Volltext Seite (XML)
Frankenberger Tageblatt Bezirks Anzeiger Sounaben» »m SV. November IVL8 ^s. S7S 77.^Jahrgane aufgehoben. An ihre Stelle tritt folgende ergor. Mit sofortiger Wirkung werden mit Zustimmung und im übrigen sind Vorbehalt- im Auftrage der Reichsstelle für Gemüse und Obst di« unter I lg die für das Reichstags- ' der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 10. »Ickt MU 12 17 7 SV 13.5 5.25 5.5 10.5 1S.S 9 125 S 45 7 2S.5 15.5 21.5 16.5 10.5 15.5 9 5.8 10 7 15 15.5 25.5 33.5 24 31.5 23 30.5 - - 1.8 33 65 2.8 5.5 2.6 5.5 - - 3.8 7 3.3 5.5 « U rau ui einer ege in 3.3 2,05 8.5 12.5 12 12 17 17 Haupt che n imlW. lorstand. 8 14 19, 7.5 14 19 iten, rächt nur 14. Runkelrüben (Futter- runkelrüben 23 6 3.0 5. RoteMöhren u. längl. Ka rotten (ohne Kraut 6. Gelbe Möh. ren (ohne Kraut) 7. Weihe Möh- ren (ohne 7.5 13 17.5 11.25 16.5 7.5 11 « 18.5 25.5 17 8.5 12.5 17.5 11.5 Wählbar sind alle Stimmberechtigten. Die Zahl der zu Wählenden wird durch Ortsgesetz festgesetzt. Das Verfahren der Verhältniswahl regelt sich nach den Bestimmungen in (88 10 bis 15 des Reichsgesetzes vom 24. August 1918, Reichsgesetzblatt Seite 10 bis 79). An Stelle der Bestimmungen in 83 7 bis 9 dieses Gesetzes tritt 7 10 Ps.tePsd. 11 16 ... 10.5 14 - - - 10.5 15 - - - Nach druckten 32 «r- Zs. ab übrige entlich. die der i, von nonat- lellung «durch milien- ich er- hte in Mark c Patz Stadt, üchsen- l« von verbände Bautzen-Land, Borna, Dippoldiswalde, Grimma, Löbau, Meißen-Stadt und Land, Oschatz, Kamenz. 5.3 8 45 Kraut) 3 8. Kleine runde Karotten 12.5 9. Rote Rüben (rote Beete) 7.5 10. Gelbe Kohl- g zum »aldigc nt es, ige ak- Aüge e n. G> r Für- e und ie Not Pflicht, er und Waisen -Mr«, en und tob in ALLS 1. Bericht der Regierung. 2. Die Reichskonferenz der A.- und S.-Räte. 3. Die Aufgaben der örtlichen A.- und S.-Räte. Wir ersuchen um Beschickung der Landesratssitzung. Dresden, den 28. November 1918. Die Völksbeauftragten Buck, Fleißner, Geyer^ Gradnauer, Lipinski, Schwarz. Die Kommunalverbände sind berechtigt und nach Befinden verpflichtet, mttidvigcee Groß- und Kleinhandelshöchstpreise, 7.75 12 6.75 10 6 Einberufung des prov. Landesrates - Dresden, 28. November. Die Entwicklung der Revolution, die Gegenströmung und dre Not der Stunde gebieten dir Berufung des provisorischen üandesrats der Arbeiter- und Soldatenräte Sachsens für Dienstag, den 3. Dezember, vormittags 11 Uhr nach dem Saale der ehemaligen Ersten Ständekammer im Landtags gebäude zu Dresden. Die am 19. November abgehalten« erste Sitzung d«s Landesrats billigte einstimmig, daß der Landesrat aus den A.- und S.-Räten der Kreishauptmann schaften gebildet werden fall. Es entfallen auf die Krcis- hauptmannschasten Bautzen 4, Chemnitz 8, Dresden 10, Leip- - zig 10 und Zwickau.6 Vertreter. Der provisorische Landes- ^rat soll nur die dringenden Aufgaben erledigen, die die Re- > gierung für notwendig hält. Den Kreishauptmannschasten Chemnitz, Dresden, Leipzig und Zwickau steht das Recht zu, die seitherigen Vertreter zu entsenden. Dem Küeife Bautzen wird überlassen, nach eigenem Ermessen Vertreter zu delegieren. Die Tagesordnung der Landesratssitzung um Karvi-verkaussfleUen. Händler, welche den Verkauf von Karbid gegen Marken zu übernehmen gewillt find, werden ersucht, sich bi» zum 30. November d». 