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Frankenberger Tageblatt a«. NKSN Sonntag »e» 18 Angnft 1618 77. Jahrgang rau, nur die Preise M.ie Pfd Stück Kleinhandelspreise unter l Die in Klammern gesetzten Mittenftärke Oberslärke Unterstärke IS (-.31) .11 M.je Pfd. 16 22 23/29 9/15 7/21 harte Klötzer weiche „ l tret. 1.10 (140) Die unter I festgesetzten Erzeugerpreise, mit Ausnahme derjenigen unter 7a und 10, gelten gleichzeitig als Vertrags preise für die auf Grund von Lieserungsverträgen gelieferten Waren; sie treten an die Stelle der mit Mrnisterialvsrordnung Nr. 542k Illi Villa vom 12. April 1918 veröffentlichten Richtpreise und sind ebenso wie die festgesetzten Grosz- und Kleinhandelspreise Höchstpreise im Sinne des Gesetzes be treffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (RGBl. S. 339) mit den dazu ergangenen Abänderungsverordnungen. Den unter I festgesetzten Höchstpreisen unterliegen nicht a) solche Tomaten, die nachweislich brs zur I. Spinat (nicht -Ersatz) 2. Erbsen (Schoten) 3. Bohnen ») grüne Bohnen. (Stangen-Auschbohn. d) Wachs-u. Perlbohnen o)Puff(Sau-)bobnen 4. Mairüben (ohne Kraut) 5. Kohlrabi ») ohne Kraut d) (mit jungem Laub) 6. Struukkohlrabi (ohne Kraut) 7. Zwiebeln lose ») vertragsfreie Ware d) Vertrags-Ware 8. Tomaten 9. 1. Gurken, sortierteWare, von denen ») 60 Stück über 35 Pfd. Erzeuger preis: Kleinhandels, preis: -.47 M je Pfd. Erloschen ist die Räude unter dem Pferdehestqnde des Briketthändlers Otto Müller in Earnsdorf Nr. 56, de» Käsereibesitzers Emil Schumann in Gornsdorf und des Gutsbesitzer» Otto Schirrmeister in Braunsdorf Nr. 5. Flöha, am 15. August 1918. Die Königliche Amtshauptmannschaft Elas gezogene Ware zum Verkauf kommt. Die Landesstelle für Gemüse und Obst kann m besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen. b) Gurken, von denen 60 Stück über 60 Pfund wiegen, wenn sie nachweislich bis ,zur Ernte oder bis kurz vor der Ernte unter Glas gezogen worden gesellen Preise, vom 22. August; ab aber ohne Klammern zu gelten haben: Denkmäler <ler leintMeden ZcdanSe * Die Geschichte hat sie ang-klagt, die Mordbrennerheere des „allerchristlichsten" Königs Louis XlV. von Frankreich und ihren Anführer, den „Bluthund" Melac, die im 18. Jahr hundert die Städte der gesegneten deutschen Pfalz zum. erheb lichen Teil in Asche legten und ihre beraubten Bewohner davonjagten, und die Welt hat sie gerichtet, wie sie es ver dienten. Die Ruinen des Heidelberger Schlosses über dem rauschenden Neckarflusz sind bis auf diesen Tag ein Monu ment französischer Unehre geblieben, und sie sind erhalten, wie die Horden von jenseits des Rheins'sie zugcrichtet hatten, damit die Deutschen beim Anblick dieses geschändeten, wun- dcrvollen Bauwerkes niemals vergessen sollten, Pas ihrem Naterlande dereinst zügefügt worden ist und was es sich hat gefallen lassen müssen. Di« Wiedererrichtung des Deutschen Reiches hat die Gewißheit gegeben, das; solche'Heinisuchungen für die Zukunft ausgeschlossen sind. Und der Weltkrieg hat Höchstpreise für Gemüse, i. Mit Wirkung vom 19. August 1918 ab werden int Auf trage der Reichsstelle für_Eemüsr und Obst folgende Höchst preise festgesetzt, wobei als Kleinhandelspreise für die