Volltext Seite (XML)
Bezirks Donnerstag, -en 25. Jnli 1S18 17L 80 Mark für 1 ä- Erbsen, Bohnen, 90 Mark ür 1 är 95 Mark ür 1 är Linsen, 1 Or Ackerbohi 1 6- Peluschke men, Peluschken, Saatwicken, (Vlo!« nativ»), Mark ür 1 ckr Nr. 3. Für gesunde preise oezahlt: emp' Tonne Geiste, 300 Mark um eine Drujchprämie von 120 Mack für die Tonne „ » » 100 Mack „ „ „ 20 Mark Ächt Übersteigt. 8 4. Mr Hülssnstüchte beträgt der Höchstpreis 1 1 1 Mark ür Mark ür 305 Mark 325 Mark 70 70 60 Tonne Roggen, Tonne Weizen, Für anerkanntes Saatgut gelten besondere Preise vgl. 88 Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts vnm 27. Juni 1918, Reick schrieben „Ausführungsbestimmungen über die Höchstpreise für Get weizen und Hirse". ür ür ür ? 77. Jahrgang SMeise M 8ckew MiMte, smie IMlisiti sie 8«tnA in W M m Swmmlmküt ASt« tetnsseit. 8 1. trockene, gut gereinigte und einwandfreie Ware werden folgende Höchst- Amtsblatt fürdik Amal. Amtsbaudtmamsch-st Mha, das Kümgl. Amtsgericht Md dm Stadttat zuZraulmberg ... , „ Rr. L. Beschlagnahme der «rate 1918 für Sm SmmiMtnS ter WM» Ms-WiMMt Aid«. «M-W ÄMNSS- ö'LELL SLL?»«» vor dem 1. August 1918 vor dem 16. August 1918 vor dem 1. September 1918 vor dem 16. September 1918 vor dem 1. Oktober 1918 „ „ » » » Die Festsetzung von Druschprämken für Safer bleibt vorbebalten. , Abfallendes, feuchtes und spelziges Getreide wird entsprechend niedriger bewertet. § 3. M» den Feuchtigkeitsgehalt anlangt, so gilt Getreide als vollwertig, wenn der Feuch- ttgkeitsgehalt bck^ dem 16 August 1918 erfolaten Lieferungen 19 vom Hundert, / bei Lieferungen vor dem 1. Oktober 1918 18 vom Hundert, bei Lieferungen vom 1. Oktober 1918 ab 17 vom Hundert -86. ' v Bei Streitigkeiten über die Angemessenheit der Preise entscheidet endgültig ein Schiedsge richt. Hierüber ergeht noch nähere Anordnung. '87. Im übrigen gelten, soweit sie vorstehends nicht ausdrücklich wiederholt worden sind, die in den bereits oben erwähnten „Ausführungsbestimmungen über die Höchstpreise für Getreide, Hülsenfrüchte, Buchweizen und Hirse" getroffenen Vorschriften. 8 8. Jede Ueberschreitung der Höchstpreise, jedes Erbieten und jede Aufforderung dazu wird nach 8 6 des Gesetzes betr. Höchstpreise vom 4. August 1914 mit Gefängnis bis zu 1 Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Früchte erkannt werden, aus die sich die strafbare Handlung bezieht. 8 9. Alle früheren die gleiche Angelegenheit betreffenden Bekanntmachungen des Kommunal verbandes werden ausdrücklich aufgehoben. Flöha, am 18. Juli 1918. ' Der Kommunalverban- der KönkglkchenAmtshauptmannschaft Flöha. 50 Mark für 1 ckr Lupinen. Diese Preise gelten für beste, gesunde und trockene Ware." Der Preis für Gemenge richtet sich nach der Art der gemischten Früchte und dem Mischungsverhältnisse. Für anerkanntes Saatgut gelten besondere Preise vgl. 88 19, 20 der Verordnung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts vnm 27. Juni 1918, Reichsgesetzblatt Seite 689, über schrieben „Ausführungsbestimmungen über die Höchstpreise für Getreide, Hülsenfrüchte, Buch- - Die landwirtschaftliche« Betriebsunternehmer oder deren Stellvertreter lind zur