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»»I» si«a sioen Stvo verein» xbabeud anstatt kitze«. iswahl in ubl««g. septeniber V 300/9. /. 300/12. Beschlag- und ge- hlich Liek- m), Zelt- ; end ecken), hrend die ' den bis- eldepflicht agnahm le ände smd, verwendet den. Im l erfolgen noch der »rhandenc während res ersten i zu um- tmachung z or- iurod wtliod. uoä uvL ttor, ION or- ISN 2U mä er eigenen hl.) wurde oelcher am nn eings- lagnahmte, ng wieder- thaus ver- bezeichnete Frankenberger Tageblatt Anzeiger Bezirks 77. Jahrgang Mittwoch oeu 11 September 1V18 2L2 Ort« in Worten 8 des Kommunalner- . . (Unteischrisl des Erwerbers). übergeben worden. und die Lieferung Kommunalvcrbandes sind der hiesigen Eisenbahn station . . in Worten . . Ende der Versos gungsperiode, (Unterschrift, Stempel). Muster zu Ziffer 5 (Rückseite). (Wenn die Eisenbahn zur Be förderung nicht benutzt wird.) Bon .......... in sind mir aui Grund umstehen der Saatkarte in Werten ohne Marken abgegeben werden. 10. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Ge- fägnnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark öder mit einer dieser Strafen bestraft. Dresden, den 7. September 1918. Ministerium des Innern. Zentner Zentner Saalkarioffeln geliefert worden Saatkartoffeln zur Beförderung .... den nach Muster zu Ziffer 3. Kommunalverband ....... Saatkartofselka rte Nr. Der Landwirt . . - . . in ... . Eisenbahnstation .... ist berechtigt . . . . Zentner Saatkartoffcln zu Erwerben und nach seinem Betriebsort (falls Beförderung mit der Eisenbahn stattfinden soll, nach oben genannter Eisenbahnstation) senden zu lassen. (Ort der Ausstellung) den 3. Uebergeordnete Vermittlungsstelle bandes ist die Landeskartoffelstelle. 4. Die Veräußerung, der Erwerb von Saatkartoffeln innerhalb eines ist nur gegen Saatkarte gestattet. 5. Ausführungsverordnung zu -er Vclannimachung oes Reichskanzlers über Saatkartoffeln aus der Ernte 1918 (Reichsgesetzblatt Seite 1092). 1. Landwirtschaftliche Berussvsrtretuug ist der Landes kulturrat. 2. Die dem Kommunalverband übertragenen Geschäfte werden durch seinen Vorsitzenden wahrgenommen. Die Saatkarte wird auf Antrag dessen, der Saal kartoffeln erwerben will, vom Vorsitzenden des Kom munalverbandes ausgestellt. Sie mutz den Namen und Wohn ort des Erwerbers sowie die Menge, die erworben werden soll, enthalten und ist tunlichst unter Benutzung eines Vor drucks nach untenstehendem Muster auszustelle». Der Aus stellung hat eine Prüfung vorherzugchen, ob der Saatgut- bedarf in der beantragten Höhe besteht. Bei Versendung des Saatgutes ml der Bahn Von . . . . in Es haben zu reichen Erwachsene mit dem aus Abschnitt bezogenen Ztr. bis zum 29. Januar 1919, 26. April 1919, Die Versandstation (Unterschrift, Stempel) Muster zu Ziffer 7. Der Landwirt in ... hat mir auf Grund der Saatkarte Nr .... Zentner Saatkartoffcln veräuszert. Sie sind am ...... bei mir eingegangen Dresden, am 7. September 1918. Ministerin»: des Innern. Amtsblatt für die König!. AmtshaHtmmschaMöha^ und den Stadttat zu Frankenberg - -rranktnrera i Sa. — Druck und «erlag von L ». Roßberg in Frankenberg i. Se- «erantwortlicher Redakteur: Ernst Roßberg sen- in Frankenverg i. s«. Anzeigenpreis» Die 4» WM brcltr elnspaltlqe PkMicile LS im amtlichen Teile die Zeile 72 <1; Eingesandt und Acllamen Im RcdaMonstcile UV .t. Für Anliindigunacn aus dem Amtsbezirk Jrankenbcrg betragen die entsprechenden Preise LV, «V und 60 Kleine Anzeigen sind bei Ausgabe zu bezahlen. Mir Nachweis und Vermittlung