unter 3c, 4, 5b und 8 aufgeführten Wären bis mit 21. August 1918 nach Befinden — zu vergl. unter il — die in Klammern gelte» nur für solche Ware, die noch aus Lieferungen unter der Herrschaft der bis mit 18. August 1918 geltenden Er zeuger- und Grohhandelshöchstpreise (Ministerlälverordnungen von, 29. Juli 1918 — 1271 V O 2 — in Nr. 175 der Sächs. Staatszeitung und vom 5. August 1918 — 1307 V 02 — in Nr. 180 der Sächs. Staatszeitung) stammen. Die Kom munalverbände haben darüber zu-wachen, daß die in Klam- mern gesetzten Preis« nicht auch für solche Waren gefordert werde«, die zu den neuen Erzeuger- und Grobhandelspreisen Unter I dieser Bekanntmachung an den Kleinhandel geliefert behörde binnen einer Woche anzuzeigen. Für die Anzetzen können vom Kommunalverbande bestimmte Vordruck« vor geschrieben werden. Bei Ankäufen und Verkäufen von Nutz- und Zuchttieren genügt die Ueberreichung der Teile X und 6 der Ankaufsbescheinigungen bez. der Genehmigungsverfügung für den Ankauf durch Händler (vergl. ZK 5 und 7 der Be kanntmachung über den Verkehr mit Nutz- und Zuchtvieh vom 27. Juli 1918 — Nr. 174 der Sächs. Staatszeitung vom 29. Juli 1918 —), bei Verkäufen von Schlachtvieh die Vorlegung der Ausfertigung des amtlichen Schlußschetns (vergl. die Bekanntmachung, Abänderung der Satzung für den Viehhandelsverband für das Königreich Sachsen vom 15. Februar 1916 betMfend, vom 29. Juli 1918 — Nr. 176 der Sächs. Staatszeitung vom 31. Juli 1918 —). 8 3. Auf Grund der eingehenden Anzeigen nach Z 2, der Ankaufsbescheinigungen, Verkaussgenehmigungen, Hausschlach tungsgenehmigungen, Schlußscheine und Notschlachtungszeug nisse sind die Vrehlisten fortgesetzt auf dem laufenden zu Er halten. Kurz vor «oder zu der vierteljährlichen Viehzählung ftnd die Viehbestände jeder Gemeinde durch einen Beauftragten der Ortsbehürde nachzuprüfen und die Viehlisten zu berichtigen. Außerdem hat bei jeder Viehauswahl zu Schlachtzwecken der Obmann des Auswahlausschusses, bei jeder Hausschlachtung der Fleischbeschauer eine Nachprüfung vorzunehmen und das Ergebnis in die Viehliste mit Beizeichnung seines Namens und des Prüfungstages einzutragen. Bei jeder Nachprüfung ist die Zahl der hochtragenden Kühe und Muttersauen fest zustellen und in der Viehliste besonders zu vermerken, damit bei der 'nächsten Durchsicht der Verbleib der angefallenen Jungtiere festgestellt werden kann. Vorgefundene Unregel mäßigkeiten-sind der Ortsbehürde und dem Komnmnalvrr- band anzuzeigen. Bei der Nachprüfung hat der Viehhalter jede gesorderi« Auskunft zu geben, den Zugang zu allen Räumlichkeiten sowie das Betreten der Weiden zu gestatten. 8 4. Die Vorstände der Kommunalverbände haben die Füh rung der Viehlisten zu überwachen u'nd jedes Vierteljahr mindestens stichprobenmäßige Nachprüfungen durch einen Be auftragten eintreten zu lassen. Außerdem wird das Ministerium des Innern, Landes- sleischstette, durch besondere, mit entsprechendem Ausweis ver sehene Beamte die Führung der Vrehlisten und deren Ueber einstimmung mit den Viehbeständen prüfen lassen. 8 5. Die Kommunalverbände erlassen die erforderlichen Aus- führungsbestimmunges: Soweit diese im Widerspruch» .mit den Bestimmungen dieser Bekanntmachung stehen, dürfen sie nur mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums des Innern erlassen werden. 