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Zrankenberger Tasebiatt Bezirks Dienstag »e» 20. August 1018 77. Jahrgang I- 1S3 Höchstpreise für Gemüse l. t, 9 5 3 » 3l (48) 23 18 » 18 13 10 nur 4, n, 28 20 heraus chver» »erden ordrn k, 1 1 1 1 I 1 1 1 1 8 13 11 17 (24) 11,5 8,5 S. daß s Reich id ver- Da- und Die mit mdelt sich irten mit üche und werden. Weitere ickau, am remnächst werden, m. Jns- «fügung. einigung lung des Staais- t würde, u beein- >en. !ller- aut. nien ie stellver- ung aller lastet find, arbeitung men nicht strebt sein, >. Die erste reitgestellt asten Be- uiigen, isbank -chatz- n er- rd — in Nummer 175 der Sachs. Staatszeitung und vom 5. August 1918 — Nr. 1307 V o 2 — in Nummer 180 der 8,5 4,75 3 Groß handels preis : 11 18 15 Dresden, am 15. August 1918. Ministerium des Annern. apitals Reichs- Bank- n ver- . Wer e von Wege r Un- rd die sungrn hsbank >st, sie r zum en «r- 12 7,5 5,5 Mtbalten nnü vurcbkalten Mit seiner Botschaft zum Beginn des fünften Kriegs- sahres, vor allem mit dem Schlagwort: „Haltet fest!" hat Lloyd George von neuem sich bemüht, das englische Volk zum zähen Ausharren im blutigen Ringen anzütreiben. „Haltet fest! Di« grohe Schlacht ist noch nicht gewonnen, aber nm haben unsere Hand am Werke und müssen bis zum Ende fort- fahren, bis eine gerechte, dauerhafte Lösung erzielt worden ;r anderen idqnburgs. men, aber et aus sie, c Warten, chs; Mus- m rinnen, den Hals hließt den ihm «men »ringen zu lls, ziehen eren Tor- hn genug > Wieder, mben ver- Die Frau ibergehen, trebt dem! in der sich nicht »gang vor » Tochter. :hen nach —dt. verbluteten und — wie Ruhland — zusammenbrachen, ging England kaltblütig und zielbewusst daran, seine großen Mit- politischen Pläne zu verwirklichen. Es nahm Aegypten, er oberte die deutschen Kolonie»!, sicherte sich Arabien, drang in Mesopotamien und Palästina vor. Es schuf sich die Land brücke zwischen seinen asiatischen und afrikanischen Besann- gen und rundete sein Kolonialreich durch die deutschen Schutzgebiete — wenn es alles „festhalten" kann. Das ist aber die grohe Frage.» machung an den Kleinhandel geliefert sind. III. 7,6 12,4 10,5 W .4 Kristallzucker gemahlene Raffinade Puderzucker Presswürfel, normale Gröhe Schnittwürfel Stückenlompen Brotzucker Kandis, braun Kandis, weih „ Kandis, schwarz Kleinverkauf ist der Erzeugerpreis: lf. Vertrags- g.VcrtragS- sreicWore): warep Bekanntmachung über bas staatliche Kohlenvergbanrecht. Am 28. 2uni 1918 ist da« Gesetz über das staatliche Kohlenbergbaurecht vom 14. Juni 1918 (G.» u. B.-Bl. S. 153) in Kraft getreten. Nach diesem Gesetz ist die Kohle (Steinkohle und Braunkohle) vom Verfuaungsrecht des Grundeigentümers ausgeschlossen; soweit bereits Kohlenbergbaurechte vom Grundeigentum ab- , .... ... -- -------»--7-^-- 47 ,, 47 „ .4« „ 47 „ 43 Pfg. für 1 Pfd., 45 Will. zemeWsstl. Atzm- »es Zicks Mil -er WtömMcki am Donnerstag, den 22. August 1918, Abend V-8 Uhr, iw Zeichensaale der Realschule. Tage v-o-r d nung: 1. Ausbau der Seminarstrahe (zwischen Winkler- und Heinrich-Beck-Straße). 2. Nachbewilligung von 1300 M. zu Ausbesserungen am „Lindenhof. Frankenberg, am 15. August 1918. Der Ratsvorsitzende. . Dr. Irmer. Im Anschluß an die gemeinschaftliche Sitzung 7. öffentliche Sitzung des Stadtverordneten-Kollegiums Tagesordnung: 1. Kenntnisnahmen. 2. Ausfall der Erhebung von Lustbarkeitssteuern auf Musikinstrumente, die mechanisch betrieben werden. 3. Gewährung einer einmaligen Spende von 200 M. an den Verein Heimatdank für heim- kehrende deutsche Kriegs- und Zivilgesangene in Berlin. 