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Frankenberger Tageblatt Bezirks- W Anzeiger Amtsblatt für die König!. AmtshaMmamischast Mha, das König!. Amtsgericht und den Stadtrat za Frankenberg «»antwortlich« R-dakt-ur- Ernst Roßberg sen. in Frankenberg Ta. - Druck und «erlag von T. «. Roßberg in Frankenberg El Mittwoch ve« 27. März 1dL8 77. Jahrgang 72 bis spätestens zum 30. April dieser Jahres 1. 2. 3. AU erfolgen. Die Meldescheine gehen den Betreffenden durch die örtlichen Sammelftellen zu. Es besteht auch sur Kirchen, Stistungen, Kommunen, Reichs- und Staatsbehörden usw. die Ver- Ausführungsbeirrmmunqen Nr. M. 8/1. 18. K. N. A. betreffend Beschlagnahme, Enteignung und Meldepflicht von EinrichtungsgeaenltSnden be,. freiwillioe Ablieferung auch von anderen Gegen- Wer von der Behörde Ersatzgegenstände in Anspruch nimmt bez. sich Material zuweilen läßt, muh den ihm gebotenen Ersatz annehmen. Die Einziehung der enteigneten Gegenstände kann durch, eine Ablehnung der Verwendung der Ersatzstücke nicht aufgehalten werden. Vom 26. März 1918. Zu 8 4. a« beschlagnahmten Gegenstände sind Wglich*'zu behandeln. Diesbezüglich wird auf » § der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf verwiesen fliehe Fuß- note ) 3. der Bekanntmachung). ", . Es wird darauf hingewiesen, daß sämtliche gebrauchte und ungebrauchte Zknnaegen,stände Gebrauchs ohne Rücksicht auf Beschaffenheit und einschließlich der Ziergegenftände beschlagnahmt sind, auch wenn sie in der namentlichen Ausführung des 8 3 der Bekanntmachung nicht genannt werden. Gegenstände, die zur gewerbsmäßigen Veräußerung oder Verarbeitung bestimnit sind, fallen mA» » unter die Beschlagnahme nach 8 4, jedoch nicht unter die Enteignung nach 8 5 der ».Sie sollen unverzüglich der Kriegsmetall-Aktiengesellschaft, Abteilung L. «., Berlin ^.9, Potsdamer Straße 10/11, zum Kaufe angeboten werden. Sie werden durch besondere Matznahmen ersaßt. Zu 8 5. -»DK b"rch § 5 der Bekanntmachung^en»«"Gegenstände sind mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in dem die Bekanntmachung amtlich veröffentlicht wird, m das Eigentum des Reichsmilttärfiskus übergegangen. Den Besitzern geht also keine besondere Enteignunasanordnung zu, sie sind zur Absteckung der enteigneten Gegenstände an die örtlichen Sammelftellen unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen verpflichtet. Zu 8 6. Meldepflicht. .Atte Besitzer, auch Erzeuger und Händler, der in 8 3 unter den laufenden Nummern 44, 45, 48, 49 und 55 genannten Gegenstände sind, unbeschadet aller früher abgegebenen Meldungen, zu deren Meldung verpflichtet. Die Meldung dieser Gegenstände hat unter Verwendung der vorgeschnebenen Meldevordrucke Als Ausbau gilt nur eine Arbeit, welche handwerkrtechnische Hebung und die Verwendung besonderer Werkzeuge, wie Bohrer, Säge, Feile, Hammer und Meißel, verlangt. Das Lösen von Schrauben mit dem Schraubenzieher gilt in der Regel nicht als Ausbauarbeu. Demzufolge kommt Ausbau nur für die Gegenstände der Rethen I1 und IV in Frage. Der Ausbau ist von den Betroffenen tunlichst selbst oder mit Hilfe von selbstbeschafften Arbeitern oder Handwerkern zu bewirken. Wenn dies nicht gelingt, so hat der Besitzer dies unter Begründung der unterfertigten Behörde anzuzeigen und kostenlose Gestellung von Ausbauhilfe zu beantragen. Für Anzeige und Antrag ist ein Vordruck zu verwenden, der bei der unter fertigten Behörde und berieder Sammelstelle erhältlich ist. Anträge auf Stellung von Ausbauhilfe für Gegenstände der Reihe H müssen bl» spatosten» zum 15. Mai dieses Jahres bet