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Frankenberger Tageblatt l1., Ober verm Attzcincxproi», Die I» nun bccllc ci„spi»,i„e Paiftcilt 2» i»l uwttlchcn rette dl- L-Ilk !U, «U und Kleine Mittwoch den 18. September 1918 77. Jahrgang 3 läge! '/,» Uhr. «rfocder- Mager- ans Buttermilch festzusetzen. it-ällltl >r wejtze M. für Handels- handels- ,M. der M. für acht der iß aber Mengen chließlich ses her- igerung. »Ye wie wider- nne zu rechtem Milch, für die den Kommunalverbänden b^zw. den Orb >en inner- ;r Betrag ireckungr- fgebvten: ch Stichs llmacher- Mitzntr lhiindlerS mdflächen en, einen leingärten möglichst : Gegend: Diese Beiordnung tritt am 1. Oktober 1918 in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die Verordnung über Milch. Höchstpreise vom 10. Oktober 1917 (Sächsische Staatszeiluug Nr. 242 vom 17. Oktober 1917) außer Kraft. Dresden, den 11. September 1918. Ministerium des Jmiern. Die Höchstpreise der 88 1 und 2 gelten nicht für be sonders gewonnene oder bearbeitete Kinder- und Kranken Jahre entfallen 25l» Gramm, auf eine laiche unter k Jahre 125 Gramm. Die Ausweiskarte ist vorzulegen. Stadtrat Aranleubera. den >7 Seotembr nun zu gelten chaben, wird durch die Kreishauptmannschaft bestimmt. 8 12. Solange die Kommunäloerbände und Ortsbehörden keine niedrigeren Höchstpreise für den Kleinverkauf als die in 88 2, 5 und 7 bestimmten Höchstpreise festsetzen, gelten diese Höchstsätze als Höchstpreise. 8 13. Der Landesfettstelle bleibt vorbehalten, höhere als die in dieser Verordnung bestimmten Höchstpreise festzusetzen, wenn besondere Verhältnisse dies angezeigt erscheinen lassen. 8 14. Die Höchstpreise dieser Verordnung und die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung Ler Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Neichsgeletz- blatt Seite 516). 8 11- Welche Orte als Vororte im Sinne dieser Verordnung Bestellungen uns dus Tageblatt (für das Vierteljahr 2 M. 70 Pi., für den Monat 90 Pf.,) nehmen alle Ausgabestellen und Austräger in Stadt und Land, ebenso alle Ppstanstaltrn des Deutschen Reiches jederzeit entgegen. - Mittwoch, den 18. d». Mts., an die Bewohner,des »oller, Kerber, Schaarschmidt, z „ „ L » «uv » «-erold 2. Abschnitt ISr September der Landeslperrkart«. - Die A«,«eiskarte ist vorzulegen. Ettama Srmttendero. den 17. September 1813. Berkaus von Quark 1. Brotkartenberlrke» Nr. 1 bis 750 bei Berkaus von Sago dkl WM UMrin Donnerstag, den 19. d. M., auf NSbrmittelmarke Nr. 54 se 100 Gramm zum Preise von I Mk. 20 Pfg. für da» Pfand. Stadtritt Frankenberg, den 17. September 1918. Für den Kleinverkauf durch den Erzeuger unmittelbar an den Verbraucher ab Stall dürfen in den Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnern höchstens 42 Pfg. pro Liter Vollmilch gefordert werden. Nur solche milcherzeugcnden Be triebe, dH mindestens die Hälfte der von ihnen erzeugtem Milch zu dem für Orte über 100 000 Einwohner bestimmten erhöhten Erzeugerhüchstpreis verkaufen, dürfen 44 Mg- prg LHer fordern. In Gemeinden über 10000 Einwohner und ihren Vororten darf der Erzeuger auch beim Verkaufe ab Stall den maßgebenden Ladenpreis gemindert um 4 Pfg. und in Gemeinden über 100 000 Einwohner und ihren Vor-s orten den vollen Ladenpreis fordern. >. Für den Kleinverkauf von Mager- und Buttermilch Lurch den Erzeuger unmittelbar an den Verbraucher mindern sich diese Höchstpreise je um 22 Pfg. pro Liter. Beim Verkaufe an Anstalten und andere Großver braucher darf der Erzeuger bei Tagesliefcrung von mindestens 20 Liter Vollmilch, Mager- oder Buttermilch nur 45 Pfg. pro Liter Vollmilch und 23 Pfg. pro Liter Mager- "öder Buttermilch frei Lieferungsstelle fordern. 