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Frankenberger Tageblatt Bezirks Amtsblatt für die KönUAmtshauptmanuschast Flöha, das KSnigl. Amtsgericht de« Stadttat zn Frankenberg MdE«.,: «°,»«« I" I- u -«» » «»,!->- I» l S-. Mittwoch, reu 24. Juli 1918 77. Jahrgang 17« oLnilSt Höchstpreise für Gemüse ^<l»rk mein zu gelten haben: sodor^ l 1/ rn Da« Königlich« M r Erzeuger preis -.15 > -.30 -.30 !4. a- Ivbulv. -.22 —.18 -.15 '—.13 —.13 1.1« 1.3« mck lor, -.32 -.47 -,.12 -.34 -.80 f.h. Stück -.25 - - -.22 - - -.18 -.18 1.4« 1.60 -.32 -.20 -.37 1.30 —.40 -.50 -.25 -.18 -.30 —.05 -.20 —.18 -.18 -.25 -.15 -.30 1- prers -.18 -.36 -.38 —.52 -.62 -.33 -.24 -.36 -.08 -.26 >o p«s- Xorge. -.72 M. jePfd. -.82 - - - -.44 - - - 1. Rhabarber 2. Spinat (nicht -Ersatz) 3. Erbsen (Schoten) 4. Bohnen M-jePfd. (-.47) —.18 —.15 —.12 -10 -.10 -.80 1- H. Anzeiger Tageblatt - Bestellungen Die SeschSft-stelle -es Tageblätter. Großh.- Kleinhandels- preis -.85M. jePfd. 7—^7 ..^...7^'. .7- -.32 (-.34) —.43 M, fe Psd. -.28 (-.33) M. jePfd. -.48 - - - 1.60 - - - Mit Wrkung vom 24. Juli 1918 ab werden folgende Höchstpreise festgesetzt, wobei als Kleinhandelspreise für die unter 3, 5 bis 10 und 12s aufgeführten Waren bis mit 26. Juli 1918 nach Befinden die in Klammem gesetzten Preise, vom 27. Juli ab aber nur di« Preise ohne Klam- ») grüne Bohnen (Stangen-,Buschbohn.) « d) Wachs-u. Perlbohnen v) Puff-(Sau-)bohnen 5. Längt. Karotten (ohne Kraut) 6. Karotten, kleine, runde (ohne Kraut) 7. Mairüben - / 8. Kohlrabi (mit jungem Laub) 9. Frühweißkohl 10. Frühwirstnakohl 11. Frührotkohl 12. Frühzwiebeln ») mit Kraut d) ohne Kraut 13. Tomaten 14. 1. Gurken, sorttz Ware, War, von denen ») 60 Stück über 30 Psd. wiegen, b) 60 Stück über 24 Psd. wiegen, o) 60 Stück über 16 Psd. wiegen, ck) 60 Stück über 13 Psd. wiegen, > 2. sonstige Gurken und Krüppelgurken 15. Pfifferlinge u. Steinpilze 16. Champignon» Verordnung über die Kernobsternte 1918. Auf Grund der Bundesratsverordnung über dre Preis prüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. Sep- tember/4. November 1915 (RGBl. S. 607/728) und der Bnndesratsverordnung über dre Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (RGBl. S. 604) wird angeordnet: 8 1. Alle Erzeuger von Aepfeln, Birnen oder Pflaumen (Päch- Personen, die berechtigt sind, Obst zu ernten, emschl. Kommunalverbände, Gemeinden,/Vereine oder sonstige öffentlich rechtliche Körperschaften) sind verpflichtet, das ge samte von ihnen geerntete Obst dieser Arten in frischem, versandfähigem Zustand an die von der Landesstelle für Gemuse. und Obst errichteten Sammelstellen abzuliefern. 8 2. Der Erwerb von Aepfeln, Birnen oder Pflaumen vom Erzeuger ist nur Personen gestattet, die von der Landesstelle ftr Gemüse und Obst — Geschäftsabteilung — eine besondere Erlaubnis dazu erhalten haben und mit einem Ausweis dar über versehen sind. Die Abgabe dieser Obstarten seitens der Erzeuger an andere Personen ist untersagt. Die Landessteile für Gemüse und Obst — Eeschäfts- abteilung — ist befugt, in besonderen Fällen Ausnahmen zuzulassen. 8 3. Die Versendung dieser Obstarten mit der Bahn oder mit dem Schiff, auch als Expreßgut, ist nur zulässig auf Grund eines von der Landesstelle für Gemüse und Obst — Geschäftsabteilung — Lusgefertigten Versandscheines Dieser wird durch einen Vermerk auf den Beförderungspapieren er teilt./ Der Absender ist ohne Genehmigung der Landesstell« für Gemüse und Obst — Eeschäftsabteilung — nicht berechtigt, die Versendung an «ine andere als die ursprünglich airgegebene Adresse zu verfügen. Die Landesstelle für Gemüse und Obst — Geschäftsab- teilung — wird ermächtigt, die Erteilung des Versandscheines zu versagen, sofern Interessen der Volksversorgung entgegen stehen oder der Verdacht der lleberschreitung der Höchst- Preises oder eines sonstigen Verstoßes gegen behördliche oder gesetzliche Vorschriften begründet erscheint. 