der unterzeichneten Behörde eingereicht werden. Wer Türklinken usw. (8 3 der Bekanntmachung, laufende Nummer 55) selbst ausbaut, kann die dazu gehörigen Unterlagen (Langschilder, Nofetten usw.) einstweilen noch zurückbehalten fl. z. 8 7, Ablieferung). Wer zum Ausbau von Fenstergriffen usw. (8 3 der Bekanntmachung, laufende Nummer 49) bez. von Türklinken. u!w. l8 3 der Bekanntmachung, lausende Nummer 55) die kostenlose Ge stellung von Ausbauhilse in Anspruch nimmt, muß auch den behördlich gelieferten Ersatz be ziehen und die zu den enteigneten Gegenständen gehörenden Unterlagen (Langschilder, Rosetten usw.) sogleich abliefern. 2hm werden jedoch für die Anbringung der Ersatzturll nken mit den Ersatzunterlagen und der Ersatzfenstergriffe Kosten nicht berechnet, sofern er die Ausbau- und An- bringungsarbeiien Zug um Zug in einem Arbeitsgange ermöglicht. Den Antragstellern au Gestellung von Ausvauhilfe wirb mitgeteilt werden, wann der Ausbau erfolgen wird. Die eiten» der behördlichen Ausbaustelle mit dem Ausbau beauftragten Personen müßen sich auswei en können. Der Besitzer oder sein Beauftragter hat die Ausbau arbeiten in jeder gewünschten Weise zu fördern. Er ist verpflichtet, über die geleisteten Arbeiten eine Bescheinigung zu erteilen. Er erhält von der Ausbaustelle eine Ausbaubescheinigung über die ausgebaulen Mengen. Wer kostenlose Äusbauhilfe in Anspruch genommen hat, muß bei der Ablieferung die Aus baubescheinigung abgeben; er erhält für die ihm ausgebaule Gewichtsmenge keine Ausbauver- gütung. Die Auszahlung der durch § 9 der Bekanntmachung festgesetzten Ausbauvergütung für den selbst ausgeführten Ausbau erfolgt bei der Absteierung der Gegenstände. Zu 8 10. Uebernahmeprels. Ist der Ablieferer mit dem festgeseyien Uebernahmeprei» einverstanden, so erhält er den Uebernahmepreis sofort ausgezahlt. Der Ablieferer kann ein- Bescheinigung über den ausge- zahlien Betrag verlangen. Eriolgt au» irgend welchen Gründen die Auszahlung des Ueber» nahmepresis nicht sofort, so erhält der Ablieferer einen Anerkenntnislchein, auf dem da» Gewicht der abgelieserten Gegenstände, der Uebernahmeprels, die genaue Adresse des E gentümers und die Zahlstelle heroorgehen. Aus Grund oes Anerkenntnisscheines wird der darin festgesetzte Be trag ausgezahlt, sobald die der sofortigen Auszahlung entgegenstehenden Gründe behoben sind. Durch -te Annahme der Zahlung oder des Änertenntnisscheine» gilt das Einverständ nis mit dem festgesetzten Uebernahmeprei» als bindend ausgesprochen, und die Geltend, machung weiterer Ampruche, befvnoers auch d>e Inanspruchnahme des Reichsschiedsgerichte» für Kriegüwtrlschast als ausgejchloss-n. Besitzer, die bet der Avlieierung erklärt haben, sich nicht mit dem Uebernahmeprei» gemäß 8 10 der Bekanntmachung zufrieden zu geben, erhallen nicht sofort Zahlung, sondern eine Quit tung. Mit dieser ist ein Vordruck verbunden, auf dem die endgültige Festsetzung de» Ueber- nahmepreises durch das Relchsschiedsgerlcht für Kriegswirtschaft zu beantragen ist. Der Antrag ist der unterfertigten Behörde innerhalb 4 Wochen nach der Abliejerung zur Weiterbeförderung zu übergeben. Die Ablieferungspflicht wird durch die Inanspruchnahme des Reichsschiedsgerichtes nicht beeinträchtigt. Diejenigen Personen, die sich nachträglech mit dem Uebernahmeprels einverstanden er klären, erhalten den anerkannten Betrag gegen Rückgabe der Quittung. Die Entscheidung des Relchsschiedsgerlchts für Krlegswiritchast geht dem Antragsteller un mittelbar u. Der festgesetzte Uebernahmeprels wird dem Empfangsberechtigten von der Sam