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Frankenberger Tageblatt Bezirks- W Anzeiger Amtsblatt für die Könial. AmtsüMvtmaliiischast Flöha, das König!. Amtsgericht and den Stadtrat zu Frankenberg - -rroiikenbua i. Sa. — Druck und Verlag von C. V. Roßberg in Fraukeubtra i. S«° Verantwortlicher Redakteur: Ernst Roßoerg seu. in Fra.nenoerg Mittwoch, den 2«. Jimi 1918 77. Jahrgang Den Kommunalverbänden und Ortsbehörden bleibt über- H46 Einnahmen gelten als Erlös im Sinne des 8 4. 8 6. lassen, das; vorzugsweise Minderbemittelte Anspruch auf'Be lieferung haben, und das; bei der Fleischzuweisung den einzlenen Fleischern das von ihren Kunden auf der Freibank bezogene Fleisch in der anrechnungspflichtigen Höhe gekürzt werden kann. 8 9. Dem Schlachtbezirke ist vom Kommunalverband das halbe Gewicht des nicht bankwürdigen Fleisches oder der aus solchem hergestellten Wurst auf ihre Fleischbedarfsmenge für die lau sende oder nächstfolgende Woche anzurechnen. Das' Gleiche gilt für die Kommunalverbände, die vom Viehhandelsverband nach Gewicht beliefert werden. Andere Kommunalverbände haben die entsprechende Anzahl von Be- zügsscheinen den« Viehhandelsverband zurückzugeben. Hierbei gelten / Ueber Streitigkeiten hinsichtlich der Preisberechnung ent scheidet die Kreishauptmannschaft, auf Beschwerde das Mini sterium des Innern (Landesfleischstelle) endgültig. Der Kommunalvekband bestimmt Art und Ort der Ver wertung und ordnet insbesondere an, wohin das Tier zur Ab schlachtung (vergl. Z 2 Abs. 2) und gegebenenfalls das bc- reits geschlachtete Tier abzuliefern ist. 8 9- . Nicht bankwürdiges Fleisch, gleichgültig, ob es aus einer Notschlachtung oder gewerblichen Schlachtung stammt, sowie aus solchem hergestellte Wurst darf nur gegen Fleischmarleu abgegeben werden, die in derjenigen Woche, in der der Ver kauf stattfindet, zum Bezüge der sichergestellten Wochrnskcisch- menge berechtigen; jedoch darf auf 1 Flcischmarke die doppelte Menge ihres Wertes verabreicht werden. Ist der Absatz des Fleisches nicht anders möglich, so köu- 300 kg.Rindsieisch, 80 kg Schweinefleisch, 60 kg Kalbfleisch, ' 20 kg Hammelfleisch als ein Lier der betreffenden Gattung. 8 io- Ergibt sich bei der Fleischbeschau, daß das Fleisch des notgeschlachteten Tieres nicht bankwürdig ist, so kann der Kom- munaloerband das notgeschlachtete Tier dem Viehhalter auf Fleisch. 8 11- Die Vorschriften über die staatliche Cchlachtvi'chversiche» rung werden durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt. Das Ministerium des Inneren (Landesfleischstelle) kann Ausnahmen bewilligen. ' l 8 13. Die Kommunalverbände erlassen die zur Ausführung die ser Bekanntmachung erforderlichen Bestimmungen. 8 14- Diese Bekanntmachung, die allen für die Fleischbeschau verpflichteten Tierärzten und allen nichttierärztlichen Fleisch beschauern von den Anstellungsbehörden zur Kenntnisnahme und Nachachtung zuzufertigen ist, tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. s , > ? i s l Die Bekanntmachung vom 6. Februar 1917 —Sächsische Staatszeitung Nr. 36 vom 12. Febr. 1917 — wird ausge hoben. Dresden, am 20. Juni 1918. Ministerium des Innern. dessen Antrag belassen, wenn die sonstigen Voraussetzungen n wetenes vom r. ^um für eine Hausschlachtung erfüllt sind, und wenn nicht anzuneh- Die aus der Verwertung nach Absatz 1 und 2 erzielten men ist, das) die Notschlachtung nur zur Umgehung der Ge- , nehmigungspflicht der Schlachtung hsrbeigeführt ist. Das Fleisch ist dem Viehhalter nach denselben Sätzen anzurechnen, wie das aus einer Hausschlachtung herrührend« Soweit Teile des Tieres kraft besonderer Vorschriften der Ablieferung an bestimmte Stellen unterliegen (z. V. Haut, Talg, Niuderfüße usw.