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// Frankenberger Tageblatt Anzeiger Bezirks Amtsblatt für die König!. Amtshaichtmannschast Mha, das König!. Amtsgericht nnd den Stadtrat zu Frankenberg Verantwortlich« Redakteur: Ernst Roßberg sen. in Frankenberg i. Sa. — Druck und Verlag von C. B. Roßberg in Frankeubera i. Sa, Donnerstag den 18. April 1918 89 77. Jahrgang Richtpreise für Frühgemüse 7. - jährigen Regelung bringen. Für 1. für Herbstweißkohl 2. „ Dauerweißkohl 3. Rotkohl 4. „ Dauerrotkohl öerAMmmAMf 0.50 0.25 32 40 20 14 22 12 20 35 25 16 20 30 35 Pfg- 55 60 55 25 12 30 35 Wirsingkohl Dauerwirsingkohl Mark 7.50 8.50 10. 7 5. 3. 8. 11.— 11.50 12.— 13.— 15.— 17.— und de» Grünkohl bis zum 30. Nov. 1918 vom 1. Dezbr. 1918 ab Möhren, rote und längliche (Karotten) Mühren, gelbe Möhren, weiße Rote (Salat-) Rüben (Rote Bet«) Zwiebeln, lose, bis zum 31. Okt. 1918 vom 1. November 1918 ab „ 1. Dezember 1918 ab „ 1. Januar 1919 ab a) bei den zu 2, 4 und 6 genannten Gcmüsearten bis zum 31. Dezember 1918 später je Monat mehr b) bei den zu 8—11 genannten Gemüssarten bis zum 30. November 1918 M. je Ztr. 0'50 8. 9. 10. 11. 12. Berkaus von Salzheringe« Donnerstag, den 18. d. M., vormittags von 8 bis 12 Uhr an die Bewohner des 3. Bcotkartenbezirkes; Freitag, den IS. d. M., vormittags von 8 bis 12 Uhr an die Bewohner des 4. Brotkartenbezirkes. Die Ausweiskarte ist vorzulegen. Stadtrat Frankenberg, den 17. April 1918. Mark 4.- 5.— 7.50 9.— 7.— 8.50 1. unsortiert 2. sortiert l 3. sortiert ll und lli 4. Suppenspargel Rhabarber Spinat Erbsen Bohnen: 1. grüne Bohnen Stange»», Busch-) 2. Wachs- und Perlbohnen 3. Puff- (Sau-) Bohnen Möhren und längl. Karotten mit Kraut (v. 1. 6. 18 ab) ohne Kraut (v. 1. 6. 18 ab) Mairüben ohne Kraut Karotten, runde kleine mit Kraut ohne Kraut Kohlrabi (v. 10. 6. 1918 ab) Frühweißkohl (v. 20. 6. 18 ab) Frühwirsing- und Frührotkohl Frühzwicbeln mit Kraut Verkauf vou Marmelade bei sämtlichen Ländlern: . Freitag, den IS. d. M., gegen Lebensmittelmarke Nr. 108 je 30« Gramm zum Preise von 92 Pfg. da» Pfund. Stadtrat Frankenberg, den 17. April 1918. Ankündlmmne»! Gröbere Aiize!»eii stpd bis 8 Uhr Vorm., llelnere bis spätestens I» Uhr des Ausgahewstc» oufjnneben. Mr A-ifimhmr von SlnzcMcn an bestimmten Tonen und Plötzen kann keine Gewähr übernommen werden. Ausgabe durch Fern sprecher schließt unsere Verantwortung sür richtigen Abdruck aus. LonderbcUnne» nach besonderer in der Geschäftsstelle ausliea. Liste. Fernsprecher Sl. Telegramme: Tageblatt Franke,ibcrgsachscn. Verkauf vou Graupen und Suppe bei sämtlichen Ländlern: Freitag, den 19. d. M., Supp« auf Nahrmittelmarke Nr. 22 je 5« Gramm Preise: Lnivvsupn« 72 Pfg. und 85 Pfg für das Pfund; ferner: aus Nährmittelmarke Nr. 23 je 150 Gramm zum Preise von 36 Pfg. das Pfund. Stadtrat Frankenberg, den 17. April 1918. Bekanntmachung betresfrnd Lieferungsverträge über Gemüse. Mit Bekanntmachung vom 20. März 1918 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 78 vom 3. April 1918) hat die Reichsstelle für Gemüse und Obst auf Grund von 8 5 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (RGBl. S. 307 slg.) die Preise und Bedingungen der Lie ferungsverträge über Früh- und Herbstgemüse sowie über gelbe Kohlrüben des Jahres 1918 bekanntgemacht. Unter aus- Grscheim an jedem Werk««« abends sür den folgenden Tag; »mal in der Woche mit der Vellage „Frankenberger Erzähler". Bezugspreis vierteljährlich S TO monatlich VO Trägerlohn besonders. — Einzelnummern laufenden Monats S 4, früherer Monate 10 Bestellungen werden in unserer Geschäftsstelle, von den Boten und Ausgabestellen in Stadt und Land, sowie von allen Postanstalten Deutschlands und Oesterreichs angenommen. Im Falle höherer Gewalt (Krieg oder sonstiger Irgendwelcher Störung des Betriebes der Zeitung, der Lieferanten oder der BesörderungSeinnchtungen, hat der Bezieher keinen An spruch aus Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Schadenersatz. 