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137 in meinen Staaten abhelfe; denn deren Verminderung in einem Lande ist die wahre Vermehrung des öffentlichen Schatzes und des Glücks NieineS Volks." Die vorliegende Maßregel ist schon langst empfohlen worden. Denn schon 1815 schrieb der schon mehrmals genannte Lawätz: Da im Staate sehr oft einerseits Hande und Menschen zur Arbeit, andrer seits Gelegenheit und Anweisung zum rechtschaffenen Erwerb gesucht werden: so ist hierbei vor allen Dingen wichtig, daß Nachweisungs- Bureaus errichtet werden, wo Beide zugleich finden könnten, was sie suchten. Ich schlage für jeden mit 20 bis 40,000 Menschen be völkerten District ein solches Nachweisungs-Bureau vor, woran zuerst Diejenigen, welche Arbeiter wünschten, sich unter Anzeige der Dauer Und des Lohns dec Arbeit wenden könnten, der aber mit dem Preise der Lebensmittel möglichst gleichen Schritt halten muß. Hiecnachst könnten Diejenigen, welche Arbeit suchen, sich gleichfalls melden, und Wahlen, welche Art derselben ihrer Fähigkeit und Lage am angemessen sten wäre. Nur die, welche Arbeiter suchten, zahlten dafür. Wer aber Arbeit sucht, wäre davon frei. Sodann spricht Lawätz die Zuversicht aus, es werde-, wo eine solche Einrichtung getroffen und mit Sorgfalt verwaltet würde, der ar beitsfähigen Armuth weit weniger sein, als da, wo man sie vermißt. Man erlange, so fährt Derselbe fort, dadurch auch zugleich Kennt- niß davon, welche Art von Arbeit für diese oder jene Gegend am ge suchtesten und also auch passendsten sei, welchen Distrikten es am mei sten an Arbeitern fehle, und wie viel oder wenig der Vorwand, „keine Gelegenheit zum Erwerb finden zu können," gegründet sei. Würden nun mehr Arbeit Suchende als Arbeiter Wünschende gefunden: so sei das Institut allerdings verpflichtet, Alles auszubieten, um eine Gele genheit zum Erwerb deS Unentbehrlichen jedem arbeitsfähigen Armen Vorschlägen zu können. So lange als nur irgend möglich, solle man Jedem derselben eine freie Wahl zwischen dieser oder jener Arbeit las sen. Sei dies aber am Ende nicht thunlich, so falle die Wahl nicht allein für den Armen weg, sondern cs müsse Zwang, die dargebotene Arbeit zu ergreifen, eintreten. In Baiern war die fragliche Maßregel schon durch Verordnung über das Armenwesen vom 17. November 1816 vorgeschricbcn, Und noch insofern erweitert, als auf diese Art auch das Dienste Su chen erleichtert werden sollte. Eine in dem Entwürfe zu vorliegender Armenordnung für zweckmäßig