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Frankenberger Tageblatt Anzeiger Bezirks 77. Jahrgang SW!» Donnerstag, den 27. Juni 1^18 SAilsr vü» LicklMASverträM über 8müse. Die Reichsstelle für Gemüse und ObIt hat als den Zeit punkt, an dem die Tätigung von Lieferungsverträgen über Gemüse ihren Abschluß finden soll, den 3S. Juni 1918 bestimmt. Nach Ablauf dieses Tages dürfen Lieferungs- Verträge über Frühgcmüse wie über Herbstgemüse nur noch im Namen der Geschäftsabteilung der Reichsstelle für Gemüse und Obst und zu deren alleiniger Verfügung abgeschlossen werden. Alle vorher abgeschlossenen Verträge müssen bis längstens 15. Juli 1918 der Reichsstelle für Gemüse und Obst zur Genehmigung vorliegen. Eine Ausnahme hiervon besteht nur für Lieserungsverträge über gelbe Kohlrüben, die auch über den 30. Juni 1918 hinaus abgeschlossen werden dürfen. Die für Beauftragte von Kommunalverbänden und Groß verbrauchern zum Abschluß von Gemüse.ieferungsverträgen aus gestellten Auswciskarten verlieren mit Ablauf des 30. Juin 1918 ihre Gültigkeit. Dresden, am 22. Juni 1918. Ministerium des Innern. Amtsblatt für die König!. AmtshmiptmaimschastMha, das König!. Amtsgericht nnd den Stadtrat za Frankenberg «»antwortlich« Redakteur: Ernst Roßberg s-w in Frankenberg i. Sa. - Druck und Berlag von T «.Roßberg in Frankenberg i. S«. Verkauf von Nudeln bei sämtlichen Händlern: Freitag, den 28. d. M., auf Feld Nr. 38 der Nahrmittelkarte je 15V Gramm zum Preise von KV Pfg. da» Pfund. Stadtrat Frankenberg, den 26 Jimi lV8 Ar NMOmz M ÄgrblM ins Held M Amit oder nach Inlands - Garnisonen erfolgt pünktlich in allabendlicher Absendung unter Streifband durch die Post, Bezugspreis einschließlich Versandspesen für den Monat Mark 1.30. Bestellungen aus Einzelmonate oder längere Bezugszeit werden täglich angenommen. — Für die bisherigen Empfänger wolle man die Weiterbestellungen baldigst erneuern. Verlag de- Krauteuberger Tageblattes. Verordnung des Reichskommissars fürFaß- "ber OrgaujsaHM des zugelassenen Faß- handels und der Faßsabrikattou usw. vom 22. Mai 1918 wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 22. Juni 1918. Ministerium des Innern. Bekanntmachung der Neichsfaßstelle über dl« Organisation des zugelassenen Fab handels und der Faßfabrikation sowie den Berkehr mit neuen und gebrauchten hölzernen beschlagnahmten Fässern, Kübeln, Bottichen und ähnlichen Gebinden. Vom 22. Mai 1918. In Zusammenfassung und Ergänzung der Bekannt machungen der Neichsfaßstelle, betr. die Organisation des Faßhandels und der Faßfabrikation vom 18. August 1917, über den Aufkauf der beschlagnahmten Fässer vom 26. O^ tober 1917 und über den Absatz neuer hölzerner Fässer usw. vom 10. Januar 1918 (Mitteilungen der Rejchsbekleidungs- Me, Neichsfaßstelle und Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft, Jahrgang 1917, Nr. 30 Seit« 130 ff., Nr. 39 Seite 203 und Jahrgang 1918 Nr. 3 Seite 21 ff.) wird aus Grund des § 2 der Verordnung des Bundesrats über den Verkehr mit Fässern vom 6. Juni 1917 (RGBl. S. 473), des 81 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Einrichtung emer Reichsstelle für Faßbewirtschaftnng (Neichsfaßstelle) vom 28. Juni 1917 (RGBl. S. 575) und des 8 6 der Bekannt machung des Reichskanzlers über die Beschlagnahme von Fässern vom 28. Juni 1917 (RGBl. S. 577) folgendes bestimmt: l. Die Veräußerung und der Erwerb von gebrauchten und ungebrauchten hölzernen Fässern, Kübeln, Bottichen und ähn lichen Gebinden, die in 8 2 der Bekanntmachung des Reichs kanzlers über die Beschlagnahme von Fässern Hom 28. Juni 1917 (RGBl. S. 577) ausgeführt sind, bedarf der vor gängigen Genehmigung des