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Frankenberger Tageblatt Anzeiger Sonntag den 31 März 1918 77. Jahrgang 7S im September 6', , 10 ö'/» „ 6Vz r- 7V, » Er 8 » ! erlassen: 10 10 10 im Oktober: im November: im Dezember: r, r, Für dm Stromdersorgungsbereich des Elektrizitäts- Wildernde Kunde. Auf nachstehend abaedruckte Bekanntmachung wird erneut hingewiesen. Flöha, den 28. März 1918. Die Königliche Amtshauptmannschast. Aus Grund berechtigter Klagen wird init Zustimmung des Bezirksausschusses hierdurch verboten, Hunde 1. bei land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten in Wälder, Felder und Wiesen mit hi nanszunehmen : 2. in Wäldern, auf Feldern und Wiesen frei umherlanfen zu lassen. Nicht betroffen werden-von diesem Verbote Jagdhunde bei Ausübung der Jagd. Im Falle der Zuwiderhandlung werden Besitzer oder Halter der Hunde mit Geldstrafe bis zu 150 M. bestraft, an deren Stelle im Uneinbringlichkeitsfalle Haft bis zu 14 Tagen tritt. Flöha, den 14. Mai 1917. Vie Königliche Amtshauptmannschaft. Zeichnungen auf die 8 Kriegsanleihe nimmt entgegen die Städtische Sparkasse Frankenberg Verbrauchsregelung für die zu Kraftzwecken verwendete elektrische Arbeit. (Strom für Kraft-, Heiz- und technische Zwecke.) ») Im allgemeinen dürfen Kraftabnehmer im laufenden Jahre nur 80 Pror. ihres Bc. darfe» vom gleichen Monat des Jahre« 1916 verbrauchen. Für die kriegsnotwendigen Betriebe sind Ausnahmen mit ausdrücklicher Ge- 5'/, „ 10 4 V, , 10 4 „ 10 Werkes der Stadt Chemnitz werden auf GrUnd des 8 5 der Bekanntmachung über die Einschränkung des Verbrauches elektrischer Arbeit (erlassen am 2. November 1917 durch den Reichskommissar für die Kohlen verteilung) nachstehende Ortsvorfchriften Anzeigenpreis« Die »s mm breite einspaltige Petitzcile SS 4, im amtlichen Teile die Zeile 7S 4; Utttgesandl und Reklamen lm RedalltonStelle oo 4. Für Antündtaunaen ans dem Amtsbezirk Frankenberg betragen die entsprechenden Preise so, 00 und so 4. Kleine Anzeigen sind bcl Aufgabe zu bezahlen. Jiir Nachw-i» und Vermittlung SS 4 Sonder gebühr. Für schwierige Tayartcn und bet Platzvorschnften Aufschlag, für WlcderholuugS- abdruck Ermilßigung nach feststehender Staffel. Rabattsüpc und Nettopreise haben nur Gültigkeit, bet Barzahlung binnen ba Tagen. Lüngercd Ziel, gerichtliche Einziehung, sowie gemeinsame Anzeigen verschiedener Anstraggcber bedinge» Berechnung de» vollen Zeilenpreife». Erschein» an jedem Werktag abend» für den folgenden Tag; »mal in der Woche mit der vc-lage »Frankenberger Errähler". Bezugspreis vierteljährlich L 70 4, monatlich 00 4. Trügerlohn besonder». — Einzelnummern lausenden Monat» L 4, früherer Monate »0 4. Bestellungen werden In unserer Geschäftsstelle, von den Boten und Ausgabestellen in Stadt und Land, sowie von allen Postanstaltcn Deutschlands und Oesterreichs angenommen. Im Salle höherer «Lewn» Krieg oder sonstiger irgendwelcher Stärung de» Betriebe» der Zeitung, der Lieferanten oder der Besörderullgscinrichtungen, hat der Bezieher keinen An- Much aus Lieferung oder Nachlltfernng der Zeitung oder auf Schadenersatz. — I^Hrggerc Am-Ig-N siud bis 8 Uhr Vorm., kleinere »L'chs Rostscheck-Konko > Leipzig 2840». sintückile 8mrim« les ßnni IMmjlns mn dk» 8chltiidft»stl vom 7. März 1918 wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. . Dresden, am 27. März 1918. Ministerium des Innen». Berorduuua gege» de« Schleichhandel. Vom 7. März 1918. Der Bundesrat ho» auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung de« Bundes rat« zu wirtschaftlichen Massnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Wer gewerbsmässig Lebens- oder Futtermittel, für die Höchstpreise festgesetzt sind oder die sonst einer Verkehrsregelung unterliegen, unter