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Thmndt, Mn, Sikdenlkhn md die Umgegenden ernt wöchentlich dreimal und zwar Dienstaas, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1 Mk. 30 Pf., durch die Post bezogen 1 Mk. 55 Pf Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. — Jnsertionspreis 10 Pfg. pro dreigespaltene Corpuszeile. Dienstag, den 22. Februar 1898 ISS ! haben," 1», tS»8tIl«tv , LIIUI I>«ul8«Ilv» H»U8" l» As«»88«» nd 1. 2. 3. sauf. l Herrlich^ -lSzelt; r Zeil »Welt. >e>etzt. tsteh'n, iui 4S»8tIiak« „«»i» V«»t8«liv» RI»»8" i» As»88»». re, so ü bank, wllteck ^chüß. t hlacb k« ? tus, li sß iiu <»«8tli«tv „LUI» III HVil8<>r»S; ii» <Sri8lIi«1v „Linn I»«ut8e!ivii ll»ii8" iu As»88«»; , arEH Dienstag, den 22. Marz 1898 vsn Vormittags 8'2 Ahr an wischen °/nr die Militärpflichtigen aus den 8t-«kte» 4VO88VII und 8iel»v»lv!i» und aus nachstehenden Ortschaften des Amtsgerichtsbezirs Nossen: >ie Juns' Abend, Augustusberg, Bieberstein, Bodenbach, Breitenbach, Burkersdorf und Choren-Toppschädel g oll?!! Keß !hn^ § Druck und Verlag von Martin Berger in Wilsdruff. — Verantwortlich für die Redaktion Martin Berger daselbst. L HM ^ithk' elß 0^ Mittwoch, den 23. Marz 1898 von Vormittags 8 2 Ahr an »daraus; »r die Militärpflichtigen aus den nachstehenden übrigen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Nossen: " Deutschenbora, Dittmannsdorf, Elgersdorf, Göltzscha, Gohla, Gotthelffriedrichsgrund, Gruna mit Jlkendorfer Lehden, Hirschfeld, Höfgen, Hohentanne, Ilken ¬ dorf, Karcha, Katzenberg, Klessig, Kreißa, Leschen, Lüttewitz, Mahlitzsch, Maltitz, Markritz, Mergenthal, Mutzschmitz, Niedereula, z Noßlitz, Obereula, Obergruna, Oberstößwitz, Petersberg, Pinnewitz, Priesen, Radewitz, Raußlitz, Reinsberg mit Wolfsgrün und Drehfeld, Rhäsa, Rüsseina, Saultitz, Schrebitz, Stahna, Starrbach, Wcndischbora, Weiterwitz, Wölkau, Zella und Zetta mit Gallschütz ebenfalls Ferner werden, die Militärpflichtigen noch besonders darauf hingewiesen, 2. daß alle etwa wegen häuslicher Verhältnisse oder sonst anzubringenden Anträge auf Zurückstellung einige Zeit vor hem Beginne her Musterung und spätestens im Mufievunqstermine selbst unter Beifügung der nöthigen Nachweise und Bescheinigungen einzureichen sind, da da auf die Verheißung eines nachträglich zu führenden Beweises keine Rücksicht genommen werden darf. Insbesondere sind, wenn das Gesuch mit Krankheit der Angehörigen begründet werden soll, die Letzteren der Königlichen Ersatz-Kommission in dem Musterungstermiue zum Zwecke der Untersuchung durch den dienstthuendcu Militärarzt vorzustellen. Ist dies unthuulich, so ist ein Zeugniß des Bezirksarztes über den Gesundheitszustand, beziehungsweise über die behauptete Arbeits- und Aufsichtsunfähigkeit der betreffenden Angehörigen beizubringen. b. daß Zurückstellungs-Anträge, zu welchen nicht das dafür bestimmte Formular verwendet worden ist, als formell unzureichend zurückgewiesen werden müssen, c. daß auf alle Zurückstellungsanträge, welche erst nach beendigter Musterung eingereicht werden, von der Königlichen Ober-Ersatz-Kommission in Gemäßheit der Bestimmung in § 63 Punkt 7 Abs. 2 der Wehrordnuug nur daun entschieden werden wird, wenn die Veranlassung zur Reklamation erst nach beendigtem Musterungsgeschäfte eingetreten ist. ck. daß Rekurse gegen die Entscheidung der Königlichen Ersatz-Kommission an die Königliche Oberersatz-Kommission, sowie gegen die Entscheidung der Königlichen Ober-Ersotzkommission an die Königliche Ober-Rekrutirungsbehörde gelangen und daß Beschwerden gegen die Entscheidungen der Königlichen Ober-Ersatz- Kommission, da dieselben Anordnnngsgemäß spätestrns bis zum 31 August der Königlichen Ober-Rekrutirungsbehörde mit der erforderlichen Be gründung vorzulegen, zu dem Ende einige Zeit vorher bei der Königlichen Ersatz-Kommission eiuzureichen sind, und haben die Ortsbehörden diejenigen Gestellungspflichtigen ihres Orts, deren Familieuverhältnisse eine Zurückstellung derselben nöthig erscheinen lassen, an das zu erinnern, was sie der deshalb eiuzuwendenden Reklamation halber zu beachten und zu thun haben. e daß, wer an Epilepsie zu leiden behauptet, auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen oder ein Zeugniß des Bezirksarztes beizu- bringen hat. Die Abhörung der Zeugen ist thunlichst einige Zeit vor der Musterung hier zu beantragen. Endlich werden k. die Ortsbehörden auch auf die nach 8 62 der Wehrorduung ihnen obliegende Pflicht, für nochmalige Vorladung und rechtzeitige Gestellung der Militär pflichtigen zu sorgen, sowie darauf hiugewiesen, daß Zeugnisse, welche wegen erbetener Zurückstellung von ihnen ausgestellt bez. in das vorstehend unter 6 gedachte Formular eingetragen