2» in unserer Kauptgeschästsstelle — Aalhaus, Zimmer Nr. K — zu melden. . . / »tn»tr«1 Frmtkmrbera. am 28. November 1918. rüden ! 11. Weitze Kohl- rüden l 12. Zwiebeln (ohne Kraut) mit Sack 13. He'btt-, Wasser-, Stoppelrüb., Mairüben Ausführungsverordnung zu 8 12 der Verordnung des Staatssekretärs des Kriegs« ernährungsamtes über den Verkehr mit Getreide, Hülsen« flüchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1918 r» Saatzwecke« vom27. Julr 1918 (RGBl. S. 677), Saatstelle für das Gebiet Sachsen ist der Landes- kulturrat. ' II. Landwirt«, die selbsterbautes Saatgut von Buchweizen, Hirse und Hülsenfrüchten prüfen lassen wollen, haben ein Durchschnittsmuster von mindestens 250 Gramm an die Ge schäftsstelle des Landeskulturrates in Dresden-A., Sidonien- stratze 14, «inzusenden. Die durch die Untersuchung entstehen- oen Kosten fallen dem Antragsteller zur Last. Die eingesandton Muster verbleiben beim Landeskulturrat und sind maßgebend für alle auf Grund der Anerkennung erfolgenden Saatgut lieferungen. . Hinsichtlich der Prüfung des an die Aufkäufer der Reichs getreidestelle zur Ablieferung gelangenden Saatguts vonBuch- - wetzen, Hirse und Hülsenfrüchten bewendet es bei den von der Geschäftsabteilung der Reichsgetreidestell« getroffenen An weisungen. Dresden, am 27. November 1918. Ardelts- und WirtfchaftsmrnisterÄm. Amtsblatt für die Amtshaa-tmannschast Flöha und die Behörden in Frankenberg Verantwortlicher Redakteur: Ernst Roßberg in Frankenberg i. Sa. — Druck und Verlag von C. G. Roßberg In Frankenberg i. Sa. 7 9.5 - 1. Weißkohl 4.75 5 10 14 2. Rottohl 8 . 8.5 14.5 19 3. Wirsingkohl 75 " 4. Grünkohl 7 haben die A.- und S.-Räte das Recht der Beschwerde beim Völksbeauftragten für das Ministerium des Innern, der das Nötige verfügen wird. Die Entschließung mutz unbedingt den Völksbeauftragten an den Zentralstellen vorbehalten Bekanntmachung über die Wahlen von Stadtocrordneten und Gemeinde- Vertretern vom 28. November 1918. Für die Wahlen der Stadtverordneten und Gemeinde vertretern wird das allgemeine, gleiche, geheime und direkte Stimmrecht aller Männer und Frauen eingeführt/ die Deut sche sind, das 20. Lebensjahr vollendet haben und am Tage des Abschlusses der Wählerlisten im Eemeindebezirk ihren wesentlichen Wohnsitz haben. Personen des Soldatenstandes sind stimmberechtigt. Der Bezug von Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln hat auf das Stimmrecht keinen Einfluß. Die Wahlen finden nach dem Grundsätze der Verhält niswahl mit gebundenen Listen statt. Niemand hat in einer Gemeinde mehrfaches Stimmrecht. Weder juristische noch physische Personen oder Person«nv«r- erne haben Anspruch auf Sonderoertretung im Gemeinde rat«. ortsgesetzliche Regelung. Auch i „ . lich späterer gesetzlicher Regelung die für das Reichstags wahlrecht geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, so weit vorstehend nichts anderes bestimmt ist. Zedoch können Fristen und Formen, die das Reichstagswahlrecht vorschreibt, durch Ortsgesetz abweichend geregelt werden. Wahlkommissar ist in Städten mit rev. Städteordnung ein Mitglied des Stadtrates, im übrigen der Bürgermeister bleiben. 2) Die Neuordnung der Bezirksausschüsse und . Bezirksver/ammlungen erfolgt organisch mit der Ver- ° waltungsresorm. Bis dahin ist gemäß der Verordnung vom 18. November 1918 auch bei diesen Körperschaften nur'die Kontrolle durch Zuziehung von Mitgliedern des am Sitz der Amtshauptmannschaft Obildeten .A.