Vrill<zu1»orK«i» E GrunSstücks-Berfteigernng. Die vormals ^rüd»»k8«U« 8«l»v»ns, Folium 491 des Grundbuches für Wilsdruff, Brd.-Kat. Nr. 288, mit 130« HI. v«i8i<>U«r1, soll " Ssnnabenö, den 5. März d. Nachmittags I26 Uhr im hiesigen Bahnhofsrestaurant au den Meistbietenden öffentlich versteigert werden. Ale Itval»8»»ix«» werden II» Vvritti»« l»vk»»»t KrSAeUv». Es sei jedoch 8«1»»» livrvortzvNol»«», daß das Ail»il«8lA«l»»t auf l.100 n. festgesetzt ist, daß der L,i8«l»l»A der tZ«»vlii»iK»»-x a«8 8t»at8e>i»pin<l«i»»tl>v8 unterliegt und daß die Stadtgemeinde sich das ^V1v<l«i»k»ul'8» veekt u>» Uv» Li-8't<;iiu»88i»i'si8 bis zu dem Zeitpunkte vorbvN»lt, zu welchem das Grundstück zum Ausbau der dasselbe berührenden bauplanmäßigen Straße o, gebraucht wird/ Wilsdruff, den 26. Februar 1898. Gesetzes. ^lar?^ am 1. April dieses Jahres in Kraft tretende bräW "'egesetz verfolgt den löblichen Zweck, schweren Miß- kvMuii v "" Handel mit Margarine vorzubeugen und das Mende Publikum wie die Butter produzirende Land- » vor Nachtheilen zu bewahren. Außerdem soll , ^argarinegesch Treu uud Glauben im Klein- Atj,, gestützt werden oder mit andern Worten, mit Mar- versetzte Buttersnrrogate dürfen niemals als reine M,,.. verkauft werden. Wer Butter kauft, muß auch "er bekommen, und wer mit Margarine uud Misch- K d,,?Vvelt, darf sie auch nur als solche verkaufen. 1-«! Sehnlichkeit der Butter mit der Margarine und bei w'Me, daß viele Händler und Kleinkauflente gleich- ml Butter und Margarine handeln, ist indessen die und praktische Durchführung des Margarine- so leicht, und es wäre wünschenswerth, °en Regierungen und Staatsverwaltungen bald m geltende Turchführungsbestimmungen in Bezug -rt aus Mv Linsührnng -es rNavgarine- ihn - machen v e skin ^ r- L'ch> l an m<i^ - Erd-' . ortsetzus^ köunen. 1) Es ist nicht erforderlich, daß die Räume je einen besonderen Zugang für das Publikum besitzen. Es ist vielmehr zulässig, daß ein gemeinschaftlicher Eingang für die verschiedenen Räume besteht. 2) Wenn auch die Scheidewände nicht aus feuerfestem Material hergestellt zu sein brauchen, so müssen sie immerhin einen so dichten Abschluß bilden, daß jeder unmittelbare Zusammenhang der Räume, soweit er nicht durch Durchgangsöffnungen hcrgestellt ist, ausgeschlossen wird. Als ausreichend sind beispielsweise zu betrachten, abschließende Wände aus Bret tern, Glas, Gement- oder Gipsplatten. Dagegen können Laüenverschläge, Vorhänge, weitmaschige Gitterwände, ver stellbare Abschlußvorrichtungen nicht als genügend betrachtet werden. Bei offenen Verkaufsständen auf Märkten können jedoch auch Einrichtungen letzter Art geduldet werden. Die Scheidewände müssen in der Regel vom Fußboden bis zur Decke reichen und den Raum auch in seiner ganzen Breite oder Tiefe abschließcn. 3) Die Verbindung zwischen den abgetrennten Räunien darf mittels einer oder niehrerer Durchgangsöffnungen hergestellt sein. Derartige Oeffoungen find in der Regel mit Thürverschluß zu versehen. Die vor« zweit-'" >ev°r « , d-r gereB hier '»>' fntw-d-s! im S-h"' ch er di- ° Utern^ Mt l' 371 rothbuchene Stämme, 2056 rott-buchene Klötzer und 7,5 Rm. rott-buchene Nutzscheite n nelgv Mzcrt werden. Näheres enthalten die bei den Ortsbehörden und in den Schankstätten der umliegenden Orte aushängenden Plakate. Hönigl. Gberforßmeifferei HM'enburg und Königs. Iorstrentamt Tharandt, am 1. März 1898.