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Fernsprecher Wilsdruff Nr. 6 Wochmbkatt fÜk Wilsdruff UNd llNMgMd Postscheckkonto Leipzig M. 28644 Gegründet im Jahre 4844 Dieses Blatt enthält die amtlichen Bekanntmachungen der Amtshauptmannschaft Meißen, des Amtsgerichts und Stadtrats zu Wilsdruff sowie des Forstrentamts Tharandt. Herausgeber, Verleger und Drucker: Arthur Zschunke in Wilsdruff. Verantwortlich für die Echriftleitung: Hermann Lässig, für den Inseratenteil: Arthur Zschunke, beide in Wilsdruff. Erscheint täglich mit «u«nahme der S»nn> und Festtage nachmittag« z Uhr für den folgenden Tag. Dezug«preis bei Gelbstabholung monatlich 4 Ml., durch unsere Au«trLger zugeiragen in der Stadt monatlich 4.40 Ml., auf dem Laude 4.S0 Ml., durch die Post bezogen vierteljährlich 12 Ml. ohne Zustellungägebühr. Alle Postanstalien und Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen jederzeit Destellungsn entgegen. Im Falle höherer Gewalt, Krieg oder sonstiger Leiriebestörungen hat der Bezieher leinen Anspruch auf Lieferung der Zeitung oder Kürzung de« Bezugspreise«. Gegründet im Jahre 4844 Inserstonspre!« 80 Pfg. ftir die «gespaltene Korpu«zeile oder deren Raum, Lolalprei« 70 Pfg., Reklamen 2 Ml. Bei Wiederholung und Iahresauftrag entsprechender Preisnachlaß. Belanntmachungen im amtlichen Teil snur von Behörden) die 2 gespalten« Korpus,eile 2.S0 Ml. Rachweisungs-GebLhr SO Pfg. Anzeigenannahme bi« vormittag« 10 Uhr. Für die Richtigkeit der durch Fernruf übermittelten Anzeigen übernehmen wir kein« Garantie. Jeder Rabast anspruch erlischt, wenn der Betrag durch Klage eingezogen werden muß »der der Auftraggeber in Konkur« gerät. Nr. 201. Mittwoch den 1. September 1920. 79. Jahrgang. Amtlicher Teil. Nachstehend wird das Gesetz über dis Entwaffnung de« Bevölkerung vom i 7. Augnst 1920 (RGBl. Nr. 169 S. 1553) und die hierzu ergangene Ausführung»* besttmmnng vom 22. August 1920 (RGBl. Nr. I77 S. 159S) bekannt gemacht. Dresden, am 28. August 1920. 3136 II Ministerium des Innern. 1. Gesetz über die Entwaffnung der Bevölkerung. Vom 7. August 192S. Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichs rats hiermit verkündet wird: 8 i. Alle Militärwaff-n sind bis zu einem von dem Reichrkommissar für die Entwaffnung (8 7) festzusetzenden Zeitpunkt an die von ihm zu bestimmenden Stellen abzuliefern. Der Reichskommissar kann bestimmen, daß zunächst nur eine Anmeldung der Militärwassen zu erfolgen hat. Von der Ablieferung der Waffen ist nur die Reichswehr und die zur Ausübung ihres Berufs mit Waffen versehene Beamtenschaft befreit. Wer nach Ablauf der Ablieferungsfrist in den Besitz von Militärwaffen gelangt, hat dies innerhalb drei Tagen der für die Ablieferung zuständigen Stelle unter Angabe der Art und Zahl anzumelden. Die für MilHärwaffen gegebenen Vorschriften finden auch auf wesentliche fertige oder vorgearbeitete Teile sowie auf Munstwn von Militärwaffen Anwendung. Ver änderte Militärwaffen gelten als Militärwassen dann, wenn wesentliche Teile von Militär waffen an ihnen vorhanden sind. Nähere Bestimmungen hierüber trifft der Reichs kommissar für die Entwaffnung. 8 2. Der Reichskommissar bestimmt, welche Waffen als Militärwaffen anzusehen sind. 8 3 Für die Ablieferung rechtmäßig erworbener Waffen ist Entschädigung zu leisten. 