- und S.-Rates auszu- j üben. 3) Ebenso haben alle Eingriffe in die bestehende Ord nung von Kirche und Schule so lang« zu unterbleiben, ' als die Neuordnung der Verhältnisse, die vorbereitet wird i lund u. a. die Trennung der Kirche vom Staat bringen sott, ! nicht gesetzlich durchgeführt ist. Insbesondere haben die A.- und S.-Räte kein« Befugnis zur Entsetzung von Richtern, Lehrern und Beamten. Be schwerden gegen solche Personen werden die Völksbeauftragten unverzüglich und unter Vorbehalt der Entschließung über vorläufige Amtsentsetzung prüfen. GejamtmWstermm. Die Wahlen von Stadtverordneten nnd Gemeindevertretern Höchstpreise für Gemüse vom 28. Oktober 1918 — Nr. 2003 V 02 in Nr. 254 der Sächs. Staatszeitung vom 30. Ok tober 1918 — wird aufgehoben. Dresden, am 11. November 1918. Ministerium tx» Inner». Apk m RunM Lmk »0 W Vom 1. Dezember 1918 an wird das durch die Landes- Sperrkart« für Magermilch, Quark und Käse gewährt« Ba- zugsrecht auf monat.ich höchstens 3 Liter Magermilch Her 300 § Quark oder 160 S Käs« herabgesetzt, damit die Landbez-rke die zu dem erforderlichen Ausgleich der Versorgung nötigen'Quarklieferungen 1mch den Großstädten Und sonstigen Bedarfsverbänden aufbringen können. Auf die jetzt lausend« Landes-Sperrkart« dürfen deshalb vom 1, Dezember 1918 an für jede der 4 Monatsmarken abweichend von ihrem Aufdruck nur »/« Liter Magermilch oder 75 Gramm Quark oder '40 Gramm Käse abgegeben werden. Dresden, den 25. November 1918. Arbeits- Md WirtschastsministMum. . Schwarz. -L » L « L- An A Neuwahlen bis 9. Februar Mehrfache Wünsch« aus der Milte der Gemeinden haben das Eesamtministerium veranlatzt, die Bekanntmachung vom - - 23. November 1918 über die Wahlen zu den Gemeindever- , tretungen rn einigen Punkten abzuändern. Sie wird deshalb Nicht ring «räumt werden. Ihnen stehen Mr die Kon trollrechte zu, die durch die Revolution auf sie überge gangen und in der Verordnung des Gesamtministeripms vom 18. November 1918 über die Fortführung der Dienstgeschäfte näher bestimmt sind. Stetten sich Gemeindevertretungen, denen vorläufig noch ihr« Befugnisse belassen sind, der Durchfüh- als in ihrem Bezirk nach den Bestimmungen unter l und rung der Anordnungen der Volksbeauftragten entgegen, so " oder Eemeindevorstand. Das Recht des Gewählten M Ablehnung oder Nreder- legung des Amtes richtet sich nach den bisherigen Vor schriften. Im übrigen werden die Bestimmungen der Gemein deordnungen über Zusammensetzung und Wahl der Stadtver ordneten und Eemeinderäte aufgehoben. In besonders kleinen Landgemeinden, too die Bildung eines Geweinderates undurchführbar erscheint, kann durch Ortsgesetz bestimmt werden, daß die Gemeindevertreter in Wegfall kommen. An die Stelle des Gemeinderates treten dann all« stimmberechtigten Gemeindemitglieder. Der Wahltag muß ein Sonntag sein. Die Wahlzeit um faßt die Tagesstunden von 9 bis 8 Uhr. Ihre Abkürzung durch Ortsg«setz ist zulässig. Die zur Ausführung dieser Bekanntmachung erforder lichen vrtsgesetzlichen Bestimmungen sind ohne Verzug zu er lassen. Wo zurzeit di« Stadtverordneten oder der Stadtge- meinderäk oder der Gemeinderat aufgelöst sind, ist in Städten mit rev. Städteordnung der Stadtrat, im übrigen der Bür germeister oder der Gemeindevorstand befugt, die erwähnten ortsgesetzlichen