Reichskommissars für Faßbewirt- schaftung (Neichsfaßstelle). Wer ohne diese Genehmigung derartige Gebinde veräußert oder erwirbt, wird gemäß 8 6 der Neichskanzlerbekannb- machung über die Einrichtung einer Reichsstelle für Faßbewirt schaftung (Neichsfaßstelle) vom 25. Juni 1917 (RGBl. S. 575) mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 (Zehntausend) Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann aus Einziehung der Fässer erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Die Genehmigung des Reichskommissars für Faßbewirt schaftung (Neichsfaßstelle) ist allgemein für alle diejenigen Veräußerungs- und Erwerbsgeschäfte erteilt, die sich im Rah men der von der Neichsfaßstelle geregelten, nachstehend unter Ziffer II und III erörterten Bewirtschaftung bewegen. II. D ie Be w irtsch astung der gebrauchten, nach derRe ichskanzle rb ekan ntmachung vom 28. Jun i 1917 (RGBl. S. 577) beschlagnahmten hölzernen Fässer usw. erfolgt nach Maßgabe des von der Geschäfts abteilung der Neichsfaßstelle, der Kriegswirtschafts-Aktien gesellschaft (K. W. A. G.) mit der Kriegsverein i- gung deutscher Faßhändler G. m. b. H.,.Berlin W. 50, Augsburger Straß« 44, abgeschlossenen Ver trages vom 20. Juli 1917 und der einen wesentlichen Be standteil desselben bildenden Verkaufsbedingungen, beide ver öffentlicht in den Mitteilungen der Ncichsbekleidungs- und Reichssaßstelle, Jahrgang 1917, Nr. 30 S. 130 ff. Zum Auskauf der beschlagnahmten, ge brauchten hölzernen Fässer usw. sind aus schließlich jene Faßhändler (Mitglieder der Kriegs vereinigung und deren Unterbevollmächtigte) berechtig t, d:e mit Ausweiskarten und Verechtigungsausweisen des Reichs kommissars für Faßbewirtschaftung im Sinne der Bekannt machung vom 9. Juli 1917 (Mitteilungen der Neichsfaßstelle 1918 Nr. 1 S. 4) versehen sind. Wenn beschlagnahmte ge brauchte hölzerne Fässer usw. an diese Faßhändler verkauft werden, ist eine besondere Genehmigung der Neichsfaßstelle hierzu nicht erforderlich. Dagegen ist diese vorgängige Ge nehmigung einzuholen, wenn beschlagnahmte Ge binde an andere Personen verkauft bezw. von diese» gekauft werden wollen. Zuwiderhandlungen sind, wie in Ziffer I dieser Bekanntmachung ausgesührt, strafbar, die bezüglichen rechtsgrschäftlichen Verfügungen außerdem nach 8 4 der Reichskanzlerbekanntmachung vom 28. Juni 1917 (RGBl. S. 577) nichtig. Ausnahmen sind nur in den in Abschnitt IV Z. 2 und 3b und in Abschnitt V fabriken, G. m. b. H. in Berlin W. 62, Luther- Straße 29 (Abteilung Schmerfaßindustrie), und Berlin S. 42, Äuisenufer 34 (Abteilung 8, Leichtfabindustrie), ver einigt. Der zwischen der K. W. A. G. und dem Kriegs- verbande abgeschlossene Vertrag ist mit dem neuen Verbände unter dem 22. März 1918 erneuert worden, jedoch mit folgen den Aenderungen: 1. Die Absätze 2 und 4 des 8 4 kommen in Wegfall. 2. 8 16 ist gegenstandslos geworden und als erledigt anzusehen. 3. Für die Lieferungen an die Heeresverwaltungen und die Marineverwaltung sind besondere Lieferungs bedingungen maßgebend (8 6 Abs. 2 des Vertrages). Wer neue hölzerne Gebinde benötigt, hat sich an die Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft Berlin W. 50, Nürnberger Platz 1, zu wenden und dabei genau die Zahl, Art und Größe der Gebinde und gegebenenfalls den Hersteller anzugeben, von dem er die Gebinde zu beziehen wünscht. Die K. W. A. G. gibt dis Bedarfsanmeldung dem Verband der deutschen Faßfabriken zur Ausführung wei ter. Der Preis wird von Fall zu Fall durch den Verband im Einvernehmen mit der K. W. A. G. festgesetzt. Der Preis versteht sich bei Waggonbezug in der Regel frei Waggon Verladestation, sonst ab Fabrik bezw. Werkstätte. Die