Führung von Dvrfchliftsn nach einem Vordrucke, der ihnen durch me Gemeindebehörden Warben wird, "errichtet. Die je ausgedroschenen Mengen sind sofort nach der Reinigung zu wiegen. Im Anschluß hieran ist sofort das ermittelte Gewicht in die Dreschliste einzutragen und alsbald dar nach der Gemeindebehörde, in der der betreffende Betriebsunternehmer wohnt, unter Vor legung der Drelchliste anzuzeigen. Die Gemeindebehörden haben die angezeigten Mengen in! eine Gemeinde-Dreschliste, die in zwei Stücken zu führen ist, emzutragen und diese allwöchentlich z» Montag, der Zentralstelle de» Bezicksverbandes Flöha, Abteilung für Wirtschaftskarten in Flöha, Btsmarckstratze Nr. 15», kurzer Hand einzusenden. . Sowsit Wintergerste hier und da bereits ausgedroschen ist, haben die in Frage kommenden Betriebsunternehmer die Einträge in di« Dreschliste sofort nach deren Empfami WXhzuholeu, auch die nach dem im vorigen Absätze Gesagten vorgeschriebene Anzeige an dtk Gemeindebehörde de» Ortes» in dem sie ihren Wohnsitz haben, umgehend zu erstatten. 8 4.' i Jede rechtsgeschäftliche Verfügung über die beschlagnahmten Früchte, also insbesondere der Ankauf, Verkauf, wie auch deren Ausfuhr au« dem Kommunaloerbande Flöha ist nur mit aus drücklicher Genehmigung de» Kommunalverbande« Flüba zulässig. Ohne diese Genehmigung be- wirkte Verfügungen über die beschlagnahmten Früchte sind nichtig. . Der Ankauf durch den Kommunalverband erfolgt bis aus gegenteilige Anordnung weiter tu der bi^ geregelten Weise. 8 6. Arber die den Selbstversorgern zustehenden Verbrauchsmengen und über die Verwendung als Saatgut usw. werden besondere Bestimmungen noch erfolgen. 8 7. Wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schafft, insbesondere au» dem Kommunal- verbaUde entfernt, beschädigt, zerstört, zur Verarbeitung annimmt, verarbeitet, verarbeiten läßt, verbraucht oder sonst verwendet, wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kaust oder ein andtres Veräußerung»- oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt, wer die zut Erhaltung, Ber- w<chrung und Pflege der Vorräte erforderlichen Handlungen pflichtwidrig unterläßt, wer Früchte zu Saahwecken verlaust oder kauft, obwohl er weih oder den Umständen nach annehmen muh, daß sie nicht zu Saatzwecken bestimmt sind, wer die vorgeschriebenen Dreschlisten entweder über- Haupt nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht wahrheitsgetreu sührt, wird gemäß 8 80 der Reichs- getreideordnuna für die Ernte 1918 vom 29. Mai 1918 mit Gefängnis bi» zu einem Jahre und mtt GeMräse vis zu bOOOO Mack oder mit einer dieser Strafen bestraft. Flöha, den 17. Juli 1S18. Der Kommunalverband der Königlichen Amtshauptmannschast Flöha. 8 5. Die näheren Vorschriften über die Brot- und Mehlversorgung der Selbstversorger im Kommunalverbande Flöha werden später erlassen werden. 8 6 Diejenigen llnternehmek landwirtschaftlicher Betriebe, diel« neuen Wirtschaftsjahre von dem Rechte der Selbstversorgung mit Gerste, Hafer und Maia sowie Hülsenfrüchten Gebrauch machen wollen, haben diese Absicht ebenfalls, un«, »«SN bi» »uni t. Uug»»« ai«»«» Iaii^«», der Gemeindebehörde ihres Wohnorte» bekanntzugeben und sich in der bei jeder Gemeinde behörde ausllegende« Selbstversorgerliste « Einträgen zu lasten. 