Volltext Seite (XML)
Amtsblatt für die Amtshauptmamischast Mha und die Behörden in Frankenberg Verantwortlicher Redakteur: Ernst Roßberg in Frankenberg i. Sa. — Druck und Verlag von E. G. Roßberg in Frankenberg i. Sa. ^!- L84 Freitag oeu 6. Dezember 11-18 77. Jahrgang Höchstpreise für Gemüse (Berichtigung.) In der Verordnung des Arbsits- und Wirtschaftsmini- slevrums vom 29. November 1918 — 2197 V 02 —, Nr. 279 der Sächs. -Staatszeilung vom 30. November 1918, mutz ie- Unter kfd. Nr. 15 Runkelrüben (Futterrunkelrüben) Gruppe I Großhandelspreis statt 3.8 heißen: 3.6. MM mil Mksnm 'm Auf Grund des § 5 Abs. 3 Satz 2 der Reichsgetreide ordnung für die Ernte 1918 vom 29. Mai 1918 (RGB). S. 435) wird bestimmt, daß die Besitzer vön Getreide, das gemäß 8 1 der Reichsgetreideordnung für dir Ernte 1913 beschlagnahmt ist, ihr Getreide spätestens bis zum f5. Januar ISIS einschließlich MtWdresch.it haben. Unmittelbar im Anschluß an den Ausdrusch und spä- >testens bis zum gleichen Zeitpunkt ist das Getreide abzatteser», soweit es nicht nach den bestehenden Vorschriften zur Er nährung der Selbstversorger, zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Viehes oder zur Bestellung der zunk Betriebe gehörenden Grundstücke zurückbehalten werden darf. Aner kanntes Saatgut und sonstiges Saatgut, zu dessen Ver äußerung der Unternehmer berechtigt ist (8 9 der Verord nung über den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buch weizen und Hirse aus der Ernte 1918 zu Saatzwecken vom 27. Juni 1918 — RGBl. S. 677 —) sowie die von der Röichsgetreidestelle zur Verarbeitung aus der eigenen Ernte des Unternehmers freigegebenen Getreidrmengrn bleiben von der Ablieferung frei. Ms Besitzer im Sinne dieser Verordnung gelten auch die mit der Verwaltung der Vorräte für den Eigentümer betrauten Inhaber des Gewahrsams. Soweit einzelne Kommunalverbände für den Ausdrusch und die Ablieferung des Getreides schon frühere Termine an geordnet haben oder noch anordnen, behält es dabei sein Bewenden. In einzelnen, besonders begründeten Ausnahmefällen, rn denen der Ausdrusch und die Ablieferung bis zum 15. Ja nuar 1919 auf unüberwindliche Schwierigkeiten stößt, sind die Kommunaloerbände berechtigt, die Frist bis zum Z1. Januar 1S1S zu erstrecken. Soll hie Fristverlängerung für ganze Gemeinde« über Bezirke ausgesprochen werden, so ist hierzu die Genehmigung des Landeslebensmittelamtes erforderlich. Gesuche auf Verlängerung der Ausdruschfrist über den 31.' Januar 1919 hinaus sind unter eingehender Begründung beim zuständigen Kommunalverband einzureichen, der sie unter gutachtlicher Stellungnahme dem Landeslebensmittelamt vorzulegen hat. Wegen Feststellung der beschlagnahmten Vorräte nach Beendigung des Ausdrusches bleiben weitere Vorschriften Vor behalten. Dresden, am 2. Dezember 1918. Arbeit-- und WirtschaftsiiMsterimn. Die Gefan-eueufrage« wsl Dresden, 4. 12. Das preußische Kriegsministerium gibt folgendes bekannt: Eine große Zahl französischer und englischer Gefangener ist durch Anordnung heimischer örtlicher Stellen oder in folge nachlässiger Bewachung in Freiheit gesetzt. Sie sind zum Teil dem feindlichen Heere im Fußmarsch entgegenge gangen und dort zerlumpt und nicht ausreichend ernährt an gekommen. Die englische Regierung hat in schärfster Weise dagegen protestiert und angedroht, mit Gewalt gegen solche Mißstände einzuschreiten. Mit einer Kündigung des Waffen stillstandes muß also durchaus gerechnet werden, wenn die Kriegsgefangenen in Zukunft nicht geordnet übergeben werden. Es ist daher unbedingt erforderlich, datz die Anordnungen des Knggsministeriums und der Obersten Heeresleitung für Be handlung der Kriegsgefangenen restlos zur Ausführung kom men und alle Eingriffe örtlicher und unverantwortlicher Be hörden unterbleiben. Die Folgen sind sonst unabsehbar. Es kommt in erster Linie daraus an, daß nicht ein Kriegsgefan gener ohne Befehl der militärischen Behörden seine Arbeits stelle oder sein Lager verläßt. 