>, hat der Kommunalverband für deren Ablieferung zu sorgen. - — Die Bestimmungen, wonach der Viehhalter berechtigt neu auch die in der nächstfolgenden Woche zum Bezüge der ist, die Haut eines notgeschlachteten Tieres für sich zu verwen- sichergestellten Fleischmenge berechtigenden Marken beliefert den, werden hierdurch Nicht berührt. Ist er hierzu befugt, so ' werden. kann er die Haut zu dem jeweils gesetzlich bestimmten Preis s Den Kommunalverbänden und Ortsbehörden bleibt über- von dem Kommunalverband zurückkaufen. lassen, nähere Vorschriften, insbesondere in der Richtung, zu er- 8 4. I Wir das Tier lebend abgeliefert, so wird der von dem , Kommunalverband zu zahlende Mbcrnahmepk-is nach den . ! Vorschriften über die Stallhöchstpreise berechnet § Wird das Tier in geschlachtetem Zustand abgel.efer , so gilt als Uebernqhmepreis der gesamte, durch die Verwertung d r 4 Fleischviertel erzielte Erlös, sowie der N-benerlos aus j den iLigeu Teilen des Tieres abzüglich a.n kicher Ur,kos en , ausschliesslich der Beförderungskosten. Diese sind dein Vieh halter nur dann in Anrechnung zu brmgen, wenn er von dritter Seite vollen oder teilweisen Ersatz für den ihm aus der Notschlachtung erwachsenden Schaden erhalt. Bei Berechnung des Nebeuerloses sind d,e Innereien, soweit sie nicht zu beseitigen sind, nach den Grundsätzen der Landesfleischstelle zu bewerten. . 8 b« , Vankwürdiges Fleisch ist wie das aus gewerblichenSchlach- tunge» anfallende Fleisch zu behandeln und den Fleischern zur Deckung des allgemeinen Fleischbedarfes zum gleichen Ab- qabepreis zu überweisen. , . . . Nicht bankwindiges (bedingt taugliches und Minderwer tiges) Fleisch ist auf der Freibank oder sonst unter ortspolizei- , licher Aufsicht zu verkaufen oder zu Wurst zu verarbeiten, die auf der Freibank oder unter Angabe des Grundes der Nicht bankwürdigkeit zu verkaufen ist. (Vergleiche 8 13 des Säch sischen Gesetzes vom 1. Juni 1898 — G.V.BI. S. 209 ). Auf Grund von 88 2, 15 und 17 der Reichsfleischord nung in der Fassung vom 19. Oktober 1917 — R. G. Bl. S. 949 — wird zur Regelung der Verwertung notgeschtachteler Tiere und des Verkehrs mit nicht bankwürdigem Fleische folgendes bestimmt: ' 8 1. Der Regelung unterliegen die Notschlachtmigcn von Rin dern, Kälbern, Schweinen, Schafen, sowie von Ferkeln und Schnsläium.rn, soweit sie dem Beschauzwang unterliegen, und das aus diesen Notschlachtungen gewonnene Fleisch, sowie das aus gewerblichen Schlachtungen gewonnene, nicht bankwürdige Fleisch Die aus den nachstehenden Bestimmungen für den Kom munalverband sich ergebenden Rechte und Pflichten kann dieser einer von ihm bestimmten Stelle übertragen. 8 2. Von jeder Notschlachtung hat der Fleischbeschauer oder der mit der Sache befaßte Tierarzt dem Kommunalverband auf kürzestem Wege eine vorläufige Anzeige zu erstatte», und binnen 24 Stunden das genaue Gewicht der bankwürdigen und nicht bankwürdigen Teile des notgeschlachteten Tieres schriftlich anzuzeigen. Ist zu befürchten, das; -ein Tier bis zur Durchführung des ordnungsmäßigen Ankaufs durch einen Fleischer oder Händ ler verenden oder das Fleisch durch Verschlimmerung eines lranthaften Zustandes des.Tieres wesentlich an Wert verlieren werde, so ist, auch wenn der Tierarzt oder der Fleischheschauer vor der Schlachtung noch hinzugezogcn werden konnte, der Viehhalter verpflichtet, dem Kommunalvcrband aus kürzestem Wege, gegebenenfalls durch Vermittlung seiner Gemeinde behörde, hierüber unter gleichzeitiger Angabe der Gattung und des ungefähren Lebendgewichtes, sowie der Beförderungs- fähigkcit des Tieres Anzeige zu erstatten. 