8 7. t Versäumung dieser Frist zieht ebenfalls den Verlust de« Anspruchs auf Selbstversorgung mit den in 8 6 genannten Früchten und den daraus hergestellten Erzeugnissen nach sich. Hierzu wird gemäß 8 64 unter s der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918 «och ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß möglichst schon bei der Anmeldung der Bestbw namhaft zu machen ist, in dem gegebenenfalls di« Früchte verarbeitet werden solle«. Mit Rücksicht auf diese Bestimmung und die Erfahrungen im noch laufenden Wirtschaftsjahre empfiehlt es sich für jeden Unternehmer eine« landwirtschaftlichen Betriebe», der von dem Rechte der Selbstversorgung mit den für hier in Frage kommenden Früchten und den daraus herge stellten Erzeugnissen Gebrauch machen will, sich umgehend mit einem Betriebe zweck« Eingehung einer Verpflichtung zu späterer Uebernahme der Verarbeitung dieser Früchte in Verbindung zu letzen. a«n> Wetzen: ft«, Hafer, Mais; einschließlich Futtererbsen aller Art (Peluschken), und Bohnen, einschließlich -, 4- Wicken und Lupinen. erstreckt sich auch auf den Halm und die aus den beschlagnahmten Früchten hergestellten Erzeugnisse wie: Mehl, Schrot, Grieß, «raupen, Grütze, Mocken, Malz, »erden nicht betroffen, die zur Verwendung als sirffchgemüse ««8 «L.^n^^^E«en Erbsen und »ohne«. Dies gilt für Futtererbsen aller Art (Peluschken) insoweit, als deren Aberntung als Frischgemüse vom Kommunal- mA ausdrücklich gestattet oder zur Erfüllung eines Lieferungsvertrages vorgenmnmen die Reichsstelle für Gemüse und Obst oder eme von ihr ermächtigte Stelle abgeschlossen od« in den die RÄchsstelle für Gemüse und Obst oder eine von ihr er mächtigte Stelle al» vertragsschließende Partei einpetreten ist. Die Erzeuger haben die zur Ernte der ü?8 1 genannten Früchte erforderlichen Arbeiten vorzuneomen. ' Die Besitzer beschlagnahmter Vorräte sind verpflichtet, diese sicher zu verwahren, sowie die Pflege der Vorräte erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen; sie sind berechtigt und auf Verlangen.des Kommunaloerbande» Flöha verpflichtet, diese Vorräte auszudreschen, sowie bet Gemenge Körner- und Hülsensrüchte voneinander zu trennen. . 2. G 3. E; Rr. 4. W SWMW Mi BrMimh. 8nßk, Mr lü M. . fam WsnsiWa sn i«S kntijM MW tckeffeK '81. Nach 8 8 Absatz 1 Ziffer 1 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918 (Reichsgesetzblatt Seite 438 flg.) dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe u. a. aus ihren selbstgebauten in hiesiger Gegend anaebauten Früchten zur Ernährung der Selbstversorger auf den Kopf für die Zelt vom 16. August 1918 ab, verbrauchen: ») an Brotgetreide monatlich neun Kg, d) an Gerste, Hafer und Mais monatlich insgesamt zwei Kg, o) an Hülsenfrüchten monatlich insgesamt el« Kg, wobei Gemenge, in dem sich Hüisen- srüchte befinden, als Hülsensrüchte gelten. 