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Hrankenberger Tageblatt Anzeiger Bezirks- Amtsblatt für die Kömgl.Amtshaaptmamschast Flöha, das Kömgl. Amtsgericht Md den Stadtrat zn Frankenberg Lerantvortlicher Redakteur: Ernst Roßberg sen. in Frankenberg i. Sa. — Druck und Berlag von C. G. Roßberg in Frankenberg i. S«. Sommvend -m 18. Mai 1NI8 1L4 77. Jahrgang Sträfdare Beschaffung und Benutzung 1. 2. 3. 8 4. Deutschlands vom Bezug der Rohprodukte aus den Kolonial- ländern, um die deutsche Volkswirtschaft in allen ihren Zweigen nach Möglichleit lahmzulege» und Deutschland vom Wett bewerb auf dem Weltmarkt aaszuschalten. Dazu gehört in erster Linie, Deutschland dauernd seines Kolonialbesitzes zu berauben. Unter Aufwendung ungeheurer Machtmittel ist es unseren Feinden gelungen, sich in leilw^ise Mihrjäh igen Kämp fen, in den Besitz unserer Kolonien zu sezen. Wären wir auzh in Europa besiegbar, so wäre damit das Schicksal des deut schen Bolles besiegelt, das Ziel unserer Feinde, uns in voll ständige Abhängigkeit zu drängen, uns zu ihren Heloten zu machen, erreicht. Aber das Schicksal unserer Kolonien wird nicht auf afrikanischem Boden entschieden. Auf Flanderns Boden wird sich das deutsche Bolt nicht nur seinen Platz an der Sonne, sondern auch den Kolonialbesitz erkämpfen, den cs für sein wirtschaftliches Bestehen unbedingt haben m:ch. Was unsere bisherigen Kolonien für unsere heimische Volks wirtschaft leisteten, war ein vielversprechender Anfang. .Zu künftig müssen wir ein Kolonialreich haben, das, wenn es auch nicht imstande sein sollte, uns vollständig unabhängig Der Kommunalverband gibt sich der Erwartung hin, daß dieser Aufruf an die Opfer Willigkeit nicht vergeblich ergehen wird. , „ Der KommunalverbanÄ der Königlichen Amtshauptmannschast Flöha. Kartoffeln Mell weiterhin mit 7 Pfund ^WLÄ'g-gÄn^ Stadtrat Frankenberg, den 17. Mai 1918. Verkauf von Gemüsekonserve» bei sämtlichen Händlern: Sonnabend, den 18. d. M, nachmittag auf Lebensmittelmarke Nr. Ilü. Es entfällt auf jeden über 4 Jahre alten Einwohner 1 Dose. — Die sind vormlegen. Preise: Soknitt- unck Ui» 72 Pta-, „ „ 7S „ Die Konserven sind sofort zu verbrauchen; Haltbarkeit wird nicht gewährleistet. Stadtrat Frankenberg, den 17. Mai 1918. Meldung von GinrichtunttSgegonständen Die Frist zur Einreichung der Meldungen der in 8 3 der Generalkommando-Bekannt machung Nr. M. 8.1.18. K.R.A. vom 26. März 1918 betr. Beschlagnahme, Enteignung und Meldepflicht von Einrichtungsgegenständen usw. unter den. laufenden Nummern 44, 45, 48, 49 und 55 genannten Gegenstände wird bis 25. Mai dieses Jahres „ . .. verlängert. — Die Meldevordrucke werden von den örtlichen Sammelstellen zur Verteilung kommen und sind dahin wieder fristgemäß zurückzugeben. Flöha, den 15. Mai 1918. . Der Kommunalverband der Königlichen Amtshauptmannschaft. braucden wir Kolonien Von Christian Pfrank, Dozent am Orientalischen Seminar der Berliner Universität. Als im August 1914 der Weltkrieg ausbrach, waren dreißig Zahle verflossen, seitdem Deutschland in die Reihe der Kolonialmächte eingetreten war. In dieser kurzen Spanne Zeit chatten die deutschen Kolonien sich in wirtschaftlicher Beziehung zu einer Hohe entwickelt, die die günstigsten Aus sichten für die Zukunft eröffnete. Die kolonialen Lehrjahre, Die «n Gut und Blut manches Opfer gefordert hatten, waren vorüber. Das deutsche Volk hatte in breiten Schichten die Notwendigkeit kokomalsr Betätigung erkannt. Der Reichstag leistete wachsende positive Arbeit bei einem steigenden Ver ständnis für die Notwendigkeit der Kolonien. Aber Gemeingut des deutschen Volkes war der koloniale Gedanke trotzdem noch nicht geworden. Das brachte erst der Weltkrieg zuwcge- Di« wirtschaftlichen Fragen, die sich aus der mit einem Schlage «msetzenden Abgeschlossenheit Deutschlands vom Welt- verkehr ergaben, zeigten dem deutschen Volke klar die Ab von Lebensmittelmarken. 