8-t- Allen Personen, welche die in ihrem Gewahrsam befindlichen Militärwaffen inner halb der vom Reichskommiffar festgesetzten Frist abliefern, oder welche die gemäß 8 1 Abs. 2 erforderliche Anmeldung innerhalb dieser Frist erstatten, wird Straffreiheit wegen unbefugter Aneignung sowie wegen Zuwiderhandlung gegen dis über Anmeldung oder ( Ablieferung von Waffen und Munition bisher erlassenen Vorschriften gewährt. Soweit i Straffreiheit gewährt wird, werden die verhängten Strafen nicht vollstreckt, die anhängigen - Verfahren eingestellt und neue nicht emgeleitet. § 6. Die Herstellung von Militärwaffen und der Handel mit ihnen ist verboten. Ausnahmen auf Grund des Art. 1K8 des Friedensoertrages werden auf Antrag durch den Reichskommissar genehmigt. 8 6. Wer von Waffen- oder Munitionslagern, für die eine Ablieferungspflicht besteht, s Kenntnis har oder erhält, hat unverzüglich einer der vom Reichskommissar für die Ab lieferung bestimmten Stellen Anzeige zu erstatten. Als Waffenlager gelten: L) bei Geschützen, Minenwerfern, Flammenwerfern, Maschinengewehren oder Maschinenpistolen insgesamt 1 Stück, b) bei Gewehren oder Karabinern des Modells 1888/98, bei Handgranaten oder Gewehrgranaten insgesamt 10 Stück. Als Munitionslager gelten: a) bei Geschütz- und Minenwerfermunition 20 Schuß, b) bei Handwaffenmunition 500 Patronen. 8 7. Der Reichskommissar für die Entwaffnung der Zivilbevölkerung wird vom Reichs präsidenten ernannt. Er untersteht der Reichsregierung und hat seinen Sitz in Berlin. Der Reichskommissar kann für einzelne Länder oder sonstige Teile des Reichsgebiets im Benehme» mit den Landesregierungen besondere Landes-(Bezirks-)Kommiffare und Stellvertreter für diese bestellen und ihnen bestimmte Befugnisse zur Durchführung über- tragen, ohne daß hierdurch seine Verantwortlichkeit berührt wird. 8 8. Dem Reichskommissar wird ein vom Reichstag gewählter Beirat von 15 Personen beigegeben. Die vorherige Zustimmung des Beirats ist zu grundlegenden Ausführungs bestimmungen einzuholen. Soweit solche in dringenden Fällen untunlich ist, hat der Rcichskommissar selbständig erlassene grundlegende Ausfühmngsdestimmungen dem Beirat zur Genehmigung vorzulegen. 8 Zum Zwecke der Durchführung der Entwaffnung kann der Reichskommiffar im Rahmen der Gesetze alle ihm notwendig erscheinenden Anordnungen treffen. Er ist auch berechtigt, Durchsuchungen und Beschlagnahmen außerhalb der durch die Strakprozeßordnung gezogenen Grenzen anzuordnen sowie eine Kontrolle des Verkehrs der Eisenbahrz, der Schiffahrt, der Post, der Krastwagen und sonstigen Fuh-werke sowie des Luftverkehrs anzuordnen und die zur Durchführung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 8 10. Der Reichskommissar kann zur Durchführung seiner Aufgaben die Sicherheitspolizei anfordern und ihr Anweisungen erteilen. Eine Anforderung der Sicherheitspolizei über den Bezirk eines Landes oder einer preußischen Provinz hinaus darf nur im Benehmen mit der Landesregierung erfolgen. Wo die polizeilichen Maßnahmen zur Durchführung der Waffenablieferung nicht ausreichen, hat die Reichswehr dem Reichskommissar auf Ersuchen bei Durchführung seiner Aufgaben Hilfe zu leisten. Die Verwendung der Reichswehr bedarf der Zu stimmung der Relchsregierung. Die Befehlsverhältnisse der Reichswehr bleiben dadurch unberührt. Sämtliche übrigen Behörden des Reichs, der Länder und der öffentlich-rechtlichen Selbstverwaltungskörper mit Ausnahme der Gerichte haben innerhalb ihrer Zuständigkeit den Anordnungen des Reichskommissars, welche sich auf die Erfassung von Militärwaffen beziehen, unbedingt Folge zu leisten. Von Anordnungen, die an Nachgeordnete Behörden der Länder ergehen, ist den vorgesetzten Dienststellen dieser Behörden Mitteilung zu machen. Die Gerichte haben innerhalb ihrer Zuständigkeit dem Reichskommissar Rechtshilfe zu leisten. Die Vorschriften des 13. Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes finden ent sprechende Anwendung. 