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Aankenberger Tageblatt Bezirks- Anzeiger Amtsblatt für die König!. AmtshaiMmannschast Flöha, das König!. Amtsgericht Md den Stadttat zn Frankenberg Verantwortlich« Redakteur: Ernst Roßberg sen. in Frankenberg i. Sa. — Druck und Verlag von T- G. Roßberg in Frankenberg l. S«. » «erscheint an jedem Werkina abend» sllr den folgenden Tag; »mal In der Woche mit der Beilage „Frankenberger ErzWer". Bezugspreis picrteliahrlich S ?v A monatlich 00 Tritgerlohn besonders. — Einzelnummern laufenden Monats ü -f, friiherer Monate 10 Bestellungen werden in unserer GestiMSstcste, von den Bolen und Ausgabestellen tn Stadt und Land, sowie von allen Postanstallcn Deutschlands und Oesterreichs angenommen. Im Falle hüherer Gewalt (Krieg oder sonstiger Irgendwelcher Störung des Betriebes der Zeitung, der Lieferanten oder der BesSrbcrungSclnrichtungen- bat der Bezieher keinen An IPruch aus Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Schadenersatz. Ankündigungen: Größere Anzeigen sind bis 8 Uhr Vorm., kleinere bis spätestens 10 Uhr des Ausgabetages aufzuacbcn. Für Aufnahme hon Anzeigen an bestimmten Tagen und Plötzen kann keine Gewähr übernommen werden. Aufgabe durch Fern- sprechec schließt unsere Bccantwortung für richtigen Abdruck au». Sionderbeuagen nach besonderer in der Geschäftsstelle anfiieg. Liste. Fernsprecher S1. Telegramm«: Tageblatt Frankenbergsachsen. Bostscheck-Nonto! Leipzig 28201. Anzeigenpreis» Die 4» mm breite einspaltige Petitzcile 25 im amtlichen Teile die Zelle 7S Eingesandt und Reklamen lm Redaktlonstelle OO Für Ankündigungen aus dem Amtsbezirk Frankenberg betragen die entsprechenden Preise 80, 60 und SO z. Kleine Anzeigen sind bei Aufgabe zn bezahlen. Für Nachweis und Vermittlung SS z Sonder- gebllhr. Für schwierig- Satzarien lind bei Platzvorschrlften Aufschlag, für Wiederholungs abdruck Ermäßigung nach feststehender Staffel. Rabattsätze und Nettopreise haben nur Gültigkeit bei Barzahlung binnen oo Tagen, Längere» Ziel, gerichtliche Einziehung, sowie gemeinsame Anzeigen verschiedener Auftraggeber bedingen B vechnung de» vollen Zeilenpretse». Sonnadeud Seu 4. Mai 1S18 77. Jahrgang ros Beiordnung Aber die Kirsrbernte ISIS. Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errichtung der Preieprüfungsstrllen und die Versorgungsregelung vom 25. September/4. November 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 607/728) und der Bundesratsverordnung über die Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichsgesetzblatt Seite 604) wird angeordnet: Die Versendung von Kirschen mit der Bahn oder mit dem Schiffe, auch als Expreßgut und Passagiergut, zu dem auch Traglasten zu rechnen sind, ist npr zulässig auf Grund eines vom Kommunatverband des Versendungsortes oder der von ihm bestimmten Stelle ausgefertigten Versandscheines. Der 'Versandschein wird durch einen Vermerk auf den Verladepapieren, bei Passagiergut in schrifllicher Form erteilt. Der Dersandschein für Passagiergut ist von der Bahn oder dem Schiffahrtsunternehmen bei der Annahme des Gepäckstückes zu entwerten: der Reisende hat ihn während der Fahrt bei sich zu führen und ihn aus Vetlanaen den Volizcibeamten oder sonstigen Ueberwachungsktellen vorzuzeigen. Die Versandlcheine müssen die Adresse des Absenders und Empfängers, sowie die Menge der zu versendenden Kirschen enthalten und mit dem Stempel des Kommunalverbandes versehen sein. Die Kommunalverbände werden ermächtigt, die Erteilung des Versandscheines zu versagen, sosern Interessen der Volksversorgung entgegenstehen oder der Verdacht der Ueberschreitung der Höchstpreise oder eines sonstigen Verstoßes gegen behördliche oder gesetzliche Vorschriften begründet erscheint. Der Versandschein darf jedoch nicht verweigert werden, wenn ein Erzeuger die von ihm erzeugten Kirschen an einem anderen Orte als dem Erzeugungsort in der eigenen Wirtschaft verwendet. 