Suche löschen...
Frankenberger Tageblatt, Bezirks-Anzeiger : 19.05.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-05-19
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1786999250-191805194
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1786999250-19180519
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1786999250-19180519
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Frankenberger Tageblatt, Bezirks-Anzeiger
-
Jahr
1918
-
Monat
1918-05
- Tag 1918-05-19
-
Monat
1918-05
-
Jahr
1918
- Links
-
Downloads
- Einzelseite herunterladen (PDF)
- Ganzes Werk herunterladen (PDF)
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Beilage zum FraMerger Tageblatt «ab BeManzeiger Verantwortlicher Redakteur: Ernst Roßberg in Frankenberg i. Sa. — Druck und Verlag von E. G. Roßberg in Frankenberg i. Sa. Sonntag, den L8. Mai 1918 77. Jahrgang AMkWsvMnm Sim)ie« Kandtl mt Kältst». Zu der nachstehend abgedruckten Verordnung des Staats sekretärs des Kriegsernährungsamtes über den Handel mit Gänsen in der Fassung vom 2. Mai 1918 (Reichsgesetzbiart Seite 373) wird bestimmt: 8 1- Auch für lebende Gänse wird der Verkauf nach Gewicht vorgeschrieben. Beim Verlauf lebender Gänse durch den Züchter oder Mäster darf der Preis von 2,75 M. für 1 Pfund nicht überschritten werden. Der Preis gilt ab Stall des Züchters oder Masters. Beim Weiterverkauf durch den Händler darf insgesamt ein Zuschlag von 0.5V Ai. für 1 Pfund einschließlich der Beförderungskosten nicht überschritten werden. Der in ß 2 der Verordnung beiin Verkauf geschlachteter Gänse 'durch den Züchter oder Mäster an den Verbraucher vorgesehene Preis von 4.00 M. ist im Königreich Sachsen ohne Bedeutung (vergl. tz 4). 8 2. Die Festsetzung von Höchstpreisen nach Z 4 der Ver ordnung wird zunächst den Amtshauptmannschasten bez. Bür- Lermeistern der Städte mit revidierter Städteordnung über tragen. Sie hat sich auf rphes und ausgelassenes Gänsefett zu erstrecken. Einheitliche Preisfestsetzung bleibt Vorbehalten- 8 3. Wer gewerbsmäßig Gänse a»- und verkaufen will, be darf dazu .einer besonderen Erlaubnis. Der besonderen Er laubnis bedürfen nicht die Wild- und Geslügelhandrlsgesell- schäft, sowie die Ein- und Verkaufseinrichtungen der Kom- munalverbände und die Hausfrauenvereine. Die Erlaubnis wird auf Antrag durch Ausstellung einer Auswriskarte er teilt, sie gilt für das Königreich Sachsen. Zuständig zur Erlaubniserteilung ist der Vorstand des Kominunalverbandss, in dessen Bezirk der Antragsteller wohnt. Dem M>1r g auf Erteilung der Erlaubnis ist ein Zeugnis der Ortsbehörde darüber beizufügen, daß der Antragste.lsr schon vor dem 1. August 1914 den Handel mit Gänsen selbständig betrieben hat und wegen Eigenrumvergehens oder Preis wuchers oder Ueberschrritung von Höchstpreisen während der Kriegszeit nicht bestraft ist. Für Angestellte und Beauftragte tönnen Nebenkarten beantragt und ausgestellt werden. Für jede Auswriskarte ist eine Gebühr von 3 M-, für jede Nebenkarte eine Gebühr von 0.50 M. zu entrichten. Die Erlaubnis tann jederzeit, namentlich wegen Verstößen gegen die Preis- und Ucberwachungsvorschriften, widerrufen werden. Die Ausweiskarte ist dann der ausstellendsn Behörde zurückzugeben. Die Erteilung und der Widerruf der Erlaubnis sowi: die Namen der erwähnten Einrichtungen, die einer besonderen Zulassung nicht bedürfen, sind im Amtsblatt des Kommunal verbandes zu veröffentlichen. Die Ausweiskarte ist bei Ausübung des Handels mit zuführen und den Personen, mit denen Geschäfte abgeschlossen werden, sowie aus Erfordern den Ueberwachungs- und Polizei beamten vorzuweisen. 8 4. Die entgeltliche (auch tauschweise) Abgabe von lebenden oder toten Schlachtgänsrn unmittelbar an Verbraucher ist dem Züchter oder Mäster verboten. '' Züchter und Mäster dürfen Schlachtgänse nur an Per sonen oder Stellen abgeben, die zum Auftauf von Gänsen zu gelassen sind. Die unmittelbare Abgabe an Verbraucher ist nur in offenen Verkaufsstellen und auf dem Wochenmarkt den zum Verkauf von Schachtgänsen zugelassenen Personen oder Ein richtungen gestattet. 