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Frankenberger Tageblatt LZ" Bezirks- Wsl Anzeiger Dienstag »ea IV. Dezember I»I8 77. Jahrgang z Z- - oo - -Z. für für für dem ihrer Ver- Tage Der Arbeiter- und Soldatenrat. s Frantenberg, am 9. Dezember 1918. Der Stadtrat. (Arbeitsnachweis.) § !Z. 3 k,' Saat- und Steckzwiebeln dürfen nicht zu Speisezwecken verwendet werden. Reichsstelle für Gemüse und Obst. Der Vorsitzende: von Tilly. 100 M. 80 „ 60 „ 120 100 80 Ausnahmen in besonderen Fällen zu erteilen, bleibt den Kommunalverbänden - Vorbehalten. Dresden, am 30. November 1918. Arbeit»- und WirtschastsnMsteMm. GtmedldtbttblMdSsparlaffe Niederwiesa S'/» Prozent Mögliche Berztnfmig «ll; den 28. Wahlkreis (bisherige sächsische Reichstags wahlkreise 1—9) der Oberregierungsrat Dr. Heertlotz bei der Kreishaupimannschast Dresden, den 29. Wahlkreis (bisherige sächsische Reichstags wahlkreise 10—14) der Geh. Regierungsrat Freiherr v. Oer bei der Kreishaupimannschast Leipzig, den 30. Wahlkreis (bisherige "sächsische Reichstags wahlkreis« 15—23) der Stadtrat Dr. Härtwig in Chemnitz. II. Amtsblatt für die Akitshau-tmamischast Flöha und die Behörden in Frankenberg Verantwortlicher Redakteur: Ernst Roßberg In Frantenberg I. Sa. — Druck und Verlag von T. «.Roßberg in Frankenberg l. Sa. Arbeitsgelegenheit für Frauen nnd Mädchen. Durch Vermittelung de» unterzeichneten Arbeitsnachweise« können arbeitslose Frauen und Mädchen in Ostpreußen Beschäftigung erbalten. Abfahrt Ende dtel« Woche. Meldungen am Dienstag, den 10. Dezember d. 2., bl« Mittag 1 Ahr im Rathau« — Zimmer Nr. S —. MsilmMmdm M MMIM Auf Grund des Reichswahlgesetzes vom 30. November 1918 (RGBl. S. 1345 flg.) nnd der Wahlordnung vom gleichen Tage (RGBl. S. 1353 flg.) sowie zu deren weiterer Ausführung wird folgendes bestimmt: I. Zu Wahltommissarrn werden gemäß 8 8 Abs. 1 des Reichswahlgesetzes und 8 11 der Wahlordnung ernannt: Größe Ul 2 bis 2 Vs cm 2. planrunde: Grötz« l unter 2 cm Grütze ll 2 bis 2i/z cm Größe III 2Vs bis 3 cm 8 3. Diese Bekanntmachung tritt mit kündung in Kraft. Bettin, am 28. November 1918. 1Ü. öffentliche Sitzung des Stadtverordneten-Kollegiums Mittwoch, den 11. Dezember 1918, Abend 6 Uhr, im Zeichensaale der Realschule. Tagesordnung: 1. Mitteilungen. 2. Entschließung über die Zulassung de» Beauftragten de« Arbeiter- und Soldatenrate» Lehman» zu de» Sitzungen des Stadwerordneten-Kollegiums. Hierauf nichtöffentliche Sitzung. Oberamtsrlchter Dr. Bahr, Vorsteher. Verordnung M Ausführung der Bekanntmachung der Reich »stell« für Gemüse und Obst über den Verkehr mit Saat- und Steck zwiebeln zn Saatzwscken nnd deren Höchstpreise vom 28. Novembcr 1918. a- «87 Als E«meindeobrigkeiten im Sinne von Ziffer lll der Anlage 8 zur Wahlordnung in Verbindung mit 8 10 der - Wahlordnung sind zuständig 1. für die Abgrenzung der Stimmbezirke, die Ernemmirg der Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter und die Bestim mung des Wahlraumes a) in den Städten mit reo. Städteordnung: der Stadtrat, b) in den übrigen Städten: der Bürgermeister, c) in den Landgemeinden: die Amtshauptmannschaft. 2. für die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wähler listen a) in den Städten mit rev. Städteordnung: der Stadlrät, b) im übrigen: die Amtshauptmannschaft mit dem Be zirksausschuß. . lll. 1. Die AbgkvnMng der Stimmbezirke (Z 7 des Reichs- Wahlgesetzes in Verbindung mit § 9 der Wahlordnung) hat durch die nach Ziffer ll, 1 dieser Verordnung zuständigen Behörden .unverzüglich zu gescheht«; die Amtshauptmann- schaften haben den Gemeindevorständen sofort zu eröffnen, in welcher Weise die Stimmbezirk« auf dem platten Land« abgegrenzt sind. 2. Eine Abschrift der nach 8 9 Abs. 2 der Wahlordnung erforderlichen Anzeige an den Wahlkommissar ist dem Mi nisterium des Innern einzureichen. IV. 1. Die Ausstellung dcr Wählerlisten durch die Gemeinde behörden (8 9 Abs. 1 des Reichswahlgesetzes in Verbin dung mit 88 1 und 2 der Wahlordnung) ist unverzüglich nach der Abgrenzung der Stimmbezirke in Angriff zu nehmen und dergestalt zu beschleunigen, daß die Liste» spätestens bis Ende di.se» Jahres fertiggestellt sind. 2. Die Aufstellung der Wählerlisten in solchen Gemein den, zu deren Stcuersiür ein selbständiger Eutsbezirk gehört, erfolgt auch für die Bewohner des Gutsbezirks mit durch die Gemeindebehörde (vgl. 8 84 der Landgemeindeordnung, 8 8 der rev. Städteordnung). Dresden, am 7. Dezember 1918. Ministerium des Inner». V. Die Verordnungen des Ministeriums des Innern vom 19. November 1917 — 2095 116 VllI, Sächs. Staats zeitung .Nr. 272 — und vom 29. November 1917 — 2095b II6 VIII» Sächs. Staatszeitung Nr. 279 — werden aus gehoben. VI. Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, am 4. Dezember 1918. Arbeit»- und Wirtschaftsministerimn. ' bewaffneter Banden mit verschränkten Armen Zusehen, sind ' leider nicht ganz unberechtigt. Ich erkläre, daß ich für meine , Person diesen Zustand keine acht Tage mehr mit mache. (Große anhaltende Bewegung.) Das sage ich natür lich nicht für das Kabinett, sondern für mich. Als einzige Ret tung aus dieser Wirrnis bezeichnet Scheidemann die schleunigste Einberufung der Nationalversammlung. Er werde jubeln, wenn der Zentralarbeiter- und Soldatenrat «inen viel früheren Termin als den 15. Februar festsetze. Technische und for mell« Schwierigkeiten gebe es hierfür nicht. I , II. Erzug-r von Saat- und Steckzwiebeln dürfen diese nur mit vorheriger ausdrücklicher Gcn'hmigung abgeben. Die Er teilung dieser Genehmigung wird für Sachsen dem Landes kulturrat in Dresden-A., Sidonienstraße 14, übertragen. An träge aus Erteilung der Genehmigung find von den Er zeugern an den Kommunalverband des Erzeugungsortes zu richten, der sie unter Begutachtung unverzüglich an den Lan deskulturrat weiterzureichen hat. Die Anträge müssen die Angabe enthalten, wieviel Saat- und Steckzwiebeln dem Ge wichte nach dem Antragsteller insgesamt zur Verfügung stehen und wieviel er davon abzugeben wünscht. Dem Antrag sind Muster in der erforderlichen Anzahl beizufügen. Der Kom- munälverband des Erzeugungsortes und der Landeskulturrat sind befugt, die Vorräte des Antragstellers durch einen Be auftragten, der sich als solcher ausweist, besichtigen zu lassen. Der Erzeuger darf insgesamt nur diejenigen Mengen äbgeben, für die ihm die Genehmigung erteilt worden ist. Die Landesstelle für Gemüse und Obst bleibt befugt, nach Anhörung des Landeskulturrats den Absatz von Saat- und Steckzwiebeln zu beschränken oder zu untersagen. 111. Die Abgabe und der Erwerb von Saat- und Steck zwiebeln darf nur gegen Saatkarte erfolgen. Die Saatkarten für Sagt -und Steckzwiebeln werden auf Antrag des Erwerbers nach Prüfung des Bedürfnisses erteilt. Die Ausstellung erfolgt unter Verwendung der für den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse vorgeschriebenen Saatkarten und unter Beachtung der für dies« erlassenen Bestimmungen (RGBl. S. 677 flg.) für Händler durch den Landeskulturrat, für Verbraucher durch den Kom- munalverband des Verbrauchsortes. Der Kommunalverband hat dem Landeskulturrat monatlich mitzuteilen, wieviel Saat karten und über welche Mengen Saat -und Steckzwiebeln solche ausgestellt worden sind. Der Erwerber voll Saatgut hat die Saatkarte dem Veräußerer spätestens bei Lieferung des Saatgutes auszu händigen. Wird das Saatgut mit der Eisenbahn versandt, so hat sich der Veräußerer von der Versandtstation auf der Rückseite der Saatkartcnabschnitte die erfolgte Absendung unter Angabe der versanden Menge und des Ortes bescheinigen zu lassen, nach dem das Saatgut verfrachtet ist. Erfolgt die Versendung nicht mit der Eisenbahn, so hat sich der Ver äußerer auf der Rückseite der Saatkartenabschnitte den Emp fang bestätigen zu lassen. Der Veräußerer hat den Abschnitt der Saatkarte abzutrennen uno ihn an ven Erwerber zurückzugeben, Ab schnitt 6- für sich zuruckzubehalten und aufzubewahren und Abschnitt L unverzüglich dem Landeskulturrat einzusenden. IV. Die gegenüber Speisezwiebeln erhöhten Preise für Saat- Und Steckzwiebeln (vergl. 