8 2. Die Kommunalverbände sind befugt, zur Versorgung der Bevölkerung mit Kirschen 1. mit Genehmigung der Landesstelle für Gemüse und Obst Vorschriften über den entgelt lichen Absatz, der in ihrem Bezirk erzeugten Kirschen zu erlassen, insbesondere auch die Zulässigkeit der Beförderung von Kirschen außerhalb des Bahn- und Schiffsverkehr» an das Erfordernis einer Versandgenehmigung (eines Beförderungsscheine») zu binden; 2. in die Rechte aus Pacht- und Lieferungsverträgen jeder Art über dis in ihrem Bezirk erzeugten Kirschen einzntreten. Die Anordnung ist an den aus solchen Verträgen zum Bezug der Kirschen Berechtigten zu richten. Zur Zustellung genügt die Zusendung der Anordnung durch eingeschriebenen Brief. 2m Falle des Eintrittes hat der Kvmmunalverband die Gegenleistung aus dielen Verträgen dem anderen Bertragsteil oder, wenn dieser sie bereits von dem durch die Anordnung Bettoffenen erhalten hat, an letzteren zu bewirken, es sei denn, daß die Bewirkung der Gegenleistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen würde. 8 3. Alle Besitzer von Kirschen oder Kirschbäumen haben dem Kommunalverband odSr dessen Beauftragten, die sich als solche ausweisen, auf Anfordern wahrheitsgemäße Auskunft über die vorhandenen Bestände an tragfähigen Kirschbäumen oder Kirschen (auch nach Gewicht, Art und Lagerort), sowie über die daraus bezüglichen Pacht- oder Lieserungsoerträge jeder Art zu geben. Die Beauftragten, die sich als solche ausweisen, sind befugt, sowohl zur Schätzung der Kirsch ernte, wie auch zur Feststellung, ob und welche Vorräte bei den'Besitzern an Kirschen vorhanden sind, die betreffenden Grundstücke oder Räume, ft« denen Kirschen vermutet werden, zu betreten und zu besichtigen. Beide Teile sind berechtigt, bei der Besichtigung von Räumen die Anwesenheit eines Ver treters der Ortspolizeibehörde zu verlangen. Die Ortspolizeibehörden haben dem darauf ge richteten Ersuchen eines Beteiligten zu entsprechen. ' 8 4. Die Kommunalverbände sind berechtigt, für die Ausstellung eines Versandscheines eine Gebühr von V, Pfennig für das Pfund, mindestens aber von 0,25 Mark zu erheben. 8 5. Der Verkauf von Kirschen durch den Erzeuger unmittelbar an den Verbraucher an der Obstpflanzung ist verboten. Die Kommunalverbände sind jedoch befugt, diesen Verkauf an Orts eingesessene gegen Sperrkarten zu gestatten. 8 6., Gegen die Entscheidungen des Kommunalverbanves ist Beschwerde an die Landesstelle für Gemüse und Obst zulässig. 8 7. Wer diesen, sowie den von der Landesstelle für Gemüse und Obst oder den Kommunal verbänden in Ausführung dieser Verordnung erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, wird nach Maßgabe des 8 17 der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September/4. November 1915 mit Gefängnis bis,zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft, sofern nicht nach S 5 der Bundesratsver ordnung über Auskunstspflicht vom 12. Juli 1917 eine höher« Strafe verwirft ist. 8 8. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1918 in Kraft. Dresden, am 27. April 1918. Ministerium b« Sim««. Bäcksveischlietzung. Das Geschäft des Bäckermeister» Friedrich Wilhelm Haase tn Frankenberg. Attenham« Straße Nr. 36, wird wegen festgestellter Unzuverlässigkeit des letzteren tn der Befolgung der er lassenen Vorschriften über die Bereitung von Backwaren im Kommunalverband Flöha auf die Zeit »om s. di« mtt II. »si ISIS für jeden Betrieb geschlossen. Siadtrat Frankenberg, am 30. April 1918. Ablieferung von Rinberfützen. Nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen sind alle bei der Schlachtung von Bullen, Ochsen, Kühen, Stieren und Rindern anfallenden Füße zwecks Gewinnung von Klauenöl abzu- liesern. Als Ablieferungsstelle