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Amtsblatt für die König!. AMHaHtmailiischaft Flöha, das König!. Amtsgericht und den Stadtrat zu Frankenberg - BerantwoMcher Redakteur: Ernst Roßberg sen. in Frankenberg i. Sa. — Druck und «erlag von T,«. Roßberg in Frankenberg k. 8», ^«177 DoüMtstas »e« 1 August 1S18 77. Jahrgang Beförderung von Vieh. Auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats über die Errichtung von Preis-Prüfungsstellen und die Versor gungsregelung vom 25. September/4. November 1915 wird mit Zustimmung des Finanzministeriums folgendes bestimmt: 8 1- Bei der PefbrdENg vdn Mch auf der Straße muh der Treiber oder Geschirrführer einen Ausweis über seine Persönlichkeit und den Zweck der Beförderung bei sich führen. Den Ausweis stellt derjenige aus, in dessen Auf trage die Beförderung stattsindet. 8 2. Die Beförderung von Rindern, Kälbern, Schreinen über 25 fg Lebendgewicht und Schafen mit der Eisenbahn nach einem Orte außerhalb des 'Kommunalverbandsbezirkes, in dem der Verladeort gelegen ist, sowie die Beförderung von Mch jeder Art nach! einem Orte außerhalb Sachsens darf Nur stattfinden, wenn der Versender «inen von der zu ständigen Stelle abgestempelten Frachtbrief übergibt. 8 3. Zuständig 'zur Abstempelung der Frachtbriefe ist in allen Fällen der Vorstand des Viehhandelsverbandes, außerdem beim Verkehr innerhalb des Landes. s) für Nutz- und Zuchtvieh der Vorstand des Kom- mUNalverbandes, in dessen Bezirk der Verladeort gelegen jst, b) für Schlachtvieh die iln Kommunalverbandsbezirke des Verladeorts befindliche Schlachtviehverteilungsstelle des Viehhandelsverbandes, sofern ihr Name und Sitz und der Name des vertretungsberechtigten Leiters der örtlich zustän digen Eisenbahnbetriebsdirektion vom Vorstand des Vieh- hanvelsverbandes mitgeteilt worden ist. 8 4. Die Abstempelung der Frachtbrief« geschieht durch Auf kleben eines — bei Nutzvieh roten, bei Schlachtvieh grünen — Zettels nach vorgeschriebenem Muster, der mit der Unter schrift der mit der Abstempelung beauftragten Persönlich keit und dem Stempel der abstempslnden Stelle dergestalt zu versehen ist, daß er zum Teil den Zettel, zum Teil den Frachtbrief bedeckt. Die Aufklebezettel, sind fortlaufend zu numerieren. , ' 8 5. Nachträgliche Verfügungen des Versenders, sowie Lmp- sängeranwersungtn sind statthaft mit Genehmigung der jenigen Stelle, die den Frachtbrief abgestempelt hat. 8 6. Wer der Vorschrift in § 1 zuwider Vieh befördert oder befördern läßt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder Haft bis zu 6 Wochen bestraft. Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 1918 in Kraft. Dresden, am 27. Juli 1918. ' MiMstcrium des Innern. des Erwerbers, in den das Tier eingestellt werden soll, befindet, nach dem vorgeschriebenen Muster aus den Nameü des Antragstellers ausgestellt. Für jedes Tier ist eine be sondere .Ankaüfsbescheinigung erforderlich. Die Ankaufsbe- scheimgung kann jedoch auf mehrere Tiere der gleichen Art ausgestellt werden, wenn der Antragsteller das mit der Er klärung beantragt, daß er sämtliche Tiere von demselben Verkäufer erwerben will. Zur Ausstellung einer Ankaüfsbescheinigung zum un mittelbaren Ankauf eines Schweines unter 25 kg Lebend gewicht beim Züchter ist der Kommunalverband befugt, "wenn ihm gleichzeitig mit dem Antrag auf Ausstellung der An kaufsbescheinigung Namen und Wohnort "eines bestimmten Züchters als Verkäufers genannt und die Erlaubnis zum un mittelbaren Bezüge von dem Genannten nachgesucht wird. Derartig ansgefüllte Ankaufsbescheinigungen berechtigen nur zunr Ankauf bei dem in der Bescheinigung von der Behörde selbst eingetragenen Züchter. . Das Ministerium des Innern behält sich vor, in be sonderen Fällen selbst Ankaufsbescheinigungen auszustellen. 