'Der Volksbeauftragt«: Fleißner. Die wirtschaftliche Demobilmachung. wsl Dresden, 4. 12. Durch die zuständigen Stellen, «nsbesondere das Reichsamt für wirtschaftliche Demobilmachung und Waffen- und Munitions-Beschäftigungsamt in Berlin als Zentralstelle der Beschaffungsstesten sind bereits eingehende Anordnungen getroffen, daß überall die Umstellung der Kriegswirtschaft auf die Friedenswirtschaft baldmöglichst er folgt. Kein Rohstoff, keine Kohle usw. soll mehr unnötig für Kriegsaufträge verwendet werden, soweit dies, vhne daß Arbeitslosigkeit eintritt und ohne daß der einzelne Betrieb znm Stillstand kommt, irgendwie möglich ist. Auch für Sach sen sind gleiche alleingültige Anordnungen durch das Mini sterium für Militärwesen bereits erfolgt und den Kriegsamts stellen und Beschaffungsstellen zugcgangen. Soweit durch örtliche Arbeiter- und Soldatenräte in bester Absicht, aber ohne Kenntnis aller in Betracht kom menden Umstände, Verfügungen erlassen worden sind, die mit denen des Ministeriums für Militärwesen nicht überein- stimmen, sind sie sofort außer Kraft zu setzen. Gleiches gilt für die Röhstoffbewirtschaftung und die damit zusammenhängenden Beschlagnahmeverfügungen usw., soweit sie vorläufig noch in Kraft bleiben müssen. Auch hier für sind allein die Anordnungen des Ministeriums für Mili tärwesen gültig. Zu beachten ist hierbei besonders, daß es sich ber den in , Sachsen vorhandenen Rohstoffen meistenteils um Reichs- eigenlum handelt, und infolgedessen auch die Verfügung dar über nur den Neichsstellen zusteht. Der Bolksbeauftragte: Fleißner. Bekanntmachung Die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter betreffend. Die Verordnung des Arbeits- und Wirtschafts-Mini steriums, die Regelung der Arbeitszeit betreffend, vom 22. November 1918, wird hiermit außer Kraft gesetzt. Für die Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter gilt von jetzt an auch in der Republik Sachsen nur noch die vom Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung unter dem 23. November 1918 erlassene , Anordnung über dir Regelung der Arbeitszeit gewerb- »ch-r Arbeiter (R. G. Bl. S. 1334). Es bleibt jedoch die Bestimmung in Ziffer 5 der an geführten Verordnung vom 22. November 1918, wonach bei Kündigungen «ine 14tägige Frist innezuhalten ist, bis zum 16. Dezember 1918 mit der Maßgabe in Kraft, daß die auf der Bestimmung in Ziffer 5 beruhenden und am 16. Dezem ber 1918 noch laufenden Kündigungsfristen mit diesem Tage enden. Für Kündigungen, die nach dem 16. D^ember 1918 ausgesprochen werden, gilt nur noch die zwischen drn Vertrags- Parteien vereinbarte oder durch Tarif-Vertrag, Arbeitsord nung oder Gesetz festgesetzte Kündigungsfrist. Dresden, den 4. Dezember 1918. Arbeits- und WtrtfchastsminifterÄm. Schwarz. Der militärische Bahnverkehr. wsl Dresden, 4. 12. Zur Regelung des militärischen Bahnverkehrs wird bestimmt: 1. Der Eingriff der örtlichen A.- u. S.-Räte und deren Vertrauensleute in den Dienst der Linien- und Bahnhoss- kommandanturen und in den Betrieb drr Eisenbahnverwaltung ist streng verboten. Jeder Eingriff in den militärischen Ver kehr der Transporte, den Urlauberoerkehr und in die Ver pflegungsmaßnahmen ist unbedingt zu vermeiden. 2. Der Dienst der Bahnhofswachen untersteht nach wie vor der Linienkommandantur und den von ihr beauftragten Bahnhofskommandanturen, die ihre Maßnahmen nur im Ein vernehmen mit den zuständigen Soldatenräten treffen dürfen. 