hat die Rohfettabteilung des Krlegsausschusse» für pflanzliche und tierische Oele und Fette die Firma bestimmt. Die näheren Bedingungen können km'Nathan» (Zimmer Nr. 6) hier eingesehen werden. Nichtbeachtung der Ablieferungspflicht zieht strenge Bestrafung nach sich. Stavtral Frankenberg, am 2. Mai 1918. ' Verkauf von Quark Sonnabend, den 4. d. M., an die Bewohner des 2. LrvtkartenLezirkes Nr. 1 bi» 20« bei Holler, Schaarschmidt und Nenning; 4. „ „ 8V1 „ 110« „ Fiedler, Leiteritz und Roch gegen 2. Abschnitt für April der Landessperrkarte. Die Answeiskarle ist oorzulegen. Stadtrat Frankenberg, den 3. Mai 1918. Ungarischer reiner Weitzwei« gelangt zum Verkauf. Näheres ses«t«»vks» Rathaus (Zimmer Nr. 2). Stavtrat Frankenberg, den 3. Mai 1918. HilMfttlMW Ns AMM V mö Plmk StNlsfsrflmitt Gasthaus „Forsthaus" in Plaue: Montsg, iS. Nisi isiv, >/,io 1. vom Augustusburger Revier: 544 fi. Stämme, 2201 st. und 56 du. Klötzer, 697 st. Derbstangen und 3200 fi. Reisslängen von den Kahlschlägen der Abt. 6, 15, 51, den Durchforstungen der Abt. 14, 15, 21', 23, 24, 25 und im einzelnen in Abt. 20 de« Haupt reviers und vom Kahlschlag Abt. 63 und der Durchforstung Abt. 62 der Olbersdorfer Parzellen, sowie 2. vom Plauer Revier: 101 w. Stämme, 7 h. und 1318 w. Klötzer, einzeln von Abt. 73, 75, 82 bis 85 (Zeisigwald). Kgl. Forstrevlerverwaltungen Augustusburg u. Plaue u. Kgl. Forstrentamt Augustusburg. '"HE unsere Ausgabestellen, Stadt- und Landboten, sowie Postanstalten entgegen. Kmerilks «»a Japan Ueber das Recht, das sich Amerika gibt, gegebenenfalls Merikos Neutralität ohne weiteres zu verletzen, finden wir in „Mariefreds Tidning" bemerkenswerte Mitteilungen- Die schwedische Zeitung schreibt am 25. März: Der deutsche Aufmarsch in Belgien zu Anfang des Krieges ist an ver schiedenen Stellen ein Gegenstand der Entrüstung gewesen- Nicht am wenigsten allen Entschuldigungen für Deutschlands Auftreten unzugänglich war damals die amerikanische Presse, die in diesem Aufmarsch einen völkerrechtlichen Uebergriff sah. In der letzten Zeit muß man jedoch in Amerika zu einer anderen Auffassung von Situationen, die derjenigen gleichen, in der Deutschland sich befand, gekommen sein- Öder verhüllt es sich vielleicht eher so, daß Amerika, wenn es die eigenen Interessen gilt, leicht zu Ansichten übergeht, die das Gegenteil von denen sind, die es in anderen Fällen derselben Art verficht? Unsere Ausführungen werden durch eine Aeußerung in einer Artikelserie „Amerika nach dem Kriege' veranlaßt, die von einem amerikanischen Juristen in „New Pork Times" veröffentlicht worden ist, und in der «s p. a. heißt: „Die Besetzung von Meriko 'durch eine in einen Krieg mit Amerika verwickelte europäische oder asiatische Großmacht muß unbedingt verhindert werden. Bei dem ersten Zeichen einer solchen Möglichkeit müssen die ame rikanischen Militär^hörden die mexikanischen Häsen mit in Betracht ziehe». Mexikos Neutralität mufrIn einen, solchen Falle für die Sicherheit einer großen Nation geopfert werden. Amerika vertritt in bezug aus die Neutralisierung eines Landes dis höchsten moralischen Grundsätze, aber in einer Notlüge darf es nicht zu seinem eigenen Untergang beitragen." Diese gegen Japan gerichtete Aeußerung, meint das schwedische Blatt, ist ciu zynisches Zeugnis dafür, daß Macht vor.Recht geht. Da sie aus der Meder eines amerikanischen Juristen fließt, kann ohne Zweifel angenommen werden, daß sie der Ausdruck einer allgemeinen Ansicht der Amerikaner ist - . Machen wir uns ferner klar, daß diese Aeußerung in einer großen amerikanischen Zeitung zu einer Zeit erscheint, wo di» Union mit Japan verbündet ist, und sogar mit Japan eine Aktion in Ostasien zum Nachteil eines dritten Verbün deten — Rußland — unternimmt, dann wird mit einem Male auf das gegenseitige Verhältnis innerhalb