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WIM Brrlla, im MS» isiL 3. Einlösung der Schahanweisungen. Ole Schatzanweisungen werden zur Einlösung In Gruppen lm Januar und Iull jede« Jahres, erstmals lm Januar ISIS, aus» gelost und an dem auf die Auslosung folgenden 1. Juli oder, r. Januar mit 110 Mark für je 100 Mark Nennwert zurückgezahll. Dl» Auslosung geschieht nach dem gleichen plan und gleichzeitig mit den Schahanveisungen der sechsten Kriegsanleihe. Dl» nach , diesem plan auf die Auslosungen im Januar und Juli in» ent» faNenbr Zahl von »Gruppen der neuen Gchatzanwelsungrn wird jedoch erst im Januar 1919 mit ausgelost. Die nicht ausgeloflen Schahanveksungm find srltens des Reichs bl- zum 1. Juki 1927 unkllnbdar. Frühesten- auf diesen Zeitpunkt Ist da« Reich berechtigt, sie zur Rückzahlung zum Nenn wert zu kündigen, jedoch dürfen öle Inhaber al-dann statt der Lorrückzahlung -»/«Ige, bel der ferneren Auslosung mlt ilS Mark für je 100 Mark Nennwert rückzahlbar^ lm übrigen" den -lelchen ! LilgungSdedingungen unterliegende Schahanveisungen fordern. Frühesten- 10 Jahre nach der ersten Kündigung ist da- Reich wieder berechtigt, die bann noch unverlosten Schahanwelsringen zur Rückzahlung zum Nennwert zu kündigen, jedoch dürfen alsdann die Inhaber statt der Varzahlung Z'/, °/^Ige mit 120 Mark für ft 100 Mork Äennwert rückzahlbar«, lni übrlgeo den gleichen TilgungSbedlngungen unterliegende Gchatzanweisungen fordern. Eine weitere Kündigung ist nicht zulässig. Vie Kündigungen nassen spätestens sechs Monate vor brr Rückzahlung und dürfen mir aus einen Zln-termln erfolgen. 1. Annahmestellen. Zelchnung-stelle ist die RelchSbank. Zeichnungen werben von Montag? den is März, bis Donnerstag, den 4S. April ^SKS, mittags ^ Uhr bei dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere In Berlin (Postscheckkonto Berlin. Nr. 99) und bei allen Zwelg- anstalten der Reichsbank mit Kaffeneinrichtung entgegen, genommen. Die Zelchmmgen können auch durch Vermittlung brr preußischen Staatsbank (Königs. Geehanblung), der Preußischen Sen1ral-Sea»ss«nschaft-kassr ln Verlin, der Königlichen Hauptbank in Nürnberg und khrer Zweig- anstaltrn sowie sämtlicher Banken, Vanklers und ihrer ANtalrn, sämtlicher öffentl/chen Sparkassen und ihrer Verbände, jeder Debrasv«rslchkrung-ges«ttschaft, jeder Krebitgenossen- schäft und jeder Postanstalt «folgen. Megen brr postzrlchnungrn siehe Ziffer. ' Zeichnungsschelne flnd bei allen vorgenannten Sftllep zu haben. Ole Zeichnungen können a-rr auch ohneVerwenbrmgvonZtschnnngS- ' scheinen brieflich erfolgen. 2. Einteilung. Zinsenlaus. Ole Schuldberschreibüngen sind in Stückes zu 20000, 10000, sooo, 2000- 1000, ZOO, 200 und 100 Mart mit Zins, scheinen, zahlbar am 2. Januar und 1. Juli jedes Jahres, aus« " gefertigt. Otr Zinsenlauf beginnt am 1. Just 1S1S, der erste^ Zinsschein ist am r, Januar 1019 fällig. Vie Gchahanwelsungen sind in Gruppen eingekeilt und ln Stücken zu 2000V, 10000, SOOS, 2000 und 1000 Mark mit dem gleichen Zlnsenlauf und den gleichen ZlnStermlnen «le die Schuldverschreibungen ausgeferiigt. Welcher Gruppe die einzelne Gchatzanwelsung tmgehörh ist aus ihrem Text ersichtlich. Mchsbank-Direkkon'um HapaujlU». ». Srtm«. "Die ,»geteilten Stücke sämtlicher Kriegsanleihen Verden auf Antrag b« Zeichner von dein Kontor der Relchshauptbank für Wertpapiere in Verlin nach Maßgabe seiner für die Nleberlegung geltenden Vedingungen bi- zum 1, Oktober 191» vollständig kostenfrei aufbewahrt und verwalket. Eine Sperre wird durch diese Nleberlegung nicht bedingt, der Zechner kann sein Depot jederzeit - auch vor Ablauf dieser Frist - zurücknehmen. Sie von dem Koutor für Wertpapiere au-gesertigkea Depotschein« werden von den DarlehnSkassen «ie die Wertpapiere selbst beliehen. Vie Zahlung hat bei derselben Stell« zu, erfolgen, bei der dle Zeichnung