8 2 der Bekanntmachung der Reichs stelle für Gemüse und Obst vom 28. November 1918) dürfen auch für Saat- und Steckzwiebeln nur dann gefordert und bewilligt werden, wenn die Abgabe gemäß den vorstehen den Bestimmungen erfolgt. . , . Minister»»!« des Innern. Nachstehende Bekanntmachung wird zur allgemein«» Kenntnis gebracht. Dresden, am 2. Dezember 1918. Arbeit»- «nd Wirtschaftsministerin»». Bekanntmachung über drn Verkehr mit Saat- und Steckzwiebeln zu Saat- zwrcken And deren Höchstpreise. Auf Grund der 88 4, 11 und 12 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (RGBl. S. 307) wird unter Aufhebung der Bekanntmachung gleiche» Inhalts vom 15. November 1917 (Reichsanzeiger 273) be stimmt: 8 r- Im Gebiete des Deutschen Reiches dürfen Saat- und Steckzwiebeln zu Saatzwecken nur gegen Saatkarte und mit Genehmigung der zuständigen Landesstellen für Gemüse und Obst (in Preußen und Elsaß-Lothringen der Provinzial- und Bezirksstellen für Gemüse und Obst) abgesetzt werden. Die genannten Stellen erlassen die näheren Bestimmungen über die Saatkarte und über die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung zu erteilen ist. 8 2. Soweit inländische Saar- und Steckzwiebeln nach 8 1 dieser Bekanntmachung zu Saatzwecken gegen Saatkarte und mit Genehmigung der zuständigen Stellen abgesetzt werden, dürfen beim Verkauf durch den Erzeuger die nachstehenden Sätze je Zentner nicht überschritten werden: Für Saatzwiebeln bis 31. Dezember 1918 21 M. vom 1. Januar 1919 ab je Monat und. Zentner 1.— M. mehr für Steckzwiebeln 1. längliche und ovale: dem sitze diese Regierung Tag für Tag auf «»nein Pulverfaß. Das fei auf die Dauer ein durchaus unmöglicher Zustand. Die Folg«»' des gewissenlosen Vorgehens der kleinen Sparta kusgruppe werden sein, daß wir m ein paar Wochen nichts mehr zu hssen und dir Franzosen und Engländer in Berlin hätte». Die „sofortige Sozialisierung'- nach der Spartakus- Manier würde die deutsch- Industrie und den deutschen Handel so ruinieren, daß noch Kinder und Kindeskinder darunter zn leiden hätten. Das Treiben der Internationalisten in Mün chen, dem leider skrupellose Soldaten gefolgt sind, ist das Treiben einer gewissenlosen Räuberbande. .(Stürmische Zu stimmung.) Di- Vorwürfe, daß wtr in Berlin dem Treiben MW Vgmrm dr SnMMmW Infolge der Knappheit an Futtermitteln wird auf An ordnung des Reichsernährungsamts auf Grund von 88 2 und 17 der Reichsfleischordnung in der Fassung der Verord nung vom 19. Oktober 1917 (RGBl. S. 949) hiermit be stimmt, daß sämtliche Hausschlachtungen brs spätens 31. Dezember 1918 durchgeführt sein müssen. Nach diesem Zeitpunkt sind Genehmigungen für Haus schlachtungen nicht mehr zu erteilen. Die nach dem 1. Januar 1919 noch in den Beständen befindliche« Schweine find, abgesehen von den Zuchtschweinen, Größe I unter 1i/z cm Durchmesser Größe II- N/z bis 2 cm „ Zebeickemmm nur Lage In einer sozialdemokratischen Versammlung hat auch der Dolksbeauftragte Scheidemann gesprochen. Er nannte die Verhaftung d«S Vollzugsrates eine Hanswurstiade. Scheide mann fuhr dann fort: Wenn es zu Blutvergießen kommt, mögen sich die an die Nase fassen, di« Tag für- Tag dazu auffordern, sich zum Bürgerkriege zu bewaffnen. Die Regie rung Ebert, Haas« habe die schwersten Ausgaben zu lösen, Vie j« in der Weltgeschichte einer Pegierung gestellt worden seien. SO v. H. des Volke» ständen hinter ihr, und trotz- Kircherworstavdssitzung ' DormerStag» den 12. Dezember 1918, nachmittags 3 Uhr. .... z« ArMftn, dre dem Rezeptur- " auf d«ren Erhaltung mit allen Mitteln hinzuwirken ist, und Spirrtus aethereus . von noch nicht abgenommenen Vcrtragsschweinen, möglichst Tropft), Tmckra ^ Trnctura Va- ohne Verzug zur Erfüllung der Schlachtviehumlage heran- lerrana« aethereae, Kärmelltergerst, Franzbranntwein, Ros- ! zuziehen ' ' marin- und Wachholdergerst, Senssplritus, dürfen in und " außerhalb von Apotheke» im Handverkauf nur zu Heil zwecken und ohne ärztliche Verordnung nur in Menge» bis zu 20 A an eine Person für «inen Tag abgegeben werden. Zuwiderhandlungen werden auf Grund von 8 367 Ziffer 5 des Reichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder Haft bestraft. Dresden, am 3. Dezember 1918.