1. Januar 1919 ab 1. Februar 1919 ab 5. „ 6. „ Berka«f von Quarkkäse Donnerstag, den 18. d. M., an die Bewohner des 3. Brvlkartenbezirkes Nr. 401 bis 600 bet Zahn, 4. 1201 „ 1300 „ Roth gegen 1. Abschnitt für April der Landessperrkarte. von van v Ukn vanmitlsgs nivkt dsginnva Dle Ausweiskarte ist vorzulegen. Stadtrat Frankenberg, den 17. April 1918. Reinigung -er Geschäftsräume -es Gru-rruts Freitag und Sonnabend, den 19. und 20. dieses Monate, bleiben der Reinigung wegen sämtliche Geschäfts und Kassenstellen im Rathause und im Sparkasse^ geschlossen. Dringliche, insbesondere standesamtliche und polizeiliche, Angelegenheiten werden an den bezeichneten Tagen in der Zeit von 10 di« « Udi- VonmiNsg in der Nachtpolizeiwache — im Hofe des Rathauses — erledigt. Via Ru««»KIung «vv un«k «»n «»s«tri»oka» «k-rogskiltvu-»rvi-«ta»-cung erfolgt bereits Donnerstag, den 18. dieses Monats. Stadtrat Frankenberg, am 11. April 1918. Anzeigenpreis I Die 4b mm breite einspoltlge Petitzeile SS H im amtlichen Teile die Zelle TS^s Eingesandt und Reklamen Im RcdaltlonStctle UO -s. Für Ankündigungen au» dem Amtsbezirk Frankenberg betragen die entsprechenden Preise SO, (lO und SO Kleine Anzeigen sind bei Aufgabe zu bezahlen. Für Nachweis und Vermittlung LS Sonder- gebühr. Für schwierige Satzarten nnd bei Platzvorschristcn Ausschlag, für Wiederholung». abdrnck Ermäblgimg »ach feststehender Staffel. Rabattsätzc und Nettopreise haben nur Gültigkeit bei Barzahlung binnen »» Tagen. Längere» Ziel, gerichtliche Einziehung, sowie gemeinsame Anzeigen verschiedener Auftraggeber bedingen Berechnung de» vollen Zcilcnpreise». später je Monat mehr 2. — vergl. Z 10 Abs. 1 des Vertrags — Die Kosten des Vertragsabschlusses trägt der Erwerber, welcher außerdem zur Deckung der Unkosten 8 Pfg. je Zentner der gelieferten Waren an die Reichsstelle sür Gemüse und Obst — Geschäftsabteilung — zu zahlen hat, sofern diese nicht selbst Erwerber ist. » III. Lirferungsoertrüge über gelbe Kohlrüben. 1. — vergl. Z 5 des Vertrags — Der Preis beträgt 2.25 M. für den Zentner. Der Erwerber ist verpflichtet, den Preis nach der Verladung, spätestens zwei Wochen nach Eingang des Frachtbriefes zu zahlen. Hat der Anbauer besondere Aufwendungen an Arbeit Richtbsukwürdiges Rindfleisch gelangt Donnerstag, den 18. d. M., von nachmittags 3 Ahr ab an Minderbemittelte de« I. Brotkartenbezirke» Nr. 1 bi» 300 in der hiesigen Freibank zum Verkauf. — Die Halste der an sich erforderlichen Fleischmarken sind abzugeben. - Die Ausweiskarte ist vorzulegen. Stadtrat Frankenbera. den 17. Avril 1918. Die Richtpreise gelten für die auf Grund von Lieferungs verträgen gelieferten Waren als Vertragspreise bis zu dem Zeitpunkte, an welchem die Preiskommission der Landesstelle für Gemüse und Obst die maßgebenden Vertragspreise ver öffentlicht. Gemäß ß 5 der Verrordnung vom 3.'4. 17 darf nach der Aberntung auch das nicht durch Lieferungsverträge ge bundene Gemüse nicht zu höheren Preisen oder günstigeren Bedingungen abgesetzt werden. Dresden, am 12. April 1918. Ministerium des Innern. I. Lkferungsv^rträge über Frühgemüse. 