3. Die bei Bahnhofskommandanturen eingesetzten Pa trouillen, zur Ueberwachung und Regelung des Verkehrs der Militärpersonen in den Zügen des öffentlichen Verkehrs tre ten wieder in Tätigkeit. Ihren Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten. Sie üben ihre Tätigkeit im Einvernehmen mit den zuständigen Soldatenräten aus. 4. Sämtliche militärische Organe der Linienkomman dantur versehen ihren Dienst in Uniform mit Waffen. Sie erhalten zu diesem Zwecke von der Linienkommandantur Aus weise ausgestellt, die vom zuständigen SHdatenrat gegen, zuzeichnen sind. 5. Die in Punkt 3 und 4 genannten Patrouillen und mili tärischen Organe sind kenntlich durch «ine rote Armbinden mit dem Aufdruck Linienkommandantur k. Der Volksbeauftragte: Fleißner. Gemeinde-Emkommenftener. Am 15. November 1918 ist der 3. Termin fällig gewesen und bi« längstens den 10. Deiemder d«. 2». zu entrichten. Nach diesem Tage wird gegen Säumige die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Schriftliche Mahnung erfolgt nicht. Frankenberg, am S. Dezember 1918. Der Stadtrat. ämnvlällvgov von Liadsro, dis Ostern 1919 ia dis HlnemckkI«»»»» (1. 8obnlf»dr) eintreten sollen, vorder» vor» IR dl» 12. IteLemder iw äwtsriwwer dos gowinardlrsbtors dl» >/,L Ukr vormittag:» sntgsgoogsnowmov. Hierbei ist der lasptdedsl», dis stsndssLwtliobo und der VsoOekkIi» des Lind«, (venn die Osdurtsurbunde niodt den Daukvsrwvrlc sntdält), vorsulogon. Lranbsndsrx, am ö. Vsrvwdsr )918. vi« Vie MdI rm Naiioualveslammlung Wie der „Berl. Lokalanz." Hört, werden in der am Donnerstag stattfindenden Vollversammlung der Soldaten- räte km Reichstag nicht nur Ersatzwahlen für die beiden aus geschiedenen Mitglieder des Vollzugsrates vorgenommen wer den, sondern «s ist beabsichtigt, auch zu verschiedenen Neu wahlen zu schreiten. Es wird auch mit der Möglichkeit des Ausscheidens des Vorsitzenden Molkenbuhr gerechnet. Ferner verlautet, es werde nach neueren Feststellungen technisch möglich sein, dje Wahl zur Nationalversammlung schon am 15. Januar vor sich gehen zu lassen. Ein« starke Bewegung zur Durchführung dieses Gedankens scheint im Gang« zu sein. Wrr haben schon wiederholt «ine schleunige Vornahme der Wahlen gefordert und verweisen auf das Beispiel Frank reichs im Jahre 1371, wo schon 14 Tage nach Abschluß des Waffenstillstandes die Wahlen zur Nationalversammlung stattsanden. Ist der neuerdings in Aussicht genommene Ter min, der 15. Januar, immer noch reichlich spät im Vergleich zu dem eben erwähnten Beispiel, so würd« dies« Früher legung doch immerbin einen beachtlichen Zeitgewinn bedeuten. Jnfomedesfen könnten auch die Friedensverhandlungen früher zum Abschluß gelangen, als dies bei einer Vornahme der Wahlen erst am 16. Februar möglich wär«. Was aber eine baldig« Erledigung wenigstens des Vorfriedens für uns aus macht, das erhellt aus einem Ausruf zahlreicher deutscher Hochschullehrer: In einem Ausruf, den 846 deutsche Hochschullehrer unterzeichnet haben, ist die unverzügliche Vorbereitung uiid Ernverusung der deutschen Nationalversammlung gefordert mit Rücksicht darauf, daß am 4. März der neue Kongreß der Ver einigten Staaten von Amerika zusammentritt, in dem die republikanischen Imperialisten, bekanntlich die Gegner, der 14 Punkte Wilsons, di« Mehrheit haben. Wenn wir zu «niem einigermaßen erträglichen Frieden gelangen wollen, muß wenigstens der vorläufige Friede vor diesem Termin abgeschlossen sein. Vie Londoner ftonkerenr lk L-ndon, 4. 