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schachtel ab- sem Weiter, ie Schachtel lzer darin." von 'neneni der wahren Wie mit- -bstgemüses, ist, so gut fen, es fehlt e» Staats- >es vorigen dar. Das' -r Zwangs- Höchstpreise er die Zah- urch Ueber- , Die Ab- , sich upm ssen werden den betref- !den. r l^agvl » « siis, »luv^öll -ivliuiiclt, s icvruar, bc nsitzeNder. ich allen >oule und »MM. Frankenberger Tageblatt Bezirks- Anzeiger Amtsblatt für die König!. AmtshaHtmannschaft Mha, das König!. Amtsgencht und den StMrat zn Frankenberg Verantwortlicher Redakteur: Ernst Roßberg sen. m Frankenberg ?. Sa. — Drnck und Verlag von E.B. Roßberg tu Frankenberg i. Sa, L7 Mittwoch, ven 1L Februnr 1V18 77.. Jahrgang Das Ministerium des Innern nimmt mit Rücksicht auf die große wirtschaftliche Bedeutung der Gesunderhaltung unserer zurzeit ohnedies stark verminderten Schweinebestande Veranlassung, erneut auf den Wert der Schutzimpfungen g.aen den Schweinerotlauf aufmerksam zu machen Dabei wird darauf hingewiesen, daß für Rotlauslckutzimpfunaen, welche die Schweinebesitzer in den Monaten März bis Juli jede» Zahre» freiwillig durch Tierärzte aussühren lassen wollen, der Impfstoff kostenlos zur Verfügung gestellt wird, sofern mindesten» der vierte Teil der Schweinebesitzer einer G emeinde bis Ende Februar jedes Jahres die Vornahme der Impfung beantragt. Die Kosten der Impfung selbst sind von den Besitzern zu tragen. Näheres ergibt sich aus den mit Verordnung vom 20. Januar 1917 veröffent'. Zen Grund sätzen für Schutzimpfungen gegen den Schwetnerotlaus (Sächsiiche Staatszeitung und Leip ziger Zeitung Nr. 23). Die dort unter v Absatz 3 vorgesehenen Eebüyrenhöchstsätze für Rotlauf- schutzimpfungen erhalten folgende Fassung: Für die Impfung von Bestanden bis zu 10 Schweinen eines Gehöfts je 1,00 M. . mindestens jedoch 3,00 „ Für di« Impfung von Beständen bis zu 100 Schweinen eines Gehöfts je 0,75 „ mindestens jedoch 10,00 „ Für die Impfung von Beständen über 100 Schweine eines Gehöfts je 0,50 „ mindestens jedoch 75,00 „ Dresden, den 8. Februar 1918. Ministerium des Innern. Bekanntmachung, KInW Mick« m UMMM. Durch Verordnung vom 23. Januar 1918 — Nr. 173 u ö vm — war belann-. geben worden, da^ Erzeuger, welche Handelssaatgut von Hülsenfrüchten zum Verkauf bringen wollen dieses bis zum 15. Februar d. I. den Kommissionären der R"ichsgetreideltelle in ihrem Kow- mnnalvrrband unzubieten hätten. Diese ^rist wird b.s zum 1. März 1918 verlär gi rt. Dresden, am 7. Februar 1918. Ministerium des Innern. Verkauf Äon Quar. Mittwoch, de» 12. d. M , a-r die Bewohner des ' 1. Brotkarten! zirkes Nr. 551 bis Schluß r 2. „ „ 901 „ „ I gegen 1. Abschnitt für Februar 3. ,, „ 551 ,, „ i der Landessperrkarte 4. „ „1001 „ „ j bei Schaarschmidt, Schilde, Kerber, Herold, Fiedler. — Die Ausweiskarte ist vorzulegen. Stadtrat Frankenberg, den 12. Februar 1918. ' ' ------ Vie Ukraine Der Friede mit der Ukraine ist unterzeichnet! In der Nacht vom 8. zum 9. Februar 1918 ist der erste Friedens- schloß iimerhalb des seit fast vier Jahren die Welt durch tobenden Völkerringens zustande gekommen; diese Nacht bildet einen Markstein und Wendepunkt in der Geschichte des Welt krieges. Wer kennt das Land, mit dem wir Frieden geschlossen haben? Wer ermißt seine Bedeutung, die es für Rußland hatte und nunmehr für