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Zrankenberger Tageblatt Bezirks Anzeiger 1S1 Dienstag, dm 2. Juli 1918 X Dresden, dm 27. Juni 1.00 sorcenden Heeresangehörigen 1.10 zu 2.60 2.45 0.54 0.40 0.70 0.45 0.60 0.80 §D. i Schuhbedarssscheine dürf« für Heeresangehörige nur atn ausgefertigt werden, we! 0.50 0.65 0.85 «gehörige ilitärdienste _ endgültig aus- nu wc 0.45 0.55 0.80 0.85 0.28 0.75 2.10 1.20 0.20 0.60 1.80 0.95 0.60 0.65 0.35 0.90 0.75 2.00 1.50 0.75 Großh.» preis 1.50 1918. - Ministerium des Innern. 1' demnächst yus dem scheidet «oder fen ail Inhaber der Militär- sim abgeben, wenn ihnen das zu erforderliche Leder von der resangehörigen selbst zur Ver- Auf Grund der Bund richtung einer Reichsstelle füi bruar 1918 (Reichs-Gesetzblai .... ^>eW durch ein Anerkenntnis des rziplinarvorgesetzten nachgeausen wird, daß der Heeres- «nthalten: 1. Dienstgrad, Name und Truppenteil des Inhabers, 2. Art und Menge des als notwendig anerkannten Schuhwerks, Monats- 1 Sätze Kirschen Preß-, Brenn- und Mar meladenkirschen (süß sauer) Saure Kirschen Johannisbeeren (weiß und rot) Johannisbeeren (schwarz) Stachelbeeren (reis und unreif) Himbeeren in kleinen Packungen Pretzhimbeeren Heidelbeeren (Blaubeeren) frei Verladestelle) ivaren vom 20. Juni 191k Kenntnis gebracht. Schuhbedarssscheine sind auszufertigen für: 1. Offiziere, Ingenieure, Sanitätsoffiziere und Be amte der Marine, 2. Deckoffiziere, Musikmeister, Unterärzte, Offizier- und Bcamtenstellvertreter und sonstige Unteroffiziere der Marine, die für Beschaffung ihrer Dienstbekleidung selbst zu sorgen haben. Die Ausfertigung des Schuhbedarfsscheins setzt voraus, daß dem Marineangehörigen von dem Disziplinarvorgesetztrn eine Bescheinigung über die Notwendigkeit der Beschaffung ausgestellt wird. Diese Bescheinigung hat folgende Angaben Kleinhandels- preis 1.65 M.je Psd. Höchstpreise für Frühobst. I. Für Frühobst werden folgende Höchstpreise festgesetzt. Erzeuger. ' preis 1.20 waren nur auf Grund eines von ^sr zuständigen bürger lichen Aussertigungsstelle ausgefertigten Schuhbedarfsscheins abgeben. - 8 9- Die Versorgung der Angehörigen der deutschen Marine sowie derjenigen Angehörigen verbündeter Marinen,'die srch in dienstlicher Eigenschaft im Inland aufhalten, erfolgt durch die bürgerlichen Ausfertigungsstellen nur nach Matzgabe der folgenden Bestimmungen: _ .8 8- II. Marineangehörige. 8 . Erdbeeren Pretz- und Marmeladen» Erdbeeren Weinbergs- f Wald- ! Erdbeeren tum mittels Militärkleiderkar 8 Die Gewerbetreibenden di : er Kriegs- und Zivil- gefangenen rit Schuhwaren. " ' 'Hratsverordnung über die Er- Bekan imachung. üb«r die Versorgung er Heeres- und Marine angehörigen sowie Der Erzeugerpreis für Blaubeeren frei Verladest«.!: lammt dem Aufkäufer oder Händler zu, der die Beeren von den eigentlichen Pflückern aufkauft. Der Pflückerpreis bezw. der Sammlerpreis darf diese Höhe nicht erreichen. II. Diese Preise treten an Stelle der mit Ministerialver- ordnung vom 8. Mai 1918 —762 u II L VIII (Nr. 107 der Sächsischen Staatszeitung vom 10. Mai 1918) festgesetzten Richtpreise für Frühobst und an die Stelle der mitMinisterial- Verordnung vom 12. Juni 1918 — 1129V G1 und Mini- sterialverordnung vom 12. Juni 1918 -^-1137 VE 