4. Zahlung der abgelicserten Brot- und Mehlmarken durch besondere Zähler und Bewilligung der hierdurch entstehenden Kosten. 5. Nachverwilligung der Mehrausgaben an 1191,10 M. für Abnahme der kupfernen BWchutz- anlagen und Anbrinaung der Ersatzblitzschutzanlaaen an den städtischen Gebäuden. 6. Bewilligung von 17000 M. für Erweiterung der Sparkassenräumlichkeiten. 7. Annahme einer Stiftung von 5000 M. des Herrn Stadirats Nestler. 8. Verwilligung von 150 M. für Ausbesserungsarbeiten am Realschulgebäude. 9. „ „ ZOO „ „ „ „ Bürgerschulgebäude. Hierauf nichtöffentliche Sitzung. Oberamtsrkchter Dr. Bähr, Vorsteher. ist. Dann können wir sicher sein, daß die Welt vom Kriege befreit wird." Es ist ein echt englisches Wort, dieses „Haltet fest!", das der erfahrene britische Demagoge, der die Seele der Massen kennt, seinem Volke und der Welt hingeworfen hat. „Aushalten!" heihts für die Verbündeten, und „Fest- halten!" für England selber. !Denn England hat etwas zum „Festhalten". Während seine Alliierten auf den euro- ! Mischen Schlachtfeldern die Blüte ihrer Volkskraft opferten, 59 „ 59 . . . „—, — Verkauf unmittelbar an Verbraucher r» der an offenen Läden üblichen Art. Vorstehende Preise sind Höchstpreise km Sinne des Ge setzes betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 und der dazu ergangenen Abänderungsverordnungen. Diese Verordnung tritt mit dem 1. September 1918 in Kraft. Mit dem gleichen Tage treten dre Ministeriat- vervrdnungen Nr. 60 ll 6 Ic vom 6. Februar 1918 (Sächs. Staatszeitung Nr. 34 vom 9. Februar 1918) und Nr. 647 II ö I c vom 6. November 1917 (Sächsische Staatszeitung Nr. 266 vom 8. November 1917) — letztere, soweit sie ich auf Zuckerhöchstpreise bezieht und nicht schon durch die Verord nung vom 6. Februar 1918 aufgehoben worden, ist — außer Kraft. —. 1. Weißkohl 2. Rotkohl 3. Wirsingkohl 4. rote Speisemöhr, u. längl. Karott. (ohne Kraut) 5. geld.Speisemöhr. (ohne Kraut) 6. weiß. Speisemöh ren (ohne Kraut) 7. Kleine runde Ka rotten a) ohne Kraut b) mit Kraut nicht läng, als ' 15 ow Kleinhandels preis : 16 (24) Pfg. je Pfd. Amtsblatt für die Mnigl. Amtshailptmamischast Flöha, das König!. Amtsgericht und den Stadttat zn Frankenberg Obsternte LSL8 betreffend I. Auf Grund der am 29. Juli 1918 in Kraft getretenen Verordnung des Kgl. Ministeriums des Innern über die Kernobsternte 1918 vom 17. Juli d. I. sind alle Erzeuger, Pächter oder sonstige Personen, die berechtigt sind, Aepfel, Birnen und Pflaumen zu ernten, verpflichtet/das gesamte von ihnen geerntete Obst dieser Arten (ausschließlich des nachstehend» unter vn be zeichneten Edelobstes) in frischem, versandfähiaem Zustand an die von der Landessielle für Ge müse und Obst (Geschäktsabteilung) errichtete Bezirksobstsammelstelle, das ist 4 die Abteilung für Gemüse und Obst bei der Beznasverekntgnng für den Kommunalverband Flöha in Flöha — Fernruf Amt Flöha Nr. 2 — abzuliefern. Zur Erleichterung der Obstablieferung ist in jedem Orte des Bezirkes eine der Bezirks- obftsammelstelle unterstehende örtliche Obstsammelstelle errichtet worden, die von der Gemeinde behörde verwaltet wird bezw. bet dieser zu erfragen ist. Alles abzuliefernde Obst ist daher zu nächst der Ortssammelftelle anzuzeigen. n. Die Leiter der Bezirks- und Obstsammelstellen und etwa noch weiter von der Landesstelle mit entsprechendem amtlichen Ausweis versehene Personen sind ermächtigt, in den ihnen unter stehenden Gemeinden de» hiesigen Bezirke» sowohl