8 8. Bei Rücklieferung solcher Molken, denen das Eiweiß noch nicht entzogen worden ist, von der Molkerei an den Erzeuger dürfen diese niit höchstens 2 Pfg. pro Liter ab Molkerei berechnet werden. Der Erzeugerhöchstprers für Magermilch und Bat ^m-lch wird auf 18 Pfg. pro Liter ab Stall oder Molkere« mnd auf 20 Pfg. pro Liter frei Abgangsstation oder, falls keine Vahnbeförderung stattfindet, frei V-rbrauchsort oder Molkerei Städte über 100 000 Einwohner und ihre Vororte darf der Erzeugerhöchstpreis für das Liter Mazer- oder Buttermilch aus 23 Pfg. frei Empfangsstation bemessen werden. Wenn nachgewiesenermaßen dre Fracht pro Liter 1 Pfg. übersteigt, darf die Molkerei öder der Handler dem Erzeuger die Mehrfracht erstatten.^ Für durch den Erzeuger gelieferte Achsenmilch und für 2ma> täglich geladene Bahnmilch, welche in die Städte mit mehr als 100 000 Einwohnern und ihre Vororte gebracht wird, dürfen 24 Pfg. pro Liter Mager- oder Buttermilch be willigt werden. Hierbei ist jedoch Voraussetzung, daß die Milch auf mindestens 10 Grad Celsius herunter gekühlt und in der heißen Jahreszeit mit Wasserstoffsuperoryd ver- Für Lieferungen nach Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern und ihren Vororten kann auf diese Höchstpreise ein Zuschlag bis zu 3 Pfg. pro Liter solcher Mager- oder Buttermilch, die sich bei gleich nach der Gewinnung vor genommener Prüfung äuf Säure als gut erwiesen hat, pasteurisiert und mit Hilse von Kühlmaschinen aus mindestens mindestens 5 Grad Celsius herunter gekühlt worden ist, be ahlt werden. 8 5. Der Ladenpreis für das Liter Magermilch und Butter- milch darf nicht höher festgesetzt werden als a) in Gemeinden bis. zu 10 000 Einwohnern auf höch stens 26 Pfg., t>) in Gemeinden bis zu» 100 000 Einwohnern und deren Vororten auf höchstens 30 Pfg., c) in Gemeinden über 100 000 Einwohnern und deren Vororten auf höchstens 36 Pfg. Für Bruchteile eines Liters dürfen die Preise nach oben auf den nächsten vollen Pfennig abgerundet werden, worüber nötigenfalls die Ortsbehörde nähere Vorschriften trifft. 8 6. Für Zubringung ins Haus oder beim Verkauf ab Wagen darf überall nicht mehr als 3 Pfg. pro Liter aufgeschlagsn werden. , ! s l ! I ll l s Berkaus vo» Rotzfleisrk 1. Brotk^eubezirkes Nr. 451 bis 700 auf Lebensmittelmarke Nr. 181. Auf eine Person üd Soll die Milch nach Grundpreis und Liter- bezw. Kilo- Fettprozenten bezahlt werden, sind die Einzelsätze so zu be- messe», daß bei einem Fettgehalt der Milch von 3 °/o der Grundpreis und Zuschlag für Fettgehalt zusammen einen Preis von 40 Pfg. pro Liter bezw. 38,8 Pfg. pro kg ab Stall oder 42 Pfg. pro Liter bezw. 40,8 Psg. pro KZ frei Abgangsstation oder, falls keine Bahnbefürderung stalt- findet, frel Verbrauchsort oder Molkerei ergeben. Die für Bezahlung nach Liter und Gewicht vorgesehe nen Preise beziehen sich auf Vollmilch mit einem Fettgehalt von etwa 3»/». Wenn sich auf Grund amtlicher Probe nahme und Fettgehaltsbestimmung herausstellt, daH die ge lieferte Vollmilch weniger als 2,8 °/o Fett enthält, so kann der Empfänger die Bezahlung der "in dem betreffenden Monar «»gelieferten Vollmilch nach den so ermittelten Liter- bezw. Kilo-Fettprozenten vornehmen. Für Lieferungen "an die Städte über 100 000 Ein wohner und ihrer Vororte darf der Erzeugerhöchstpreis auf 43 Pfg. frei Empfangsstation bemessen werden. Wenn nach- gewiesenermaßen die Fracht pro Liter 1 Pfg. übersteigt, darf die Molkerei oder der Händler dem Erzeuger die Mehrfracht erstatten. Für durch den Erzeuger gelieferte Achsenmilch und für zweimal täglich