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Bezirks- !W Anzeiger Amtsblatt für die WM. AmtMOtmamschaft Flöha, das König!. Amtsgericht und den Stadttat zu Frankenberg Freitag »e« 2 Angnst 1S18 77. Jahrgang 178 ge- »erautw-Mch« Redakteur- Ernst Roßberg sen. in Frankenberg l. Sa. - Druck uud »erlag von L.«. Roßberg in Frankeub.« i. S«. Z 9. Verteilung und Wredereinsendung der Meldebogen. Nach Wredereingang der Bestellkarten werden von der Reichsbekleidungsstelle die Meldebogen den Kommunaloer bänden zugesandt, die sie den Meldepflichtigen unverzüglich in doppelter Ausfertigung zuzustellen haben. Den Meldepflich tigen ist ein« angemessene Frist zur Ausfüllung zu setzen, nach deren Ablauf die ausgefüllten Meldebogen vom Kom- munalverbande wieder abzuholen sind. Die Meldebogen sind vom Kommunalverbande zunächst aufzubewahr«» und gesam melt bis spätestens zum 1. Oktober 1918 eingeschrieben an die Neichsbekleidungsstelle Verwaltungsabteilung (Abteilung ff) in Berlin W. 50, Nürnberger Platz 1, zu schicken. Soweit den Kommunalverbänden einzeln« selbständige Ortschaften unterstehen, haben sie sich bei Zustellung und Einsammlung der Meldebogen der Ortsbehürde Fu bedienen. Die Weitxrverteilung der Meldebogen an die Meldepflichtigen sowie die Wiedereinsammlung und Rücksendung an den Kom munalverband erfolgt in diesem Falle durch die Ortsbehörden. Diese sind verpflichtet, hierbei den Anweisungen der Kom- , munalverbände Folge zu leisten. Die Kommunalverbände haben die sämtlichen ausgefüllten Meldebogen zunächst auszu bewahren und gesammelt sowie nach Ortschaften geordnet eingeschrieben an die Neichsbekleidungsstelle Verwaltungsab teilung (Abteilung k) zu schicken. Die KommunalvFrbände haben dafür zu sorgen, daß auch im Falle des Absatz 2 die Meldebogen sämtlicher Ort schaften spätestens am 1. Oktober 1918 beMer Reichsbeklei- dungsstell« eingegangen sind. W , III. Freiwillige Abgabe. Enteignung. H 10. Ankauf. Austausch. Die Eigentümer der beschlagnahmten Behänge werden durch Beauftragte der Neichsbekleidungsstelle zum Verkauf gegen eine von diesen Beauftragten festzusetzende Geldentschä digung aufgefordert werden. Die Entfernung der beschlag- e) Behänge aus Seide, Halbseide und Kunstseide; f) Behänge, zü deren Herstellung ausschließlich Papür- gariie verwendet sind; . . . 2) alle von den Heeresverwaltungen oder der Marm«- verwaltung für ihren Bedarf beschlagnahmten Behänge. 8 3. Von der Beschlagnahme betroffene Per sonen und Stellen. . Von der Bekanntmachung werden betroffen: Alle Besitzer — Eigentümer, Eewahrsamsmhaber — (na türliche und juristische Personen, einschließlich öffentlich-recht licher Körperschaften und Verbände) der von der. Beschlag nahme betroffenen Gegenstände. Die Beschlagnahme erstreckt sich also auch, soweit nicht dir Ausnahmefälle des 8 2 vor liegen, auf Gegenstände in kirchlichem, stiftischem, kommuna lem Besitz, Reichs- oder Staatsbesitz. , 8 4. Beschlagnahme. Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt. Die Beschlagnahme wird mit dem 28. Juli 1918 wirksam. 8 5. Wirkung der Beschlagnahme. Die Besitzer der von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände sind verpflichtet, diese aufzubewahren, pTleglich zu behandeln und die zu ihrer Erhaltung erforderlichen Hand lungen, vorzunehmen.