8 3. Der Kommunalvekband ist unbeschadet der Vorschrift des 8 10 verpflichtet, das ganze uotgeschlachtcte Tier «inschließkich der Haut, des Blutes und der Innereien, nur mit Ausnahme der unschädlich zu beseitigenden Teile gegen Bezahlung (ver gleiche 8 4) zu übernehmen. Wenn irgend möglich, soll die Uebernahme des Tieres noch. vor Ausführung der Not schlachtung in lebendem Zustande erfolgen. Verkauf von Quark Mittwoch, den 26. d. M., an die Bewohner des I. Brotkartenbezirkes bei «erber, Holler, Schaarschmidt; an die Bewohner de» 3. Brotkartenbezirkes Nr. I bis 700 bei Herold gegen 2. Abschnitt für Juni der Landessperrkarte. Die Ausweiskarte ist vorzulegen. Stadtrat rrrankenbera. den 25. Juni 1918. Betreffend Blitzableiteranlngen. Im hiesigen Meldeamt — Kirchgasse Nr. 7 — liegen mehrere Druckstücke, betr. „Grundsätze über Herstellung und Instandsetzung von Blitzableiteranlagen ohne Kupfer", zur unentgeltlichen Entnahme für die Beteiligten aus. Seefisch-Verkauf Mittwoch, den 26. d. M., bei Müller und Haubold an die Bewohner der 4. Brotkartenbezirkes Rr. 42S bi» 860. Stadtrat Frankenberg, den 25. Juni 1918. Stadtkrankenhaus. Gesucht werden Frauen und Mädchen, die gesonnen sind, im hiesigen Stadtkrankenhaus in der Krankenpflege sich auszubilden und unentgeltlich daselbst Pflegedienste zu übernehmen. Schriftliche Angebote mit Lebenslauf werden bis 1. Juli hierher erbeten. Frankenberg, am 25. Juni 1918. Der Stadtrat. ÄorM er anikommt Nicht Friedensprogramme, sonder» militärische Taten * Ms Im Herbst 1862 der damalige Gesandte in Paris, Otto von Bismarck-Schönhausen preußischer Ministerpräsident geworden war, sagte er in seiner ersten großen Rede im Abge ordnetenhause: „Nicht durch Reden und Parlamentsbeschlüsse werden die großen Fragen der Zeit entschieden, das war der Fehler von 1848, sondern durch Blut und Eisen." Und wenn das, worum der Weltkrieg geführt wird, eine große Frage der Zeit darstellt, so wird auch hier kein anderes Ent- scheidungsmittel übrigblsiben, als Blut und Eisen. Es sind Reden genug gehalten, aber ein praktisches Resultat haben sie nicht gehabt. Der Deutsche Reichstag und andere friedlie bende Parlamente haben Resolutionen beschlossen, sie haben nichts genützt. Die Gewalt der militärischen Tatsachen, die in Rußland und Rumänien «ine so laute Sprache gesprochen hat, kann allein bestimmen: „Bis hierher und nicht weiter!" Es ist in der letzten Zeit wieder darauf hingewiesen worden, daß von keiner Seite bisher ein scharf umrissenes Friedensprogramm aufgestellt worden ist. Allerdings hat die Entente als ihr erstes Ziel die „Desannetton" von Elsaß- Lothringen genannt, aber darauf war von deutscher Seite keine Antwort möglich. Und was nützte uns die Bekanntgabe eines deutschen Friedensprogrammes, solange auf der Gegen seite die Bereitwilligkeit fehlte, sich mit uns an den grünen Tisch zu setzen! Für fruchtlose, gehässige, hämische Zeitungs- erörterungen sind die Zeiten doch zu ernst, es ist schade um Tinte und Papier, das für die nutzlose Arbeit verwendet würde. Vier Jahre lang Krieg geführt zu haben und dann die Entscheidung der großen Zeitfragen den Herren Wilson, Lloyd George und Clemenceau zu überlassen, das geht denn doch nicht an. .Und das erwarten sie schließlich auch wohl, selbst nicht. Aus den Ententeforderungen nach einem Friedenspro gramm klang der wenig verhüllt« oder unverhüllte Hohn. , Das Pariser Blatt „Temps" sagte gerade Heuer: „Mit einer Friedensprogramm-Erklärung allein ist es nicht getan. Die , Ententearmeen müssen die Deutschen aufhalten