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Frankenberger Tageblatt Bezirks- Anzeiger Amtsblatt für die Königs. Amtshmiptmamlschast Flöha, das Königs. Amtsgericht md den Stadttat zn FrMcnberg Verantwortlicher Redakteur: Ernst Roßberg sen. in Frankenberg i. Sa. — Druck und Berlag von T. A. Roßberg in Frankenberg i. 8«- Sonntag den 13 Oktober 1S18 77. Jahrgang" den Frieden auf jener Grundlage zu geben, die der amertz- Borausseizuiig für das Gelingen aller Friedensbemühun- on ÄMtindtverdandstzarlaffe Niederwiesa A'/» Prozent Tätliche Verzinsung. btnng^n g^r ^nki^b^äaa§ ! tonische Präsident in seinen Botschaften und Kundgebungen Das deutsche Volk durchlebt in diesen Tagen den Höhe- norgezeichnet hat. ' "" s Voraussetzung für das Gelingen aller Friedensbcmüha gen ist natürlich die Nichtigkeit der Annahme, das; Wild > ernstlich einen Nechtsfrieden will, einen Frieden, der allsen Ausrilf zur Sammlnug von Weihnachtslicbcsgabkn sür Misere braven Frankenberger Krieger. Zum fünften Male werden untere Krieger vor dem Feinoe da« Fest der Liebe verleben müssen. Wiederum gilt es, sie durch Liebesaaben aus der Heimat zu erireuen und ibrer in Treue und Dankbarkeit zu gedenken. Die vielen Dankschreiben in Len letzten Jahren hoben ja bewiesen, daß ein Weihnachtspäckchen der Heimataemeinde unseren Kriegern die größte Freude bereitet hat. Wir kommen deshalb mit der herzlichen Bäte, uns mit Bargeld und Gegenständen zu unterstützen, da die Mittel, die von der Stadtgemeinde bereit gestellt sind, nicht ausreichen. Als Gegenstände kommen in Frage: Kleider, Haar-, Zabn-, Bart- und Stieselbürften, Hosenträger, Brustbeutel, Geldtäschchen, Nähzeugs, Notizbücher, Brieftaschen, Taschenmesser, Mund- barmonlka», Sicherheitsnadeln, Zigarren, Zigaretten, Rauch- und Kautabak, Tabakpfeifen, Zigarrentpitzen. Lesestoffe, Karten und andere tzspiele, Zuckeriachen. Die Geldsammlung erfolgt ln den nächsten Tagen durch die Herren Bezirksvorsteher des Verein« zu Rat und Tat. Gefchenkgegenstände bitten wir bis spätesten» den 3!. Oktober d». 2». bei der Firma Uhlemann L Lantzsch abzugeben. Wir vertrauen fest darauf, daß die hiesigen Einwohner unserer herzlichen und dringenden Bitte gern Gehör schenken werden und daß wir auch diesmal die oft bewährte Opferfreudigkeit unserer Bürgerschaft nicht vergeblich anrufen. / Auch die kleinste Gabe wird dankend angenommen. — Wegen der Anschriften unserer Krieger erfolgt Nähere« später. Wohlan an» Liebe»werkl Frankenberg, dm 8. Oktober 1918. Per Ausschuß für die Beschaffung von WeihnachLsliebesgaVeu sür die Arankenverger Krieger. Max Zeidler. O»wald Findeisen. Arno Findeisen. V...,....., »Vitt, einen Frieden, der allseitig befriedigt, der leine unheilbaren Wunden schlägt, und ^r nirgends und für keine Zukunft einen Stachel zurücklM. Das zu bezweifeln, liegt vorläufig kein Grund vor. Wenn Wilson sich an jene vier scharf formulierten Pro- grammpunkte hält, die er in seiner bekannten Gedächtnisrede am Grabe Washingtons am 4. Juli 1918 entwickelt Hai, dann scheint der Weg angedeutet zu sein, der zum.Frieden, punkt des Weltkrieges. Unzweifelhaft haben unsere Gegner an der Hauptfront im Westen dank ihrer Ucberzahl Erfolge errungen. Zu der Spannung, welche die -militärische Lage nuslöst, kommt noch die Frage: Wird der Friedensschritt der deutschen Regierung ein Resultat haben, das sich mit unserer Auffassung von nationaler Ehre und Selbsterhaltung verträgt? Wilsons Antwort auf das deutsche Friedensangebot gibt unzweifelhaft die Möglichkeit