8 5. Beim Auflauf von Schlachtgänsrn ist auch der Aufkäufer zur Ausstellung eines Schrußscheiaes (vergl. 8 6 der Ver ordnung) verpflichtet. Vordrucke haben die Kommunalver bände bereitzustellen und unentgeltlich an Aufkäufer abzugeben. Die im § 3 genannten Gesellschaften und Einrichtungen sind vom Schlußscheinzwang befreit, haben aber dem Veräußerer den Anlauf nach der Stückzahl schriftlich zu bescheinigen. 8 6. Jeder Aufkäufer, einschießlich der in Z 3 genannten Gesellschaften und Einrichtungen, hat ein Ein- und Berkauss- buch zu führen, aus dem die Anzahl der eingekauften und verlausten Gänse, Name und Wohnort der Verkäufer und Käufer, sowie die An- und Verkaufspreise zu ersehen sind. Er hat jeden Mittwoch dem Kommunalvcrband oder der ihm von diesem bezeichneten Stelle auf Postkartenvordruck anzuzeigen, wieviel Gänse er seit der letzten Anzeige angekaust, wieviel Gänse und nach weichen Orten er verkauft hat. Er ist beim Verkauf an die Weisungen dieser Steile gebunden. Diese Vorschriften gelten auch für nach Sachsen eingeführte Gänse. 8 7. Der Verkauf von Sch.achtgänsen an Verbraucher ist nur gegen Abgabe einer Gänsekarte zulässig. Beim Verlauf von Gänsefleisch in Teilen ist für jeden Teil von höchstens einem Pfund Gewicht einer der 4 Abschnitte der Gänsckarte adzugeben. Die eingenommenen Gänsekarten und Kartenab schnitte sind mindestens aller zwei Wochen unter Vorlegung des Ein- und Verkaufsbuches an den Kommunalverband ab,pi- liefern. 8 8- Die Gänsekarte wird war auf Antrag von der Orts behörde ausgegcben. Ueber die Ausgabe ist eine Liste zu führen. Jseder Haushalt mit nicht mehr als 4 Personen darf eine Karte erhalten. Größere Haushaltungen erhalten für je 4 Personen eine weitere Karte. Bruchteile werden nach oben abgerundet. Bei der Berechnung sind Kinder unter o Jahren nur zur Hälfte zu rechnen. Gastwirtschaften dürfen für je 3 ständige Verpfleggäste zusammen eine Karte erhalten. Als ständiger Verpflegungsgast gilt, wer regelmäßig täglich weingstens eine Hauptmahlzeit in der betreffenden Gastwirt schaft einnimmt. Wer selbst Gänse hält, darf keine Karte erhalten. Die starte ist lediglich Sperrkarte, gibt also keinen An spruch aus Belieferung; sie kann bei einem zum Verlauf von Schlachtgänsen zugelassenen Händler zur Belieferung ange meldet werden. Bei der Anmeldung ist imr der Bestellabschnitt, die ganze Karte erst bet der Lieferung selbst abzugeben. 8 s. Das Ministerium des Innern kann Ausnahmen he- wkligen. 8 io. Zuwiderhandlungen werden gemäß 8 11 der Verordnung bestraft. 8 11- Die Bestimmungen in 88 1 bis 6 treten sofort, die übrigen am 15. Juli 1918 in Kraft. Dresden, den 8. Mai 1918. Ministerium des Innern. Bekanntmachung der neuen Fassung der Verordnung über den Kandel mit Gänsen. Vom 2. Mai 1918. Auf Grund des Artikel 2 der Verordnung zur Ab änderung der Verordnung über den Handel mit Gänsen vom 2. Mai 1918 (Nsichs-Gesetzbl. S. 371) wird der Wort laut der Verordnung über den Handel mit Gänsen, wie er sich aus der Verordnng vom 2. Mm 1918 ergibt, nachstehend bekannt gemacht. Berlin, den 2. Mai 1918. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts. von Waldow. Verordnung über den Handel mit Gänsen. Vom 2. Mai 1918. - 8 1- Lebende Gänse dürfen nur nach Stückzahl verkauft wer den. Der Preis für lebende Gänse aus dem Jahre 1916 oder früheren Jahren darf beim Verkaufe durch den.Züchter oder Mäster folgende' Beträge für das Stück nichi über- steigen, wenn die Lieferung erfolgt: im Mai 1918 ... . . 12 Mark „ Juni 1918 ..... 14 „ „ Juli 1918 ...... 16 „ „ August 1918 ..... 17 „ nach dem 31. August 1918 . 