uns haben soll? Die Ukraine, das Land, welches sich bei dem allgemeinen Kampf der russischen Randvölker um die staatliche Unab hängigkeit bisher am erfolgreichsten betätigt hat, ist gleich zeitig dasjenige, dessen Lostrennung von dem Riesenreich des ehemaligen moskowitischen Zarentums für dieses von schwerst wiegendem Einfluß sein muß. Solange es zu Rußland ge hört hat, haben die Zaren mit allen erdenklichen Mitteln versucht, seine Eigenart zu unterdrücken, und es zu einem Aus beutungsgegenstand allerersten Ranges gemacht. Infolgedessen ist die Geschichte der Ukraine eine einzige Kette von tragischen und empörenden Vergewaltigungen. Die Ukraine war ursprünglich ein freier und selbständiger Staat, zu dessen Hörigen auch die Slawen des Moskauer Gebietes gehörten. Teilungen des Reiches und dadurch hervor gerufene innere Kämpfe ermöglichten es den Moskowitern, sich schon bald nach dem Jahre 109 unabhängig zu mache», und bereits im 12. Jahrhundert wurde zum ersten Male die Ukraine ihrerseits eine Vasallin von Moskau. Nach vielfachen wechselvollen Schicksalen geriet sie endgültig im Jahre 1676 unter russische Herrschaft, nachdem schon 1654 eine freiwillige Unterordnung im Vertrage von Perejaslaw vereinbart worden war. Dieser Vertrag enthält die bis heute noch nicht geänder ten staatsrechtlichen Grundlagen für die beabsichtigte Personal union zwischen Moskau und Kiew. Aber an seine Bestimmun gen haben sich seit Peter dem Große,: die russischen Zaren durchaus nicht mehr gehalten. Sie haben die einstmals zu gestandene eigene Verwaltung, das eigene Heerwesen, die eigene Gerichtsbarkeit, ja selbst die ukrainische Sprache, Lite ratur und Religion bekämpft und auszurotten gesucht, wo und wie es sich nur mit administrativem Druck, Gewalt und Wortbruch machen ließ. Und wamm? Lin Grund ist sicherlich der zaristische Im perialismus, dem das Beherrschen der kleineren Grenzstaatei! ein innerer Selbstzweck war. Aber wichtiger erscheint doch als Grund die Tatsache, daß die Ukraine, oder wie das Land zur besseren Vertuschung seiner Eigenart seit Alexander, dem Zarbefreier, genannt wurde, Kleinrußland, ein an Frucht barkeit und Bodenschätzen so überaus reiches Land ist, als welches es für das großrussische Reick geradezu einen Lebens nerv darstellte. Rußland wird immer als eine Kornkammer Europas angesehen; seine Getreideausfuhr wurde aber in einzelnen Jahren von der Ukraine allein mit 90 v. H. gedeckt! Die ukrainische „schwarze Erde" liefert bis zu 40 v. H. des ge samten russischen Ernteertrages und fast zwei Drittel de» im ganzen Reiche hervorgebrachten Wetzen». Und wie mit Ge treide, so verhält es sich auch mit anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen: von dem russischen Zucker eräugt die Ukraine ebenfalls beinahe neun Zehntel, und ihr Anteil -an der Tabak gewinnung beträgt 70 v. H. Hand in Hand mit dem Acker bau geht eine bedeutende Viehzucht, so daß die ukrainischen Gouvernements mehr als ein Drittel des ganzen russischen Viehs beherbergen. , Auch an Bodenschätzen übertrifft die Ukraine bei weitem alle anderen Gebiete des europäischen und asiatischen Ruß land. Bon der ganzen russischen Kohlenerzeugung entfallen allein auf das ukrainische Donezbecken 70 v. H.! Die Noh- «isengewinnung in der Ukraine stellt denselben Prozentsatz dar, und die Erzeugung von Stahl und Eisen läßt sie mit 60 v. H- der gesamtrussischen auch an erster Stelle unter allen Rand- völkern stehen. Im Zusammenhang damit steht es, daß die ukrainische Industrie in Rußland eine außergewöhnlich hohe Stellung cinnimmt: sie beschäftigte im Jahre 1906 reichlich 380000 Arbeiter, eine Zahl, die sich in den folgenden Jahren bis zum Kriege noch wesentlich erhöht haben dürfte. Diesem Reichtum an landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Bodenschätzen kommt di« geographische Lage des Landes außerdem sehr zugute. Die Häfen der Ukraine gehören zu den besten Rußlands und bewältigen annähernd zwei Drittel d« gesamten russischen Ausfuhr. 26 v. H. seiner sämtlichen Einkünfte zog der russische Staat a«s der Ukraine! Dabei ah»« wurde »» wohlwe-rlich unterlassen, für die Hebung des Landes und seiner wirt schaftlichen Möglichkeiten irgend etwas zu tun. Das natürliche Wasserstraßennetz des Dou, Dnjepr und Dnjestr wurde absicht lich nicht ausgebaut; den Bau eines Kanals vom Dnjepr zur Düna, der das ganze Wirtschaftsgebiet der Ostsee mit dem des Schwarzen Meeres verbinden könnte, würde die zaristische Ausbeutungspolitik nie geduldet haben. Selbst das Eisenbahn system, das den Süden mit dem Moskauer Zentrum ver bindet, ist außerordentlich dürftig. Wie kurzsichtig aber diese Niederhaltung der natürlichen Entwicklungsmöglichkeiten ist, dafür mögen als Beweis nur die beiden Tatsachen dienen, daß in »der Ukraine noch weite Naphtha- und Erdwachsfelder gänzlich ihrer Erschließung har ren, und daß die Ukraine das einzige Gebiet in ganz Ruß- land ist, in dem Quecksilber vorkommt. Das nötige Kapital großzügig hincingesteckt: und das Land böte noch ganz andere Ertragsmöglichkeiten! Die Ukrainer wissen, daß sie wohl ohne Rußland, Ruß land aber nur schlecht ohne die Ukraine leben kann. Solange sie unter russischem Joche seufzen, haben sie ihre Wünsche nach Befreiung genährt und haben wiederholt Versuche unter nommen, sich unabhängig zu machen. Auch an Preußen wandten sie sich schon einmal vor mehr als hundert Jahren mit der Bitte um Hilfe im Falle eines Aufstandes. Preußen konnte ihnen nicht helfen, und so unterblieb damals der Auf stand. Je schärfer aber die Unterdrückungsmaßnahmen der Zaren waren, um so lebhafter schwellte unter der Oberfläche die Glut, die nach Befreiung rang. Wesentlich war es dabei für die Ukraine, daß ein Stück von ihr an Oesterreich gefallen war; dorthin konnte sich die in Rußland verbotene Sprache flüchten, von dort aus konnten die politischen Führer der Unabhängigkeiisverbände ihreSchrif- ten ausgehen lassen, und dort entstand denn auch im Laufe der Zeit eine recht beachtliche ukrainische Literatur. Die große russische Revolution hat den Anstoß gegeben zur Loslösung der Ukraine. Und frei vom russischen Joch, in freundnachbarlichem Verhältnis zu den mitteleuropäischen Kuliurstaaten, kann das Land einem hohen kulturellen Auf schwung und einer ungeahnten Blütezeit entgegengehen. Der nun vollzogene Friedensschluß des Vierbundes mit der Ukrainischen Volksrepublik eröffnet die Möglichkeit, die reichen Schätze des Landes teilweise für uns nutzbar zu machen. Und wenn auch der Umfang der dort lagernden greif baren Vorräte noch nicht zu übersehen ist; wenn auch wegen der zerstörten Eisenbahnen, infolge Mangels an Schiffsraum und wegen der im Schwarzen Meer noch herrschenden Mi- iiengefahr in der nächsten Zeit größere Zufuhren wohl noch nicht zu erwarten sind, so knüpfen sich an den Friedensschluß dennoch begründete Hoffnungen, die außerdem beweisen, daß die zukünftige Gestaltung des Geschickes der Mittelmächte in vertrauenswürdigen Händen liegt. In diesem Sinne darf uns der 9. Februar als »in Tag hosfnungsfroher Vorbe deutung gelten. Oer rmairverlrag mit cker tikraiile wtb Berlin, 11. Februar. In dem mit dir ukrainischen Volksrepublik vereinbarten Zusatzvertrag heißt «s bezüglich der Aufnahme der konsularischen Beziehungen: Jeder vertrag schließende Teil wird die Konsuln les anderen Teiles an allen Plätzen seines Gebietes zulassen, soweit nicht bereits vor dem Kriege für einzelne gemischtsprachige Plätze oder Gebiets teile Ausnahmen bestanden und diese Ausnahmen nach dem Kriege jeder dritten Macht gegenüber gleichmäßig aufrecht erhalten werden. Jeder Teil behält sich vor, ans Gründen der Kriegsnotwendigkeit an gewissen Plätzen die Konsuln des anderen Teiles erst nach Abschluß des allgemeinen Frie dens zuzulassen. Jeder vertragschließende Teil wird alle Schä den ersetzen, welche durch völkerrechtswidrige Handlungen kon sularischer Beamten des anderen Teiles zugefügt oder au Konsulatsgebäuden dieses Teiles angerichtet worden sind. Die Verträge, Abkommen und Vereinbarungen, welche zwischen Deutschland und Rußland vor der Kriegserklärung in Kraft gewesen sind, treten zwischen den vertragschließenden Teilen vorbehaltlich abweichender Bestimmungen des Friedensver trages und dieses Zusatzvertrages bei deren Ratifikation mit der Maßnahme wieder in Kraft, daß, soweit sie für eine be stimmte Zeit unkündbar sind, diese um die Zeit der Kciegs- dauer verlängert wird. Jeder vertragschließende Teil kann dem anderen Teile binnen 6 Moiraten nach der Unter zeichnung des Friedcnsvertrages dir Verträge usw. oder deren Einz»lbsltimmung»n mitteilen, welch« nach sein« Auffassung mit den während des Krieges eingetretenen Veränderungen im Widerspruch stehen. Diese Vertragsbestimmungen sollen tunlichst bald durch neue Verträge ersetzt werden, welche den veränderten Anschauungen und Verhältnissen entsprechen. Zur Ausarbeitung dieser neuen Verträge wird binnen 6 Monaten nach der Ratifikation des Friedensvertrages eine Kommission zusammentreten. Soweit sich diese binnen 3 Monaten nicht einigt, steht es jedem Teile frei, von den Vertragsbestimmun gen zurückzu treten. Alle in dem Gebiete eines vertragschließenden Teiles be stehenden Bestimmungen, wonach mit Rücksicht auf den Kriegs zustand die Angehörigen eines anderen Teiles in Ansehung ihrer Privatrechte irgendwelcher besonderen Regelung unter liegen fKriegsgesetze), treten mit der Ratifikation des Frie densvertrages außer Anwendung. Als Angehörige eines vertragschließenden Teiles gelten auch solche juristischen Personen und Gesellschaften, welche in seinem Gebiete ihren Sitz haben. Die privatrechtlichen Schuld Verhältnisse werden wieder hergestellt, soweit sich nicht aus den Bestimmungen des Zusatzvertrages «in anderes ergibt. Eeldsorderungen, deren Bezahlung im Laufe des Krieges auf Grund von Kriegsgesetzen verweigert werden konnte, brauchen nicht vor Ablauf von 3 Monaten nach der Ratifikation des Friedensvertrages bezahlt zu werden. Nach der Ratifikation des Friedensvertrages soll die Bezahlung der staatlichen Verbindlichkeiten, insbesondere der öf fentliche Schuldendienst, den beiderseitigen Angehörigen gegen über ausgenommen werden. Im Hinblick auf die von der ukrainischen Volksrepublik in Aussicht genommene Nermögensauseinandersetz- ung mit den übrigen Teilen des ehemaligen russischen Kaiser reiches bleibt die Ausführung dieses Grundsatzes besonderer Vereinbarung vorbehalten. Dabei wird die ukrainische Volks republik den deutschen Staatsangehörigen gegenüber jedenfalls die Verbindlichkeit übernehmen, welche für die in der Ukraine vorgenommenen öffentlichen Arbeiten emgegangen oder durch dort befindliche Vermögensgegenstände sichergestellt sind. Die vertragschließenden Teile sind darüber einig, daß vor behaltlich der Bestimmungen des Artikels 11 Urhebe rechte und gewerbliche Schutzrechte, Konzessionen und Pri vilegien, sowie ähnliche Ansprüche auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, die durch Kriegsgesetze beeinträchtigt worden sind, für das Gebiet der Ukraine wiederhergestellt werden. In Artikel 11 heißt es, daß die beaufsichtigten, verwahrten oder verwalteten Vermögensgegenstände auf Verlangen des Be rechtigten unverzüglich freizugeben sind. Diese Bestimmungen sollen aber wohlerworbene Rechte Dritter nicht berühren. Grundstücke oder Rechte von einem Grundstück, Berg werksgerechtsame, sowie Rechte aus die Benutzung oder Aus beutung von Grundstücken, Unternehmungen oder Beseitigun gen an einem Unternehmen, insbesondere Aktien, welche in folge von Kriegsgesetzen veräußert oder dem Berechtigten sonst durch Zwang entzogen worden sind, sollen dem früheren Berechtigten auf seinen innerhalb eines Jahres nach der Rati fikation des Frirdensvertrages zu stellenden Antrag gegen Rückg«währ der ihm aus Anlaß der Veräußerung oder Ent ziehung etwa erwachsenen Vorteil» frei von allen inzwischen begründeten Rechten Dritter wieder übertragen werden. Den beiderseitigen Angehörigen sollen die Schäden »rsetzt merden, welche sie infolge von Kriegsgesehen erlitten haben. Das gleiche gilt für die Schäden, welche den Zivilangehürigen jedes Teiles während des Krieges außerhalb der Krregs- gebiete von den staatlichen Organen oder der Bevölkerung des anderen Teiles durch völkerrechtswidrige Gewaltakte an Leben, Gesundheit oder Vermögen zugefügt worden sind. Im Hinblick auf die von der ukrainischen Volksrepublik in Aussicht genommene Vermögensauseinandersetz ung mit den übrigen Teilen des ehemaligen russischen Kaiser- reiA bleibt die Ausführung dieser Grundsätze besonderer Vereinbarung Vorbehalten. Der bereits im Gange befindliche Austausch dienstuntauglicher Kriegsgefangener wird mit möglichster Beschleunigung durchgeführt werden. Der Aus tausch der übrigen Kriegsgefangenen erfolgt tunlichst bald in bestimmten, noch näher zu vereinbarenden Zeiträumen. Ein« Kommission soll alsbald nach der Ratifikation des Flicdens vertrages in Brest-Litowsk zusammentreten, um die vorge sehenen Zeiträume, sowie die sonstigen Einzelheiten des Aus tausches festzusetzen und die Durchführung zu überwachen. Die Aufwendungen für di« beiderseitigen Kriegsgefangenen werden im Hinblick auf die Gefangenenzahlen gegeneinander aufgerechnet. Di« beiderseitigen internierten oder verschickten Zioil«ng»hörig»n w»rd»»i tunlichst bald unentgeltlich h»im-