melstelle ausgezahlt. Zu 8 13. ", , „ , Widerruf der Enteignung. Anträgen auf Widerruf der Enteignung bez. Befreiung von der Ablieferung kann nur stattgegeden werden, wenn sie ausreicheno begründet sind. Als ausreichende Begründung gilt die Feststellung eines besonderen wissenichasttlchen, künstleriichen oder kunstgewerblichen Mutes durch einen von der Landeszeniralbehülde anerkannten Sachverständigen. Andenkenwert ist dagegen keine ausreichende Begründung. Die von der Landeszemraloeyö, de mit der Beurteilung des wissenschaftlichen, künstlerischen oder kunstgewerblichen Werte» beauftragten Sachverständigen nennt die unterlertigte Behörde auf Aniordern. Sofern die Befreiung ausgesprochen wird, erhält der Antragsteller darüber eine Bescheini gung. Wer bei Nachprüfungen im Besitz von enteigneten und absteferungspfstchtigen Gegen ständen betroffen wild, ohne erne für diese ausgrstellte Befreiungsbescheinigunng zu besitzen, setzt sich der Strafverfolgung aus. Die Stellung eines Antrages auf Widerruf der Enteignung bczw. Befreiung von der Ablieferung entb ndet nicht von der Beachtung der Bestimmungen der Be kanntmachung, insbesondere nicht von der Meldepflicht im Sinne des 8 6 der Bekanntmachung. Zu 8 l4. „ Zurückstellung von der Ablieferung. Wer gehindert ist, Gegenstände o.r Reihen ui und i v innerhalb der aufgegebenen Zeit abzulicsern, kann einen Antrag aus vorläufige Zurückstellung von der Ablieferung bei der unter zeichneten Behörde stellen, der jedoch nur berücksichtigt werden kann, wenn er ausreichend be gründet ist. Derartige Anträge sind erst zu st.llm, wenn erkennbar ist, daß der geforderte Ab- IleseruNj>Ltermin nicht innegehulten werden kann. Die Stellung eines Antrages auf Zurückstellung von der Ablieferung entbindet nicht von der Beachtung der Beilimmungen der Betannlmachungen insbesondere nicht von der Meldepflicht tm Sinne de» 8 6 der Belanntmachung. Zu 8 15. Freiwillige Ablieferung. Die Sammelstellen nehmen auger den enteigneten Gegenständen auch andere ähnlicher Art als freiwillige Abstefeiung an, soweit sic Nlcht zur gcm 'tbsmäß gen Veräuyerung oder V rarbei- t"vg bestimm! sink». Hmpisächlich kommen die lolgenaen Gegenstände in Frage: Albumständer, Aschenbecher und Aschenüller, Autozubehort- ile, wie Hupen, Gasentw ckier, Koljchützer usw., Bade öfen, Becher aller Art, Beschläge an Möbeln, Koffern Niro., Bestandteile von Belenchtunaskör- pern, Fernrohren, Apparaten, optischen, physikalischen und ähnlichen Instrumenten, Bierglasdeckel, Bierlrugdeckel, Bierfaßtzähne, Bierichauhäulen, Bleflyphon», Bierwärmer, Bterwärmständer, Bilder« besteht auch sur Kirchen, Stiftungen, Kommunen, Reichs- und Staatsbehörden usw. pfllchtung zur Abgabe der Meldungen. Wer die Meldung unterläßt oder sie unvollständig oder unpünktlich erstattet, macht sich strafbar und hat außerdem die Nachteile und Unannehmlichkeiten, die ihm später bei der Durch führung der Bekanntmachung daraus entstehen, selbst verschuldet. Zu 8 7. Ablieferung. Die Ablieferungspflicht für die Gegenstände der Reihe I ist völlig unabhängig von der Ersatzbeschaffung (8 8) und von der Ausbauhilfe (8 9). Jeder Besitzer muß die in Reihe 1 genannten Gegenstände selber freimachen und sie gemäß der Aufforderung der unterfertigten Be hörde ohne Verzug an die hierunter vermerkte Sammelstelle abltefern. Die Frist zur Ablieferung der Gegenstände der Reihen 1 und n endet am 31. August 1918. Die Ablieferungstermine für dis Gegenstände der Reihen Hl und IV werden noch bekannt gegeben werden. Ihre Belastung bi» zur Ersatzbeschaffung kann nicht aefordeit