werden, entweder auf eigene genaue Kennünß der Verhältnisse des darin Nachsuchenden oder auf das Ergebniß eingezogener sorgfältiger Erkundigungen darüber sich gründen müssen, und daß eine bloße Beglaubigung aaderek Atteste, mit Ausnahme der oben erwähnten Beglaubigung ärztlicher Zeugnisse hierzu nicht ausreicht. Meißen, am 12. Februar 1898. Der Civilvorfitzende der Königlichen Ersatz-Kommission des Airshebungsbezirks Nossen, von Schroeter. Dsnnerstag, den 24. März 1898, Vormittags 9^2 Ahr i"'' iossnng-termin für den gesammteu Aushebungsbezirk Nossen rll' ihrs, ienuß vS- — « Ro. 23 -bend Tod- r>< orzuleft"' e." 1 »eite u^' 11 zu kner, zu M Z - Amtsblatt lchstM. E ^Ar die Agl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrach zu Wilsdruff, sowie für das Rgl. LorsLrentamL zu Tharandt. rmen uaf» —— ' ^.E firschnnt wöchentlich dreimal und^zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. " ' ' de^ nur, ^lewe^ Das diesjährige Musternngsgeschäst im Aushebungsbezirke Nossen wird in der nachstehend bemerkten Weise stattfindenU ° ° Freitag, den s8. März 1898 von Vormittags 28«AhrIan besuche«^' die Militärpflichtigen aus der I.onittiiii8t-li, sowie aus sämmtlichen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Lommatzsch^ Iden iai «II L.»»ia>»1u8«I»; -ZW W . - "" "ch 5 Sonnabend, den s9 März s898 vsnHVsrmittagsß8Whr1an °b^and i^ die Militärpflichtigen aus der NH81I1II», sowie aus nachstehenden Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff: i damals Alttanneberg, Birkenhain, Blankenstein, Burkhardtswalde, Groitzsch und Grumbach Vor^ 11» <Z»8tIi«t« „Liini Miller" i» Hril8<lrii1l Mt. Myh u vo Montag, den 2s. März 1898 von Vormittags 8 Ahr an erte, ii"Sir die Militärpflichtigen aus den nachstehenden übrigen Ortschaften des Aultsgerichtsbezirks Wilsdruff: k" b-gE Helbigsdorf, Herzogswalde, Hühudorf, Kaufbach, Keffelsdorf, Kleinschönverg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Munzig, Neukirchen, Neutanneberg, Niederwartha, Obersteiubach, Röhrsdorf, Roitzsch, Rothschönberg, Sachsdorf, Schmiedewalde, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Unkersdorf, Weistropp und Wildberg ebenfalls lichter rs Verseng )werkra>"j ächzen 1 Ä-rk Sämmtliche in dein Aushebungsbezirke Nossen aufhältliche Militärpflichtige der Altersklasse 1878 98, ingleichen die zurückgestellten früherer Altersklassen einschließlich er bei den früheren Aushebungen überzählig gebliebenen Mannschaften, ferner die Militärrestanten und überhaupt Solche, über deren Militärverhältniß »sch nicht end, iiltig entschieden worden ist, oder, welche von der Wiederholung der Gestellung nicht ausdrücklich entbunden worden sind, haben sich bei Permeidung der in § 33 des Reichs« ^ch^ülltärgesetzes vom 2. Mai 1874 verbunden mit 8 26 Punkt 7 der deutschen Wehrorduung vom 22. November 1888 angedrohten Strafen und sonstigen Nachtheile in den orgedachten Musterungsterminen pünktlich zu erscheinen. In Fällen, in welche die persönliche Gestellung eines vorgeladenen Militärpflichtigen krankheitshalber unthunlich ist, sind zur Entschuldigung des Außenbleibens --------ärztliche Zeugnisse, welche, sofern der ausstellende Arzt nicht amtlich augestellt ist, von der Ortspolizeibehörde zu beglaubigen sind, beizubringen (8 62 Punkt4 der Wehrordnung.) Das Erscheinen im Loosungstermiue Seiten der Loosungsberechtigten ist freiaeftcUt, da für die Abwesenden ein Mitglied der Ersatz-Kommission loosen wird. Die Herren GemeinScvsrstänSe und von Seiten der Stadträthe und bez. Stadtgemeinderäthe je ein Rathsniitglieb bez. Beamter der Behörde haben zu den "'"' Werungsterminen sich mit einzufinden und behufs etwaiger Auskunftsertheilung über die Verhältnisse der Gestellungspflichtgen auch während des Termins anwesend zu sein. Zugleich werden die Militärpflichtigen darauf aufmerksam gemacht, daß jeder Militärpflichtige sich im Musterungstermine freiwillig zum Diensteintritte melden darf, ohne daß ihm jedoch hieraus ein besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppentheils erwächst (8 63 Punkt 8 der Wehrordnung). daß die zu einer 4jährigen aktiven Dienstzeit bei der Kavallerie sich verpflichtenden Mannschaften sofern sie dieser Verpflichtung nachgekommen sind, nach 8 12 Ziffer 2 der Wehrordnuug außer der Vergünstigung einer nur drei- anstatt fünfjährigen Dienstzeit in der Landwehr ersten Aufgebots in der Regel auch Befreiung von den jährlichen Hebungen genießen: und daß endlich diejenigen Militärpflichtigen, welche sich zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit bei der Kavallerie verpflichten wollen, hierüber eine Einwilligungserklärung des Vaters bez. des Vormundes womöglich schon im Musterungstermine beizubringen haben.