Bestimmungen nach gutachtlichem Gehör von Vertretern bestehender örtlicher Arbeiter- und Soldatenräte zu erlassen. * In allen Gemeinden müssen die Neuwahlen spätestens am 9. Februar 1919 stattfinden. Frühere Wahlen sind zu lässig. Die Stadtverordneten und Gemeindevertreter, die sich zurzeit im Amte befinden, haben dieses bis nach Durch führung der Neuwahlen fortzuführen. Diese Bekanntmachung Hat Gesetzeskraft und Geltung bis zum Erlaß eines Reichsgemeindewahlgesetzes. Dresden, am 28. November 1918. Da» Gesamtministenum: Buck. Fleißner. Geyer. Gradnauer. Lipinski. Schwarz. Bekanntmachung über die weitere Tätigkeit der Ge- mHndsverlktungen bis zu deren Neuwahl und über die Befugnisse der A - u. S.-Räte von, 27. Noobr. 1918. 1. Zur Bekämpfung der steigenden Gefahren, die der Volkswirtschaft und der Nahrungsmittelversorgung drohen, j ist ein« geordnete Fortführung der behördlichen Geschäft« , unbedingt erforderlich. ' Die bisherigen Gemeindeverwaltungen müssen , daher so lange bestehen bleiben, bis nach der Bekannt machung des Eesamtministeriums vom 28. November 1918 auf Grund von Neuwahlen die neuen demokratischen Ge meindevertretungen zusammengetreten sind. Den örtlichen A.» und S.-Räten kann «ine Befugnis zur vorzeltigen Auslösung der Gemeindevertretungen Berkaus von vichtbankwürdiaem Rindfleisch Loünabend, den SO. 8». Mt»., von nachmittag» 2 Uhr ab an Jedermann gegen SlrlschmarkM bi und « W NGMtbtt MS. Die Erzeugerhöchstpreise umfassen die Kosten der Beför derung zur nächsten Verladestelle und der Verladung, sowie dre Vergütung für besondere. Aufwendungen d«s Anbauers an Arbeit oder an Kosten für Aufbewahrung (Einmieten, Eink«ll«rn und dergl.) II. Unter Gruppe I fallen die Kommunalverbände: Dresden Stadt und Land, Leipzig-Stadt, Chemnitz-Stadt, Plauen- Stadt. Zu Gruppe II gehören die Kommunalverbände: Airna- berg, Auerbach, Bautzen-Stadt, Chemnitz-Land, Döbeln, Frei berg-Stadt, Freiberg-Land, Flöha, Glauchau, Großenhain, Lerpzig-Land, Marienberg, Oelsnitz, Pirna, Plauen-Land, Rochlitz, Schwarzenberg, Stollberg, Zittau-Stadt und Land, Zwickau-Stadt, Zwickau-Land. - Die Preis« der Gruppt lll gelten für di« Kommunal- Oktober d. I. — Nr. 1831 V 02 in Nummer 238 der Sächs. Staatszeitung vom 11. Oktober 1918 — aufgeführten Höchstpreise wie folgt abgeändert: Erzeuger- Grupp« Gruppe Gruppe preis: I It IU II Geltung haben würden, festzusetzen. Auf jeden Fall sind si« verpflichtet, binnen 8 Tagen di« ni ihrem- Bezirk nunmehr gültigen Preise — gleichgültig, ob sie von der Befugnis der Senkung der Handelspreis« Gebrauch machen oder nicht^^— nochmals bekanntzumachen. Die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern über Höchstpreise für Gemüse i. Berkaus von Rotzfleisch ^U-nv.^ 4. Brotkartenbezirke» Nr. 700 bi, Schluß auf Lebensmittelmarke Nr. 187. Personen über s Sahr« erhalten 250 Gramm, unter 6 2«hr« 125 Gram«. Li« «Mwei,k«rte ist vorzuttgr«. Utabtrat Frmttmrb«ra. den 29 November 1918. Berkaus von Ouark Sonnabend, de» so. d. «., an die Bewohner de, 2. vrottartenbezlrke, Nk. 1 bi, 500 bet So»«:, Sahn und Roth, , 429 , 1000 , Fiedler und Leiters gegen 4. Abschnitt für November der Landerlperttarte. - Die Aumoekkarm ist voriulegm. «am» »r«amchm«, den Rosemb« ISIS. «z. aim «setzte Sonntag, Uhr sieht «nt- d. B. 8«1a- »»I hmückung ieger bei darf 144. M sen kensiroße. idreu :ner Str.