1. — vgl. § 4 Abs. 1 des Vertrags — ' Die vom Erwerber zu zahlenden Erzeugerpreise werden im Vertrage im einzelnen noch nicht festgesetzt. Es wird vielmehr nur vereinbart, daß diejenigen Preise gezahlt werden sollen, welche für die verschiedenen Warengattungen von den zuständigen Preiskommissionen der Landes-, Provinzial- und Bezirksstellen für Gemüse und Obst festgesetzt werden. Bis die zuständigen Preiskommissionen Preise beschlossen und ver öffentlicht haben, gelten die von der Reichsstelle für Gemihe und Obst festgesetzten Richtpreise, die — soweit das König reich Sachsen als Erzeugcrgeoiet in Frage kommt — vom Ministerium des Innern burch Verordnung Nr. 542b IIB Villa vom heutigen Tage veröffentlicht worden sind. 2. — vergl. 8 5 Abs. 1 — 3 des Vertrags — Uebernimmt der Anbauer die Kosten und die Gefahr der Beförderung einschl. des Gewichtsverlustes bis zum Be stimmungsorte sowie den Verkauf der Ware auf eigene Kosten und Gefahr an Kleinhändler oder an Verbraucher, so hat er neben dem Erzeugerpreis Anspruch auf Gewähruug der am Bestimmungsorte geltenden Großhandelszuschläge (beim Verkauf an Kleinhändler) oder Kleinhandelszuschläge (beim Verkauf an Verbraucher), mithin aus Zahlung der Groß handels- und Kleinhandelspreise. Uebernimmt der Anbauer nur die Kosten und die Ge fahr der Beförderung einschl. des Gewichtsverlustes bis zum Bestimmungsort, nicht auch den Verkauf der Ware auf eigene Kosten und Gefahr, so darf er zu dem Erzeugerpreis ledig lich einen angemessenen Zuschlag verlangen, der geringer sein muß als der Großhandelszuschlag, und zwar um denjenigen Betrag, der durch den Fortfall des Verkaufs der Ware auf eigene Kosten und Gefahr erspart bleibt. 3. — vergl. 8 10 Abs. 1 des Vertrags — Die Kosten des Vertragsabschlusses trägt der Erwerber, welcher außerdem zur Deckung der Unkosten 1 Prozent des Rechnungsbetrages für die gelieferten Waren an die Reichs stelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, zu zahlen hat, sofern diese nicht selbst Erwerber ist. ,Il. Lirftrungsverträge über Herbstgemüse. 1. — vergl. 8 5 des Vertrags — Der Erwerber ist verpflichtet, nach der Verladung, spä testens zwei Wochen nach Eingang des Frachtbriefes, folgende Preise für den Zentner zu zählen: oder an Kosten für die Aufbewahrung gehabt (Einmieten, Einkellern und dergl.), so ekhült er als Vergütung M. je Ztr. bis zum 30. November 1918 D.30 später bis zum 31. März 1919 für jeden halben Monat mehr 0.15 2. — vergl. 8 « Abs. 1 des Vertrags — Die Kosten des Vertragsabschlusses trägt der Erwerber, welcher außerdem zur Deckung der Unkosten 5 Pfg. je Zentner der gelieferten Waren an die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Ecschäftsabteilung, zu zahlen hat, sofern Hiese nicht selbst Erwerber ist. Dresden, am 12. April 1918. Ministerium des Innern. Diphtherie-Serum mit der Kontrollnummer: 183 aus den Behringwerken in Marburg ist wegen Abschwächung zur Einziehung bestimmt worden. Dresden, am 13. April 1918. Ministerium -er Innern. „ 1. Februar 1919 ab „ 1. März 1919 ab das Aufbewahren (Einmieten, Einkellern gleichen) werden dem Nnbauer vergütet: Mit ^Bekanntmachung vom 18. März 1918 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 70 vom 22. 3. 1918) hat die Reichsstelle für Gemüse und Obst gemäß 88 4 und 5 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (RGBl. S. 307 flg.) und 8 4 des Normalvertrags für Frühgemüse die diesjährigen Richtpreise sür Frühgemüfe be kanntgegeben. Nach den Vorschriften dieser Bekanntmachung gelten für das Königreich Sachsen folgende Erzeugerrichtpreise: Spargel: drücklichem ^Hinweis auf die einzelnen eingehenden Bestim mungen dieser Bekanntmachung werden nachstehend die wesent lichsten Vorschriften der einzelnen Lieferungsverträge wieder- gegeben, und zwar nur diejenigen, die von besonderer Be deutung sind nnd wichtige Veränderungen gegenüber der vor-