8 1. Wer Brotkarten, Butterkarten, Fettkarten, Fleischkarten, Zuckerkarten, Lebensmittel karten, Kartoffelkarten, Seifenkarten und andere für den Bezug von Gegenständen des not wendigen Lebensbedarfes bestimmte Karten oder Teile derselben oder einzelne Marken dieser Art unbefugt an andere — entgeltlich oder unentgeltlich — abgibt oder dies zu tun versucht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 1508 Mark bestraft. 8 2. In gleicher Weise wird bestraft, wer unbefugt Brotkarten, Butterkarten, Fetlkarten, Fleischkarten, Zuckeikarten, Lebensmittelkarten, Kartoffelkarten, Seifenkarten und andere für den Bezug von Gegenständen des notwendigen Lebensbedarfes bestimmte Karten oder Teile derselben oder einzelne Marken dieser Art unbefugt von anderen — entgeltlich oder unentgeltlich — erwirbr oder zu erwerben versucht. 8 3. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark wird, wenn nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen schwerere Strafen Platz greifen, ferner bestraft, wer 1. zur Erlangung von Karten und Marken der in 8 1 gedachten Art falsche Tatsachen oorspiegelt oder sonst unwahre Angaben macht oder wahre Tatsachen entstellt oder unterdrückt; Verkauf von Quark Sonnabend, den 18. d. M., von vormitiags '^7 Uhr ab auf alle noch nicht belieferten 2. Abschnitte für April der Landesiperrkarte bei Fiedler, Leiteritz, Roth, Nenning, Holler und Schaarschmidt. — Die Ausweiskarte ist vorzulegen. Stadtrat Frankenberg, den 17. Mui tM8. Die in Gemäßheit des Reichsimpfgesetzcs vom 8. April 1874 feiten der hiesigen Herren Jmpf- ärzte vorzunehmenden öffentlichen Frühjahrs-Impfungen finden ini lausenden Jahre an fol genden Tagen statt: Zur teilweisen Deckung des Bedarfes an Obeikleidung der in den kriegswichtigen Be trieben, insbesondere auch in der Landwirtschaft, beschäftigten Arbeiter, hat die Reichsbekleidungs- ftelle angeordnet, daß alsbald eine allgemeine Sammlung von getragener Oberkleidung für Männer im Reiche veranstaltet werde. Der Kommunalverband Flöha soll hierzu die vom Königlichen Ministerium de» Innern festgesetzte Anzahl Anzüge beisteuern. Hochgeschlossene Joppe und Hose sind als Anzug anzusehen; Frack», Smokings, Leinen-, Lüster-, leichte Flanellsachen und Uni formen sind isdoch von dieser Abgabe ausgeschlossen. Statt einer langen Hose kann auch eine Kniehose von Sportkleidung abaeliesert werden. Auch unverarbeitete Stoffe können zur Abgabe gelangen, wenn der Stoff zur Anfertigung eines Anzuges ausrcicht. Ls wird erwartet, daß die erforderliche Anzahl im Wege der freiwilligen Abgabe zur Ver meidung einer zwangsweisen Wegnahme aufgebracht wird. Von Personen, von denen anzu nehmen ist, daß sie eine größere Anzahl Oberkleider besitzen, wird die Vorlegung eines Ver zeichnisses über ihren Bestand an Oberkleidern und Kleidungsstoffen gefordert werden, falls sie nicht wenigsten» einen Anzug abliefern sollten, und es wird überdies den Personen, die trotz Aufforderung nicht wenigstens einen Anzug freiwillig ablief«n, die Abgabe einer eidesstatt lichen Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit des Bestandsverzeichnisses auferlegt, und es werden auch durch geeignete Personen Nachprüfungen des Bestandes vorgenommen werden. Diesen Unannehmlichkeiten entgeht also nur derjenige, der freiwillig einen Anzug abliefert. Die Ablieferung hat bei den nachoerzeichneten Ablicserungsstellen