Lie ferung erfolgt gegen Vorausbezahlung des Rech nungsbetrages an den Hersteller, die Abnahm e, falls nicht anders vereinbart ist, bei Ankunft am Bestimmungs orte. Die erfolgte Abnahme oder etwaige Beanstan dungen find unverzüglich binnen 3 Tagen dem Verbände und dem Hersteller schriftlich oder telegraphisch anzuzcigen. Die Gefahr der Sendung geht mit der Verladung auf den Empfänger über. Ueber Beanstandungen entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges ein Schiedsgericht, falls eine gütliche Einigung nicht zustande kommt. Die Genehmigung der Neichsfaßstelle, die für die Veräußerung und den Erwerb neuer (ungebrauchter), ihrer Art nach beschlagnahmter Gebinde einzuholen ist (Ziffer 1), ist allgemein für alle Geschäfte erteilt, die nach Maßgabe des Vertrages mit dem Verbands der deutschen Faßfabriken erfolgen, Es wird für die Genehmi gung jeweils eine Gebühr von zurzeit 3 vom Hundert des Kaufpreises erhoben, die durch den Verband dem Käufer ge sondert in Rechnung gestellt und eingezogen wird. Hersteller hölzerner Gebinde, die dem Verband nicht angehören, bedürfen zum Absätze ihrer der Zwangsbewirtschaftung unterworfenen Erzeugnisse in jedem einzelnen Falle der vorherigen Genehmigung der Rcichsfaß- stelle, die gleichfalls von Entrichtung einer Gebühr von zurzeit 3 vom Hundert des Verkaufspreises abhängig gemacht wird. Cie haben zu diesem Behufe die beabsichtigte Veräußerung der Eeschäftsabteilüng der Reichssaßstelle, der Kriegswirtschafts- Aktiengesellschaft in Berlin-W. 50, Nürnberger Platz 1, Unter Angabe der Zahl, Art und Größe der Gebinde und des Verkaufspreises mitzuteilen. Die Erwerber der neuen Gebinde haben sich zu vergewissern, daß den Herstellern die L^eräuße» rungsgenehmigung der Neichsfaßstelle erteilt ist, an dernfalls sie sich durch den Erwerb strafbar machen würden. Das gleiche gilt für den Verkauf bezw. den Erwerb ungebrauch ter beschlagnahmter Gebinde durch bezw. seitens anderer Per sonen als Hersteller. Berlin, den 22. Mai 1918. , , Der Reichskommissar für Faßbewirtschaftung. I. V.: Stöhsel, Kgl. Ministerialrat. o vg Absatz 2 Schlußsatz der Ausführungsvorschriften der ZeichsfaW voml. August 1917 (Mitteilungen der Reichs faßstelle 1918 Nr. 1 S. 6) erwähnten Fallen zugelasseiu Die Kriegsvereinigung hat sich durch den Vertrag ver- oklicktet im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr im Deutschen Reiche alle beschlagnahmten hölzernen Gebinde durch ihre Mitglieder (die Faßhändler) oder deren Unterbevollmächtigte aufkaufen zu lassen und zur. Verfügung der K W A. G. zu halten. Die zugelassenen Faß- Händler' und Unterbevollmächtigten dürfen daher beschlagnahmte Gebinde nur für Rechnung der Krieasvereinigung aufkaufen. Zu einem Weiterverkauf sind sie nur nach Weisung bezw. Genehmigung der Kriegs- vereiniqung berechtigt. Auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossene, gebrauchte, beschlagnahmte hölzerne Gebinde betreffende Geschäfte der zugelassenen Faßhändler und Unterbevollmächtigten sind, soweit nicht der Reichskommissar für Faßbewirtschaftung Ausnahmen zuläßt, nichtig. .Faß- Händler und Unterbevollmächtigte, welche gegen diese Vor schriften verstoßen, haben Strafanzeige und gegebenenfalls die Entziehung der Ausweiskarte und des Berechtigungsaus weises zu gewärtigen. > Die Mitglieder der KriegsverelMgung (zugelassene Faß- Händler) weisen sich durch rote, ihre Unterbevollmächtigten durch blaue, von dem Reichskommissar für Faßbewirt- schaftung ausgestellte Ausweiskarten und Berech tigungsausweise aus. Die Namen der zugelassenen Faßhändler und deren llnterbevollmächtigte werden in den Mitteilungen der Reichssaßstelle öffentlich bekanntgegeben (erstes Verzeichnis s- in den Mitteilungen der Reichsbeklei- dungs- und Reichssaßstelle 1917 Nr. 42 S. 218 ff., neues Verzeichnis folgt in dieser und in den nächsten Nzimmern der Mitteilungen der Neichsfaßstelle). In gleicher Weife wird die Entziehung der Aufkaufserlaubnis und der Ausschluß vom Faßhandel veröffentlicht. Die Kriegsvereinigung darf die aufge kauften beschlagnahmten Fässer nur aus Wei sung der K W. A. G. Weiterverkäufen. Die Wei sung wird durch die zuständig« Verteilungs stelle für Faßbewirtschaftung (s. Mitteilungen der Reichs- faßstelle 1918 Nr. 2 S. 12) vermittelt. Wer beschlagnahmte hölzerne Gebinde be nötigt, hat sich an die zuständig« Verteilungsstelle für Faßbewirtschaftung zu wenden. Den Faßhändlern ist verboten, ohne Genehmigung der zuständigen Verte ilu ngs stelle Fässer usw. zu verkaufen. Für die durch die Verteilungsstclle erteilte Genehmigung der Neichsfaßstelle zur Lieferung gebrauchter hölzerner, Fässer usw. ist ail die K. W. A. G. «ine Gebühr von z. Z. 5 vom Hundert des Kaufpreises zu entrichten, welche von der Krisgs- vereinigung in der Rechnung besonders aufgeführt, von ihr erhoben und an die K. W. A. G. abgeführt wird. Der Verkauf der beschlagnahmten hölzernen Gebinde durch die Kriegsvrreinigung erfolgt zu bestimmten Preisen, die von der K. W. A. G. festgesetzt sind. Dec Preis versteht sich für gut aufgebüttcherte Fässer ab Versandstation oder Lager. Die Lieferung erfolgt gegen Vorausbezahlung des Rechnungsbetrages. Die Beförderung ge schieht auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Die A b - nähme erfolgt bei Ankunft am Bestimmungsort. Sie ist unverzüglich der K. W. A. G. und der Kriegsvereinigung schriftlich anzuzcigen. Beanstandungen sind nur inner halb 3 Tagen nach Ankunft zulässig und sowohl der K. W. A. G. als der Kriegsvereinigung schriftlich oder telegraphisch mitzuteilen. Ueber Beanstandungen der Fässer und sonstige Streitigkeiten wegen nicht gehöriger Erfüllung entscheidet, wenn ein« Eiujgung nicht zustande kommt, ein Schiedsgericht, unter Ausschluß des Rechtsweges. Die Kosten des Schieds verfahrens trägt die unterliegende Partei. III. Die Bewirtschaftung der neuen hölzernen Gebinde, soweit sie in 8 2 der Bek. des Reichs- i kanzlers über die Beschlagnahme von Fässern ! vom 28. Jnni 1917 (NGBI. S. 577) aufgcführt I sind, bemißt sich nach dem von der Kriegswirtschafts-Aktien- s gesellschaft mit dem Kr i eg s v e r b a n d c der Faß- und ! Faßholzfabrikanten Deutschlands in Berlin am ? 11. Dezember 1917 abgeschlossenen Vertrage nebst den diesem Vertrage als Anlage beigcgebeuen Lieferungsbedingungen, j die beide in Nr. 3 der Mitteilungen der Reichsbekleidnngs- i und Neichsfaßstelle, Jahrgang 1918 S. 21 ff., veröffent licht sind. Der Kriegsverband der Faß- und Faßholzsabrikantcn Deutschlands hat sich unterdessen mit dem Verbände deutscher Faßfabriken zu dem Verband der deutschen Faß- ' Berkaus von Streichwurst i« Dosen im Laden des FleHchermeifters Dörr, Am Markt, Donnerstag, den 27. d. M.: Vormittag V-v bl« 12 Uhr an die Bewohner des I. Brotkartenbezirkes, Nachmittag 2 bis V-6 Uhr an die Bewohner des 2. Brotkartenbezirkes; Freitag, den 28. d. M.: Vormittag V,8 bis 12 Uhr an die Bewohner des 3. Brotkartenbezirkes, Nachmittag 2 bis Vrk Uhr an die Bewohner des 4. Brotkartenbezirkes. Auf einen Haushalt von 1 bis mit 5 Personen entfällt 1 Lose, von 6 und mehr Per- sonen 2 Dosen. — Mr eine '/z-Pfund-Doke Streichwurst lind 50 Gramm Fleischmarken abzuaeben. - Fleischselbstversorger und Fleischerei-Inhaber sind von der Zuteilung der Stretch- Wurst ausgeschlossen. — Stadttat Srankenderg. den 26. Juni ISIS.