8 4. Die Gültigkeit der Ankaüfsbescheinigung ist auf längstens 4 Wochen beschränkt. Angültig gewordene oder nicht ver wendete Bescheinigungen sind der ausstellenden Behörde zu rückzugeben. Wenn der Antragsteller Besitzer oder Leiter einer Vieh haltung ist, in der Tiere gleicher Art gehalten werden oder bisher schon gehalten worden find, darf die Anlaufsbet scheinigung tM verweigert werden, wenn offenbar die 'Mög- - lichkeit, das zu erwerbenden Tier mit erlausten Mitteln zu füttern, nicht gegeben ist, oder wenn im Lauf« eines Jahres mehr Ankaufsbescheinigungen begehrt werden, als die Hälfte des regelmäßigen Bestandes der betreffenden Tiergattung in der Viehhaltung des Antragstellers beträgt. Die Ausstellung ist abzulchnen, wenn der Antrag steller nicht Besitzer oder Leiter einer gleichartigen .Vieh haltung ist. Nur für Schweine' wkter 25 kg Lebendgewicht, für LämMer, Ziegen "und Zickel darf der Kommünälverband Personen, die bisher Tiere dieser Art noch nicht gehalten haben, die Bescheinigung dann ausstellen, wenn geeignete Stallung vorhanden ist und die Möglichkeit ausreichender Fütterung mit erlaubten Mitteln auf Grund anzustellender Erörterungen gewährleistet erscheint. 8 5. Dir Ankaufsbrschrinigung besteht aus den trennbaren Teilen und 8. Teil hat der Erwerber dem Veräußerer niit dem schriftlichen Anerkenntnis des Epwerbes auszuhändigen, wäh rend Teil 8, auf dem der Veräußerer den Eigentums wechsel zu "bestätigen hat, her Erwerber behält. Will sich der Viehhaltcr heim Ankauf der Vermittlung eines Viehhändlers mit großer Ausweiskarte bedienen, so. hat er diesem die Ankaufsbescheinigung bei Erteilung des' Auftrages, zu übergeben. " Beim Ankauf hat der Händler die Ankaüfsbescheinigung für den Bezugsberechtigten arid-» zufüllen, Teil dem Verkäufer auszuhändigen und Teil W dem Käufer zurückzugeben. Wird das Tier aus dem Berkanfsbestande eines Händ lers veräußert, so behält Teil der Ankaufsbescheinigung derjenige Händler, aus dessen Bestand das Tier geliefert wird. / Der Verkäufer hat Teil der Erwerber Teil 8 der Ankaüfsbescheinigung binnen 3 Tagen nach erfolgter Ueber- gabe bezw. Uebernahme des Tieres oder der Tiere seiner Ortsbehörde einzureichen. .Die Ortsbehörd« berichtigt die Mchlistr und gibt die Bescheinigung mit entsprechenden! Ver merk an ihren Kommunalverband weiter. Dieser hat die bei ihm eingehenden Teile und 8 zu sammeln und monatlich an den Viehhandelsverband einzusendcn. h 8 6. Dit MrSußMlng von Rindern und Kälbern an Händler, die sich nicht im Besitze einer gültigen Ankaüfsbescheinigung befinden, zum Weiterverkauf, bedarf der besonderen Geneh migung des KommMalverbandes, in dessen Bezirk das zu veräußernde Tier sich befindet. Die Genehmigung wird schriftlich nach vorgeschriebenem Muster erteilt; sie darf nur versagt werden, wenn durch die Veräußerung die Auf bringung angeforderter Schlachttiere verhindert oder eine erhebliche Beeinträchtigung der örtlichen Viehzucht oder ein wesentlicher Mangel an dem für die landwirtschaftlichen und gewerblichen Betriebe des Bezirks unbedingt notwendigen Spannvieh eintreten würde. Die Veräußerung von Tieren anerkannt züchterischen Wertes darf nicht behindert werden. 