zu weiterer Verhandlung; das ist ein weiterer Schritt zu dem erstrebten Endziel, der Well und zwar zum Dauerfrieden, führen mutz. Die Wahrung dieser vier Prinzipien der nationalen Freiheit, Ehre und wirt schaftlichen Entwickelung ist allerdings eine Forderung, von der kein Volk — ohne sich und seine Zukunft aufs Spiel zu setzen — abgehen kann. Ihnen gegenüber treten die übrigen Friedeusbedmgungen Wilsons zurück — es wird sich unschwer darüber am Beratungstisch eine Verständigung erzielen lassen. Es muh immer wieder betont werden, und 'der .Reichs kanzler Prinz Mar von Baden hat das in seiner Reichstags rede besonders heroorgehvben, daß mir nicht daran denken, bedingungslos die Waffen niederzulegen. Unser« Heere stehen noch immer ungeschlagen tief in Feindesland, und das deutsche Vo.k ist nicht so kraftlos, um sich einen Raub- und Vernich- Nr. SS. Verkehr mit Saatgut. 8». - Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung von Roggen. Wetzen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn, Gerste, Hafer, Erbsen, einschließlich Fmtererbsen aller An (Peluschken), Bohnen, einschließlich Ackerbohnen, Linien. Wicken. Buchweizen und Hirse zu Saatzwecken ist nur gegen Saatkart«, die Veräußerung außerdem nur nach Maßgabe der Bestimmungen m §83 und 4 sowie 6 dieser Bekanntmachung erlaubt. Saatgut von Buchweizen, Hirse und Hülsensrüchten, sowie Gemenge, in dem sich Hülsen- srüchte befinden, mit Ausnahme oes Saatgutes von Winterwicke (Viola vilios») und von Ge menge von Roggen und Wtnterwicke darf nur an die Reichsgetreidestelle abgesetzt werden. 8 2. Die Saatkarte wird vom Kommunalverband Flöha auf schriftlichen Antrag dessen, der Früchte vorgenLnnter Art zu Saatzwecken erwerben will, ausgestellt. Die Saatkarte ist in drei Abschnitte (^, K und 0) eingetetlt. Anträge auf Aussbllung von Saatkarten find bet den Woh- nungsbehörden zu entnehmen und nach ordnungsgemäßer Ausfüllung bei diesen wieder einzu- retchen. Die Gemeindebehörden haben die Anträge nach Prüfung und Bescheinigung der Richtigkeit an den Kommunalverband Flöha weiterzuleiten. In dem Antrag ist die Anbaufläche zu bezeichnen, für die das Saatgut verwendet werden soll. Ferner ist anzugeben, ob der Antraafteller eine gleichgroße Menge Getreide von der gleichen Fruchtart aus der Ernte 1917 oder 19l8 bereits an einen zugelassenen Kommissionär des Kom- munalverbandes abgeliefert hat. Wollen mehrere Landwirte derselben Gemeinde Saatgut der selben Fruchtart und derselben Sorte beziehen, so können sie die Ausstellung einer Sammelsaat- karte beantragen. Der Erwerber von Saatgut hat die vollständige Saaikarte dem Veräußerer spätestens bei Abschluß de» Vertrage» auszubändigen. Wird das Saatgut mit der Eisenbahn versandt, so hat sich der Veräußerer von der Versandtftation auf jedem Abschnitt der Saatkarte die Absendung unter Angabe der Art de» Saatgutes der versandten Mengen und des Orte» bescheinigen zu lassen, nach dem das Saatgut verfrachtet ist. Erfolgt die Versendung nicht mit der Eisenbahn, so hat sich der Veräußerer auf jedem Abschnitt der Saatkarte den Empfang durch den Erwerber bestätigen zu lasten. Der Veräußerer hat Abschnitt der Saatkarte abzutrennen und innerhalb einer Woche der Reichsgetreidestelle, Geschästsabteilung — Saatgutverkehr — in Berlin mittele eingeschriebenen Briefe« ans seine Kosten zu übersenden. Die Abschnitte s und 0 sind an den Kommunaloerband Flöha einzureichen (8 4). 