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11 welche wegen Alters, Krankheit und Gebrechlichkeit, oder als ver- waiscte Kinder armer Eltern völlig zu versorgen seien, wodurch daher freilich schon die Idee der Local-Armenbeschäftigungsanstalten an die Hand gegeben wurde. So wie ferner §. 14. die Errichtung von Local armenordnungen, mithin die Maßregel, das Armenwesen aller Orten unter zweckmäßiger Benutzung dec im Gesetze enthaltenen allgemeinen Vorschriften nach den individuellen Bedürfnissen und Umstanden ein zurichten, anbefohlen wurde, so gibt jenes Gesetz schon in demselben tz. für diejenigen Orte, welche für sich allein eine hinreichende Armen versorgung herzustellen zu unvermögend sind, die Anlegung zur Ver einigung mit andern, durch die Errichtung der Gerichts-Armencassen- verbände. Das H. Kapitel gibt die Mittel an, durch welche dem Bettel wesen gesteuert werden soll, und zwar ist Z. 1. nicht nur das Betteln am Orte, sondern auch das jetzt so sehr beklagte Auslaufen der Bettler in andere Gerichte ernstlichst verboten. Die Uebertreter dieses Verbots sollen in den Städten, wo ordentliche Zucht- und Armen häuser vorhanden seien, auf eine Zeit lang dahin gebracht, mit Zücht lingskost versehen, zur Arbeit angehalten, und bei wiederholtem Ein bringen Mit dem gewöhnlichen Willkommen belegt werden. Wo der gleichen Anstalten nicht vorhanden, sollen sie zur Strafe zu öffentlichen Arbeiten gebraucht oder auch mit Gefangniß auf einige Tage belegt werden, dabei aber blos Wasser und Brod erhalten ''). Im §. 2. wird das Ausstellen von Bettelpaffen und das Geben von Almosen bei IO Thaler Strafe untersagt. §. 3. enthält das Verbot gegen das Eindringen ausländischer Bettler und Landstreicher, namentlich der 11) Es wäre nicht uninteressant, eine Geschichte über das Bcttclwcsen und folglich auch über die Strafen gegen Bettler zu haben. — In England, wo sehr frühzeitig Gesetze über das Bettclwesen erschienen (1536), wurden wider spenstige Bettler mit den härtesten Strafen bedroht- Brandmarkung, fort dauernde oder vorübergehende Sclaverei, waren die 1547 bestimmten Strafe». — In Frankreich wurden die Bettler unter Ludwig XIV. mit Ruthen gehauen, an Halsciscn gestellt, gebranntmarkt, verstümmelt, in den Regimentern fast zu Tode geprügelt, ja sogar gctödtet- Nach 1777 unter Ludwig XVI. wurde ohne Weiteres Jeder im Alter von 16 — 70 Jahren zur Galeere verdammt, der sechs Monate lang kein Gewerbe betrieben hatte und sonst keine Unterhal- tungsmittel Nachweisen konnte. — Ganz anders war cs im 16. Jahrh. in Spanien, wo z. B- 1540 verordnet wurde, daß selbst fremde Personen nicht ohne Almosen gelassen und gleich den Einheimischen bedacht werden sollten, ohne daß man ein anderes Zcngniß verlangte, als die eigene einfache Erklä rung des Dürftigen.