1 — (Nr. 135 der Sächsischen Staatszeitung vom 13. Juni 1918) festge setzten Höchstpreise und sind Höchstpreise im Sinne des Ge- setzes vom 4. August 1914 (Reichsgesetzblatt S. 339) mit den dazu ergangenen Abänderungsoerordnungen. III. Die Preise gelten für das Gebiet des Königreichs Sachsen. I V. Diese Verordnung tritt am 3. Juli 1918 in Kraft, Dresden, am 28. Juni 1918. Ministerium de« Inner». klc ierkarte Schuhwaren nur s fei ige Schuhzeug oder das hi - Hi resverwaltung oder den Hi Mit Ermächtigung des Staatssekretärs des KriegsernSH- rungsamtes ist der Vorstand des Viehhandelsverbandes be auftragt worden, mit Schweinehaltern Haltungsvertkäge ab- zuschlietzen und die vertragsmäßig gelieferten Tiere zum Preise s von 130,— Mark je -Zentner Lebendgewicht abzünehmen und — - bei etwaiger vorzeitiger Abnahme einen Stückzüschlag von 35 — Gewerbetreibende dürfen an Marineangehörige Schuh- ! Mark .zu gewähren. Der Vertragsabschluß mutz vor dem — ----- ----- — r 1.'August ds. Js. erfolgt sein. Die Zuweisung von Mast ¬ futter kommt zunächst nicht in Frag«. Die Kommunalverbände sind angewiesen, den Beteiligten die erforderliche Auskunft zu geben und den Vertragsabschluß zu vermitteln. Dresden, am 24. Juni 1918. Ministerium de« Inner». / 2. zur Ausübung eines bLigerlichen Berufes beurlaubt ist'und diesen Berus i» Militärschuhwerk nicht aus üben kann oder I 3. zu den militärisch nicht! eingekleideten Mannschaften gehört oder 4. zu denjenigen Beamten der Heeresverwaltung ge hört, denen keine Unifomi beigelegt ist. Aus dem Anerkenntnis mutz hervorgehen, welcher der in Abs. 1 Ziffer 1—4 gekennzeichneten Fälle vorliegt. Es hat im übrigen folgende Angaben zu enthalten: 1. Dienstgrad, Name und Truppenteil des Inhabers, 2. Yrt (falls nicht im FelH), Zritangabe, Unterschrift und Dienstgrad des Disziplinarvorgesetzten sowie Stempel des Truppenteils oder där militärischen Behörde, / 3. gegebenenfalls Dringlichkeit der Beschaffung (Z -5 Ws. 1). Die Anerkenntirisse sind Sei der zuständigen bürgerlichen Ausfertigungsstelle «inzureichen und verbleiben dieser gegen Ausfertigung deä Schuhbedmfsscheins. Die Ausfertigung von Schuhbedarfsscheinen für mehrere Heeresangehörige zugleich oder für ganze Truppenteile ist unstatthaft. Dies gilt auch für Liebesgaben. 8 b. Die Schuhbedaxssscheine' werden von der für die der zeitige Wohnung Heeresangehörigen (persönlicher Wohn ort) zuständigen bürgerlichen Ausfertigungsstrlle ausgesertigt. Wenn eine Wohvimg im Deutschen Reiche nicht vorhanden ist oder wenn besondere auf dem Anerkenntnis als dringend bescheinigte ArMahmefälle vorliegen, so werden die Schuh- bedarfsscheme.ton jeder bürgerlichen Ausfertigungästelle aus gefertigt. , - ' Die «^fertigende Behörde hat im ersten Fall der zu ständigen fertigungsbehörde des Familienwohnorts, so weit einFoichsr im Deutschen Reiche vorhanden ist, rm zweiten i! der zuständigen Ausfcrtigungsbehörde des der zeitigenÄhnlichen Wohnorts Mitteilung von der Aus- sertigu des Schuhbedarfsscheins zu machen. Bei Heeres- angehörHm, die außerhalb des derzeitigen persönlichen Wohn orts nM einen Familienwohnort im Deutschen Reiche haben, hat seWer hie Ausfertigungsbebörde des derzeitigen persön lichen Wohnorts von der durch sie