S2 Sonder- gebtthr. Mir schwierige Satzarten und bei Platzvorschristen Ausschlag, flir Wledcrholimg»- abdruck Ermützigung nach feststehender Staffel. Rabattsatze und Nettopreise haben nur Gültigkeit bei Barzahlung binnen »0 Tagen. Längere» Ziel, gerIchMche*Einzichung, sowie gemeinsame Anzeigen verschiedener Auftraggeber bedingen Berechnung des vollen ZellenPreise». " 6. Der Erwerber von Saatgut hat die saatkarte dem Veräußerer bei Abschluß des Vertrages auszuhändigen. Wird das Saatgut mit der Eisenbahn versandt, so hat sich der Veräußerer von der Versandstation auf der Saatkarte die Absendung unter Angabe der versandten Mengen und des Ortes bescheinigen zu lasse», nach dem das Saatgut ver frachtet ist. Erfolgt die Versendung nicht mit der Eisenbahn, so hat sich der Veräußerer auf 'der Saatkarte den Empfang durch den Erwerber bestätigen zu lassen. 7. Der Erwerber hat den Empfang des Saatgutes binnen drei Tagen nach dem Eingang seinem Kommunaloerbande anzuzeigen, dabei find Name und Wohnort des Veräußerers mit anzugeben. Der Erwerber erhält zu diesem Zwecke hei der Aushändigung der Saatkarte vom 'Kommunalverband einen Postkartenvordruck (vgl. das nachstehende Muster). 8. Die vom Landeskulturrat sestzusetzenden Richtpreise für Saatkartoffeln dürfen »nicht überschritten werden. 9. Der unmittelbare gegenseitige Austausch der gleichen Menge Saalkartoffeln zwischen zwei Wirtschaften, der zur Beschaffung von Saatgut erfolgt, ist ohne Saatkartofsel- karte und ohne besondere Genehmigung des Kommunal verbandes zulässig. 10. Wer Verträge auf Lieferung von Saatkartoffely aus Orten, die außerhalb des Kommunalverbandes liegen, ab geschlossen hati mutz dies in jedem Falle seinem Kommu nalverband binnen drei Tagen nach Pollziehung des Ver trages anzeigen. Ebenso ist später in der gleichen Frist der tatsächliche Eingang der Kartoffeln mitzuteilen. 11. Wer gegen die vorstehenden Vorschriften Saatkartoffeln absetzt oder erwirbt, oder die rechtzeitige Anzeige »ach Ziffer 6 oder 9 verabsäumt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Erscheint an jedem Werktag abends für dcn sollenden Tng; »mal In der Woche mit der Beilage »Frankenberger Erzähler". BczugSprcls vierteljährlich L 7V monailtch 00 Trägerlohn besonders. — Einzelnummern laufenden Monats 2 ö, früherer Monate 10 Bestellungen werden In unserer Gefchästsstelle, von den Boten und Ausgabestellen In Stadt und Land, sowie von allen Postanstaltc» Deutschlands und Oesterreichs angenommen. Im Aall« höherer Gewalt (Krieg oder sonstiger Irgendwelcher Störung de» Betriebe» der Zeitung, der Lieferanten oder der LesörderungSclnrtchtungcn, hat der Bezieher keinen An spruch aus Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Schadenersatz. Lmwr-ch-r°^ Tageblatt Franke,ibergfachsen. Postscheck-Konto! Leipzig 88L01. Müder hinter 4 JaHem mit dem auf Abschnitt 8 bezogenen Ztr. bis zum 22. März 1919, „ „ O „ „ ' „ „ Ende der Vcrsor- gungsperiode. 3. Personen, welche vom Bezug aus Ländcskartofselkarten keinen Gebrauch machen, können die einzelne» Zentnerab schnitte ihrer Landeskartoffelkarte gegen Wochenmarken ihres Kommunalverbandes Umtauschen, und zwar auf jede Zentner karte 14 Wochenmarken Zu 7 Pfund. Es soll zunächst immer üur eine Zentnerkarte auf einmal umgetauscht werden, damit der Inhaber der Landeskartofselkarte die Möglichkeit behält, die übrigen Zentnerabschnitte noch durch zentnerweise» Einkauf zu verwerten. 4. Ilebcr Kleinhandelspreise für den Einkauf beim Erzeuger erfolgt besondere Bekanntmachung. 