geladene Bahnmilch, welche 4n die Städte mit mehr als 100 000 Einwohnern und Hre Vororte ge bracht wird, dürfen 46 Pfg. pro Liter Vollmilch bewilligt werden. Für Vollmilchlieferungen nach Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern und ihren Vororten ^ann außer dem Höchstpreise ein Zuschlag bis zu 5 Pfg. für das Liter solcher Vollmilch, die vor der Lieferung molkereimäßig be handelt ist, bezahlt werden. Als molkereimäßig behandelt gilt Milch, wenn sie sich bei sofort nach Ankunft in der Molkerei vorgenommener Prüfung auf Säure äls güt er weist, durch Zentrifugalkraft oder auf andere einwandfreie Weise gereinigt, alsdann mit Hilfe von Kühlmaschinen auf etwa 2—5 Grad herunter gekühlt und daneben, wenn es für erforderlich erachtet wird, sachgemäß pasteurisiert oder mit einem gesetzlich zulässigen Frischerhaltungsmittel vor schriftsmäßig behandelt wird. Die Festsetzung besonderer Erzeugerhüchstpreise für den Verkauf ab Statt an Händler, welche die Vollmilch nach den Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern und-"ihren Vororten liefern, oder frei Geschästsloläl solcher Großstadt händler, soweit dieses sich außerhalb solcher Städte und ihrer Vororte befindet, bleibt den Kreishauptmannschafteir überlassen. - - 8 2. Der Höchstpreis für den Verkauf im Laden (Laden- preis) ist durch die Kommunäloerbände und, wenn diese davon absehen, durch die Ortsbechörden festzusetzen. Diese Stellest sind jedoch an folgende Höchstsätze gebunden: Der Ladenpreis darf nicht höher festgesetzt werden als: a) in Gemeinden bis zu 10000 Einwohnern auf höch stens 48 Pfg. pro Liter Vollmilch, b) in Gemeinden bis zu 100 000 Einwohnern und deren Vororten auf höchstens 52 Pfg. pro Liter Vollmilch, c) in Gemeinden über 100 000 Einwohnern und deren Vororten auf höchstens 58 Pfg. pro Liter Vollmilch. Für Bruchteile eines Liters dürfen di« Preise nach oven auf den nächsten vollen Pfennig abgerundet werden, worüber s nötigenfalls die Ortsbehörde nähere Vorschriften trifft. Sämtliche bis zur Verladung im Bahnwagen .an der Absendestelle oder bei Zuführung mit Geschirr bis zur Ab lieferung an die Empfangsstellc entstandenen Kosten sind aus dem frei Abgangsstation bezw. Verbrauchsvrt ober Molkerei bestimmten Erzeugerhöchstpreis zu bestreiten. 8 io. Den Kommunalverbändeik bleibt überlassen, l-u- dc» folMidc» Toy; »mal la der Wollw inlt d.r . B-zllgSprcl» vUrtkljährlich 2 70 mouoMch vo — Einzel,mnimern lausenden Monats S 4, früherer Monate 10 .1. l» unserer Geschäftsstelle, von dcn Boten und Ausgabestellen In Stadl Sm Swll- » P°l'«nst°Itcn Deutschland, und Oesterreichs angenommen. »«Nuno DrwaU (Krieg oder sonstiger Irgendwelcher Stiftmm de» Betriebe» der «eftrderungselnrtchtnngen, hat der Bezieher keinen An- lpruH auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Schadenersatz. Verordnung Wer MilchhSchstpreise. 8 1- Der Erzeugerpreis für Vollmilch wird festgesetzt, wie Amtsbezirk üraulenberg betrage» die entsprechenden Preise LO, «0 und LU al Anzeigen sind bei Ausgabe zu bezahlen. giir Nachweis und Vermittlung LS h Sonder- gcblihr. Fllr schwierige Saharlen und bei Pla-Vorschriften Ausschlag, ftir Wiederholung^ abdruck Ermäßigung nach feststehender Stossel. NEMätze und Nettopreise haben nur Gültigkeit bei Barzahlung binnen so Tagen. Längere, Ziel, gerichtliche Einziehung, sowie gemeinsame Anzeigen verschiedener Auftraggeber bedingen Berechnung des vollen ZcilenprciseS. BMMMlg m SW unii MchplMtlll. Die um 1. Oktober 1918 in Kraft tretende Verordnung über Milchhöchstpreise vom heutigen Tage setzt die Milch preise in ein angemessenes Verhältnis zu den