der mit Mühe Ulsammengeschmiedrte» Entente cordiale, die der Welt die Zivilisation retten soll, ein Blitzlicht geworfen. Vie neue« Äeiiein im lfauptauEuk Die ErhöMng der Postgebühren angenommen Der Hauptausschuß des Reichstages hat am Donners- lag di: Vorlagen auf Erhöhung der Post- und Telegramm- gebühren angenommen. Ein Unterausschuß hatte sich mit den Anträgen auf Abänderung einzelner Briefsähe be schäftigt. Ueber die Arbeiten dieses Unterausschusses er stattete Abg. Gothcin (Vp.) Bericht. Der Unterausschuß empfiehlt die Ablehnung aller Abänderungsanträg:, und der Hauptausschuß schloß sich dem an. Dann wurden die Tarifsätze der Regierungsvorlage angenommen und ebenso die Anmerkung, daß für dringende Telefongespräche die Reichsabgabegebühr in Höhe der Abgabe für nicht dringende Gespräch- zu erheben ist. In einer weiteren Anmerkung wird das Recht der Post ausgesprochen, zum Zweck der Prüfung auf ihren Inhalt die Oeffnung der Pakete an Amtsstelle zu »erlangen. Der Ausschuß grenzte dieses Recht auf einen Antrag Gothein näher ab. Weiter wurde ein freisinniger Antrag angenommen, Ine ' Portofreiheit der Fürsten zu beseitigen, soweit sie nicht auf i Slaatsverträgen beruhe. Staatssekretär Rüdlin hatte vorher ' erklärt, daß durch weitergehende Beschlüsse in dieser Frage die Vorlage unannehmbar werde. Die Annahme des W ech sel ft em pel g e s e tz - s erfolgte dann ohne Aenderung. Es folgte die Beratung des U m sa h st cu e r ge se tz e s- Ein freisinniger Antrag forderte, daß nur'die Lieferungen bc- : steuert werden sollen, nicht die Leistungen, und daß man die ! freien Berufe ganz von der Steuer befreie. Um diesen Punkt - drehte sich dann die ganze Debatte. Die Regierung ließ erklären, durch die Befreiung der Leistungen würden 160 Million«» Mark zum mindesten ausfallen, und die Befreiung der freien Berufe werde, wenn sie finanziell auch nur von geringerer Bedeutung sei, Mißstimmung erregen. Von sozial demokratischer Seite wurde betont, um beurteilen zu kön nen, wieviel man durch diese Art der Besteuerung ausbringen ! dürfe, müsse man zuerst missen, wie stark denn eigentlich der Besitz herangezogen werden solle. Das ^Zentrum. ließ er- ! klären, daß es im Prinzip für die Regierungsvorlage sei, ebenso die Konservativen und die Nationalliberalcn. ZcdiMraumvelgemIung Ungern nur geben die Engländer Lie schweren Ein bußen zu, die sie auch indirekt durch den U-Boot-Krieg er leiden. Das kann ja in Deutschland gar nicht genüg hervor gehoben werden, daß es nicht allein der versenkte Schiffs raum ist, durch den unseren Feinden außerordentlicher Schaden zugcfügt wird, sondern daß auch ükirhaupt der ganze uneingeschränkte U-Boot-Krieg der Ausnutzung der feindlichen Handelsflotten und der in ihrem Dienst fahren den neutral: Schiffe sehr schwere Jesseln gnlcgt. Von den großen dauernden Nachteilen, die der unsere Feinde ver sorgende Schiffsraum dauernd erleidet, sollen hier einige Punkte hcrvorgehoben werden: 1. Das Eeleitzugwescn zwingt die Handelsschiffe zu kostspieligen Umwegen, zu tagclangem Warten und zur Fahrtverminderung. Dadurch werden die Seereisen erheb lich verlängert, und der Schiffsraum kann bei weitem nicht so ausgenutzt werden wie in normalen Zeiten. i L. Die von unseren U-Booten vor die feindlichen Häfen gelegten Minen erzwingen sehr oft deren Schließung für ge raume Zeit. Die dort liegenden Schiffe können nicht aus- laufen, dorthin bestimmte, müssen nach einem anderen Hafen geleitet werden. Die Folge davon ist eine Ucberfüllnng der meisten Häsen, die jetzt an der Tagesordnung ist. So ver lieren die Schisse durch tagelanges Warten viel Zeit, der Schiffsraum erleidet außer der Verzögerung durch das Fahren im Geleitzugc einen neuen Zeitverlust. 3. Wenn an einer bestimmten Stelle in den Sperr gebieten vor deutschen U-Booten gewarnt wird, was meist