8 7. Die Eenehmigungsverfügung ist nach erfolgter Ver- äußerunz an die Ortsbehörde abzugeben, die die Viehliste berichtigt und Wdann die Verfügung an den Kommunal verband wKhrgibt. Dieser sendet sie an den Vorstand des Viehhandelsverbandes, der die.bestimmungsgemäße Verwen dung des Tieres oder der Tiere zu überwachen hat. - 8 8. 1 Die Kommunalverbände haben über die ausgestellten Ankaufsbescheinigungen ei» Verzeichnis zu führen und dar über zu wachen, daß. ihnen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer entweder Teil 3 vorschriftsgemäß ausgcfüllt oder die nicht verwendete -Bescheinigung wieder zugeht. Dasselbe gilt von den Verkaufsgenehmigungen nach 8 6. 3. Ausfuhr von Nutzvieh. - 8 9. Die Ausfuhr von Nutz- und Zuchtvieh jeder Art nach einem Orte außerhalb des Königsreichs Sachsens bedarf der Verkehr mit Rutz- «UV Zuchtvieh. Auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats über di« Errichtung von Preis-Prüfungsstellen und die Ver- sorgungsregekmg vom 25. September bis 4. November 1915 wird bestimmt: ä. Mehan- Md -verkauf. ' 81- i Rinder, Kälber, Schafe, Lämmer, Ziegen und Zickel dürfen zu Nutz- und Zuchtzwecken nur an denjenigen, der sich im Besitze «ine, gültigen Ankaufsbescheinigung befindet, od«r an ein Mitglied des Viehhandelsverbandes mit großer Ausweiskarte (50M. Gebühr) veräußert werden. Die Ver äußerung von Rindern und Kälbern an «inen Händler, der sich nicht im Besitze einer Ankaüfsbescheinigung befindet, be darf überdies der Genehmigung des Kommmalverbandcs (vergl. 8 6). Schweine über 25 ksg Lebendgewicht dürfen üur an Mit glieder des Viehhandelsverbandes mit großer Ausweiskarte, Schweine unter 25 kg Lebendgewicht nur entweder an solche Mitglieder des Viehhandelsverbandes, die laut ihrer Aus- welskärte züm Händel mit Ferkeln und Läuserschweinen be- r«chMt sind, oder an denjenigen veräußert werden, der sich rm Besitze einer auf den Namen des Verkäufers lautenden Ankaüfsbescheinigung (vergl. ß 3 Abs. 2) befindet. Zuchteber und Zuchtsauen mit mehr als 25 kg Lebend gewicht dürfen nur gegen Vorlegung einer vom Ministerium des Innern (LandesslÄschstelle) ausgestellten, auf den Namen des Verkäufers lautenden Ankaufsbescheinigung veräußert werden. > § 2. » Viehhändler dürfen Rinder, Kälber, Schafe, Lämmer, Ziegen und Zickel nur an denjenigen weiterveräußern, der fm Besitze einer gültigen Ankaüfsbescheinigung ist. Der Weiter verkauf an Händler, die nicht durch Vorlegung von Aw kaUfsbescheiwiguNgen feste Bestellungen nachweisen können, ist untersagt. Für Schwein« Unter 25 kg Lebendgewicht gilt dasselbe, nur wird beim Handel mit diesen die Einschaltung . «idt» Händlers nachgelassen. Die Weiterveräußerung von Schweinen mit mehr als 25 kg Lebendgewicht darf nur an den Viehhandelsoerband oder den Kommunalverband er- folgen. ' Di« Ausweiskarte des Viehhaudelsverbandes für Fleischer (20 M. Gebühr)) berechtigt nur zum Ankäufe von Schlachtqjeh gegen Bezugsschein. H 3» Die MikaufrbrMniguiigen werden auf Anlvag von dem Kommunalverband, in dessen Bezirk sich der Betrieb vorhergien Genehmigung de« Vorstandes des Viehhapdels- verbandes. , i '810- Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung ist stets an den Kommunaloerband des bisherigen Standortes des j auszuführenden Tieres zu richten. Aus dem Abtrag Muß ersichtlich sein , a) Gattung, Kennzeichen und ungefähres Gewicht eines jeden Tieres, " b) Namen und Wohnort des Ausführenden, c) Namen und Wohn- oder Betriebsort des Emp fängers, 6) die Versicherung, daß das auszufahrende Tier ledig lich Nutz- oder Zuchtzwecken dienen soll, bez. bei Händlern, für den Weiterverkauf zu solchen Zwecken erworben wird. Der Kommunalverband gibt den Antrag strit feinem Gutachten, ob die Ausfuhr bedenklich erscheint und aus welchen Gründen das der Fall ist, an den Vorstand des Biehhandelsverbandes weiter. Dieser hat von seiner Ent- schljeßung dem Kommunalverband Kenntnis zu geben. 