und ihnen vor , Augen führen, daß eine Kriegsentscheidung durch die Waffen 1 unmöglich ist." Die französische Zeitung will also, daß uns klar gemacht wird, daß wir nicht siegen können. Und das kann uns doch nur durch Erfolge der feindlichen Waffen be wiesen werden. Wir stehen also wieder da, wo mir standen, alle Theorie mit Tinte und Papier nützt nichts, die Pratts der militärischen Taten muß sprechen. Im Westen fürFrank- reich, England und Amerika, wie sie im Osten für Rußland und Rumänien gesprochen hat. Die Erwartung derer, die auf die Gewalt des Pro gramms „Keine Annettonen und keine Kriegsentschädigung" bauten, hat sich nicht erfüllt. Wir hören demgegenüber aus allen englischen Zeitungen di- Forderung, daß Deutschland aller seiner Kolonien beraubt werde» und aufhören müsse, ein auch nur bescheidenes Kolonialreich zu sein. Ein Blinder kann es, wenn nicht sehen, so doch fühlen, worauf das äb- zielt: „Auf den Sack schlägt mast, und den Esel meint map." Unser« wirtschaftliche Leistungsfähigkeit soll tot gemacht wer- den. England und Amerika lachen über den idealen Frieden ohne Annettonen und ohne Kriegsentschädigung, sie wissen heute schon ganz genau, womit sie ihre Kriegslasten und ihren Kriegsprofit herausschlagen wollen; sie wollen nach dem Kriege allen Nationen durch hohe Rohstoff- und Matcrialicn- preise das Fell über die Ohren ziehen. „John Bull" und „Bruder Jonathan" sind keine Idealisten, sondern außer ordentlich geriebcnc Geschäftsleute, die nach diesem Grund satz Krieg führen und danach allein Frieden zu schließen ge denken. Und dieses ihr eigentliches Programm werden sie auch nicht laut verkünden, kein Spekulant erzählt vorher, wie er seine Abnehmer schrauben will. Diese britisch-ameri kanischen Kriegsziele wagen die französischen'Zeitungen ihren Leiern doch nicht anzndeuten, denn, dmm würde denen doch der Geduldsfaden reihen. So können denn nicht schöne Worte, sondern nur große Taten Klarheit und Wahrheit bringen. Denn wenn die Welt widerstandslos unter dem englisch-amerikanischen Zwang seufzen sollte, so wäre- dieser Friede ganz gewiß nicht dauernd. „tturliekeiMg aller äeutlcben hanäelttcbM" Der vom britischen Handelsamt eingesetzte Ausschuß, der Vorschläge zum Schutze der englischen Schiffahrt und Schiff- baulndustrje für die Zeit nach dem Kriege erstatten sollte, erklärt in seinem soeben veröffentlichten Berichte: „Wir halten keinen Frieden für befriedigend, der nicht vom Feinde die Herausgabe von Schiffsraum erzwingt und drastische Be strafungen für di« Verbrechen des Feindes auf See sestsetzt. Als Fricdensbedingungen sollte von den feindlichen Ländern folgendes gefordert werden: 1. Die Herausgabe allen feindlichen Schiffsraumes an die Alliierten am Schluß des Krieges aus den Häfen des Feindes oder den neutralen Häfen. 2. Der Verlust aller Schiffe, die seit Ausbruch des Krieges in den Häsen der Länder liegen, die in den Krieg hineingezogen worden sind oder die diplomatischen Beziehun gen mit dem Feinde abgebrochen haben. 3. Herausgabe allen den Alliierten gehörigen Schiffs raumes, der seit Ausbruch der Feindseligkeiten in den Besitz des Feindes gekommen ist. Der auf diese Weise aus den Händen des Feindes über nommen« Schiffsraum soll, soweit möglich, zur Erleichterung der Demobilisation verwendet werden, und «inen Teil des Schiffsraumes der Alliierten, der jetzt für den Transport in Anspruch geuommen wird, für den Handel freimachen. Sobald die Demobilisation beendet ist, sollen die Schiffe des Feindes, soweit sie nicht direkt verkauft sind, durch Versteige rung in den verschiedenen feindlichen Ländern verkauft werden.