8 3. Die Veräußerung von Saatgut gegen Saaikarte bedarf in jedem einzelnen Falle der Zu stimmung des Kommunalverbande». Die Zustimmung ist nicht erforderlich für die Veräußerung anerkannten Saatgutes durch anerkannte Saatgutwtrtschasten, sowie für die Veräußerung und Lieferung von Saatgut durch zugelassene Händler (8 4). Für die Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die sich nachweislich in den Jahren 1913 und 1914 mit dem Verkauf von Saatgetreide besaßt haben, kann der Kommunalverband auf Antrag die Zustimmung zur Veräußerung selbftgebauten Saatgetreides zu Saatzwecken all gemein erteilen. Die Zulassung erstreckt sich nur auf den Vertrieb einer bestimmten Menge Saat gut. Die anerkannten Saatgutwirtschajten, ferner die zugelassenen Händler, sowie die Unter nehmer landwirtschaftlicher Betriebe sind verpflichtet, über Saatgutveräußerungen ordnungsgemäß Buch zu führen. Jeder veräußerte Poften mutz durch Saaikarte belegt sein. Die anerkannten Saatgutwirtschasten sind verpflichtet, Durchschriften der Buchungen am Schlüsse jeder Kalender woche der Reichsgetreidestelle, GeschSftsabtetlnng — Abteilung Saatgulverkehr — einzu reichen. Die zugelassenen Händler sind verpflichtet, über ihre Saatgutgeschäfte nach vorgeschriebenem Muster Buch zu führen. Die Benutzung anderer Muster ist unzulässig. Die» gilt auch für Händler, die nur Saatgutgeschäfte vermitteln. Auch liegt den zuge- laslenen Händlern die Pflicht ob, die Abschnitte der Saatkarten gemäß 8 7 Absatz 2 der Saatgutvrrkrhrsordnnng vom 27. Juni 1918 (R. G.-Bl. S. 677), sowie Durchschriften Ihres Ein- und vertaufsbuchrs Innerhalb einer Woche der Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung — Abteilung Saatgutverkehr — tn Berlin, einzusenden. Die Unternehm« lanowirtschastlich« Betriebe haben die Pflicht, die Abschnitte der Säatkarten innerhalb einer Woche der Reichsgetreidestelle, Geschästsabteilung — Abteilung Saat gutoerkehr —, einzusenden. 8 4. Wer mit nicht selbftgebauten Früchten zu Saatzwecken bandeln will, bedarf der Zulassung. Die» gilt auch für Genossenschaften und andere Vereinigungen. Vermittler bedürfen der Zu lassung in gleicher Weise wie Etgenhändler. Die Zulassung ist bei dem Kommunalverband Flöha unter Benutzung eines von ihm er hältlichen Vordrucke» zu beantragen. In dem Antrag sind die Fruchtarten gesondert, sowie die Gebiete, auf die sich der Handel erstrecken soll, zu bezeichnen. Zum Saathandel können nur solche Händler zugelasten werden, die schon in den Jahren 191314 Saatguthandel mit der betreffenden Fruchtart betrieben haben, für welche die Zulassung begehrt wird. Ferner wird die Zuverlässigkeit de» Händlers in bezug auf Beachtung der kriegswirtschaft lichen Vorschriften -einwandfrei feftftehen und in dem Gebiet, in dem der Händler zum Handel mit Saatgut zugelassen werden soll, muß ein Bedürfnis für leine Zulassung bestehen. Der Händl« hat sich in dem Antrag schriftlich zu »«pflichten, alle kür den Saatgutverkehr gegebenen Vorschriften und Bedingungen sorgfältig zu beschien und für jeden Fall der Zuwider- Handlung eine Vertragsstrafe von 80 Mark für den Doppelzentner der in Betracht kommenden Früchte an den Kommunalverband zu zahlen. Der Händler hat für die Erfüllung d'es« Ver- pfltchtung vor der Zulassung tn einer der Größe seine» Betrieber entsprechenden Höhe Sicherheit zu leisten. Für «inen rug«kassenen Händler ist der Einkauf de« Saatgutes im ganzen Deutschen Reiche ruiasstg, der Berka«? dagegen nur in dem Gebiet, für da» er zugelasjen ist. Getreide darf zu Saatzweüen von zugelassenen Händlern sowohl unmittelbar an Landwirte, al« auch an andere zugelassene Händl«, Genossenschaften, Konsumvereine und dergleichen nach Maßgabe der Zulassung und unter Beachtung der bestehenden Vorschriften veräußeit werden. Ueber die geschehene Zulassung «hält der Händl« einen Zuiassanqslchein ausgehändigt. Die im vergangenen Jahre ausgestellten Zulassungelcheine haben ihre Gü.t.gkett verloren. 