8 6. Der Viehhalter, der über seine Viehbestände unrichtige Angaben macht, die geforderte Auskunft oder den Zugang zu seinen Wirtschaftsräumen verweigert oder Veränderungs anzeigen nicht oder nicht fristgemäß erstattet, kann mit Geld strafe bis zu 1500 M. oder Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft und überdies kann ihm die Futterzuweisung und das Recht der Selbstversorgung mit Fleisch gekürzt oder ent zogen werde». Verheimlichte Tiere unterliegen der sofortigen Einziehung und sind dem Viehhandelsverband zur Verwertung zu über weisen. Dresden, am 15. August 1918. Ministerium dis Innern. (Weitere ministerielle Bekanntmachungen befinden sich in der Beilage) besonders wird der Kindsrmord von Karlsruhe in der Ge- schichic als ein unerhörtes Kriegsverbrechcn verzeichnet bleiben. Diese vielen kleinen Grabkrcuze auf dem GoMsacket klagen ebenfalls für alle Ewigkeit an, sie reden dieselbe Sprache Ernt« oder bis kurz vor der Ernte unter Glas gezogen worden sind, wenn sie au der ErMger- stetle unmittelbar an Verbraucher verkauft werden; wiegen b) 60 Stück über 30 bis 35 Pfd. wiegen «) 60 Stück über 24 Pfd. wiegen ä) 60 Stück über 16 Pfd. wiegen o) 60 Stück über 13 Pfd. wiegen 2. sonstige Gurken und Krnppelgurken 10 rote Beete 11. Kürbis Mehüftm. Die Bekanntmachung über die Einführung von Vveh- listen vom 23. August 1917 (Nr. 197 der Sächs. Staats zeitung vom 25. August 1917) erhält folgende- Fassung: 8 i- Die Ortsbehörden haben für jede Viehhaltung, in der Rinder, Kälber und Schweine gehalten werden, eine Vieh liste nach - dem vom Kommunalverband vorgeschriebenen Muster zu führen. Für die Viehhaltungen der Viehhändler, die eigene Landwirtschaft betreiben, ist eine besondere Liste für das Händlervieh und das den Zwecken der Wirtschaft dienende Vieh zu führen. ' In der Viehliste sind mindestens getrennt aufzuführen:- a) Kälber im Alter bis zu 3 Monaten, b) männliches Jungvieh im Alter von 3 Monaten bis zu 2 Jahren, c) weibliches Jungvieh im Alter von 3 Monaten brs zu 2 Jahren, ri) über 2 Jahre alte Bullen, Stiere und Ochsen, e) über 2 Jahre alte Milchkühe und k) über 2 Jahre alte sonstige Kühe, 8) Schweine im Alter bis zu einem halben Jahr,' k) über 1/2 Jahr alte Zuchteber, . i) über Hz Jahr alte Zuchtsauen, k) über Hz Jahr alte sonstige Schweine. Neben den Listen für die einzelnen Vrehhaltungen kann eine Ortsliste geführt werden, in die am 1. März, 1. Juni, am 1. September und 1. Dezember jeden Jahres dje Auf- rechnungssummen aus den Einzellisten zu übertragen sind. Aus Anordnung des Kommunalverbandes kann die Listen führung auf andere Tiergattungen, insbesondere auf Schafe, Ziegen und Pferde ausgedehnt werden. 