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PchMM für Mckuss Thamdt, DD, Menlchn Md die Umgegendeil. PÜ!^ - Imlsölult die Agl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, 'A sowie für das Agl. ForstrentamL zu Tharandt. ^i.^schnnt wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1 Mk. 30 Ps., durch die Post bezogen 1 Mk. 55 Pf Juserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. — Jnsertionspreis 10 Pfg. pro dreigespaltene Corpuszeile. Druck und Verlag von Martin Berger in Wilsdruff. — Verantwortlich für die Redaktion Martin Berger daselbst. V No. 24. Donnerstag, den 24. Februar 1898. ! - — - - G Zwangsversteigerung. - !«> .. Das im^Grundbuche auf den Namen lL»i-l 'eingetragene Grundstück, Haus mit Garten/ Folium 275Hdes"Grundbuchs für Wilsdruff, Nr. 340 F^urbuchs, 3,3 groß, miM2,77 Steuereinheiten belegt, geschätzt auf 5800 Mk. soll im hiesigen Amtsgerichte zwangsweise versteigert werden und es ist der f- 30. März 1898, Vormittags 10 Uhr . als Anmeldetermin, lck,rrner der K 1«. Avril 1898, Bormittags 1» Uhr op' als Versteigernngstermin, owie der X -z 27. April 18S8, Bormittags i« Uhr ' O als Termin zu Verkündung des Vertheilungsplans § Dnberaumt worden. Die Realberechtigten werden ausgefordert, die auf dem Grundstücke lastenden Rückstände an wiederkehrenden Leistungen, sowie Kostenforderungen, spätestens im An- ' ^eldetermine anzumelden. - Eine Uebersicht der auf dem Grundstücke lastenden Ansprüche und ihres Rangverhältnisses kann nach dem Anmeldetermine in der Gerichtsschreiberei des unter- "t eichneten Amtsgerichts eingesehen werden. Ml Wilsdruff, am 18. Februar 1898. Königliches Amtsgericht. Vrgmstr. !bl^ !- >ne' M'»'' Bekanntmachung. Donnerstag, den 24. Februar d. Abends Uhr öffentliche Stadtgemeinderathssttznng. Die Tagesordnung hängt im Rathhause aus. Wilsdruff, den 22. Februar 1898. s an die Hanshaltnngsvorstände Wilsdruffs. Am I. MÄr« I8S8 wird im hiesigen Stadtbezirke zum Zwecke der Einrichtung eines geordneten polizeilichen Meldewesens, welches bei der Aufstellung der Reichs- r Landtags-, Stadtverordneten-, Schöffen- und Geschworenen- und sonstigen Wahllisten, ferner in Militär-, Impf-, Unterstützungswohnsitz- und andere Sachen als Grundlage sichen soll, eine «1er Vvrli«ltiii88« IlivsiAsr mit welcher zugleich eine verbunden werden soll. 'tsiG Bei der Wichtigkeit dieser Feststellung und dieses Zählgeschäfts wird vertrauensvoll darauf gerechnet, daß alle Betheiligten die erforderlichen Angaben vollständig h il«sind gewissenhaft machen und die Ausführung der Feststellung nach Kräften unterstützen. clnch . In diese Listen sind alle zur Familie gehörenden und in der Familie aufhältlichen Personen (Ehemann, Ehefrau, Kinäor, Dienstpersonen, Untermiether, Schlafstellen- Gesellen und Lehrlinge, welche mii in äer Emilie wobnen, n. s. w.) aufzunehmen. eit S Diese Listen sind "»» r durch die Haushaltungsvorstände oder durch geeignete Vertreter Die und Vollst«»«»^ darin gemachten Angaben ist von dem Haushaltungsvorstande durch zu K>v8«kvi>i-8i«u. Wo dieses Verfahren infolge besonderer Umstände nicht W Möglich js/ jst dem Hausbesitzer oder dessen Vertreter oder der Polizei Anzeige zu erstatten. B Die der u«Ki8i»»itiii>rr8Li8t«» erfolgt durch Beamte oder Beauftragte »n» 2. Rlj»,-»! v«» «kv» H»u8k»e8itLvi«u oder ck«88v» icläb, a« l bi« »»ni «le« H. «b«RiAedei> «i»«i. wek , H ee «ii« I i«tv « i88vi>tlieli t»>8« Ii, riiebt 8r»eIiK««»ri88 oder uiedl ritbtiAeu ^eit »U81ÜII1 oder Wer t>uuel«iueu«ie l ee- ! ks^oiieu ne^I«8«t, endlich wer die l.i8l« ii nielit bereit brüt, wird mit OeI«R8tr«,kv bi8 «II 6V Altirb eventuell «»l8I»reebe»ck«r n«1- . , Wilsdruff, am 1. Februar 1898. h F >el/ mb-/ -n Gedenktage des Jahres 18Y8. 