12. (Reuter.) Gestern abend wurde fol gende amtliche Erklärung veröffentlicht: D«e während der letzten beiden Tage abgehaltenen Kon ferenzen zwischen der französischen, italienischen und britischen Negierung, über die Lloyd George präsidierte, wurden heute abend zum Abschluß gebracht. Anwesend waren die Premier- mlnister von Frankreich, Italien und Großbritannien, ferner Balfour, SomMio, Foch und der Chef des Reichsgeneralstabes. Es wurden auch gemeinsame Versammlungen der Vertreter der Alliierten und des Reichskabinetts abgehalt«», denen die Premierminister von Kanada, Australien und Neufundland, der Gen«ral Smuts und andere britische und Domimons minister beiwohnten. House wat infolge Krankheit verhin dert, diesen Konferenzen beizuwohn«». Es bleibt abzuwarten, ob das Fernbleiben Houses von den Konferenzen auf dis von uns bereits mitgeterlten Mei nungsverschiedenheiten zwischen Amerika und der Entente zu rückzuführen ist. Deutschland soll blitzen! lk London, 4. 12. Das Rcutersche Büro erfährt: Da infolge Erkrankung des Obersten House Amerika bei den Konferenzen der Alliierten nicht vertreten war, muß über die Verhandlungen Stillschweigen bewahrt werden, es steht aber fest, daß man zu einer vollständigen Einigung gelangt ist und mit Lloyd Georg« und den richterlichen Beamten der Krone völlig darin übereinstimmt, datz Deutschland sobald als mög lich für seine Missetaten büßen muß und daß dis verantwort lichen Personen ohne Rücksicht auf ihren Rang vor Gericht gebracht und soweit wie möglich bestraft werden müssen. Die Londoner Beratungen werocn zweifellos von großem Ein fluß auf die Friedenskonferenz sein. . - Vie vedrobnna de; OrnndbeMre; Alle Revolutionen haben mit Angriffen^ auf das Kapi tal begonnen und sofort nach ihrem Erfolg das Kapital r» Schutz genommen, Allerdings nur das mobile Kapital. s Das deutlichste Beispiel ist die französische Revolution von ' 1789. Die „deutsche Revolution" hat sich beeilt mit d«r feierlichen Erklärung, daß die Kreditinstitute nicht angerührt ' werden sollen. Gleichzeitig wird aber auch die Erfahrung bestätigt, datz, wie bei den anderen Revolutionen, das mobile Kapital mit ängstlicher Scheu behandelt, dafür aber das immobile Kapital der Landwirtschaft zum Ersatz herange zogen werden soll. In denselben Stunden, in denen die Regierung den Ban ken einen Schutzbrief ausstellt, rüstet sie sich, den Grundbesitz zu zerreißen. Staatssekretär Bauer «rklärt einem Mitglied« der „Neuen Europäische» Zeitung", datz Landlicfcrungsver- bänd« unter staatlicher Kontrolle gebildet werden mit der Ausgabe, datz jedes Gut über 100 Hektar den dritten Teil zur Schaffung von Bauerngütern zur Verfügung stellt. Dazu wird «in« Siedlungskommission gebildet, welcher Geheimrat Sehrmg und Professor Franz Oppenheimer angehüren. Der Abbau des Grotzgrundbesitzes gilt als erstrebenswertes Ziel. Erstrebenswert wäre die Erhaltung des Großbetriebes unter Abschaffung des Großgrundbesitzes. Denn, so fügt Staats sekretär Bauer hinzu, damit hat man gute Erfahrungen gemacht — in der Türkei! Man möchte den Staatssekretär Bauer daran erinnern, daß er, wen» er Erfahrungen sucht, sich nicht nach der Türkei zu b«g«ben braucht. Bereits in den siebziger und achtziger Jahren des vorigen Jahrhunderts hat der agrar-konser- vatwe Politiker Rudolph Meyer bei uns ein Programm zur Verteilung von Grund und Boden an gediente Soldaten ausgearbeitet, das heute einer erneu teil Beachtung sicherlich nicht unwürdig scheint. Die Landwirtschaft streckt unseren Soldaten beide Hände entgegen, bereit, ihnen bei dem Suchen nach Eristenz und Arbeit zu helfen; sie hat «s an Vorschlägen dazu nicht fehlen lassen. Man verhandle also mit ihr. Aber man sehe ab von den Plänen, die Professor Wilbrandt („Freiheit", 26. Nov.) mit den Schlußworten bi- gründen will: „Die Lage der Erportindustrie ist eine solche, daß «nie Reagrarisrerung, eine Selbstversorgung auf dem Boden Deutschlands durch Rückkehr aufs Land dtnsach volks wirtschaftlich geboten ist. Der Erotzgrundbesib hindert daran."