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" ----- Frankenberger Tageblatt y Bezirks- 77. Jahrgang Donnerstag de» 8 August 1818 183 3^ 4- 2 -r ?cn» ! L s Rr.8. r und Marine! Marine! merry oio vmgianv yaoe wieder Im Heereskörper stak noch immer Blut, das auf j Ruhe und könne sich in satter Behaglichkeit auf, oem Thron- vs co co r» vor vor vor vor von von von von 1Ü0 M. für die Tonne, 80 M. für die Tonne, 60 M. für die Tonne, 40 M. für die Tonne. Z- K dem 1. September 1918, um eine Druschprämie dem 16. September 1918, um eine Druschprämle dem 16. Oktober 1918, um eine Druschprämie dem 1. Dezember 1918, Z' krkolge u«a Taten rin See Don Fregattenkapitän v. Waldeyer-Hartz Als der Sturmwind des Krieges sein Brausen begann, damals im erhabenen Monat August des Jahres 1914, wo ganz Deutschland wie ein Mann aufstand, um der Schar seiner Feinde und Neidlinge frei und kühn die Stirn zu bieten da traf der Wind mit harten Streichen einen alten wettergewohnten Eichenstamm und einen jüngeren, der neben ihm in Friedenszeiten hochgewachsen war — Heer Wie hatte es doch gelautet, als wir noch mit den Pettern jenseits des Kanals im Frieden lebten? Eines Morgens — so chatte man offenherzig plump und aufge. blasen verkündet — würde der deutsche Michel erwachen, lind dann sei -sein Spielzeug, die deutsche Flotte, nicht mehr vorhanden. Versenkt, verbrannt, zerstört sei alles, was unter des Kaisers Flagge gefahren wäre, und der Union Jack fei seines störenden und störrischen Nebenbuhlers ent- lrdigt. Alt-England, merry old England habe wieder As KU 8 .8 um eine Druschprämie Flöha, am 4. August 1918. Der Kommunaloerband der Königlichen Amtshauptmamlschaft Flöha. mancher Walstatt Heitz ' geworden war — für die Marine galt es, die Feuertaufe zu "bestehen. Drusepprämien für Hafer betreffend. 2m Anschluß an das in 8 2 Absah 2 der Bekanntmachung Nr. 3 der Kommunalverbandes der Königlichen Amtsbauptmannschaft Flöha vom 18. Juli (918, überschrieben „Höchstpreise für Getreide und Hüllenfrüchte, sowie Druschprämien für Getreide au» der Ernte 1918 im Kommunal verbande Flöha betreffend", Gesagte wird bekanntgegeben, daß nach einer sofort in Kraft ge tretenen Verordnung de» Staatssekretärs de» Kriegsernährungsamte» über Druschprämien für Hafer vom 30. Juli 1918 der in 8 1 der eingangs erwähnten hiesigen Bekanntmachung fest gesetzte Höchstpreis für Hafer <300 M. für die Tonne) sich erhöht, wenn die Ablieferung «folgt Amtsblatt für die WnU Amtskaiitztmannschast Flöha, das Königs. Amtsgericht Md dm Stadtrat zu Frmlmbrrg »«-Ntw-Mch« Redakteur- -rnst Roßberg fto. in Frankenberg l. Sa. - Druck nud »erlag vou T.«. Roßberg i- Frankenberg Sa. Höchstpreise für Frühkartoffel« im Kleinhandel Für den Bezirk des unterzeichneten Kommunalverbande» (einschl. der Städte Frankenberg, Oederan und Zschopau) werden bis auf weiteres folgende Bestimmungen getroffen: 1. Im Kleknverkauf von Speisekartoffeln, soweit er dem Kartoffelerzeuger im Elnzel- falle von der Gemeindebehörde nachgelassen worden ist, datt der Kartoffelerzenger - einen der jeweilig gütigen Kartoffelhöchstpreis um einen Pfennig für da» Pfund Kartoffeln Übersteigenden Preis erheben. 2. Im Kleinverkauf von Speisekartoffeln durch die Gemeinde darf höchsten» der Selbft- , kostenpreis berechnet werden. 