25jährigen Regieruugsjubiläum Aönig Atvcrts vsn Sachsen. 24. Februar. ig, 1881. Abreise des sächsischen Königspaares nach " s^ttlin zur Hochzeitsfeier unseres jetzigen Kaisers. .„nF 25. Februar. cr^ki * Prinz Albert, jüngster Sohn des Prinzen .i Order das Züchtiannasrecht der 4< Lehrer in den Volksschulen sich m der 2. Kammer Herr StaatSmmister Dr. von ^'ddewitz auf eine Interpellation des Abgeordneten Seifert " iolgt aus: »Seit einer Reihe von Jahren werden Fälle » n lleberschreitungen des Züchtigungsrechts von den Herren . äußersten Linken hier vorgebracht. Wenn Sie immer wieder ' Schilderungen hören und außerdem auch häufig in derartige Fälle lesen, so könnte es bei flüchtigem Hin- detz^u^" Anschein gewinnen, als ob die Fälle eines Mißbrauchs gpßi Zuchtigungsrechts durch die Volksschullehrer in neuerer Zeit sich vermehrt haben. Dies ist nicht der Fall. Es hat sich auch bei dem Ministerium die Zahl derjenigen Anzeigen ver mindert, welche wegen Ueberschreitung des Züchtigungsrechtes einliefen; denn während noch im Jahre 1895 16 Fälle, im Jahre 1896 9 Fälle bei uns zur Anzeige gekommen sind, sind im vorigen Jahre, im Jahre 1897, nur 3 Fälle zur Anzeige gebracht worden. In der Mehrzahl der Fälle war eine Schuld des Lehrers überhaupt nicht nachzuweisen, in anderen erschien sie wenigstens in wesentlich milderem Lichte, als nach den oft grellen Schilderungen in der Presse anzunehmen war. Bei ge nauer Prüfung der Sache wird sich aber auch ergeben, daß dieses Anwachsen jener bedauerlichen Fälle nur ein scheinbares ist und zurückgeführt werden muß auf das große Interesse, das die sozialdemokratische Partei dieser Frage seit einer Reihe von Jahren zuwendet. Ich möchte aber, nachdem einmal von neuem die Frage einer allgemeinen Aufhebung der körperlichen Züchtigung in der Volksschule angeregt worden ist, darüber noch eine Bemerkung machen. Ich erwähnte schon, ich bin an sich kein Freund von diesem Zuchtmittel, ich würde mich herzlich freuen, wenn es aufgegeben werden könnte, ich glaube aber, daß die gegenwärtige Zeit dazu nicht geeignet ist. (Sehr richtig!) Sie wissen, m. H., daß die Schule einen doppelten Zweck zu erfüllen hat: sie soll die ihr anvertrauten Schüler unterrichten und erziehen; das eine ist so wichtig wie das andere. Die Schule wird aber ihre Erziehungsaufgabe nur dann richtig lösen können, wenn sie da bei von der anderen bedeutsamen Lebensgemeinschaft, von der Familie unterstützt wird, auf deren Mitwirkung, Mithilfe, Mit arbeit sie überhaupt in vielfacher Beziehung hingewiesen ist. ES liegt ja auf der Hand, daß der erzieherische Einfluß des Hauses im positiven, wie im negativen, im guten wie im schlechten Sinne ein größerer sein kann und sein muß als der Einfluß der Schule. Das geht schon daraus hervor, daß die Kinder die Schule nur während weniger Tagesstunden besuchen und dort in großer Anzahl unter die Aufsicht eines Lehrers gestellt find. Leider aber erinnert sich in unserer Zeit in weiten Kreisen unseres Volkes die Familie ihrer erzieherischen Pflicht nicht mehr oder wenigstens nicht mehr im erforderlichen Maße. Früher war es die Regel, daß Vater und Mutter fich zusammen fanden mit ihren Kindern im Gebet; früher war es selbstverständlich, daß die Eltern den Gehorsam gegen die Gesetze selbst übten und lehrten; früher nahm selbstredend die Schule dem Hause gegenüber autoritative Stellung ein. Das ist jetzt vielfach anders geworden. In vielen Häusern ist die Sprache des Gebets ver stummt und unbekannt geworden, die Einrichtungen des Staats und der Kirche werden vor den Ohren der unmündigen Kinder Der Bürgermeister. Bursian.