8 11- Der Vorstand des Viehhandelsverbandes hat von der erteilten Ausfuhrerlaubnis der zuständigen Stelle des Bun desstaates des Einfuhrortes Mitteilung zu machen und über die erteilten Ausfuhrgenehmigungen eine besondere Ausfuhr liste zu führen. , . L. ViehversteigerMgen und -Märkte. 8 12- Versteigerungen von Mch und DichmLrkt« dürfen nur mit Genehmigung des Ministeriums des Jttnirn, di« min destens zwei 'Wochen verher einzuholen ist, äbgdhhften werden. Mehrfacher Verkauf desselben Tieres von Händler zu Händler aus dem gleich»» Markte wird verboten. v. Gemeinsame Bestimmungen. ' 8 13- - - Für die Ausstellung Siner Ankaufsbescheinigung ist ein« Gebühr von 50 Pfg. zu entrichten. AM 8 14. Das Ministerium des Innern (Landesfleischstell«) kann »Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Bekatmtmachung zulassen. Weitere Einschränkungen des Zucht- und Nutzvieh Verkehrs seitens dbr Kommunalverbände bedürfen der vor herigen Genehmigung des Ministeriums des Innern (Lan desfleischstelle). Jedoch kann vom Kcmmunaloerband für einzelne Vieh- balter, die durch Nutzvichverläusr sich der SchlachtvlehMiefe- mng offenbar zu entziehen versuche!!, di« Genchmigungs-, Pflicht füx alle Verkäufe von Rindern, Kälbern und Schweinen zu Nütz- und Zuchtzwecken mittels schriftlicher Verfügung vorgeschriebrn werden. 8 15. Gegen Verfügungen der Kommunalverbände im Rahmen dieser Bekanntmachung ist Beschwerde an die zuständige Kreis- hMptmannschaft, gegen deren Entscheidung Beschwerde an das Ministerium des Innern (Landesfleischstell«) zulässig, das endgültig entscheidet. 8 16- Wer den vorstehenden Bestimmungen zuwider Vieh-er wirbt, veräußert oder ausfahrt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft. Vieh, auf das sich die Zuwiderhandlung bezieht, unter liegt der Einziehung und ist dem Viehhandelsverband zur Verwertung zu überweisen. 8 17- Die Vorschriften in 88 1 Abs. 1 Sah 2, 6 Und 12 Abs. 1 treten am 15. August 1918, die übrigen sofort in Kraft. Die Bekanntmachung vom 1. Oktober 1917 (Sächs. Staatszeitung Nr. 230) erledigt sich. Dresden, am 27. Juli 191,8. Ministerium d«s Innern. Höchstpreise für Gemüse. -.49 - 4. -.22 -.30 -.17 -.24 -.72 . -.82 . 43 .11 -.32 -.07 -.31 —.28 -.29 -.34 .32) .43) -.17 -.14 -.15 —.20 -.52 -.62 -.18 -.36 -.38 M.je Pfd. (-.44) (-.32) -.23 -.20 — 21 -.26 emhaydels- -^MfrPsd. -.47 . >. . Bohnen a) grüne Bohnen (Stangen-,Buschbohn.)—.40 d) Wache- u. Perlbohnen —.50 9. Frühweißkvhl 10. Frübwirnngkohl 1l. Frührotkohl 1. Rhabarber —.15 2. Spinat (nicht -Ersatz) —.30 3. Erbsen (Schoten) —.30 Mit Wirkung vom 1. August 1918 ab werden im Auf trage der Neichsstelle für Gemüse und Obst folgende Höchst preise festgesetzt, wobei als Kleinhandelspreise für die unter 4c, 5—14 aufgeführtcn Waren bis mit 3. August 1918 nach Befinden die in Klammern gesetzten Preis«, vom 4. August ab aber nur die Preise ohne Klammern zu gelten haben: Erzeuger- Großh.- Kleinhandels, preis: preis: o) Puff-lSaw)bohnen —.15 5. Möhren und länaliche Karotten (ohne Kraut) —.12 6. Karotten, lleme, ruttde (ohne Kraut) —.25 7. Mairaben (ohne Kraut) —.04 8. Kohlrabi (mit jungem Laub)