gestiegenen Er- zeugungskojtett. Demgemäß wird vom gleichen Tage an Ser Herstellerpreis für 1 Pfund Landbutter durch die Kommunäl- verbände auf 3,80 M. festgesetzt werden, und auch die Quark preise werden eine entsprechende Erhöhung erfahren. Von den Landwirten, die mit den neuen Preisen bei der Milchwirtschaft ihr Auskommen finden werden, mich nun mehr aber unbedingt erwartet und gefordert werden, daß sie nach Möglichkeit die Milcherzeugung zu steigern suchen, daß sie sämtliche Milcherzeugnisse, die ihnen nicht für den eigenen Bedarf zustehen, ordnungsmäßig abliefern und daß sie "sich vor allen Dingen der Abgabe von Butter und Quark lm Schleichhandel gänzlich enthalten. Nur wenn jeder Kuh- Halter in dieser Richtung seine Pflicht tut, kann in der bevorstehenden Zeit der Milchkuckppheit die Bevölkerung in den Städten und Zndustrieorten die unumgänglich nötige Milch für ihre Kinder, die schwangeren und stillenden Frauen und die Kranken sowie die bisherige geringe Butter- und Quarkmenge erhalten. Um eine vollständige Ausbringung und gerechte Umlage Les den ländlichen Gemeinden« auserlcgten Ablieferungssolls zu erreichst, sind durch die Vorstände der Kommunalverbändc überall Ortsausschüsse zu bilden und in Pflicht zu l ehme», die unter Leitung eines vermöge seiner Persünlichteit die Gewähr für Uüparteilichkeit bietenden Vorsitzenden aus einer gleichen Zahl von Knhhaltcrn und Verbrauchern zu bestehen Haven. Diese Ortsausschüsse haben zur Erfüllung »Les Gemeinbesolls für jede Kuhtza tung unter Berücksichtigung ihrer besonderen Verhältnisse das Ablieferungssoll sestzustgen, hierüber eine Liste zu führen, diese von Zeit zu Zeit nach- zuprufen und nötigenfalls nach den inzwischen eingetretenen Veränderungen zu berichngen. Die Ortsausschüsse haben ferner eine sachliche Vorprüfung der Milchberichle aller Kuhhaltcr vvrzuuehmen, sie mit einem entsprechende» Prüsungsvermeri zu versehen, die Erfüllung des Ablieferungssolls im Einver nehmen mit der zuständigen Sammelstelle zu überwachen und die erforderlichen Maßnahmen gegen Säumige zu bean tragen. Für benachbarte Gemeinden, in denen die Bildung einzelner -Ortsausschüsse auf Schwierigkeiten stößt oder der Zusammenschluß sonst zweckmäßig erscheint, können gemein schaftliche Ijeberwachungsausschüsse gebildet werden. Selbständige Gutsbezirke sind mit einem Eemcindebezirk zu vereinigen. Die sonstigen Einrichtungen des Kommunalverbandes zur kleberwachung der Kuhhaltcr (Revisionen, Probemelknngen usw.).bleiben daüeben bestehe». Soweit durch die Einrichtung der Ortsausschüsse die Aufbringung oes vorgesehenen Ab lieferungssolls einer Gemeinde ohne überzeugende Gründe nicht erreicht wird, ist durch die Vorstände der Kommunal- verbände für solche Gemeinden Zwangslieferung der Milch an eine Molkerei öder örtliche Verarbeitungsstelle anzuordnen und durchzuführen. Dresden, den 11. September 1918. Ministerium des Innern. »2 »«»Ui««»««»»» >ii»»»iHni»i«I ar1 ('«».«-»Mi kann d?""- Ncrn-Itwortima für rlchttyen Abdruck au». 8-mck°nb°r°s°chft... Pofttcherk-aonto r Leipzig L8L0I. »ott. ^2 70 h ab Hof »IM, Amtsblatt für die König!. Amtshau-tmaunschast Flöha, das König!. Amtsgericht und den Stadttat zu Frankenberg Bet B-zah'ung nach Für Lftienmg ab S'all Für Lieferung frei Nb- oangdftaiion oder, falls keine Bahn besolde, Uno statlfinder, sretVe» b nurS- .. ort oder Mo biel Litern Gewicht Liter.Fettprozenten Klo-Fettprozenten 40 Pfg. pro Liter 38.8 Pfg. pro kg 13 33 Pfg. pro Liter-F.ltprozent 12,93 P-g. pro Kilo Fettprozent 42 Pfg. pro Liter 40,8 Pfg. pro Ug 14 Pfg. pro Liter- Fettprozent 13,6 Pfg. pro Kilo- Fettprozent