5. Di« Preise für den pfundweise» Klcinverkauf und für den zentnerweise» Verkauf beim Händler werden durch die Kommunalverbände oder in deren Auftrag durch die Ortsbehörden festgesetzt. AckWnsAWS m MMWr MW 1. Allgemeine Versorgung. Bis zum 3. November 1918 findet die Kartoffelversor gung in der bisherigen 'Weise auf Wochenkarten der Kom munalverbände statt. Die Ration wird vorläufig aus 7 Pfund für Kopf und;.Woche festgesetzt. Kinder, die bis zum 15. September 1918 h«s 4. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten wöchentlich nur 5 Pfund. Die so ersparten Kartoffelmengen sollen für Massenspeisungen und etwaige Zulagen vorbehalten bleiben, worüber noch näheres bestimmt werden wird. 2. LaMeslartosfelkarte. Für die Versorgung ab 3. November 1918 werden durch die Kommunalverbände, und zwar bis zum 15. September 1918, Landeskartoffelkarten an sämtliche Richtselbstversorger ausgegeben. Die Kommunalverbände können die Ausgabe des Landes kartosselkarten von dem voni Verbraucher zu erbringenden Nachweis abhängig machen, daß er über geeignete Auf bewahrungsräume zur Lagerung der Zentnermengcn verfügt. Solchen Personen, die sich durch zu frühzeitigen Ver brauch ihrer Kartoffelvorräte als unzuverlässig erwiesen haben, können die Kommunalverbände die Ausgabe von Landes kartoffelkarten verweigern und sie entweder in Wochenver sorgung nehmen, oder ihnen die Abschnitte nur einzeln nach einander aushändigen und die Aushändgiung des nächstes Ab schnittes davon abhängig machen, daß der Verbraucher mit dem auf den letzten Abschnitt bezogenen Zentner ausge kommen ist. Die Kommunalverbände können die in ihrem Bezirk erbauten Kartoffeln, soweit sie zur Deckung des Bedarfs der Einwohnerschaft gebraucht werden, durch Ankauf sicherstelle". Dieses Recht steht auch den Gemeinden zu, wenn ihnen der Kommunalverband die Kartgsfelversorgung übertragen hat. Die Landeskartoffelkarten haben 3 Zentnerabschnitte uns berechtigen zum zentnerweisen Einkauf von Kartoffeln bei jedem Kartoffelerzeuger im ganzen Lande vom 20. September 1918 an. Von den für Kinder, die bis zum 15. September 1918 das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gestimmten Landeskartoffelkarten ist bei der Ausgabe der Abschnitte und abzutrennen. Den Kommunalverbänden ist es nach gelassen, mit Zustimmung der Verbraucher die Belieferung der einzelnen Zentnerabschnitte aus ihren eigenen Beständen vorzunehmen. Die Landeskartoffelkarten sind vor der Ausgabe mit dem Namen der ausgebenden Gemeinde auf jedem Zentner abschnitt abzustempeln, soweit die Gemeindenamen nicht be reits aufgedruckt sind. Die Freizügigkeit dieser Landeskartoffel karten darf durch keinerlei Ausfuhrverbote oder andere Be schränkungen irgendwelcher Art seitens der Kommunalver bände oder der Gemeinden beschränkt werden, lleber etwaige Belieferung der nummerierten Abschnitte am oberen Rande der Karte bleibt weitere Bestimmung vorbehalten. , 6. Abstempelung der Frachtbriefe. Um zu verhindern, daß unrechtmäßig, Z- -6. ohne Kar- tofselmarken erworbene Kartoffeln versandt werden, wird bestimmt, daß der Verlader den Frachtbrief nach Eintragung des Gewichts vom Kommunalverband oder der vom Kom munalverband beauftragten Gemeindebehörde des Ortes, aus dem die Kartoffeln stammen, abstempeln zu lassen hat. Die abstempclnds Behörde kann hierbei Vorlegung der einge nommenen Kartoffelmarken verlangen Der Versand auf einen nicht auf diese Weise abge stempelten Frachtbrief ist unzulässig 7. Versand Ämch Selbstversorger Selbstversorger, die ihre» Wohnsitz nicht am ihres landwirtschaftlichen Betriebes haben, dürfen gleich falls ihren zulässigen Kartoffelbedars von 5,5 Ztr. für die Person nur auf ein in gleicher Weise abgestempelten Fracht brief versenden. 