vorsätzlicher Verletzung der zur Regelung ergangenen Vorschriften oder unter Verleitung eines andern zur Verletzung dieser Vorschriften oder unter Aus nutzung der von einem andern begangenen Verletzung dieser Vorschriften zur Weiteroerautzerung erwirbt oder wer sich zu solchem Erwerb erbietet, wird wegen Schleichhandels mit Gefängnis bestraft: daneben ist auf Geldstrafe bi» zu fünfhunderttausend Mark zu erkennen. , , Ebenso wird bestraft, wer gewerbsmässig solche Geschäfte vermittelt oder wer sich zu einer solchen Vermittlung erbietet. Neben der Strafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden; ferner kann anaeordnet werden, dass die Verurteilung auf Kosten des Täters öffentlich bekannt zu machen ist. 8 2. Wer wegen Vergehens gegen 8 1 bestrast worden ist, darauf wiederum eine solche Hand lung begangen hat und wegen derselben bestraft worden ist, wird, wenn er sich abermals einer solchen Handlung schuldig macht, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, bei mildernden Umstanden mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft. Daneben ist auf Geldstrafe bis zu sünfhundert- tausend Mark zu erkennen; ferner ist anzuordnen, dass die Verurteilung auf Kosten des Taters öffentlich bekannt zu machen ist. Neben Zuchthaus ist auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen. Die Vorschriften in Absatz 1, 2 finden auch Anwendung, wenn die früheren Strafen nur teilweise verbübt oder ganz oder teilweise erlassen find. 8 3. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 4. Diese Verordnung tritt mit dem 15. März 1918 in Kraft. Berlin, den 7. März 1918. Der Reichskanzler. ' In Bertretung: v. Waldow. mündelfichere KapitalSÄntage mM-. Das ganze deutsche Volt mit seiner Arbeite- und Wirtschaftskraft bürgt für ihre Sicherheit. nehmigung der jeweils zuständigen Kriegsamtsftellen XIX. A.-K. Leipzig oder Xll. A.-K. Dresden zulässig. b) Bis auf weiteres werden nicht beschränkt: Landwirtschaftliche Betriebe, Bahnhöfe, Poftanstalten, Krankenhäuser, Wasser werke, Mühlen und solche elektrische Anlagen, mit denen der Abnehmer durch Antrieb von Elektromotoren oder Apparaten seinen einfachen Lebensunterhalt erwirbt; z. B. Mangeln, Nähmaschinen, Plätten usw. o) Die Benutzung von Lastaufzügen, außer in den unter d genannten Betrieben, ist in den Zeiten von 4 bis 7 Uhr abends verboten. Personenfahrftühle dürfen in der an gegebenen Zeit nur von kranken oder siechen Personen benutzt werden. ä) Die Abnahme des Kraftstromes ist möglichst gleichmässig auf die sperrzeitsreien Zeiten zu verteilen. Die jeweiligen Sperrzeiten sind: im Januar: von 4'/, bi» 10 Uhr nachmittag»; im August: von 7V» bi« 10 Uhr nachmittags; "10 - - - 8 1. Geltungsbereich der Ortsvorfchriften. Der Geltungsbereich der Ortsvorschriften erstreckt sich auf den gesamten Stromversorgung«- bereich de» Elektrizitätswerkes der Stadt Chemnitz. Er umfasst nachstehende Stadt- und Landgemeinden: Augustusburg, Berbisdorf, Braunsdorf, Chemnitz — einschl. der einverleibten Vororte —, Draisdorf, Ebersdorf, Einsiedel, Erdmannsdorf, Erfenschlag, Euba, Flöha, Glösa, Grünberg, Harthau, Heinersdorf. Hennersdorf, Hohenfichte, Oberhermersdorf, Niederhermersdorf, Klaffenbach, Kleinolbersdorf, Aunnersdorf, Lichtenwalde, Markersdorf b. CH., Metzdorf, Plaue-Bernsdorf, Reichenhain und Niederwiesa, sowie die zugehörigen eremten Gutsbezirle. 