angemeldet worden Ist. . Die am 1. August d. I. zur Rückzahlung fälligen Mart 80000 000 4°/, Deutsche ReichSschghanwetsungen von. ,1914 Serie t werden bei der Begleichung zugetellter Kriegs anleihen zum Nennwert - unter Abzug der Stückzinsen vom Zahlungstage, frühestens aber vom 28. März ab, bis zum Zl. Juli - ln Zahlung genommen. Die zu den. Glücken gehörenden ZinSscheine verbleiben den Zeichnern. < Dl« lm Laufe befindlichen unverzinslichen Gchahschelne be-RelchS werden — unler Abzug von s«/, Di-kout vom Zahlung-- tag«, frühesten- vom 28. März ab, bi« zum Tage ihrer Fälligkeit — in Zahlung genommen. - I. posizeichnungen. Dl« Postanstalten nehmen nur Zeichnungen aus die Z°/, Relch-anlelhe entgegen. Auf diese Zeichnungen kann bl« VSNzahlung am 2». März, sie muß aber spätestens am 27. Aprll geleistet werben. Auf bl- zum 28. März geleistete Vollzahlungen werden Zinsen für 92 Lage, auf all« anderen Vollzahlungen bl« zum 27i April, auch wenn sie vor diesem Ükoge geleistet werden, Zinsen für as Lag« vergütet. ' s. Umtausch. " D«n Zeichnern neuer 4^»/« Schahanweisunge» ist es gesiattei, daneben Schuldverschreibungen der früheren Kriegsanleihen und ! Schahanveisungen der I., ll., IV. und V. Kriegsanleihe in neue 4 l/,»/a Schahanveisungen umzntauschen, jedoch kann jeder Zeichner höchstens doppelt so viel alte Anleihen (nach dem Nennwert) zum ilmtausch anmelden, wie er neu« Schahanweisungen gezeichnet hat? Dle llmkauschanträge flnd innerhalb der ZeichnungSfrlst bei der jenigen Zeichnung«- oder Vermittlungsstelle, bei der die Schah- anwelsüngen gezeichnet worden find, zu stellen. Vie alten Stücke flnd blck zum 2». Juni 191« bei der genannten Stelle eln- zurtlchen> Dle Einreicher der llmkouschflücke erhalten auf Antrag zunächst Zwischenschelne zu den neuen Schatzanweisungen. , Die 8»/, Schuldverschreibungen aller vorangegangenen Kriegs anleihen werden ohne Aufgglb gegen dle neuen Schatzanwelsungen umgetauscht. Oie Sinlleferer von S»/, Schahanveisungen erhalten elne Vergütung von Mark 2,- für je lao Mark Nennwert. Dl« > Sinlleferer von 4'/,^ Schahanwelsungen b«r vierten und fünften Kriegsanleihe haben MarkZ,- für ft 100 Mart Nennwert zuzuzahlen. Dle mlt Ianuar/Iuli-Zlnsen auSgrstatteteN Stücke flnd mit ZlNSschelnen, dle am 2. Januar,919 fällig flnd, die mlt April/Ottober- Zlnsen auSgestatteten Stücke mltIlnSschelnen, die am l.Okiob«r 1018 fällig find, «tnzurelchen. V«r ilmtausch erftlgt mit Wirkung vom 1. Iull 1910, so daß dl« Sinlleferer von Aprll/Oklober-Stilcken auf ihre alten Anleihen Stückzinsen für '/« Jahr vergütet erhalten. Sollen Schulbtuchforderungen zum Umtausch verwendet werben, so ist zuvor ein Antrag auf Ausreichung von Schuldverschreibungen an dle ReichssHuldmverwaltung (Verlin LV 08, Oranimstr. 92-94) zu richten: Der Antrag muß «inen auf den Umtausch hinweisenden Vermerk enthalten und spätestens bis zum S Mas d. I. bei der RelchSschuldenverwaltung etngehen. Daraufhin werden Schuld- Verschreibungen, die nur für den Umtausch in ReichSschohanweisungen geeignet flnd, ohne ZlnSfiheinbogen aus-er«:ch». Für bt« Aus reichung »erben Gebühren nicht erhoben. Sine Jelchnungssperrr steht dem Umtausch, nicht enkgegen. Ole Schuldverschreibungen find bis zum 29. Juni 191» bei den in Absatz 1 genannten Zeichnung-- oder Vermittlungsstellen elnzurelchen. back Lrftld«rIIch« IPSUr «Ipmlllch ber<mn<g«mock>I qlr«. LU ünk 1«0 MaU. ,» dum ZwIlHuscheli, nlchl borgese-w find wirdu mll mSgNchll« »eschlrunlguog strlleg«si«M »ob o»«a»elIK!ll- I» «eplemdtr V.2. äeegegrdni werden. DInKen Zeichner »on Stücken der o-/, ReIch«nl«IH« on ier loooMark ihre kmtU tq«bltea, «ter »och »Icht zNieferlen lleinen Stück« del «leer VoNchnOoff« d«, Aelch« p» teletd«<e l« »nne» fi« dl« «ueteefigoo- t«?onder«r Zwlschtxscheln« ' p»«ck« Deopstndvn, da b» L«rltdv«kaffe deanira,«: dle «»trüge find «n die j Stell« ,» richte» bst der dl, Zeichnung ersstgt Iss Vies« Zwlschenlch«!,« Wyden nicht an die Zeichner und DeimitN»ngchs-tlrn auege^ündlgd sondern von der A«<che> »not mintiftldar d«r Vail«d»etaff« ddergeben. 