8. Jede MrSüß-rung Md jeder Erwerb von Kartoffeln, der diesen Vorschriften nicht entspricht, insbesondere ohne Kartoffelmarken, ist streng verboten. 9. EasthMskartoffelmarken. In Gastwirtschaften, Volksküchen, Masscnspelsung-n usw. dürfen Kartoffeln nur auf Easthauskartofselmarken abgegeben werde». .' . . .... Jedermann hat ohne Anrechnung auf sein sonstiges Kartoffelbezugsrecht einen Anspruch auf einmalige Ge währung einer Gasthauskartoffelmarke auf 28 Mahlzeiten (zu je etwa V» Pfund) lautend. Diese Marke wird gegen Abtrennung der Nr. 5 am oberen Rande der Äandes- kartosfelmarke durch die Ortsbehörde ausgehändigt. ! Die Marken werden nach einem einheitlichen Muster in blaugrüner Farbe für das ganze Königreich gültig ausgegeben. . Die roten' Gasthauskartoffelmarken des letzten ! Jahres verlieren mit dem 15. September 1918 ihre Gültig- ! keit, jedoch haben die Gemeindebehörden nicht angerissene ! Gasthauskartoffelmarken des letzten Wirtschaftsjahres bis zum ' 30. September 1918 umzutauschen. Personen, die mehr als eine solche Gasthauskartoffel marke brauchen, haben die weiteren Gasthauskartoffelmarren gegen gewöhnliche Kartoffelmarken umzutauschen, und zwar jede auf 28 Mahlzeiten lautende Marke gegen eine gewöhnliche auf 7 Pfund lautende Kartoffelmarke. In Gastwirtschaften dürfe» an Fremde, die nicht im Besitze von Easthauskartofselmarken sind und die Fleischkarte eines außersächsischen Kommunalverbandes vorweisen, Kartoffeln Tageblatt - Bestellungen Verarbeitung von ZSelfrückten. Es wird zur Vermeidung von Weiterungen für die Beteiligten darauf hingewiesen, daß die Verarbeitung der den Erzeugern zum Verbrauch in der eigenen Wirtschaft nachgelassenen Oelfruchtmengen (bet Lein im Höchstfall bis zu 10 Zentnern, bei anderen Oelfrüchten im Höchstfall 30 Klloaramm für den Haushalt) in den Oelmühlen des hiesigen Bezirkes nur auf Grund von Mahlscheinen erfolgen darf, die von den dazu ermächtigten Stellen (das ist für den hiesigen Bezirk der unterzeichnete Kommunalverband) ausgestellt werden. Dem Antrag auf Erteilung des Erlaubnisscheines, der auch die Angabe des erbauten und der jeweilig zu verarbeitenden Oelfruchtmengen, sowie der zu beauftragenden Oelmühle enthalten muß. ist eine gemeindebebörd. Uche Bescheinigung darüber beizufügen, daß der Ansprecher die Oelfruchte selbst «baut bat. Flöha, den g. September 1918. Der Kommunalverbandder Königlichen Amtshauptmannschaft Flöha. Aükkkuuf buu i^uuvk Mittwoch, den 11. ds. Vts.» an die Bewohner de» 1. Brotkartenbezlrke» Nr. I bi» «SO bei Holler. Schaarschmidt. Kerber. 4. „ . 801 „ Schluß „ Herold auf 1. Abschnitt für September der Landeslperrkarte. — Die Auswekskarte ist vorzulegen. Stadtrat Frankenberg, den 10. September 1918. Gold- UN- Silber-Ankauf. Die Beträge van Gold: für die Nummern bis 2471, von Silber: für die Nummern bis 29 können gegen Auslieferung der Quittungen erhoben werden. Wir bitten dringend, um bal- dige^Abholung besonders der früheren Nummern. Schieblers Ww. Sc Sohn. Da« vom Gemeindevorstand zu Oberwiesa im Jahre 1915 unter Nr. ^ ausgestellte und auf den Nomey Alma Johanna Kuhn. geb. am 7.5. 1900 in Oberwiesa, lautende Arbeits buch ist verloren gegangen. Dasselbe wird hiermit Mr ungültig «klärt. Niedermesa, am 7. September 1918. Der Gemeindeoorktand. Nreikler.