3. Im Klelnverkanf von Speisekartoffeln durch die von der Gemeinde belieferten MloinlKSniile^ darf nur ein Preis erhoben werden, der den jeweiligen Erstehungs- preis der Kartoffeln bezw. den von der Gemeindebehörde jeweilig berechneten Selbstkostenpreis der Gemeinde um den Betrag von 1 M. für den Zentner Kar toffeln übersteigt. 4. Die unter 1—3 festaesttzien Preise bilden die oberste Grenze. Abweichungen im Preise nach unten sind ohne weiteres und ohne behördliche Genehmigung zulässig. K. In den bezeichneten Preisen sind sämtliche Unkosten des Verkäufer» inbegriffen. 6. Als Kleinverkauf im Sinne vorliegender Bekanntmachung gilt der Verkauf an den Verbraucher, soweit er nicht Mengen von mehr als einem Zentner zum Gegen- , stände hat. 7. Wer diese Höchstpreisfestsetzungen überschreitet (Verkäufer sowie Käufer), wird mit Gefängni» bis zu einem Jahre oder mit Geld bi» zu 10000 M. bestraft. 8. Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. Flöha, den 6. August 1918. Der Kommunalverband ver Königlichen Amtshauptmannschaft Flöha. Nr. 7. W' mi AMasnmj da SeWchM m SnmmlmW M sd iM kilejch M/tt MW. Mbl- G«fte^Hak« und Mai», sowie Hülsefrüchten für da« Ernteiahr folgmd« beUmmt- - ^Regelung der Mehl- und »rotfelbstv«sorg«ng betrifft, 8 1 , Soweit die gemäß 8 3 Absatz 2 der eingangs «wähnten Bekanntmachung gestellten An- ^efundm haben, wird auf den Kopf und den Monat I« einer zu einem gehörigen Person, und zwar gleichviel, welchen Alters, eine Mehlmenge gewährt, die d« seit«,» d« Relchsgetreidestelle zugelaffenen Verbrauchsmenge an Brotgetreide - S Kilogramm auf den Kopf und den Monat - entsvricht. ., ,B« der»«»«- jetzt noch vorgeschriebenen 94prozentigen Ausmahlung des Brotgetreide» ist dies eine Mehkmenae von 9 Kilogramm X 0,94 -- 8.46 Kilogramm. , „ Außerdem Mehle erhält jeder Selbstversorger noch Kleie zugeteilt, und zwar soviel, wie « von der Mühle erhalten würde, wenn er die zur Selbstversorgung zugelasfene Brotgetreide menge seihst zur Mühle zur Vermahlung geben würde. . Die jeweilige Menge an Klei« wird von der Getreidegeschäftsstelle des Kommunal»«-- bände» Flöha in Flöha im Einvernehmen mit den Mühlen im Verhältnis der bei d« Aus- "°uluna des^Getreides ln-gesamt gewonnenen Kleiemengen bestimm». . .^EtRücklicht auf diese für den hiesigen Kommunalverband gemäß 8 65 der Reichs- getrttdeordnung für di« Ernte 1918 getroffenen Regelung hat auch jeder Selbstversorger, abgesehen vom Saatgut (hinsichtlich der Mengen, die al» solches verwendet werden dürfen, «geht noch desondere Bekanntmachung), alle» von iHv erzeugte Brotgetreide restlos zur Ablieferung zu bringen. Z 2. , Da« Mehl und die Kleie wird den Selbstversorgern zu dem je geltenden Getreidehöchft- preis -s- Mahlschwund, -s- Mahllohn berechnet werden. Der berechnete Preis perfteht sich ab Mühle. Sacke sind von den Selbstversorgern, die da« Mehl und die Kleie bei du Mühle oder Mehlgroßhandlung selbst abzuholen haben, in jedem Falle zu stellen. Die Abholung ist nur bei Tage gestattet. — Die Abholung zur Nachtzeit wird ein« An weisung d« Reichsgetreidestelle zufohe hiermit ausdrücklich verboten. 