8 11- Der Reichskommissar ist ferner befugt, Bestimmungen über Quartierleistungen und Naturalleistungen für die Sicherheitspolizei und andere von ihm herangezogene Hilfskräfte zu erlassen, sowie Belohnungen für Mitteilungen, welche der Erfassung von Militärwaffen förderlich sind, und Entschädigungen für abgelieferte Waffen zu bewilligen. § 12. Der Reichskommissar hat das Recht, innerhalb der im Z 1 festgesetzten Frist die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen über Waffenschiebungen oder über den Besitz und Verbleib von Waffenlagern allgemein oder im Einzelfalle bei den von ihm zu be zeichnenden Behörden zu verlangen. Z 13. Mu Gefängnis nicht unter drei Monaten und mit Geldstrafe bis zu dreihundert tausend Mark wird bestraft, 1. wer nach Ablauf der gemäß Z 1 dieses Gesetzes festzusetzenden Frist Mililär- waffen unbefugt in Gewahrsam hat oder der ihm gemäß Z 1 obliegenden Anmeldepflicht nicht nachgekommen ist. Als Inhaber des Gewahrsams gilt auch der, in dessen Wohnungs gebäude, auf dessen Grund und Boden oder Schiff sich Militärwaffen mit seinem Wissen befinden, 2. wer den pom Reichskommiffar oder den Landes-(Bezirks-)Kommissaren auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, 3. wer seiner gemäß Z 6 bestehenden Anzeigepflicht nicht nachkommt, 4. wer nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Genehmigung des Reichskommiffars Militärwaffen herstellt, anbistet, feilhält, veräußert, erwirbt oder ihre Ver äußerung und ihren Erwerb vermittelt, 5. wer öffentlich vor einer Menschenmenge oder wer durch Verbreitung oder öffentlichen Anschlag oder öffentliche Schaustellung von Schriften oder anderen Darstellungen zum Ungehorsam gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen des Reichskommissars auffordert. Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Gefängnis bis zu einem Jahre oder Geldstrafe bis zu zehntausend Mark. In schweren Fällen rst statt Gefängnisstrafe auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ist die Tat nachweislich begangen, damit die Waffen zu Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen verwendet werden, so tritt statt Gefängnisstrafe Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren, bei mildernden Umständen Gefängnisstrafe nicht unter drel Monaten ein. 8 14. Militärwaffen, welche nicht innerhalb der festgesetzten Fristen angemeldet oder ab geliefert werden, sind vom Reichskommiffar oder den von ihm bestimmten Stellen ohne Entschädigung als dem Reiche verfallen zu erklären. 8 15. Sämtliche Kosten des Entwaffnungsverfahrens sowie die Aufwendungen für die auf Grund dieses Gesetzes zu zahlenden Entschädigungen und Belohnungen trägt das Reich. § 16. Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt/, dem Reichskommiffar einen Kredit von vorläufig 200 Millionen Mark zur Verfügung zu stellen. 8 17. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft und mit dem 1. März 1921 außer Kraft. Berlin, am 7. August 1920. Der Reichspräsident. Ebert. Der Reichsminister des Inner«. Koch. 2. Erste Aussühruugsbestimmung zu dem Gesetz über die Ent waffnung der Bevölkerung vom 7. August 1920. Vom 22. August 1920. Auf Grund des Gesetzes über die Entwaffnung der Bevölkerung vom 7. August 1920 (RGBl. S. 1553) wird mit Zustimmung des vom Reichstag gewählten Beirats ver ordnet was folgt: 81- Als Milttärwaffen sind anzchehm: a) neuzeitliche Geschütze sowie Minenwerfer und Vorrichtungen, die zum Werfen von Sprengkmpsrn oder Gasbomben bestimmt sind, aller Art, b) Granatwerfer, Flammenwerfer, Gewehrgrancuenwurfbccher, e) Maschinengewehre jeden Systems und Maschinenpistolen, ck) Militärgewehre, Karabiner, Tankgewehre, soweit für sie als Munition ein