*) , An den beschlagnahmten Gegenständen dürfen unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 1 Veränderungen, insbeson dere Ortsveränderungen, und Verarbeitungen nicht vorgenom men werden. Ortsveränderungen im Zusammenhänge mit einem Umzuge sind zulässig. Rechtsgeschäftliche Verfügun gen über sie sind verboten. Den rechtsgeschäftlichen Ver fügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangs vollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Der Erwerb der von der Beschlagnahm« betroffenen Gegenstände ist ver boten, es sei denn, daß er mit Zustimmung oder auf An ordnung der Neichsbekleidungsstelle oder der von dieser mit Durchführung d«s Austausches (8 10) beauftragten Personen oder Stellen erfolgt. Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen und bestkmmungsgemäßen Gebrauch bleibt unberührt. Die Reichsbekleidungsstelle behält sich vor, auf "Antrag Gegenstände, die von der Beschlagnahme betroffen sind, von dieser freizugeben. II. Bestandsaufnahme. 8 6. Meldepflicht. . Wer am 28. Juli 1918 (Stichtag) beschlagnahmte Gegen stände in seinem Besitze (Eigentum, Gewahrsam) hat, ins besondere, wem dir Obhut über solche Gegenstände anvertraut ist, ist verpflichtet, diese Gegenstände auf dem vorgeschriebe nen Meldebogen anzumelden. Hat der Eigentümer beschlagnahmte Gegenstände dritten Personen als Nießbraucher, Psandgläudiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnisse, auf Grund dessen diese dritten Personen ihm gegenüber auf Zeit zum Besitze berechtigt oder verpflichtet sind, überlassen, sind nur diese dritten Personen zur Meldung verpflichtet. Vorübergehende Ueberlassung zur Reinigung oder Aus besserung an dritte Personen entbindet die nach Absatz 1 und 2 Meldepflichtigen nicht von der Erstattung der Meldung. Die Personen, denen beschlagnahmte Gegenstände am Stichtage zur Reinigung oder Ausbesserung überlassen sind, sind in diesem Falle nicht meldepflichtig. Bei behördlichen Zwecken dienenden Räumen ist nur die mit der Verwaltung der beschlagnahmte» Gegenstände betraute behördliche Person zur Meldung verpflichtet. 8 7- Meldedogen. Beide Ausfertigungen des Meldebogens (^ und 6) sind von den Mcldepflichtigen vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Sind keine meldepflichtigen Gegenstände vor handen,. so ist ein entsprechender Vermerk auf die beiden Aus fertigungen des Meldebogens zu setzen. Mitteilungen anderer Art (z. B. Freigabcanträge) als di« auf dem Meldebogen vorgeschriebenen dürfen auf diesem nicht vermerkt werden. Die Meldebogen (Vordruck Nr. 690) werden dem Melde- pflichtigen von der Ortsbehürde in doppelter Ausfertigung zugestellt und von dieser wieder abgeholt. 8 8. Bestellkarte, Liste der MeIdepflichtig en. , Sofort nach Inkrafttreten dieser Bekanntmachung werden den Komnmnalverbändcn von der Reichsbekleidungsstelle Be stellkarten ^(Vordruck Nr. 691) zugefandt, auf denen ie de- Bezirkes an Meldebogen der Reichsbekleidungs- stelle Verwaltungsabteilung (Abteilung kZ in Berlin W. 50, Nürnberger Platz 1, bis spätestens 10. August 1918 anzu- ze,gen haben. . Die Kommunalverbändc sind ferner verpflichtet, Listen der Meldcpflichtig«» (8 6) aüfzustellen und zusammen mkt r « .Edereingesammelten Meldend ogen (8 9) der Neichs- bekleidungsstell« Verwaltungsabteilung (Abteilung k^) in Bcr- ," .60; Nürnberger Platz 1, bis spätestens zum 1. Oktober 1918 emzureichen. Für jede der in den Bezirk eines Kom munalverbandes fallenden Ortschaften ist eine besondere Liste anzulegen. Die Liften müssen enthalten: die vollständige Bezeichnung aller Meldepflichtigen (Name, Firma, Behörde usw.), die genaue Anschrift jedes Mcldepflichtigen sowie An gabe der Bctrrcbsart (z. B. Fabrik, Ladengeschäft, Waren- Haus) bezw. di« Bezeichnung der meldenden Stelle (z. B. Schule, Rathaus oder dergl,). ') Diese 'Verpflichtungen erlöschen erst dann, wen» die Beauftragten der Reichsbekleidungsstelle diese Gegenstände übernommen haben. , nd»^AWnde Verordnungen der Reichsbekleidungsstelle BeschlagnaWte, Bestandsaufnahme und Enteignung Sonnenvorhängen und ähnlich»» Gegenständ«» von» Sammlung getragener Männeroberklerdung 7- 18 wrrd hrermrt zur allgemeinen Kenntnis vraiyt. Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle üb er Beschl agnahme, Bestandsaufnahme und Enteignung von Connenvorhängen und ähn lichen Gegenständ«». Vom 25. Juli 1918. Auf Grund der 88 1 and 2 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 257') wird folgendes bestimmt: I. Beschlagnahme. 8 1. Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: Sämtliche zur Verwendung als Schutz, Verhüllung, Ausschmückung oder für sonstige Zwecke an Wänden, Türen, Fenstern, Schränken, Schaukästen, Regalen sowie sonstig«» Gestellen, Ausbauten Und Vorrichtungen bestimmte Sonnenvorhänge, Gardinen, Stores, Rouleaus und gleichen Zwecken dienende ähnliche Behänge, soweit sie nicht zur gewerbsmäßigen Veräußerung oder Verarbeitung bestimmt sind. / '82. Ausnahmen. , Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Belannt- machung sind: . a) Nach 8 1 an sich betroffene Gegenstände, die sch m einem Privathaushalte oder in einer Dienstwohnung befinden und lediglich dem Bedürfnisse dieses "Haushaltes oder dieser Dienstwohnung zu dienen bestimmt sind; zu Privathaushalt oder Dienstwohnung sind auch diejenigen Räume zu rechnen, die neben dem Haushalts- oder Wohnungszweck gleich zeitig zu beruflichen oder gewerblichci» Zwecke»» benutzt werden; b) Behänge, die sich in einem zum Gottesdienste be stimmten Gebäude befinden und lediglich dem Gottesdienst« zu dienen bestimmt sind; c) die im Eigentum« d«r öffentliche» Verkehrsanstalten befindliche» und zur Verwendung in deren Verkehrsmitteln bestimmten Behäng«; / dst ^Tüllgardinen und durchbrochene Gardinen; Dresden, den 29. Juli 1918. " ' Ministerium des Innern. Bekanntmachung der Reichsbeklndungsstelle «der Sammlung getragener Männeroberkleiduna _. Voin 2P. Juli 1918. den 18. April 1918 durch di« Reichsbe- rleidungsstelle den Kommunalverbänden auferlegt« Samm- lung getragner Männeroberkleider für die Arbeiter in der Landwirtschaft, im Bergbau, in den Eisenbahnbetrieben und sonstigen kriegswichtigen Betrieben hat das erwünschte Er- gebnW nicht gehabt. Ein Teil der Kommunalverbände hat <hn^n auferlegte Anzahl vdn Kleidungsstücken nicht auf- Es ist aber «ine Krsegsnotwendigkeit, daß das dmtsche Volk letzt insgesamt 1 Mill-vn getragener Männer- ooerklsider für obigen Zweck zur Verfügung stellt. r Die Reichsbekleidungsstelle erwartet, -daß eine erneute Aufforderung zur freiwillig«» Abgabe entbehrlicher Männer- o berkleider das notwendige Ergebnis haben wird. Sie hat daher für diejenigen Kommunalverbände, die die von ihnen erforderte Anzahl von Kleidungsstücken noch nicht aufge- dracht haben, den Ablieferungstermin bis zum 15. August 1918 verlängert. — Um säumige Personen, die ohne Störung rhrer und ihrer Familie Lebenshaltung sowie ihres Berufes m der Lag« sind, Männeroberkleider abzuliefern, nachdrücklich auf ihre vaterländische Pflicht zur Abgabe hinzuweisen, wird den Kommunalverbänden auf Grund von 88 1 und 2 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbeklei dungsstelle vom 22. März 1917 aufgegeben: 1. namens der Reichsbekleidungsstelle von den gedachten Personen binnen einer zu bestimmenden Frist ein mit der Versicherung d«r Richtigkeit und Vollständigkeit versehenes Verzeichnis ihrer Männeroberkleider und ihrer Mr Anfertigung solcher geeigneten Stoffe zu erfordern; 2. in geeignet erscheinenden Fällen die Richtigkeit und Vollständigkeit des Bestandsverzeichnisses nachzu- prüfe» und die hierzu erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Von der Vorlegung eines Bestandsverzeichnisses