8 3. - , Den zur Selbstversorgung benötigten und nach 8 1 dies« Bekanntmachung zugelaffenen Bedarf an Mebl haben die Selbstversorger mittels der ihnen dieser Tage durch die Gemeinde behörde ihre« Wohnorte» zugehenden „Mehlabforderungskarten für Selbstversorgers, die zweck» Bestätigung der Richtigkeit du darauf angegebenen Pusonenzahl und'gemeinsam« Weiter gabe an die Getreidegeschästsftelle de» Kommunaloerbandes Flöha, Abteilung für Meblouteilung, in Flöha, Btsmarckstraße Nr. 15», je zu den nachstehenden bezeichneten Fristen bei den Ge meindebehörden einzureichen sind, je für einen Zeitraum von zwei Monaten im voraus an zufordern. Etwaige Wünsche hinsichtlich Belieferung durch eine bestimmte Mühle oder Mehlgroß- handlung, die aber im hiesigen Kommunalverband liegen müssen und die dann als Lieferant für da» ganze Erntejahr beizubehalten sind, werden tünlickst berücksichtigt wuden. Wünsche in dies« Richtung sind an du dafür vorgesehenen Stelle du Abforderungskarte zu vermerken. Die Getreidegeschäftsstelle wird alsdann die in Frage kommende Mühle bez. Mehlgrob handlung mit Lieferungsanweisung versehen. - Die Fristen für die Einreichung du Mehlabforderungskarten sind folgende: / Meblabforderungskarte Nr. 1 für den Versoraungsabschnitt vom 16.8. bi» 15.10.1918: Eingang bei den Gemeindebehörden 9.8., Eingang bei du Getreidegeschästsftelle 11.8.1918; '' Mehlabforduungskarte Nr. 2 für den Vulorgungsabschnitt vom 16.10. bi» 15.12.1918: Eingang bei den Gemeindebehörden 1.10., Eingang bet du Getreidegeschästsftelle 3.10.1918; Mehlabforderungskarte Nr. 3 für den Versorgunasabschnitt vom 16.12.1918 bi» 15.2.1919: Eingang bei den Gemeindebehörden 1.12., Eingang bei du Getreidegeschästsftelle 3.12.1918; Mehlabforduungskarte Nr. 4 für den Vulorgungsabschnitt vom 16.2. bi« 15.4.1919: Eingang bet dm Gemeindebehörden 1.2„ Eingang bet du Getreidegeschästsftelle 3 2.1919; Mehlabforduungskarte Nr, 5 für den Versorgungsabschnitt vom 16.4. bi« 15.6.1919: Eingang bei dm Gemeindehörden 1.4., Eingang bei der Getreidegeschäftsstelle 3. 4.1919; Mehlabforduungskarte Nr. 6 für den Versoraungsabschnitt vom 16.6. bi» 15.8.1919; Eingang bet den Gemeindebehörden 1.6., Eingang bei du Getreidegeschäftsstelle 3.6.1919. 8 4. Tritt innerhalb eine« Versorgungrabschnitte» eine Bermehnrng oder Verminderung in du Anzahl der zu einem Selbstverlorgerhaushalt gehörigen Personen ein, so ist die» spätestens am 3. Tag« nach eingetreten« Veränderung sowohl du Gemeindebehörde de« Wohnortes, die da» nach noch zu «lassend« schriftlich« Anweisung von ihr zu führende Selbstoerlorgeroerzeichnis daraufhin entsprechend zu berichtigen bat, wie auch der GetreidegeschSflsftelle de» Kommunal- verbände» Flöha, Abteilung für Mehloettettung in Flöha, Btsmarckstraße Nr. 15», unmittelbar schriftlich anzuzeigen. Alsdann wird durch die ebmgmannte Stelle bei Vermehrung d« Personenrahl eine ent sprechende höher« Mehlzuteilung veranlaßt werdm, während bei Bermtnd«ung d« Personen- zahl eine entwrechende Verrechnung du dadurch freigewordenen Mehlmmge auf dm folgenden Versorgungeadschnitt vorgenonnnm wird. - 8 5. H Soweit Selbstversorger nicht selbst backen, dürfen sie dem Bäcker jedesmal nur soviel Mehl übergeben, al» « zum Backen d« bestellten Brotmenge gebraucht. Du Backlohn darf nur in bar gewährt werden. . * Die Bäcker baden da» ihnen von Selbstversorgern übergebene Brotmehl getrennt von ibrm übrigm Vorräten aufzubewahrm und die Säcke, m denm sich Selbstousoraumehl befindet, durch einen Anhängezettel, dem der Name de» Eigentümer» und die in den Säcken enthaltene Menge usw. aukuschretbm ist, besond«» zu kennzeichnen. Außerdem haben die Bäcker üb« da« Verbacken von Selbstversorger»««-! nach einem Vor druck, d« ihnm noch rugehm wird) besonders Buch zu führen. 