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174 8) die Mitwirkung eines Geistlichen, so geht man auch hier von der richtigen Ansicht aus, daß das Armenhaus keineswegs als eine blos polizeiliche Anstalt betrachtet werden darf, vielmehr von einem religiösen und moralischen Element, wenn dies auch Anfangs nicht so» gleich hervortritt, zu beleben ist. Dec Geistliche, welcher der Acmen- aufsicht beigegeben ist (s. unten: §. 76 dec Armenordnung), soll durch öfteren Besuch auf die Einzelnen wirken, in allgemeinen Ecbauungs- stunden Sonntags sich eine kleine Gemeinde bilden, und waS ihm verbefserlich scheint, zur Sprache bringen. 9) Polizeiliche Aufsicht. Die Diener der Polizei sollen, so wird angerathen, auf die Arbeitshausler ein wachsames Auge richten, ihre etwa willkührlich eingeschlagenen Wege verfolgen und von den Wahrnehmungen Anzeige machen. Die Polizei soll auch den Verkauf von Waaren, und namentlich des Branntweins, an die Arbeitshausler verbieten, diese selbst nicht in Wirthshausern dulden. Vergehen in und außer dem Hause, als Betrug, heimliches Betrinken, unerlaubte Ent» fernung außer dem Hause, habe die Polizei mit sGefängniß bei Wasser und Brod ^der körperlicher Züchtigung zu bestrafen. Zu der innern Einrichtung gehört endlich noch die Buchführung. In dieser Hinsicht ist unumgänglich nöthig erachtet worden: ») ein Buch, in welches alle Abende eingetrageu wird, waS ein Jeder gearbeitet und damit verdient hat; d) aus diesem Buche wird der Inhalt übergetragen in das Con- tobuch jedes einzelnen Armen, und dort die Ausgabe der Beköstigung und Verpflegung gegenübergestellt; e) nach dem Schlüsse der Woche werden die einzelnen Rechnun gen über die gelieferte Arbeit ausgefertigt, auf welche der Hausvater oder ein Gehülfe des Vorstehers das Geld einnimmt; ä) der Hausvater reicht sodann am Schlüsse der Woche die Rech nung der Beköstigung ein und berechnet das eingenommene Geld; e) der Vorsteher endlich führt die Hauptrechnung, welche abge schlossen der Armencommission zur Prüfung und Justisicalion vorgelegt wird. Dieser einfache Plan stützt sich, wie schon angedeutet worden, auf die in Jena gemachte reife Erfahrung. UebrigenS hat man dort wahrgenommen, daß, da ein Jeder scheut als ein Unmündiger betrachtet sund einer nach Außen her regelnden Strenge unterworfen zu werden, auch der Aufenthalt im Arbeitshause kein ehrenvoller ist und sein kann, dies schon Viele zur eignen Ordnung und zum Fleiße zurückführte; es sollen sich dort seit der Errichtung eines