6. Einzahlungen. . Oie Zechner können dle gezeichneten Vekräge vom 28. März 'd. I. an voll bezahlen. Oft Verzinsung etwa schon vor diesem Lage , bezahlter Veträge erfolgt glelchfall- erst vom 28. März ab. Vie Zeichner sind verpflichtet: ' ZV»/, d«s zugeteilien V«trage- spätesten- am 27. April d, I., 20«/« , , . 24. Mai , 2S»/, . , , .. 21. Junk , . 28°/» , - , 1». Zull , , zu bezahlen. Frühere Teilzahlungen flnd zulässig, jedoch nur ln runden durch 100 teilbaren Leirägen -es Nennwerts. Sülch auf dle kleinen Zeichnungen find Teilzahlungen jederzeit, indes nkr ln ! runden durch 100 teilbaren Veträgen des Nennwert- gestattet, doch braucht bi« Zahlung erst geleistet zu werden« wenn bl« Summ«, der fällig geworden«« Lelkbekräge wenigsten- 100 Mark «r-l-t. Für die Verzinsung der Gchatzanweisungen Und ihre Tilgung durch Auslosung werden - von der verstärkten Au-losung lm ersten AuSlosungStermln (vgl. Abs. 1) abgesehen - jährlich S»/« vom Nennwert ihre- ursprünglichen Betrage- aufgewenbet. Dle ersparten Zlnseu von den an-gelosten Gchahanwelsungett werden zur Ein- lösung mitverwendet. Die auf Gnind der Kündigungen vom Reiche zum Nrnywert zurückgezahlteN Schahanveisungen nehmen für Rechnung be-ReichS weiterhin an derNerzinsung undAuSlosung teil. Am 1. Juli 1987 werden dle bis bahln etwa nicht ausgeloflen Schatzanvelsungen mlt dem alsdann für dle Rückzahlung der aus- grlostrn Schahanveisungen maßgebenden Betrage (110°/,, 11S»/, »d«r 120 »/«) zurückgezahlt. r 4. Zeichnungsprsis. Oer Zeichnung-Preis beträgt: farbleZ»/aRelchdanlrlhe,wennStückeverlangtwerbenOS,- M, » - 8^/« - wenn Eintragung in bas Reichsschuldbuch mlt Sperre bis zum 1S. Aprll 1919 beantragt chlrb . . . . .Ü7V0M, - - 4V,"/oA«ichsschatzanweifungon. - - - -SS,-M für ft 100 Mark Nennwert unter Verrechnung der üblichen Stückzkns«N. s. Zuweisung. Stückelung. Dle Zutellung findet tunlichst balh nach dem ZelchnungSschtup statt. Ole bl- zur Zutellung schon bezahlten Beträge gellen al- voll zugeteilt. Im übrigen entscheidet die Zelchnung-stelle über die Höhe b«r Zuteilung. Lesonbere Wünsche wegen der Stückelung sind ln dem dafür vorgesehenen Raum auf der Vorderseite drS JeichnimgSschklne- anzugeben. Werden derartige Wünsche nicht zum Au-bruck gebracht, so wirb die Stückelung von den Vermitt lungsstellen nach Ihrem Ermessen vorgenommen. Späteren Anträgen auf Abänderungjder Stückelung kann nicht fiastgegeben werden/' I» Lllw Schab<m«eisuo-Yi sowohl 'wli ju dm SMckm dn ZseUb<snl«i-< »« 100» Morl »ob mrhr wnbm «nf ««llroz rom A«Ich«banbÄ>IreNorii>m «»«- ^fiollN Zvllch«i>lchela« aLSgegebon, üb«, b«rei> llmloosch I» «ndxlliegk Sibckr Achte Kriegsanleihe 5A Deuffche MichsaM 4^ o/o Deutsche Aeichsschatzanweisungen/ auslosbar mit nor. bis 120°». Zur Äestreiiung der durch den Krieg erwachsenen Ausgaben werden wettere Schuldverschreibungen des Deichs und 4^7« Mchsschatzanweisungen hiermit zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt. . Das Mich darf die Schuldverschreibungen frühestens zum 1. Oktober 1.924 kündigen und kann daher auch ihren Zinsfuß vorher nicht herabsetzen. Sollte das Kelch nach diesem Zeitpunkt eine Ermäßigung des Zinsfußes beabsichtigen/ so muß es die Schuldverschreibungen kündigen und den Inhabern die Kückzahlung zum vollen Nennwert anbieten. Das Gleiche gilt auch hinsichtlich der früheren Anleihen. Die Inhaber können über die Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen- wie über jches andere Wertpapier jederzeit (durch VerkaG Verpfandung usw,) verfügen. . Oie Bestimmungen über die Schuldverschreibungen finden auf die Schuldbuchforderungen entsprechende Anwendung.