erfolgten oder ihr von einer anderen Behörde mitgeteilten Ausfertigung des Schuh- bedavfsscheins der zuständigen Ausfertigungsbehörde des Fa- miliemvoynorts Mitteilung zu machen. K 8. Zur Entscheidung über den Umfang der Bewilligung sind allein die bürgerlichen Ausfertigungsstellen zuständig. Cie hab«» dabei die Bestimmungen der Reichsstelle für Schuhoersorgung für die bürgerliche Bevölkerung zugrunde zu legen und sind an eine auf der Bescheinigung von den Djs-iplinarvorgesetzten etwa bezeichnete Stückzahl oder Menge nicht gebunden. Es findet also 8 4 der Bekanntmachung der Uchsstelle für Schuhvrrsorgung vom 27. März 1918 über Lchuhbedarfsscheine Anwendung. Nachstehende Verordnung ter Reichsstelle für Schuhver sorgung über di« Versorgung »er Heeres- und Marine««ge hörigen sowie der Kriegs- uns Zibilgefangenen mit Schuh- «varen vom 20. Juni 191H wird hiermit zur allgemeinen Schuhversorgung vom 28. Fe- . . r Seite 100) wird folgendes angeordnet: l I. HeereHMgehörig«. ! Die Versorgung aller Anghörigen des deutschen Heeres wie derjenigen Angehörigen ^rbsmdeter Heere, die sich rn enstlicher Eigenschaft im Jntndl aufhalten und sich aus menen Mitteln zu beklebe^ haben, mit Schuhwaren cvlgt grundsätzlich imr durch» die Heeresverwaltung. Die )feiere und die sonstigen siß selbst mit Bekleidung ver- cden durch die Heeresvermal versorgt. Amtsblatt für die Köuigl. Amtshauptmamischast Flöha, das König!. Amtsgericht und den Stadttat zu Frankenberg vermtwortlicher Redakteur: Ernst Roßberg sen. in Frankenberg i. Sa. — Druck und Verlag do« T. L. Roßberg in Frankenberg i. St- Höchstpreise für Frühgemüse - l. 3. Ort der Ausstellung, 4. Unterschrift des Disziplinarvorgesetzten sowie Stempel des Truppenteils oder der militärischen Behörde. Die bürgerlichen Ausfertigungsstellen sind an die Art und Menge des als notwendig bezeichneten 'Schuhwerks ge bunden. Eine Nachprüfung des Bedarfs findet nicht statt. 8 io. Die Schuhbedarssscheine können sowohl von -der für den persönlichen Wohnort zuständigen bürgerlichen Ausferti- gungsstelle ausgefertigt werden, wi^ auch von-derjenigen, die für den derzeitigen inländischen Liegehafen des Schiffes, auf dem der Marineangehörige Dienste tut, zuständig rst. Wenn ein persönlicher Wohnort im Deutschen Reiche oder ein inlän discher Liegehafen de^ Schiffes nicht vorhanden ist,, oder wenn besonders auf der Bescheinigung des Disziplinarvorgesetz ten als dringend anerkannte Ausnahmefälle vorliegen, jo werden die Schuhbedarssscheine von jeder bürgerlichen Aus fertigungsstelle ausgefertigt. Wegen der Verständigung der Ausfertigungsbehörden des Familienwohnorts und des derzeitigen persönlichen Wohn orts finden die Bestimmungen des 8 6 Abs. II entsprechende Anwendung. III. Kriegsg «fangen«. §11- Für Angehörige des deutschen Heeres und der deutschen Marine, die sich in feindlicher Gefangenschaft befinden oder im neutralen Ausland interniert sind, dürfen Schuhbedarfsschejn« nicht ausgefertigt werden. Antragsteller sind an die zuständi gen Ersatztruppenteile' oder Stammarineteile zu verweisen. / 8 12. Für die in Deutschland untergebrachten Kriegs- und Zivil- gefangenen feindlicher Länder (auch für Offiziere und Beamte im Osfiziersrange) dürfen Schuhbedarssscheine nicht