19 „ Die Preise gelten ab Stall des Züchters oder Mästers. Sie sind auch für Verkäufe maßgebend, die vor Inkraft treten dieser Verordnung abgeschlossen sind, soweit noch nicht geliefert ist. Beim Weiterverkäufe darf den Preisen ein Betrag bis zu 3 Akari zugeschlagen werden. Dieser Zuschlag umfaßt Kom- missions-, Vermittlungs- und ähnliche Gebühren sowie sämt liche Aufwendungen einschließlich der Beförderungskosten. 8 2. Der Preis für geschlachtete Gänse aus dem Jahre 1918 oder früheren Jahren darf folgende Beträge für das Pfund nicht übersteigen: be-im Verkaufe durch den Züchter oder Mäster a) an den Händler frei Versandstation (Bahn oder Schiff) .......... 3,50 M. b) an den Verbraucher ........ 4,00 „ beim Verkaufe durch den Händler a) an den Kleinhändler frei Lager oder Laden des Empfängers . 4,00 „ b) an den Verbraucher 4,50 „ Die im Abs. 1 für den Verkauf an den Verbraucher festgesetzten Preise erhöhen sich; wenn der Verkauf an Ver braucher in Gemeinden erfolgt, die mehr als 100 000 Ein wohner zählen, um 25 Pfennig. Die Preise gelten für ungeöffnete, gerupfte Gänse (ohne Schwanzfedern); sie schließen die Kosten der Verpackung ein. Die Verwendung von Stroh bei der Verpackung (Stroh bindung) ist verboten. 8 3. Die Land^szentralbehörden oder die von ihnen bestimm ten Behörden rönnen für den Verkauf durch den Züchter oder Mäster oder durch den Handel niedrigere Preise festsetzen, als die in dieser Verordnung oder aus Grund dieser Ver ordnung festgesetzten Preise. Sie können auch für lebende Gänse den Verlauf nach Gewicht vorschreiben. 8 4. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmlen Behörden können für den Verkauf von Gänsefleisch in Teilen und von aus Gänsen hergestellten Erzeugnissen Höchstpreise festsetzen. Soweit nicht in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung Höchstpreise festgesetzt sind, ist der Verlauf von Gänsen oder von Gänsefleisch in Teilen sowie die gewerbs mäßige Herstellung und der gewerbsmäßige Verkauf von daraus hergestcllten Erzeugnissen unzulässig. 8 2. Die entgeltliche Abgabe von geschlachteten Gänsen aus dem Jahre 1918 oder früheren Jahren durch den Züchter oder Mäster ist vom ). November 1918 ab bis aus weiteres verboten. - 8 6. Vom 1. August 1917 ab hat bei jeder Veräußerung von lebenden oder geschlachteten Gänsen oder von Gänsefleisch in Teilen an Händler, an Züchter oder Mäster und an Inhaber von East-, Schank- und Speisewirtschaften oder bei der Uebergabe an diese zum Zwecke der Veräußerung der Ver äußerer einen Schein nach dem anliegenden Muster (Schluß schein *) in zwei Ausfertigungen auszufüllcn und zu unterzeich nen. ,Je eine Ausfertigung des Schlußscheins muß der Ver äußerer und der Erwerber bis zum Schlüsse des Kalender jahres, mindestens aber drei Monate aufbewahren und aus Verlangen den Polizsibcamten oder den Beauftragten des Kommunaloerbandss, der Preisprüfungsstelle, der Gemeinde oder der Ortspolizei vorlegen. Der Ausstellung eines Cchlußscheins bedarf es nicht bei der Veräußerung an Abnahme- oder Verteilungsstellcn, die. von der Landeszentralbehörde oder in deren Auftrag von Kommunalverbänden oder sonstigen Stellen errichtet sind, oder an deren Beauftragte. 8 7- Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann Aus nähmen von den Vorschriften dieser Nererdnung erlassen. 8 S- Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimm ten Behörden können weitergehendc Bestimmungen über den Verkehr mit Gänsen erlassen, insbesondere den Handel mit 's, Muster nicht mit abgcdruckt. Gänsen von einer besonderen Erlaubnis abhängig machen oder bestimmten Stellen übertragen. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimm ten Behörden können mit Zustimmung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts abweichende Regelungen treffen. , 8 9. Die Vorschriften, die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung erlassen sind, gelten auch für Gänse, Gänsefleisch in Teilen oder daraus hergestellte Erzeugnisse, die aus dem Ausland öder "den besetzten Gebieten «ingeführt werden. 