8 4. Im Bereich eines jeden Kommunalverbandes ist min destens «ine Bezirksobstsammelstelle zu errichten. Den Bezirks obstsammelstellen können nach Anweisung der Landesstell« für Gemüse und Obst — Eeschäftsabteilung — Orlssammel- stellan angegliedert werden. Leiter und Sitz der Bezirksobst sammelstellen werden von der Landesstelle für Gemüse und Obst — Eeschäftsabteilung — bestimmt und von dem Kom munalverband bekanntgemacht. Die Sammelstellen sind beauftragt, alle Aepfel, Birnen und Pflaumen, die in ihrem Bereich erzeugt sind, aufzunehmen und sie zu dem jeweiligen Erzeugerhöchstpreis zu bezahlen, sofern das Obst in frischem, versandfähigem Zustand qnge- liefert wird, andernfalls mit einem dem Minderwert ent- sprechenden Abzug, dessen Höhe im Streitfälle di« Landesstelle für Gemüse und Obst — Verwaltungsabteilung — sestsetzt. 8 5. Der Erzeuger bon Aepfeln, Birnen «der Pflaumen ist, sofern er picht «ine juristische Person ist, berechtigt, Obst 'füi den eigenen Bedarf zurückzubehalten. Als angemessen wird ein Zentner für jedes ständige Mitglied seines Hauses an genommen. Führt der Erzeuger seinen Haushalt nicht am Erzeugungs ort, so ist zur Ausgabe des Versandscheines für die Ver sendung des Obstes für den eigenen Bedarf des Erzeugers (8 5 Abs. 1) nach dem Wohnort des Erzeugers der Kom- munalverband befugt, in dessen Bereich sich das Obst befindet. Ausgenommen von der Ablieferungspflicht an die Bezirks- und Ortsobstsammelstcllen bleiben die als Edelobst aner kannten Aepfel und Birnen, wenn sie von den Erzeugern mit ausdrücklicher Genehmigung der Landesstelle für Gemüse und Obst »ach den von dieser ausgestellten Grundsätzen ab gesetzt werden. Die Genehmigung der Landesstelle für Gemüse und Obst ist von den Erzeugern den Bezirksobstsammelstellen- leitern bez. deren Beauftragten auf Verlangen vorzuzeigen, Auch Edelobst darf mit der Bahn oder mit dem Schiff, auch als Erpreßgut, nur mit Genehmigung der Lqnd-sstellc für Gemüse und Obst — Geschäftsabteilung — versandt wer- den. Die Vorschriften des 8 3 finden Anwendung. 8 6. Dem Verkauf an die Sammelstelle» steht gleich die Ver sendung des Obstes nach Weisung der zuständigen Bezlrks- vbstsammelstelk. - , 8 7. Dje Erzeuger (Pächter usw.) sind verpflichtet» für die Ginführung des Körzwanges. Da« Königlich« Ministerium de« Innern hat auf Grund von 8 1 des Gesetzes, die Körung von Ziegenböcken betreffend, vom 31. Juli 1916 (Gesetz- und Verordnungsblatt Sette 102) an- geordnet, daß vom 15. August 1918 ab zum Decken der in der Stadt Frankenberg vorhandenen Ziegen nur solche Ziegenböcke verwendet werden dürfen, die al« zuchttauglich er klärt (angekört) worden find. Gemäß 8 1 Absatz 2 der Verordnung zur Ausführung obigen Gesetzes wird diese« mit dem Hinzufagen zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen gegen die getroffenen Anordnungen gemäß 8 3 des aenannten Gesetzes mit Geldstrafe von 5 bl» 50 Mark belegt werden. Flöha, den 20. Juli 1918. vk« Königliche Amt«hauptmannschaft. -.47 . . . M. jePfd. /-.49 (-.61) 8 8. Die Bezahlung des gelieferten Obstes hat Zug um Zug a«a«n Abgabe des Obstes an die, Bez rksobstsammelstelle, be? Versendung des Obstes nach deren Weisung Zug um Zug gegen Ablieferung der Beförderungspapiere an die Bezirks- obstsammelstelle zu erfolgen. Die Vergütung für den Aufkauf, die Beförderung des Obstes bis zur Sammelstelle bezw. Verladestation und die Verpackung des Obstes wird vyn der Landesstelle für Gemüse und Obst festgesetzt. 