1SL Allein, wk» »« nun einmal im Leben g»ht: wenn Zwei oder Drei -u einem gemeinschaftlichen Zwecke zusammenwirken sollen, so fehlt «S sehr ost an Demjenigen- der die Anregung daju gibt, und so unter» bleibt die Sache, ob sie gleich alle Drei das Gefühl in sich tragen: er wäre doch gut, wenn diese oder jene Sache unter unS j» Stand« käme. Hier ist es nun an der Zeit, daß eine Behörde auftcitt und sagt: „Ihr Leute, Euch wäre es recht heilsam, wenn Ihr so eine Ver einigung schlosset, wollt Ihr nicht zusammentreten und Euch berathen, ob und wie eS zu machen sei? wir wollen Euch mit Rach an di« Hand gehen." Von etwas Anderem ist Im tz. 30. nicht die Red». Mit der Erklärung der Staatsregicrung hielt man aber den An trag der Deputation nicht vereinbar, und eS stellte sich die Ansicht heraus, daß er weiter geh« als der Gesetzentwurf. Nach jener Erklä rung solle nichts andere- bewirkt werden, als eine freiwillige Vereini gung, also das Recht zur Eclaubniß der Vereinigung'*) und schlug nun vor, daß statt des Wortes: „zu bewerkstelligen" gesetzt werde: „zu gestatten," räumte zugleich der Slaatsregierung die Initiative ein, obgleich in dem Worte: „gestatten" die Initiative selbst nicht liegt, vielmehr eine Passivität ausdrückl) inzwischen wurde eS von der Kam mer angenommen"). c. Die Vereinigungsdeputation schlug nun das Wort: „zu beför dern" und „möglichst" wegzulassen, vor. Die erste Kammer trat den» bei, weil sie „zu gestatten" für zu wenig hielt, um den Behörden Gelegenheit zu geben, zu Bildung von solchen Bezirken zu veranlas sen"); ihr folgte die zweite Kammer'"). S. Zu Paragraph 3V schreibt die Verordnung vor: Die in diesem Paragraphen erwähnte Maßregel ist vorzüglich darauf berechnet, in solchen Gegenden, wo den eingezogenen Nachrichten zu folge das Auslaufen städtischer Bettler auf die umherliegenden Dörfer überhand genommen hat, durch den Beitritt der letztem zu den erwähn ten Associationen die betreffenden Städte in den Stand zu setzen, ihrer SeitS durch geeignete Localanstalten diesem AuSlauf-n ein Ziel zu setzen. Es liegt daher in dem eigenen Interesse der in der Nähe solcher mit 76) In der Regel soll jede Gemeinde ihre Armen selbst versorgen. 77) 1 Verh. d. ll. K. S. 853 — Mittheill. üb- d. Berh. d«rs. K. S. 2333. 78) 2. Verh. der l. K. S- 690. — Mittheill. über die Berh. ders. K. E. 79) 2. Berh. d- »- K. S. IVIS. — Mittheill. üb- d- Berh. ders K. «. 2276.