zu erfolgen: 1. Richard Barthel, Flöha, Dammstraße 1; 2. Johannes Wenzel, Frankenberg, Am Markt; 3. Michael Tändler, Oederan, Altmarkt 102; 4. Johann Fischer, Zschopau, Neumarlt. Bei der Abgabe der Kleidungsstücke wird den Ablieserndm eine Empfangsbescheinigung erteilt, welche eine amtliche Zusicherung enthält, daß die jetzt abgegebenen Oberkleider bei einer im weiteren Verlauf des Krieges etwa notwendig werdenden Abforderung getragener Ober kleidung in Anrechnung gebracht werden. Eine solche Bescheinigung wird jedoch demjenigen nicht erteilt, der eine Abgabebescheinigung zwecks Erlangung eines Bezugsscheines ohne Prüfung der Notwendigkeit der Anschaffung auf seinen Wunsch erhallen hat. Die abgelieserten Anzüge werden nach dem geordneten Schätzungsverfahren angemessen bezahlt. Die Schätzung»- und Annahmestellen sind angewiesen, für Oberkleider, die bi« zum 15. Juni 1918 abgeliefert werden, einen besonderen Zuschlag von 10 Proz. zu den regelmäßigen Schützungsbeträgen zu bewilligen. An die wirtschaftlich bessergestcllten Einwohner des Kommunalverbandes wird das dringende Ersuchen gerichtet, diese Sammlung, deren Ergebnis für das wirtschaftliche Durchhalten unseres Volkes im Kriege von hoher Bedeutung ist, opferfreudig zu unterstützen und möglichst viel An züge abzuliefern. E» wird von jedem, der dazu in der Lage ist, erwartet, daß er nicht nur einen, sondern mehrere Anzüge diesem großen Zwecke zur Verfügung stellt. Belieferung der Brotkarten. Infolge eine» hervorgetretenen Bedürfnisses will die Vertretung des Kommunalverbandev Nachlassen, daß die Brotkarten, Zusatzbrotkarten und Zwiebackkarten von jetzt ab nicht erst Sonnabends, sondern bereits von s uvi- ab allgemein beliefert werden dürfen. Eine frühere Belieferung ist keineswegs gestattet. Zuwiderhandlungen werden auf Grund der einschlagenden Bestimmungen der Reichs- aetreideordnung für die Ernte 1917 mit den dort angedrohlen Gefängnis- oder Geldstrafen bestraft. Außerdem können Geschäfte geschlossen werden, deren Inhaber oder Betriebsleiter sich in der Be- folgüng ihrer Pflichten unzuverlässig zeigen. Der unterm 8. Mal 1917 erlassene 1. Nachtrag zur Bekanntmachung des Kommunalver bandes Flöha vom 7. April 1917 über die Regelung des Verkehres mit Mehl und Brot, nach dem die Belieferung der Brotkarten nur für die auswärts arbeitenden Personen von Freitags nachmittag 6 Uhr ab gestattet worden war, erledigt sich. Flöha, den 15. Mai 1918. Der Kommunalverband der Königlichen Amtshauptmannschast Flöha. Karten und Marken der in 8 1 gedachten.Art fälschlich anfertigt oder verfälscht oder dies zu tun versucht; von solchen Karten oder Marken (Z. 2) Behörden, deren Angestellten oder Beauf tragten oder anderen Personen gegenüber Gebrauch macht oder dies zu tun versucht. Wer unbefugt, insbesondere auf strafbare Weise (8 1) oder durch Fund, Versehen und ähnliche Art erlangte oder infolge Verzuges, Heereseinziehung, Todes anderer in seinem Be sitze befindliche Brotkarten, Butterkarten, Fettkarten, Flerschkarten, Zuckerkarten, Lebensmittel karten, Kartoffelkarten, Seifenkarten und andere für den Bezug von Gegenständen des not wendigen Lebensbedarfes bestimmten Karten oder Teile derselben oder einzelne Marken dieser Art nicht innerhalb drei Tagen an die Gemeindebehörden des Wohnortes abliesert, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Flöha, am 15. Mai 1918.Der Vorsitzende des Kommunalverbandes. hängigkeit des ganzen Wirtschaftslebens von der Einfuhr der zumeist.aus Kolonialländern stammenden Rohstoffe und Gc- uuhmittel. 