8 9. Die Abgabe des Obstes seitens der Vezirksobstsammel- stellen und die Weisung zum Versand erfolgt lediglich nach Anweisung der Landesstelle für Gemüse und Obst — Ge- schäftsabteilung - zugunsten der von ihr zu bestimmenden Fabriken, Großverbraucher und Kommunalverbände. D,e wr- tere Verreilung wird den Kommunalverbänden überlassen. Die von den Abnehmern (Fabriken, Großverbrauchern und Kom- munalverbänden) zu zahlenden Preise werden zewei s von der Landesstelle für Gemüse und Obst — Verwaltungs- abteilung — festgesetzt, die sonstigen Lieferungsbedingungen von deren Eeschäftsabteilung. >, 8 10. Die Regelung der Geschäftsführung der Cammelstellen wird der Landesstelle für Gemüse und Obst — Geschäfts- abteilung — übertragen. Diese ist berechtigt, von Pen durch die Sammelstellen erfaßten Mengen eine Gebühr von 50 Pfen nigen auf den Zentner und für die Ausstellung eines Ber^. sandscheines ein« Gebührt von 50 Pfennigen zu erheben. Für. die Ausstellung von Versandscheinen für den Verkehr der Sammelstellen kommt keine Gebühr in Ansatz. - . 8 11- AWgenommm von dem Abgabe- .und Erwerbsverbot , des 8 2 ist die Abgabe vE Obst seitens der Erzeuger, die nicht juristische Personen sind, unmittelbar an der Er zeugungsstelle und am Tag« der Ernte an die Einwohner der betreffenden Gemeinde zum Erzeugerhöchstpreise in M«ngen von nicht mehr als einem Pfund für den Selbstverbrauch Die Landesstelle für Gemüse und Obst — Verwältungs- aöteilung — ist befugt, diese Ausnahme äuszuheben öder zu erweitern. 8 12- Alle Besitzer von Aepfeln, Birnen oder Pflaumen haben der Landesstelle für Gemüse und Obst oder der«n Beauftrag- ten, die sich äls solch« ausweisen, auf Erfordern wahrheits gemäße Auskunft über die vorhandenen Mengen nach Ge wicht, Art und Lagerort zu geben. Die Beauftragten, die sich als solche ausweisen, sind be fugt, sowohl zur Schätzung der Obsternte wie auch zur Fest stellung" ob und welche Vorräte bei den Besitzern an Obst vorhanden sind, die betr. Grundstücke oder Räume, in denen Obst vermutet wird, zu betreten und zu besichtigen. Beide Teile sind berechtigt, bei der Besichtigung von Räumen die Anwesenheit eines Vertreters der Ortspolizci- behörde zu verlangen. Die Ortspolizeibehörden haben dem darauf gerichteten Ersuchen eines Beteiligten zu entsprechen. Entsteht Streit wegen Menge und Art zurückbehaltener Früchte oder Mückbehaltener Vorräte, 7" ist die Entscheidung des Eemeindevorstandes einzuholen. Gegen dessen Entschei dung ist Beschwerde an die Landesstelle für Gemüse und Obst — Verwaltungsabteilung — zulässig. 8 13- Gegen die Entscheidungen der Landesstelle für Gemüse und Obst — Geschäftsabteilung — ist Beschwerde, an das Ministerium des Innern zulässig. Die Beschwerde ist bei Verlust des Rechtsmittels mit schriftlicher Begründung binnen einer Woche bei der Landesstelle- für Gemüse und Obst — Eeschäftsabteilung — einzureichen. 8 Wer diesen sowie den von der Landesstelle für Gemüse und ybst in Ausführung dieser Verordnung erlassenen Vor schriften zuwiderhandelt, wird nach Maßgabe des 8 17 der Vundesratsverorvnung über die Preisprufun-zsstellen und die Versotgungsregelung vom 25. Sept./4. Novbr. 