zur Schätzung der Obsternte, wie auch zur Feststellung, ob und welche Vorräte bei den Besitzern an Obst vorhanden stnd, die betreffenden Grundstücke der Räume, in denen Obst vermute^ wird, zu betreten und zu besichtigen. Der Erzeuger von Aepfel, Birnen oder Pflaumen ist, sofern er nicht eine juristische Person ist, wje Gemeinden, Stiftungen, Gesellschaften usw. berechtigt, Obst für den eigenen Bedarf, und zwar bi» zur Höchstmenge von einem Zentner für jedes zuständige Mitglied seines Haushaltes zurückzubehalten. Al« Erzeuger gelten nicht Pächter von Obstbäumen. iv. Ausgenommen von dem Abgabeverbot ist die Abgabe von Obst seitens der Erzeuger, die nicht juristische Personen sind, unmittelbar an der Erzeugungsstelle und am Tage der Ernte an die Einwohner der betreffenden Gemeinde zum Erzeugerhöchstpreis in Mengen von nicht mehr als einem Pfund für die Person zum Selbstverbrauch. Es ist unzulässig, das Obst ^n völlig unreifem Zustand vom Baume abzunebmen. Das Obst muß je nach seiner Art und Sorte ausgewachsen und für seine Zwecke und Verwendung versandfähig lein. VI. Die Bezahlung der abgelieferten Obstes erfolgt Zug um Zug durch die Bezirksobftsammel- stelle bezw. die Ortssammelstellen. Hinsichtlich der Preise wird aus die Äerordnung des König lichen Ministerium« de» Innern vom 5. August ds. I«., Höchstpreise für Aepsel, Birnen und Pflaumen betreffend, hingewiesen. Edelobst (zu vergl die Verordnung des Königlichen Ministerium« des Innern vom 5. August 1918, Höchstpreise für Aepfel, Birnen und Pflaumen betreffend) unterliegt an sich nicht der Verpflichtung zur Ablieferung, kann aber, wenn e« von der Landesftelle für Gemüse und Obst als solche» anerkannt worden ist, an die für den hiesigen Bezirk bestimmten Abnahmestelle — d. i. die Firma Ernst Llemigen in Chemnitz, Getreidemarkt 9 — abgesetzt werdern Edelobst, da» zur Anerkennung als solche» bei der Landesstelle verspätet angemeldet oder dessen Anmeldung als solches zurückgewielen wird, unterliegt der Erfassung durch die Bezirks- bezw. Ortssammelstellen und den Höchstpreisen der Mtnisterialverordnung vom 5. August d. I., Höchstpreise für Aepfel, Birnen und Pflaumew betreffend. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Gefängnisibis zu sechs Monaten oder mir Geldstrafen bi« zu 1500 Mart bestraft. Flöha, den 17. August 1918. " Der Kommunalversand der Königlichen Amtshauptmannschaft Flöha. KleManrelshöWprelfe für Zucker. Mg-L .Für gemahlenen Melis l und H. Die in Klammern gesetzten Kleinhandelspreise gelten und höchstens bis zum 21. August für solche Waren, die noch aus Lieferungen unter der Herrschaft der bis mrt 18. August 1918 geltenden Erzeuger- und Großhandelshöchstpreise (Mi- nisterlalverordnung vom 29. Juli 1913 — Nr, 1271 V 02 getrennt sind, erlöschen sie. Das Gesetz nimmt hiervon unter gewissen, in 88 4 bis 6 de» Gesetze» angegebenen Voraussetzungen die Grubenfelder derjenigen Kohlenbergwerke aus, welche bereits am 18. Oktober 1916 betrieben wurden. Indes treten diese Ausnahmen nur dann ein, wenn ihr Bestehen von dem unterzeichneten Bergamt festgestellt wird. Hierzu bedarf es eines Antrages. Antraasberechtigt ist, wenn das Kohlenbergbaurecht vom Grundeigentum abgetrennt ist, der Bergbauberecktigte, andernfalls der Eigentümer de« Grundstücke». Ist das Kohlenbergbau recht oder, wenn ein solches Recht vom Grundeigentum nicht abgetrennt ist, das Grundstück mit dem Rechte eines Dritten, z. B. einer Hypothek oder einem Zehntenrechte belastet, so kann auch der Dritte den