8 2. Als Selbstversorger im Sinne von 8 1 gelten der Unternehm« des landwirtschaftlichen Betriebe« selbst, die Angehörigen sein« Wirtschaft, einschließlich des Gesinde», sowie Natural- berechtigte, soweit sie al» Lohn oder als Leibgedtnge (Altenteil, Auszug, Ausgedinge, Leibzucht) Früchte d« in Frage kommenden unter 8 1 genannten Art od« daraus hergestellte Erzeugnisse zu beanspruchen haben. 8 3." Was zunächst die Selbstversorgung mit Brotgetreide anlangt, so beabsichtigt d« Kommu nalverband, gemäß 8 65 d« Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918 die Selbstversorgung mit Brotgetreide nicht zuzulassen, sondern die Ausübung der Selbstversorgung wie bisher schon so auch für das neue Ernteiahr wied« in der Weise zu regeln, daß die Selbstversorger auch da« zur SelbstversorgUM bestimmte Getreide restlos abzuliefern haben und den Selbstversorgerhaus halten dafür das Mehl und die Kleie in den Mengen vom Kommunalverband geliefert werden, die den in 8 1 Absatz 1 Nr. 1 d« Reichsgetreideordnung festgesetzten Mengen entspricht (siehe oben 8 1 untu ») § Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, di« für da» neue Erntrjahr von dem Richt« d« Selbstversorgung mit Mehl und Brot Gebrauch machen «ollen, haben sich spätesten» bi» LUM I. ttugu»« Ui»»«» ^»kn»» bei der Gemeindebehörde ihres Wohnortes zu melden und sich dort in die Selbstversorger liste eintragen zu lassen. Dabei haben sie die in dies« Selbstversorgerliste gestellten Kragen wahrheitsgetreu zu beantworten. 8 4. Versäumungen der in 8 3 gesetzten Frist ziehen den Verlust des Anspruchs auf Selbst»«- sorgung mit Mehl und Brot nach sich. sonltkae Türken und »rav- .pelgurken die Preise falsch abgedruckt worden. Sie müllen heißen: Erzeugerpreis: Großhandelspreis: Kleinhandelspreis: — 10 M. 13 M. 18 M. f. d.Ztr. Zrankenberger Tageblatt 80 Mark „ ,, 60 Mark „ 40 Mack „ „ > 8 9. Die näheren Vorschriften hinsichtlich der Selbstversorgung mit ^Gerste, Haf« und Mai» sowie Hülsenfrüchten und den daraus hergestellten Erzeugnissen werden noch ergehen. 8 10. Auch die Bestimmungen hinsichtlich dessen, was der Untemehmer eine» landwirtschaftlichen Betriebes zur Fütterung de» in seinen» Betriebe gehaltenen Viehe» und al« Saatgut verbrauchen darf, werden folgen, sobald die entsprechenden Festsetzungen durch den Reichskanzler beziehentlich die Landeszentralbehörde «folgt sind. Flöha, den 18. Juli 1918. Der Kommunalverband der Königlichen Amtshauptmannschast Flöha. Ablieferung von Rin-erfüften. Der Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette hat gemäß d« Bundes ratsverordnung über den Verkehr mit Knochen vom 15. 2.17, den Ausführungsbestimmungen zur Verordnung üb« den Verkehr mit Knochen vom 16. 2. 17 und der Bekanntmachung, betr. Aenderung der Ausfühtungsbestimmungen zur Verordnung üb« dm Verkehr mit Knochen vom 14. 12. 17, angeordnet, daß sämtlich« Rinderfüße (Füße von Bullen, Ochsen, Kühen, Stieren und Rindern) au» den Schlachtungen im hiesigen Kommnnalverbande an die Firma Leipzig« , 300 Mark ür 1 Tonne Hafer. 450 Mark für 1 Tonne Mais. 8 2. Die in 8 1 genannten Höchstpreise für Roggen, Weizen und Gerst« erhöhen sich, wenn die Ablieferung erfolgt, bez. was bei Gerste hier und da der Fall sein wird, bereüs erfolgt ist: vor den, 16. Juli 1918 uin eme Druschpranne von 120 Mark für die Tonne