ist be freit, wer bereits «inen vollständigen Männeranzug abge liefert hat oder nunmehr abliefert. Wer trotz der Aufforderung seines Kommunalverbandcs das Bestandsverzeichnis überhaupt nicht oder nicht inner halb der ihm gesetzten Frist einreicht oder im Bestandsverzeich nis wissentlich unrichtige oder unvollständig« Angaben macht, wird gemäß 8 3 der Verordnung des Bundesrats über die Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr« und mit Geldstrafe bis zu 10000. M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben dieser Strafe kann ängeordnet werden, daß die Verur teilung auf'Kosten des Täters öffentlich bekanntzuniachen ist, auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürger lichen Ehrenrechte erkannt werd«». Berlin, den 20. Juli 1918. Reichsbekleidungsstelle. Geheimer Rat Dr. Beutler, Reichskommissar für bürgerliche Kleidung. »ahmten Behänge erfolgt kostenlos durch Beauftragte der Reichsbekleidungsstelle. Die ReichsbeNeidungsstelle wird dafür Sorge tragen, daß dem Eigentümer der beschlagnahmten Behänge an Stelle der Eeldentschädigung der alsbaldige Erwerb und die Anbringung gleichartiger. Gegenstände «aus Papiergarngeweben mit den vorhandene» Anmachevorrichtungen (Schnüren, Ringen und dergl.) ohne Zuzahlung ermöglicht wird. 8 11. Enteignung. Kommt ein« Einigung nach 8 10 nicht zustande, so wer de» di« beschlagnahmten Behänge durch die Neichsbekleidungs stelle, Vcrwaltungsabteilung, oder die von ihr hiermit beauf tragte Stells enteignet werden. 'Den.MVernahmepreis setzt die Reisbekleidungsstellc oder die von ihr hiermit beauftragte Stelle fest. Wenn der Eigen tümer sich mit dem Uebernahmepreis nicht einverstanden er klärt, wird der Uebernahmepreis "durch das Reichsschieds gericht für Kriegswirtschaft endgültig festgesetzt. 8 12. Verpflichtungen der Gewahrsams - Inhaber und der B« auf tragten,der Reichs- . bekleidungs stelle. Die Eigentümer, Besitzer und Gewahrsamsinhaber be schlagnahmter Behänge sind verpflichtet, den Beamten der Neichsbekleidungsstelle bei'Vorzeigung eines von der Reichs bekleidungsstelle Verwaltungsabtcilung ausgestellten abgestem pelten Ausweises jederzeit Zutritt in all« Räume zu gewähren und den Zugang zu -en Behängen so freizumachen, daß die Arbeit unbehindert und ohne Zeitverlust erfolge» kann. Mehr kosten, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen, werden von der Geldentschädigung in Abzug gebracht oder sind vom Eigentümer (Besitzer, Gewahrsamsinhaber) vor An bringung der Ersatzbehänge an den Beauftragten der Reichs bekleidungsstelle M zahlen. Dje Beauftragten der Reichsbekleidungsstelle sind ver pflichtet, über Einrichtungen und Geschästsverhältnisse, di« hierbei zu ihrer Kenntnis kommen, vorbehaltlich der dienst lichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrig keiten, Verschwiegenheit zu beobachten. , IV. Strasvorschxifkn. - §13. Gemäß 8 3 der Bundesratsverordnung über Befugnis;« der Neichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafe» bestraft, wer den Bestimmungen'des 8 6 Absatz 1 und 2, des 8 7 Absatz 1 und des 8 12 zuwidcrhandelt. Neben diesen Strafe» kam» auf die i» 8 3 der genann ten Bundcsratsvcrordmmg bezeichneten Ncbcnstrafen erkannt werden. V. Inkrafttreten. 8 14. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 28. Juli 1918 in Kraft. Berlin, den 25. Juli 1918. Reichsbekleidungsstelle. Eccheimer Rat Dr. Beutler, Neichskommissar für bürgerliche Kleidung. Beim Verkaufe durch den Kartoffelerzeuger wird der Höchstpreis für de» Zentner Frühkartoffeln im Königreich Sachsen ab 1. August 1918 zunächst auf 9 Mark herab gesetzt. Dresden-N., am 31. Juli 1918. Ministerium des Inner».