8 2. Jeder Viehhalter, mit Ausnahme der Viehhändler bezüg lich des Händlerviehs, ist verpflichtet, Veränderungen km Be stände dtzr Rinder, Kälber und Schweine, namentlich jeden Zugang durch Geburt und Zukauf, jeden Abgang durch Verkauf, durch Hausschlachtung und durch Verenden der Orts- M MGidW les ÄickM ins W M Lizmtt oder nach Inlands-Garnisonen erfolgt pünktlich in allabendlicher Absendung unter Streifband durch die Post. Bezugspreis einschließlich Versandspesen wr den Monat Mark 1.30. Bestellungen auf Einzelmonate oder längere Bezugszeit werden täglich angenommen. — Für die bisherigen Empfänger wolle man die Weiterbestellungen baldigst emeuern. «erlag de» Ara«ke«berger Tageblatte« sch«» Wüteriche vo» jenseits der Vogesecha», die Angehörige der „ersten Kulturnation der Welt" sei» wollen, aber nichts als losgelassene Teufel sind. Di- Mordbrenncrbande Mclac sollte vor 230 Jahren eine Wüste -wischen Deutschland und Frankreich schassen. L a- war -ine Mordbrenner-Aufgabe, es war ein ruchloses Stück weiche Stämme 10/15 vm Rhabarber darf mit keinem längeren Blattansatz als bis zu 3 cm, Mairüben und Zwiebeln dürfen mit Kraut nicht in den Handel gebracht^werden. Vam 19. August 1918 ab treten die mit den Ministerial- verordnungen vom 29. Juli 1918 und 5. August 1918 fest gesetzte» Höchstpreise und Bestimmungen msowett, als für die vorstehend unter I aufgeführten Gemüse anderweite Höchst preise festgesetzt sind, außer Kraft. Die obigen Preise gelten für das Gebiet des Königreichs Sachsen, und zwar auch für solche Ware, die von Äußerhalb Sachsens nach dem Gebiet des Königreichs Sachsen «mge- führt wird. Dresden, am 15. August 1918. Ministerium des Innern. Holzversteigerung auf Viensdorfer Revier Dleustag, den 27. August 1SI8, von vormittags '/«11 Uhr an gelangen im meistbietend gegen sofortige Bezahlung zur Versteigerung. Außerdem kommen nach Schluß der Versieg«,ung 228 «m weiches Prennreisig zum Verkauf. Auskunft erteilt Herr Kgl. Waldwärter Kröher in Schönborn b. Dreiwe-den (Zsckopautal.) gezeigt, daß kein Franzose wieder deutschen Boden diesseits des Rheins betritt, es sei d«nn als Gefangener. Aber in seinem fluchwürdigen Haß gegen alles Deutsche, m seiner Zerstorungslust, die nur noch von seiner Mordlust übertroffen wird hat der Feind nicht geruht, neue Zeugen für s-me Schande zu schaffen. Das sind di« Verwüstungen und beklageiwwcrtcn - Opfer an Menschenleben, welche die französischen Fliegerangriffe in harmlosen, unbefestigten Städ ten des Westens, m den Wohnstätte» friedlicher Bürger her vorgerufen haben. Wozu diese Verbrechen? Denn das sind keine militärische» Anstalten betroffen worden, von Festungen ganz zu schweig«», «g handelte sich um Vor- stvße außerhalb der Kriegszone, die also dem Gegner keinerlei Nutzen habe» bringen können. Was hat der Gegner von seinem letzten Bombenwurf auf die alte deutsche Kaiser stadt ^rantsurt a. M„ die heute nur ein betriebsames Han- delsemporium ist? Die traurige Genugtuung, zil Hause -in'- Anzahl vön Toten und Verwundeten melden >,n können, Amtsblatt str die MM.AmtsbaMmamschast Mha, das König!. Amtsgericht und den Stadttat zu Frauleubers , I» »»ankenbera i Sa. — Druck und »erlag von T. ». Roßberg in Frankenberg i. S«° »«rantworUicher Redakteur: Ernst Roßberg sen. in Framenverg i. di« die feindlichen Bomben unter unbeteiligten Leuten gefun den haben. Anderswo ist noch mancher schöne deutsche Bau im Kriegsverlauf in Trümmer gelegt, wre z. B. in Trier das schön« Museum römischer Altertümer, an dem nicht allein Deutschland, sondern die Welt etwas Großes und Schönes verlor. Diese Taten der feindlichen Flieger schreien zum Himmel,