8 2. Bon den Ortsvorfchriften betroffene Verbraucher. Von der Einschränkung des Verbrauches elektrischer Arbeit auf Grund dieser Ortsvorschriften werden sowohl die Verbraucher betroffen, die elektrische Arbeit vom Elektrizitätswerk der Stadt Chemnitz beziehen, als auch die, die sie selbst in eigener Anlage (Einzelanlage) erzeugen. Amtsblatt für die MUAlMhaHtmamschaMSH^M Md deu Stadtrat zu Frankenberg , - «her«! i Sa. — Druck und Verlag von T. S. Roßberg la Frankenberg i. G«. Verantwortlicher Redakteur: Ernst Roßberg sen. in Frankenberg t. sa. im Februar: , im März: ,, im Avril: , im Mai: ,, 8 4. Verbrauchsregelung für die zu Lichtzwecken verwendete elektrische Arbeit. ») Die dauernde Verwendungvon Kohtensadenlampen in normalen Beleuchtungsanlagen ist nur da gestattet, wo Metallfadenlampen etwa vorhandenen Erschütterungen usw. nicht widerstehen. d) Für Beleuchtungszwecke soll bi« auf weiteres der Verbrauch elektrischer Arbeit nicht zwangsweise eingeschränkt werden. Es wird jedoch erwartet, dass die grösste Sparsamkeit beobachtet wird. °) Das zulässige Höchstmass an Beleuchtung kann vom Elektrizitätswerk erfragt werden. 8 5. Verantwortlichkeit für den Verbrauch. Für die Einhaltung dieser Ortsvorfchriften sind außer den Anlagenbesitzern deren Stell vertreter oder Betriebsleiter, Werkmeister, Fach- oder Hilfsarbeiter usw. mit verantwortlich. Es wird auf ein Merkblatt aufmerksam gemacht, das vom Vertrauensmann zu verlangen ist. 8 6. Aufpreis für eingetretenen Mehrverbrauch. Für jede trotz besonderer Warnung mehroerbrauchte Kilowattstunde über die ieweil« zuge lassene Menge hinaus hat der Verbraucher einen Aufpreis von 50 Pfg. für jede Kilowattstunde an das Elektrizitätswerk zu entrichten. 8 7. Besondere Anordnungen de« Vertrauensmannes. Der Vertrauensmann ist berechtigt, infolge Brennstoffmangel» oder aus sonstigen Ursachen weitere schleunigste Einschränkung des Verbrauche« elektrischer Arbeit anzuordnen. Der Vertrauensmann ist nicht nur für die an da» Elektrizitätswerk der Stadt Chemnitz angeschlossenen Verbraucher zuständig, sondern auch für die Einzelanlagen, soweit sie im Gel tungsbereiche der Ortsvorschristen (siehe 8 1) liegen. Die Besitzer der eigenen Einzelanlagen sind verpflichtet, den Nachweis der erfolgten Ein schränkung dem Vertrauensmann auf Verlangen zu erbringen. 8 8. Neuanschlüsse und Erweiterungen. a) Neuanschlüsse, sowie Erweiterungen bestehender Anlagen, sowohl im Anschluß an da« Elektrizitätswerk der Stadt Chemnitz, als auch bei eigenen Anlagen, dürfen nur in ganz dringenden Fällen und nach vorher erteilter Genehmigung ausgesührt werden. d) Zuständig zur Erteilung der Genehmigung ist je nach Größe und Umfang des Neu- < anschlusses oder der Erweiterung der Vertrauensmann oder die Kriegsamtsstelle im Ein vernehmen mit dem Vertrauensmann. Strafbestimmungen. a) Wer trotz besonderer Warnung mehr elektrische Arbeit verbraucht, als nach diesen Ort«- Vorschriften oder den gemäß 8 7 derselben etwa zu treffenden besonderen Anordnungen des Vertrauensmannes zulässig ist, wird mit Gefängnis bi» zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. d) Die Strafverfolgung tritt auf Antrag ein. Antragsberechtigt sind die unterzeichneten Behörden. 8 10. Gesuche und Beschwerden. Alle mit den Ortsvorschriften zusammenhängenden Gesuche oder Beschwerden sind an den Vertrauensmann zur Weitergabe an die zuständige Stelle zu richten. Belege sind stet» mit ein zusenden. 8 11. Inkrafttreten der Ortsvorschristen. Die Ortsvorschristen treten mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft und gelten bi« auf wettere». Chemnitz und Flöha, den 23. März 1918. Als Vertrauensmann des ReichskommUrs König!. Amtshauptmannschast Chemnitz. l DiEekti^ ZSntgl. Amtshauptmannschast Flöha. der Stadt Chemnitz. Rat der Stadt Chemnitz. Mit Beginn des 2. April setzen wir unsere Geschäftszeit wie folgt fest: dlonßsg di« k>«i»age 7 di« lI2 U«r» voi-n»itt»A» »miß 2 di« 8 Ude» nsvdiniützag», 8onnab«n«>» 7 di« 4 Ukn eiu^vkyvksnil« Zentralstelle Bezugsvereinigung des Bezirksverbandes Flöha. des Kommunaloerbandes Flöha. P, F. Kreyssig, Flöha.