8 6. An die Brotoersorguna d« übrigen Bevölkerung des Kommunalverbandes nehmm die Selbstversorger nicht teil, es sei denn, daß gegenteilige Anordnung durch den Kommunaloerband ergeht oder daß ein in den nachstehenden beiden Paragraphen dies« Bekanntmachung «wähnt« Fall vorliegt. 8 7 Was die Zuteilung von Reisebrotmarlen an Selbstversorger anlangt, so können solche Selbstversorger kür dm Fall länger« Abwesenheit von ihrem Wohnort« durch die Gemeinde behörde ihres Wohnorte» zugeteilt werdm. . , , Die den zugeteilten Reisebrotmarken entsprechende Mehlmmge wird auf dm folgenden VersorgungMb^n^anguechn^ über Selbstversorgern behändigte Reilebrotmarken nach einem Vordrucke, d« ihnen zugehen wird, ein besonderes Verzeichnis zu führen und die« gleich zeitig mit den Mehlabforderunaskarten zu den in 8 3 geletzten Fristen jedesmal d« Getreide- geschästsstelle de» Kommunalverbandes Flöha, Abteilung für Mehlverteilung, in Flöha, einzu- reichen, oder, wmn innerhalb eines Versorgungszeitraumes Reilebrotmarken an Selbstoersorg« nicht ausgehändigt worden find, je bis zum gleichen Zeitpunkt diel« Stelle Fehlanzeige zu erstatten. § 8 6. Was die Zuteilung von Krankenbrot an Selbstvttsorg« anlangt, so dürfen diese, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Krankenbrot (vgl. die in den nächsten Tagen in soweit folgende Bekanntmachung) vorliegen, Krankenbrotmarken ebenfalls ausgehändigt «haltm. Die den zugeteilten Krankenbrotmarken entsprechende Mehlmenge wird auf den folgenden Versoraungsabschnitt angerechnet werden. „ Ueber die Zuteilung von Krankenbrotmarken an zu einem Selbstoersorgerhausbalte ge hörige Personen ist von den Gemeindebehördm ebenfalls ein Verzeichnis nach noch zu erlassend« schriftlicher Anweisung des Kommunaloerbandes zu führen. 8 9. Zuwiderhandlungen werden nach den je einschlagenden Bestimmungen d« Rsichsgetreide- vrdnung für die Ernte 1918 bestraft. Außerdem kann einem Selbstversorger, d« sich durch Zuwid«handlung gegen die bestehen den Vorschriften oder in anderer Weise unzuverlässig «weist» das Recht der Selbstversorgung entzogen werden. „ 8 10. Diese Bestimmungen treten sofort, bezw. am 16. August ds. Js., in Kraft. Die früher insoweit erlassenen Bestimmungen werden ausdrücklich außer Kraft gesetzt. Flöha, dm 4. August 1918. Der Kommunalverband der Königlichen Aintshauptmanuschaft Flöha. ,8 Verkauf von Gerftensuppe ki sSMtll Mltt«: Freitag, den 9. d. M., auf Nährmlttelmarke Nr. 50 je 100 Gramm zum Preise von 1 MI. 13 Pfg. dar Pfund. «tatrat Franken»«-, den 7. August I9i8. Verkauf von Kakaosuppenpulver nur an Personen von 70 und mehr Jahren. Auf einen Kopf entfallen 175 Gramm zum Preise von 80 Pfg. für das Pfund. Ausweiskarte und Altersnachwei» sind vorzulegen. «tadtrat Frankenberg, den 7. August 1918. ' ? —MUsismrunsss— fessel der Welt seines beschaulichen und genußreichen Leben- weiter erfreuen. Es ist anders gekommen, ganz anders! Die englische Grand Fleet ist nicht als Gewitter bei Sonnenschein er schienen, sie hat den Einsatz nicht gewagt, weil sie fürchten mutzten, beim ernsten Spiel zu viel zu verlieren, weit mehr als ihr Ansehen vertragen hätte. Denn noch immer beruht die britische Weltmacht einzig und allein auf dem Intakt- sein, der unberührten Kraft der Flotte. Die Stellung des überseeischen Weltreiches steht und fällt mit dem Sccmachts- gedanksn. Das wär der erste große Erfolg, den unsere junge