8 5. Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung von Wintergeireide zu Saatzwecken darf nur tn d« Zeit vom 15. Juli bis »um 15. November 1918, von Sommergetreide zu Saatzwecken nur tn d« Zeit vom 1. Januar bis 1. Juni 1919 «folgen. Saatgut, das nach Ablauf d« vorbezeichneten Fristen sich noch im Besitz von Saatgut- Wirtschaften, zugelassenen Händlern od« Verbrauchern befindet, ist zum gesetzlichen Höchstpreis an die vom Kommunalverband bezeichneten Stellen abzuliefern. Dao Gleiche gilt von Saatgut von Hülsensrüchten, Buchweizen und Hirse, da» sich am 1. Juni 1919 noch im Besitz von Erzeugern, zugelassenen Händlern od« Verbrauchern befindet. Der Sandel mit Saatgut von Hüllenfrüchten, da» zum Gemüseanbau bestimmt ist (Ge- müsesaatgut), ist außer den in 8 4 genannten Personen gestattet: ») Personen, denen gemäß 81 der Verordnung über den Handel mit Sämereien vom 15. November 1916 (R -G.-Bl. S. 1277) eine Erlaubnis zum Betrieb de» Handel» mit Sämereien «teilt ist; b) Inhaber von Kleinbandelsaeschäften, die Sämereien ausschließlich im Kleinverkauf in Mengen bi» zu 50 Kilogramm an Verbraucher absetzen. Die Ausstellung der Saatkarten für Händl« «folgt durch die Königliche Kreirbauptmann- schaft Chemnitz. Anträge auf Ausstellung von Saotkarten sind bei den Wohnungsbehörden unter Verwendung de» vorgeschriebenen Vordruckes zu stellen. 8 7. Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung über Saatkarten finden auf Gemüsesaatgut keine Anwendung, soweit es sich um Mengen von nicht mehr al» 125 Gramm handell. Zur Aussaat dürfen auf AnordnuM der Reichsgeireidestelle und des Königlichen Mi nisteriums des Innern höchstens folgende Mengen auf den Hektar verwendet werden: von mehr. Bei Mischfrucht gellen diese Sätze nach dem Mischungsverhältnis d« Früchte. Die Gemeindebehörden haben die Saatgutmengen für die einzelnen Anbauflächen ent sprechend den Höhenlagen festzusetzen und zu überwachen, daß die. zur Verwendung zulässigen Saatgutmengen nicht überschritten werden. 8 S. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dies« Bekanntmachung werden nach 8 80 Absatz 1 Nr. 4 d« Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918 bestraft. Flöha, am 9. Oktober 1918. Der Kommunalverband. Verkauf von Bücklingen n -er W. Werlm: b^°^ vorm. 1/-9 bis 12 Uhr an diejenigen Personen, welche beim Berkaus am 4. Oktober Heringe Nicht erhalten konnten. Die Ausweiskarte ist vorz«l«gen. «tabtrat Frank«nb«rg, am 12. Oktober 1918 Wegen Reinigung der Geschäftsräume können Freitag und Sonnabend, den 18. und 19. Oktober 1918, nur dringliche Sachen erledigt werden. Frankenberg, den 10. Oktober 1918. ^.-Ksx. 284/18. Königliches Amtsgericht. bei Höhenlage 350 Met« und Wlnterroggen 170,8 Kilogr. 250 Kilogr. Sommerroggen Winterweizen 160 200 250 225 s s Sommerweizen 185 s 203,5 Spelz 210 210 Wintergerste 160 176 s Sommergerste 160 176 w Laer 200 250 s Mai- 150 150 »» Erbsen (einschl. Futtererbsen all« Art und Peluschken) 200 200 s Große Viktoria-Erbsen 300 300 s Bohnen 200 200 Ackerbohnen 300 300 »» Linsen 100 100 Buchweizen 100 100 Hirse 30 w 30 s Saatwicken ' 100 100 s Lupinen 200 200 s