ausgefer tigt werden, solange die Gefangenen den Militärbehörden unterstehen. Die Antragsteller sind an das zuständige Ge fangenenlager zu verweisen. Das gilt auch für die Kriegs- und Zivilgefangenen solcher Länder, mit denen der Frieden geschlossen ist. 8 13. Solchen in Deutschland befindlichen Kriegsgefangenen, die zu den sogenannten „Deutsch-Russen" gehören, können Schuhbedarssscheine von jeder Ausfertigungsstelle ausgefer tigt werden, wenn die Notwendigkeit der Beschaffung durch die Kommandantur des Stammlagers bescheinigt und in der Bescheinigung ausdrücklich bemerkt ist, daß sie „für einen ein zeln untergebrachten deutsch-russischen Kriegsgefangenen" gilt. 8 14- Zivilgefangene, die zur freien Arbeit entlassen sind und demnach nicht mehr der Militärverwaltung unterstehen, sind nach den Vorschriften für die bürgerliche Bevölkerung zu behandeln. - 8 15- Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Juli 1918 in Kraft. 8 16- Die früheren Anordnungen der Reichsbekleidungsstelle und der Reichsstslle für Schuhversorgung über die Versorgung der Angehörigen des Heeres und der Marine mit Schuhwaren treten hiermit außer Kraft. Anmerkung: Nach A 5 der Bundesratsverordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Schuhvcrsorgung vom 28. Februar 1918 wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 15 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer der Bekanntmachung über die Versor gung der Heeres- und Marineangehörigen sowie der Kriegs- und Zivilgefangenen mit Schuhwarcn zuwiderhandelt. Neben der Geldstrafe kann aus Einziehung der Gegen stände erkannt weroen, auf welche sich die strafbare Hand lung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Berlin, Kronenstraße a0/52, den 20. Juni 1918. fü mg gestellt wird. . Ausnahmsweise (8 3) Innen sich bestimmte Heeres- an ehörige an die bürgerlichenAusfertigungsstellen wegen der V sorgung mit Schuhwarew wenden; an diese dürfen Ge wi betreibende Schuhwaren i»h den allgemeinen Vorschriften gegen Schuhbedarfsscheinkbgeben. Dies gilt auch dann, n solche Heeresangehörige Kas Leder selbst zur Verfügung st« en. k ' 77. Jahrgang .. —i SchweinehaltungsvertrSge Mit Wirkung vom k Juli 1918 ab werden folgende Höchstpreise festgesetzt: Erzeuger- Großh.- Kleinhandels ¬ 1. Spargel preis preis preis a) unsortiert —.55 —.70 —.90 M.jePsd. b) sortiert! (etwa 15 Stangen auf das Pfund, Slangen- länge bis 22 cm) —.80 1.— 120 „ „ „ c) sortiert II und III (etwa 22 S angen auf das Pfund) —.55 0.70 o.so „ „ „ ci) Suppenspargcl 0.25 0.32 0.40 „ „ „ 2. Rhabarber 0.15 0.18 0-25 „ „ „ 3. Spinat (nicht Spinatersatz) 0.30 0.36 0.47 ,, ,, ,, 4. Erbsen (Schoien) 0.42 0.55 0.75 „ „ „ 5. Lüngl. Karotten a) mit Kraut (nicht länger als 15 cm) 0.23 0.30 0.41 „ „ „ b) ohne Kraut 0.33 0.42 0.55 „ „ „ 6. Karotten, kleine runde a) mit Kraut 0.33 0.40 0.55 ,, ,Z b) ohne Kraut 0.43 0.52 0.70 „ „ „ 7. Kohlrabi (mit jungem Laub) 0.35 0.42 0.55 „ „ „ 8. Frühzwiebeln (mit , Kraut) 0.26 0.33 0 44 „ „ „ 9. Mairüben 0.09 0.14 0 20 „ „ „ Die hiernach festgesetzten Erzeugerpreise gelten gleich. zeitig ms Vertragspreye für die auf Grund von Liefe- rungsverträgen gelieferten Waren; sie treten an die Stelle der "mit Ministerialverordnung Nr. 542b HL VNkL vym