werden. Besitzer von Gegenständen der Reihen II, Hl und IV müßen ihrerseits bemüht sein, die Ersatzbeschaffung und den Ausbau baldigst herbeizusühren. Die Ablieferungspflicht für diese Gegenstände beginnt, sobald sie ausgebaut bez. ersetzt sind. Als Ausnahmen werden jedoch bestimmt: ' Türklinken usw. (8 3 der Bekanntmachung laufende Nummer 55) von Haustüren und Kor üdortüren (d. j. solche, die eine Wohnung nach dem Treppenhaus hin abschließen) mit den dazu gehörigen Unterlagen (Langschildern, Rosetten usw.) werden vorerst noch belasten. Wenn Besitzer von Türklinken die Ausbauarbeiten selber aussühren oder sie von be zahlten Arbeitern oder Handwerkern aujbauen losten, also die behördlich gestellte Aus bauhilfe nicht in Anspruch nehmen, so werden die zu den Türklinken gehörenden Unter lagen (Langschilder, Rosetten usw.) bis auf werteres belasten (siehe Ausführung»« bestimmung zu 8 9). Die belassenen Türklinken und Unterlagen sind erforderlichenfalls erst auf eine neue Anordnung hin abzuliesern. Der Besitzer oder besten Beauftragter hat etwa an den Gegenständen haftende, nicht Sü den beschlagnahmten Metallen bestehende Teile (Beschläge) soweit al» irgend möglich vor der Ablieferung zu entfernen. An Türklinken und Fenstergriffen können die BeschtagreUe belasten werden, weil ihre Entsernung schwierig ist. - Bei der Ablieferung ist die genaue Adresse des Eigentümers der abgelieferten Gegenstände anzugeben. Besitzer enteigneter Gegenstände, die mit dem im 8 10 der Bekanntmachung genannten Uebernahmeprei» nicht einverstanden sind, müßen dies sofort bei der Ablieferung erklären und gleichzeitig eins schriftliche Beschreibung der Stücke abgeben, für welche der Uebernahmepreis beanstandet wird. Die Beschreibung muß dem Reichsschiedsgericht der Kriegswirtschaft die Wert- bestimmung der fraglichen Gegenstände ermöglichen. Wer die Übereigneten Gegenstände nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit abltefert, macht sich strafbar. Außerdem werden die abiieferungspflichtigen Gegenstände abgeholt bez. auch ausgebaut, wenn sie nicht ausdrücklich von oer Ablieferung zurückgestellt sind (s. 8 14). Die Kosten dieser Einziehung werden gegen den Uebernahmeprei» verrechnet oder im Wege de» Verwaltungs- zwangsversahren» eingezogen. _ „ 8 8. Ersatzbeschaffung. Die zur Zeit obwaltenden Umstände bedingen die Verminderung der Ersatzbeschaffung auf das denkbar geringste Maß. Ersatz soll deshalb nur insoweit geschafft werden, als die Gebrauchs fähigkeit der Gegenstände oder Einrichtungen, mit denen d e enteigneten Stücke verbunden warem erhalten bleiben mutz und dann nur aus einem den Kriegsumständen angemeßenen Material. Demzufolge wird die behördliche Mitwirkung bei der Ersatzbeschaffung aus die in Reihen DI und i v genannten Gegenstände beschränkt. ,, ' Für die Gegenstände der laufenden Nunrmern 44. 45, 48, 49 und 55 wird Ersatz auf Grund der erstatteten Meldungen (8 6) behördlich beschafft. Für die Geg nstände der lausenden Nummern 46, 47, 60, 51, 52, 53 und 54 wird im Be- darfsfall auf Antrag an die unterfertigte Behörde Material zur Aniewguna der notwendigen Ersatzstücke zugewiesen. Jedermann kann sich oie notwendigen Ersatzstücke selber beschaffen oder sich der behördlichen Ersatzbeschaffung gegen Zahlung der sur die Ersatzgegenstanbe festgesetzten d*^WeNich"den Ersatz selber beschafft, erwirbt damit nicht das Recht, die enteigneten Gegen- stände länger zu behalten, als jemand, der behördlich beschafften Ersatz tn Anspruch nimmt. Erfolg der Anleihe heißt Erfolg der Waffen. Erfolg -er Waffen heißt Frieden!