'Die Einfuhr kolonialer Bedarfsartikel, do: wir heute gar nicht mehr oder nur sehr schwer entbehren können, belief sich 1913 auf 587,3 Mill. Mark für Baumwolle, 113,2 Millionen für Kautschuk, 218 Millionen für Hanf, Jute, Werg und ähnliche Faserstoffe, 721 Millionen für Fett- und Oelrohstoffc, 368,9 Millionen für Schafwolle, 453,3 Mil lionen für Häute aller Art, 58 Millionen für Kakaobohnen, 249 Millionen für Kaffee, 147 Millionen für Tabak, 335,3 Millionen für Kupfer usw., im ganzen in den Hauptartikeln auf 3251 Millionen Mark oder 50 Mark aus den Kopf der Bevölkerung. Einen Ersatz hierfür konnte die heimische Scholle nur in ungenügendem Maße liefern. Wir waren deshalb zu äußerster Sparsamkeit und Kontingentierung der vorhandenen Vorräte gezwungen, um zu vermeiden, daß der Plan unserer Feinde, uns auszuhuugern, gelang. Ihr Bemühen war ver- ! geblich. Wir haben trotz der Absperrung durchgehaltrn. Und da sie uns unbesiegbar wissen, entstand bei ihnen der Gedanke an den Wirtschaftskrieg nach dem Kriege, an die Absperrung ' am Donnerstag, den 23. Mai 1918, Vormittag V-11 Uhr, , für die Kinder, deren Familiennamen nach der alphabetischen Reihenfolge mit dem Buch staben bis I- beginnen. am Areitag, den 24. Mai 1918, Vormittag Vr1V Uhr, . , für die Kinder, deren Familiennamen nach der alphabetischen Reihenfolge mit den Buch staben M bis r« beginnen. beide Male im Hasthof „zum Kok", (1 Kreppe, Zimmer Kr. 3). Eltern, Pflegeeltern und Vormünder aller m hiesiger Stadt aufhältlichen Kinder, welche im Jahre 1917 oder in früheren Jahren geboren und noch nicht bez. noch nicht mit Erfolg geimpft worden sind, werden hierdurch aufgefordert, zu den oben angegebenen Terminen mit ihren impf pflichtigen Kindern pünktlich zu erscheinen und sodann die geimpften Kinder zu 4» am 3V. Mai d. I. Vormittag '/-11 Uhr, und diejenigen zu » am 31. Mai d. I. Vormittag V»10 Uhr, in demselben Raume zur Nachschau vorzmtellen. Eltern usw., deren Kinder wegen Krankheit von der Impfung vorläufig bestell werden sollen, haben die betr. Kinder zur unentgeltlichen ärztlichen Untersuchung in den Impfterminen vorzustellen. Eltem usw., deren impfpflichtige Kinder durch Privatärzte bereits geimpft worden sind oder während der Jmpsperiode noch geimpft werden oder aus Grund prioatärztlicher Zeugnisse zurück gestellt worden sind oder noch zurückgestellt werden, haben Impfscheine und bez. Besreiungszeug- nisse in den Impfterminen oder an Ratsstelle (Zimmer Nr. 6) vorzulegen. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche ihre Kinder oder Pflegebefohlenen der Im pfung oder der ihr folgenden Gestellung zur Nachschau entziehen oder Impfscheine und Befreiungs zeugnisse obiger Aufforderung gemäß vorzuzeigen unterlassen, werden nach 8 14 des Jmpfgesetzes mit Geldstrafe bis zu 50 Mk. oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft. Hierbei machen wir schon jetzt auf die nachstehenden Verhaltungsvorschriften aufmerksam. Frankenberg, am 14. Mai 1918. Der Stadttat. Werhattungsvorfchriften für die Angehörigen der Krst-Impflinge. 8 1. Aus einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diphterie, Croup, Keuchhusten. Flecktyphus, rosenartige Entzündungen oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen die Impflinge zum allgemeinen Termine nicht gebracht werden. 8 2. Die Mein des Impflings oder deren Vertreter haben dem Impfarztc vor der Ausführung der Impfung über frühere oder noch bestehende Krankheiten des Kindes Mitteilung zu machen. 8 3. Die Kinder müssen zum Impftermine mit reingewaschenem Körper und reinen Kleidern gebracht werden. Ae Auszahlung der iM M Mblten Bezirksunterstützungen erfolgt Sannsiien», iS. Msi ISIS, Vormittag 8 bis 10 Uhr. Frankenberg, den 17. Mai 1918. Der Stadttat.