8 10. Die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Ver ordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise. 8 11- Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 1-wer den Vorschriften im Z 2 Abs. 3 Satz 2, Z 4 Ms. 2, Z 5 loder den nach Z 8 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt; 2. wer den Vorschriften über die Verpflichtung zur Aus stellung, Aushändigung, Aufbewahrung und .Vorle gung von Schlußscheinen (Z 6) ^uwiderhandell. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf dir sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 12. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Ausführungsverordnung zur Bekanntmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 18. März 1918 über den Absatz vM Obstwein. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 71 v. 23. 3. 1918.) Für das Gebiet des Königreich; Sachsen wird in Aus führung der Bekanntmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 18. März 1918 über den Absatz von Obstwein, auf die im übrigen Bezug genommen wird, und unter Abände rung der Vorschriften dieser Bekanntmachung unter Z 1 lV mit Ermächtigung der Reichsstelle für Gemüse und Obst folgendes ungeordnet: 8 1- Bei der Abgabe von Obstwein in GastwirtschaftSN dürfen 3.30 3.60 1.85 1.70 1.S0 2.70 3.15 Rhabarberwein „ „ 1.65 Beim Verkauf in kleineren als 0,7 Liter fassenden Flaschen müssen die Preise dem Flaschrninhalt entsprechend ermäßigt werden. Dabei darf der Preis auf 5 Pfg. nach oben abge rundet werden. für die hierunter verzeichneten Obstweine (auch Rhabarberwein) dx; Jahrgangs 1917 folgende Preis« nicht überschritten werden: - le 1 onen oder in offenen Flalchen M. Apfelwein und je 0,71 in geschloßenen Flaschen Birnenwein Äpfel- m. Birnen gem. Leideibeerwein Johannisbeerwein i Stachelbeerwein f Brombeerwein t Kirschwein k Himbeerwein l Erdbeerwein 8 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden ge mäß 8 9 der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und Obst vom 23. 1. 1918 in Verbindung mit Z 6 der Be kanntmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 18. 3. 18 über den Absatz von Obstwein bestraft. S 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, am 13. Mai 1918. Ministerium des Innern. HMmse sür Spargel. UMrdkl »all Spinat. Die Preiskommission bei der Landesstelle für Gemüse und Obst hat die folgenden Erzeuger-, Großhandels- und Kleinhandelshöchstpreise festgesetzt: Erzeuger ¬ Großh.- Kleinhandels ¬ preis: preis: preis: 1. Spargel —.75 1.— M. je Pfd. a) unsortiert b) sortiert! (etwa 15 —.60 Stangen auf das Pfund, Stangen länge bis 22- cm) —.90 1.10 1.40 „ „ „ c- sortiert II u. Ill (etwa 22 Stangen auf das Pfund —.60 -.75 1.- „ „ „ ct) Suppenspargel —.28 -35 .45 ,, ,, ,, 2. Rhabarber —.15 -16 -25 ,, ,, ,, 3. Spinat —.30 -.36 -.47 ,, „ „ II. Die hiernach f-stgesetzten Erzeugerpreise gelten gleichzeitig als Vertragspreise für die auf Grund von Lieferungsvrrträgen gelieferten Waren; sie treten an die Stelle der mit der Mv- nisterialvcrordnung Nr. 542b II k Villa vom 12. April 1918 veröffentlichten Richtpreise und sind ebenso wie die fcst- gcs tzten Groß- und Kleinhandelspreise Höchstpreise im Stirne ves Gesetzes betr. Höchstpreise vom 4. August 1914 (R. G. Bl. C. 339) mit den dazu ergangenen Abänderungsverord nungen. III. Die vorstehend festgesetzten Preise gelten vom 17. Mai 191« ab bis auf weiteres. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten die mit Miuistcrialverordnung Nr. 714 k II 6 Villa vom 30. April 1918 festgesetzten Erzeuger-, Großhandels- und -Kleinhandels preise außer Kraft. IV. Die obigen Preise gelten für das Gebiet des Königreichs Sachsen und zwar auch für solche Ware, die von außerhalb Sachlens nach dem Gebiet des Königreichs «ingeführt wird. 'Dresden, 14. Mai 1918. Ministerium de» Innern.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder