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schäfte« fern er überhaupt den Zutritt erlangt. IV Lou den Feuergeräthschasten. zulade llnents ist von und dir theilte» des Tr Genehm oder we ung den lichen G Äs ein nung z jährlich. hierbei d Die Abtheilungsführer erhalten eine spezielle Instruktion, während für den Branddirektor im § 39. " " " . Die Referpeabthettung besteht aus den Mannschaften, die zur Pflichtfenerwehr eingestellt wurden und das 25, Lebensjahr noch nicht erreicht haben. 8 27. Der Feuerwehrdienst ist unentgeltlich zu leisten. Die zur Ausrüstung erforderlichen Bekleidungsgegenstände und dienstlichen Abzeichen werden aus der FeuerM , räthkasse beschafft; beim Ausscheiden ans der Feuerwehr sind sie an den unmittelbar im Dienst Vorgesetzten alsbald zurückzugeben. ! § 16. Zu der von der Wachmannschaft abgesperrten Brandstelle hat außer der Feuerwehr und den Calamitosen Niemand Zutritt. . Wer besondere Veranlassung hierzu zu haben glaubt, hat sich bei einem Chargirten des Wachkorps zu melden und erhält nach dessen Ermessen eine Begleitung VI Bon der Feuerwehr. 8 28. Die Feuerwehr besteht aus 6 Abtheilungen und zwar aus: 1., der Löschmannschaft, 2., der Pionierabtheilung, 3., der freiwilligen Feuerwehr, 4., der Rettungsschaar, 8 26. lieber Verpflichtung und Befähigung zum Dienste überhaupt, sowie über Befreiung davon entscheidet in Reklamationsfällen der Stadtrath. 8 24. Zum Dienste bei der Feuerwehr sind sämmtliche männliche Einwohner Wilsdruffs vom erfüllten 18. bis 50. Lebensjahre verpflichtet und jeder hat der Einst?; in den Dienst auf Anordnung des Stadlrathes sich zu gewärtigen, und der ihm übertragenen Dienstleistung unweigerlich sich zu unterziehen. Von den Hauptübungen ""ver die 5 letzten Jahrgänge dispensirt werden. Ob dies geschieht, wird in jedem einzelnen Falle öffentlich bekannt gemacht. Befreit von dem Feuerwehrdienste sind die Mitglieder der städtischen Kollegien, ingleichen alle Beamten nnd Officianten der Staats- und Stadtbehörden, fern^ ^gerü Aerzte und Apotheker, sowie aktive Militärpersonen. 8 16. Die Feuergeräthschasten sind theils aus öffentlichen, theils aus Privatmitteln anzuschaffen und zu unterhalten. Zu ersteren gehören insbesondere die kommuM Fahrfeuerspritzen nebst Zubehör, sowie die in kommunlicher Verwahrung befindlichen Handdruckspritzen, Eimer, Leitern und Feuerhaken. 8 17- Das öffentliche Feuerlöschgeräth steht unter der Aufsicht des Stadtrathes und des Branddirektors. Es ist dafür zu sorgen, daß das Feuerlöschgeräth auf M der Feuerlöschgeräthkasse stets in brauchbarem Zustaude erhalten werde. Es ist alljährlich wenigstens einmal zu revidiren. 8 18. Die Privatfeuerlöschgeräthschaften sind theils von den Guts- und größeren Wirthschaftsbesitzern, theils von den Hausbesitzern zu beschaffen und zu halten undi- von ersteren a., eine in gutem Zustande befindliche Laterne, b., eine dergleichen Feuerleiter, von letzteren (den Hausbesitzern) dagegen nur eine Laterne. 8 19- . . i Die Privatfeuerlöschgeräthschaften müssen mit der Brandkatasternummer des betreffenden Gutes oder Hauses, in welches sie gehören, «deutlich versehen sem.Z dürfen zu anderen ihrer eigentlichen Bestimmung fremden Zwecken nicht gebraucht werden, auch sind die Fenerlöschgeräthschaften an geeigneter Stelle anzubringen, so daß Augenblicke der Gefahr soglech zur Hand sind. 8 20. Die Privatfeuerlöschgeräthschaften sind von Zeit zu Zeit und alljährlich mindestens einmal einer Besichtigung bez. Probe Obrigkeitswegen zu unterwerfen. EV hierbei sich zeigende Mängel sind von den betreffenden Grundstücksbesitzern alsbald abzustellen, fehlende Gegenstände aber unverzüglich zu ergänzen. Geschieht dies indessen binnen 14 Tagen — von Zeit der obrigkeitlichen Verfügung zur Abstellung oder Ergänzung an gerechnet — nicht oder nicht gelM wird auf Kosten des Säumigen alsbald die hierzu erforderliche Vorkehrung Obrigkeitswegen getroffen. 8 21. Die an die Brandstelle gebrachten Privatfeuerlöschgeräthschaften dürfen nicht selbst von den Eigenthümern zurückgeholt werden, sondern werden durch einen M des Stadtrathes spätestens am dritten Tage nach stattgefnndencm Brande unentgeltlich ins Haus zurückgeliefert. 8 22. Privatfeuerlöschgeräthschaften, welche ohne Verschulden des Eigenthümers bei einem Brande innerhalb der Stadtflur schadhaft geworden oder verloren gegangen' werden aus der commuulichen Feuerlöschgeräthkasse ausgebessert oder ergänzt. Anspruch hierauf verliert jedoch derjenige, welcher 2., sein Feuerlöschgeräth am Orte des Brandes der Vorschrift in 8 21 zuwider abgeholt hat, oder C, dasselbe beim Zurückbringen in das Haus in Empfang genommen hat, ohne wegen Schadhaftigkeit des Geräthes innerhalb der nächsten 5 Tage nm Zustellung Ausstellungen zu machen, oder i c., derjenige, welcher den angeblichen gänzlichen Verlust eines Feuerlöschgeräthes nicht binnen der nächsten 8 Tage nach stattgehabtem Brande beim Stad» anzeigt. 8 23. , , 1 Für einen verloren gegangenen oder gänzlich unbrauchbar gewordenen Feuerlöscheimer wird ohne Unterschied des Stoffes, woraus er gefertigt ist, nur ein Seg^ eimer als Ersatz aus den Mitteln der Feuerlöschgeräthkasse gewährt. V Bom Feuerwehrdienst. 5., der Wachmannschaft, I 6., der Reserveabtheilung, - Äast» v und steht unter unmittelbarer Direktion eines Branddirektors, welcher die gesammten Löschanstalten innerhalb der Grenzen dieses Regulatives selbstständig leitet. Derselbe wählt sich ans den Mannschaften Einige aus, welche die Verbindung zwischen ihm und den einzelnen Abtheilungsführern unterhalten und die Befehle" bringen (Adjutanten). Für Behinderungsfälle des Branddirektors wird ein Stellvertreter desselben gewählt. ! 8 29. , » 6»-- Die zu dem Bestände einer Abtheilung nöthigen Mannschaften werden von dem Stadtrathe nach vorher vernommenem Gutachten der Feuerlöschdeputation Ä'-' zum Dienst nach 8 24 verpflichteten, dem Alter nach jüngsten Bewohnern hiesiger Stadt ausgewählt. r DieLsscl»mannsÄDaft besteht aus 2 Unterabtheilungen, deren jede mit einer Feuerspritze, bez. einem Wasserzubringer und den erforderlichen Löschutensilien verseh Eine jede dieser Unterabtheilungen wird zusammengesetzt aus: 1 Abtheilungsführer, > 1 Stellvertreter, 1 1 Spritzenmeister, hiesig, 1 Stellvertreter, l, sowie aus den zur Bedienung der Spritze und der Feuerlöschgeräthe erforderlichen Mannschaften. N 8 31. <. 0^" ' Die pisttrerabtheilung wird vorzugsweise aus den hiesigen Maurer- und Zimmerlenten gebildet und von einem Maurermeister oder Zimmermeister ab braucht i h g Der Pionierabtheilung liegt hauptsächlich das Herbeischaffen der Leitern und Feuerhaken, sowie das Füllen der Wasserwagen ob, auch kann ihr zur Unterst der freiwilligen Feuerwehr das Niederreißen brennender Gebäude und das Abtragen von Gebäuden übertragen werden. Die sreiwilliae hat den direkten Angriff auf das Brandobjekt zu machen. Der Steigerzug derselben hat die Strahlrohrführung aller hier^ gr , Thätigkeit kommenden Spritzen zu übernehmen; er hat auch alle auf den Dächern sich nothweudig machenden Arbeiten, sowie alle Rettungsarbeiten an Menschen, Vieh, und Effekten aus den vom Feuer ergriffenen Häusern und Gebäuden zu besorgen: zur Unterstützung kann auch die Pionierabtheilung hinzugezogen werden. 25j 8 33. MH Die Rettnngsscyaar hat alle Mobilien und Effekten aus den vom Feuer bedrohten Häusern und Gebäuden herauszuschaffen und an die dazu bestimmte»- der Wachschaar bewachten Plätze in Sicherheit zu bringen. 1802 .. .... 8.34. . ,,, . Beim Ausräumen ist darauf zu sehen, daß die zu rettenden Gegenstände möglichst geschont werden. Behältnisse, in denen Gelder, Pretiosen und Dokumente" ^71 finden, sind sorgfältig in Sicherheit zu bringen. ^^rinz Die geretteten Gegenstände dürfen von der Wachmannschaft Niemanden ausgeantmortet werden, vielmehr werden diese unter polizeiliche Aufsicht genommen Eigenthümer nur unter Concurrenz einer obrigkeitlichen Person zurückgegeben, wobei in zweifelhaften Fällen die Abtheilung, welche die Räumung besorgt hat, znr An?» ertheilung zuziehen ist. 8 36. Ist ein Ausräumen überhaupt nicht nöthig oder soll es auf Anordnung des Branddirektors oder Bürgermeisters unterbleiben, worüber sich der Führer der krh. j^1 schaar sofort zu vergewissern hat, so hat sich die ganze Abtheilung am Absperrdienste zu betheiligen. Der Abtheilungsführer hat sich mit dem Führer der Wachmanns^' Einvernehmen zu setzen. Diese Bestimmung findet auch bei Uebungen Anwendung. 8 37. Die Wachschaar sorgt für Erhaltung der Ruhe und Ordnung: sie sperrt mit allen ihr zu Gebote stehenden Mannschaften die betreffenden Straßen mmM H während des Brandes ab und sorgt für Bewahrung der geretteten Sachen; sie besetzt die Zugänge zu den von dem Feuer betroffenen und bedrohten Gebäuden, sowie »»'- ungsplätze und gestattet außer den Mannschaften der Feuerwehren, sowie den Calamitosen und den mit einer besonderen Legitimation versehenen Personen Niemandem tritt zur Brandstelle. ' > tq. Die Mannschaften der Wachschaar können diejenigen, bei welchen sie bei Ausübung ihres Dienstes Widerspenstigkeit oder Widerstand erfahren, arretireu s^Mcha Arrestant ist jedoch an die städtische Polizei hier zur weiteren Verfügung sofort abzuliefern. v« ' seit Ingleichen haben sie auf Anordnung des Branddirektors die Ärretur von Mannschaften, welche gegen die Subordination hanteln, vorzunehmen und an diem Polizei abzuliesern. . Die Funktion der Wachschaar übernehmen bis auf Weiteres die activen Mitglieder der hiesigen Bürgerschützengesellschaft; dieselben werden im Falle , Nothwendigkeit durch eine entsprechende Anzahl der 8 33 gedachten feuerwehrpslichtigen Personen verstärkt. Wird die Wache besonders lange ausgedehnt, so kann sich d^'' Mannschaft ein Wachlokal nehmen, jedoch erst dann, wenn die größte Arbeit vorüber ist. 8 38. ""'v Die Abtheilungsführer erhalten eine spezielle Instruktion, während für den Branddirektor im Allgemeinen die Instruktion für die Feuerpolizeikommissare maßge^ MMes