1915 mit Ge- fängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft, sofern nicht nach 8 5 der Bundesratsverordnung über die Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 eine höhere Strafe verwirkt ist. ' 8 15. Diese'Verordnung tritt am 29. Juli 1918 in Kraft. Dresden, am 17. Juli 1918. Ministerium de« Innern. Unter Aufhebung der Bekanntmachung oom 4. Ault 1918, di« Rettkegevmg -er Eierpreis« betreffend, werden die Tierpretse in folgender Weise festgesetzt: Bei der Eierabgabe von den G-fiüW an: d) die Ortssammelstellen auf hö^ten» 42 Pfg. da« Ei. Die B«sörderung«koften von einer Ueberschuß ammelttelle zu ein« Bedarsssammelstelle und die Unkostenansätze der Sammelstellen dürfen nicht mehr al« je 1 Pfg. das Ei betragen. Der Verkaufspreis an die Verbraucher darf 45 Pfg. für da« Et nicht übersteigen. Für Eier unter 50 Gram« Gewicht sind die vorstehenden Preise um 10 Pfg. niedriger. Die Bekanntmachung tritt sofort in Kratt. . ,, Die Geflügelhalter werden überdies darauf bingewiesen, daß 90 vom 100 de« auf der Eierauittungekurte angegebenen Ablieferungssoll« bi« -nm 31. Juli, Ü5 vom 100 bi« ,u« 31. August und da» ganze Ablieferung«!»» bi» »um SO. Sepkmb« erfüllt sein muß. «et Nichteinhaltung dies« Frist und Ablieferungsmenge haben die GeflügelhaU«, wie in der Bekanntmachung des Kommunalverband«» vom 9. Feoruar 1918 in 8 9 angedroht worden ist, Die in Klammern gesetzten Kleinhandelspreise unter l gelten nur für solche Waren, die noch aus Lieferungen unter der Herrschaft der bis mit 23. Juli 1918 geltenden Erzeuger- und Gvoßhandelshöchstpr«ise (Ministerialoerord- nung vom 11. Juli 1918 — 1133 VO 2 — Nr. 160 der Sächs. Staatszertung) stammen. Die Kommunalverbände haben darüber zu wachen, daß die in Klammern gesetzten Preise nicht auch für solche Waren gefordert werden, die zu den neuen Erzeuger- und Großhandelspreisen unter l dieser Bekanntmachung an den Kleinhandel geliefert sind. lll. Die unter l festgesetzten Erzeugerpreise gelten gleich zeitig als Vertragspreis« für die auf Grund von Liefe rungsverträgen gelieferten Ware»; sie treten an die Stell« der mit Ministerialverordnung Nr. 542b Hk Villa vom 12. April 1918 veröffentlichten Richtpreise und sind ebenso wie die festgesetzten Groß-'und Kleinhandelspreise Höchst preise im Sinne des Gesetzes betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (RGBl. S. 339) mit den dazu ergange nen Abänderungsoerordnungen. -IV. Bo« 24. Juli ab treten die mit Ministerialverordnung vom 11. Juli 1918 festgesetzten Höchstpreise für Früh gemüse mit der Einschränkuung unter V Satz 3 außer Kraft. V. Rhabarber darf nicht mit einem längeren Blattansatz als bis zu 3 cm in den Handel gebracht werden. Mai rüben, Möhren und Karotten dürfen vom 24. Juli ab mit Kraut überhaupt nicht mehr in den Handel gebracht werden. Soweit sie noch mit Kraut aus der Zeit vor dem 24. Juli im Handel sind, darf ihr Verkauf mit Kraut noch bis mit spätestens 26. Juli 1918 zu den in der Ministerialverordnung vom 11. Juli K918 hierfür fest gesetzten Kleinhandelspreisen erfolgen. VI. Die obigen Preise gelten für das Gebiet des König- reichs Sachsen, und zwar auch für solche Ware, die von außerhalb Sachsens nach dem Gebiet des Königreichs Sachsen eingeführt wird. Dresden, am 22. Juli 1918, - Ministerium des Innern. Beförderung des von ihnen geernteten^ Obstes mindestens ' M zur nächsten Ortssamrnelstelle "der bel Versendung des ! Obstes »ach Weisung der zuständig«« Bezirksobstsammelstelle bis zum nächst«» Bahn- oder Schiffsverladeplatz zu sorgen.