Antrag stellen. Da« Gleiche gilt für Dritte, zu deren Gunsten am Kohlenberg baurecht oder am Grundstück ein Recht vorgemerkt ist. Der Antrag ist bet dem unterzeichneten Bergamt zu stellen. Die« kann an sich bi» zum 28. Juni 1919 geschehen; indes wirkt eine Zurückweisung des Antrages binfichtlich de« Kohlen unterirdischen. auf das er sich bezieht, mag die vorbezeichnete Frist verstrichen sein oder nicht, auch gegen Antragsberechtigte, die den Antrag nicht gestellt haben. Die Äntragsberechtkgten werden also gut tun, falls sie von ihrem Rechte Gebrauch machen wollen, die Stellung des An trages nicht ohne zwingende Gründe hinauszuschieben. -- Da« Nähere über die Erfordernisse des Antrages und die ihm beizufügenden Unterlagen ist aus den 88 1 bis 4 der Verordnung zur Ausführung einiger Vorschriften des Gesetzes über das staatliche Kohlenbergbaurecht vom 14. Juni 1918; vom 24. Juni 1918 (G.- u. V.-Bl. S. 177) zu ersehen. 2. Vom Grundeigentum abgetrennte Koblenbergbaurechte, die durch das Gesetz über das staatliche Kohlenbergbaurecht vom 14. Juni 1918 (G.- u. Ä.-Bt. S. 153) erlöschen, werden, soweit nicht festgestellt wird, daß insoweit das Kohlenunterirdische vom staatlichen Kohlenbergbaurecht ausgenommen ist, im Grundbuch gelöscht. Nach 8 18 Absatz 4 Kes Gesetzes können die dem Grundbuchamt obliegenden Mitteilungen von dieser Eintragung unterbleiben, wenn sie untunlich stnd. Deshalb kann ein Beteiligter aus dem Richtempfang einer solchen Mitteilung nicht ohne weiteres schließen, daß eine Löschung des Kohlenbergbaurechtes nicht stattgefunden habe. Entsprechend gilt von den dem Grundbuchamt obliegenden Mitteilungen von der Ein tragung noch 8 18 Absatz 1 des Gesetzes und der Löschung dieser Eintragung. Müssen Beteiligte mit der Möglichkeit rechnen, daß ihnen Mitteilungen der obigen Art nicht zugegangen sind, weil sie untunlich waren, so wird ihnen anheimgegeben, sich mit dem Grundbuchamt in Verbindung zu setzen. Freiberg, am 14. August 1918. Königliches , Sächs. Staatszeitung) stammen. Die Kommunalverbände ha- Mit Wirkung vom 19 August d. I. gelten auf Anord- ben darüber zu wachen, daß die in Klammem gesetzten Preise Ev d-r Reicksstelle für Gemüse und Obst bezw. in deren nicht auch für solche Waren gefordert werden, die zu den neuen Auftrag bis aut Iveiteres für die nachstehenden inländischen : Erzeuger- und Großhandelspreisen unter l dieser Bekannt- Gemüsearten folgende Höchstpreise für gesunde, marktfähige mackuno an d-n KleinbnndK n-li-kert link Handelsware, frei verladen im Bahnwagen oder Schiff: Soweit Karotten von der Erzeugerstelle aus kurze Ent fernungen mit Fuhrwerk oder auf andere Wesse, jedoch nicht mit der Bahn, an die Absatzstelle, .insbesondere auf öffentliche Märkte befördert werden, ist der Absatz mit Kraut bis auf weiteres zugelassen. Soweit unter l Preise für Karotten mit Kraut festgesetzt sind, haben sie nur für ore vorgenannten Ausnahmefälle Geltung. IV. Dom 19. August gb treten die mit Ministerialverord- nungen vom 29. Juli und 5. August d. festgesetzten Höchstpreise für die unter l genannten Gemüse außer Kraft. Dresden, am 17. August 1918. Ministerium des Innern. Bekanntmachung. Die Verordnung über den Verkehr mit Herbstgemiise der Ernte 1918 vom 5. August 1918 (Sächs. Staatszeitung Nr. 188 vom 14. August d. I.) tritt auf Anordnung der Neichsstelle für Gemüse und Obst für Weißkohl, Rotkohl, Wirsingkohl, Grünkohl und Möhren aller Art mit dem 19. August 1918 in Kraft. Dresden, am 17. August 1918. .Ministerium des Innern.