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Anzeiger Bezirks- Allltsblatt str die ÄömgI.AMshMmmlschastWhli, Kömgl. AMgericht Md M Stadtrat zu Frankenberg -Verantwortlicher Redakteur: Ernst Roßberg sen. in Frankenberg i. Sa. — Druck und Verlag von T. L.,Roßberg in Frankenberg l. Sa, ^77. Jahrgang ^-31 «-Ei »»»«««»»«» Dr/Stadtrat. könnte er nur eine Vertretung Polens ansehen, welche sich auf i russischen Regierung nicht in befriedigender Weise beantwortet die Massen stützen würde. - ' i worden seien. Staatssekretär von Kiehlmann erwiderte, er wisse und die Selbständigkeit des polnischen Staates anerkannt habe. Dagegen vermöge er nicht zuzugcbe», daß die Frage, ob die gegenwärtige polnische Negierung den polnischen Staat zu vertreten berechtigt sei, dem Schiedsspruch cin^r dritten Regierung unterlieg«. Mit Befriedigung konstatierte Gras Czernin, das; Trotzki mit feinen heutigen Erklärungen wenigstens die Existenz 2. Herr Vorsitzender des Oberkommandos der. Freiwilligen Htadtfeuerwehr Geschäftsführer Richard Adalbert Franke hier als Brandmeister-Stellvertreter ,. für die Jähre 1918, MS und 1920 in Wicht genommen worden. Frankenberg,, deä 4. Februar M8 nicht, warum der Vorsitzende der russischen Delegation von den westlichen Nandpölkern heute die Polen ausgesondert habe, er glaube aber, einen gewissen Fortschritt darin erkennen zu rönnen, daß Herr Trotzki "die Selbständigkeit des polnischen Staates in vollem . Umfange anerkannt habe. Wenn Herr Trotzki much für die" westlichen ,Randvölker Ruhlands die Selbständigkeit anerkennen" wolle, so würden die Verhand lungen hiermit einen erheblichen Schritt vorwärts kommen. Mittwoch den 6. Februar 8'15. - - Die Mitgliedschaft im Ausschuß geht verloren durch Niederlegung, " Ausscheiden aus der Beschäftigung im Betrieb oder in-der Betriebsabteilung, für die ein besonderer " Ausschuß, errichtet ist, , l , Verlust der deutschen Reichsangehörigkeit, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. 8 16. ' . An die Stelle der^ausgeWedenen und der, zeicweil'g.ver- hibderten Mitglieder treten die Ersatzmitglieder nach Z 27 der Wahlordnung. einem Ausschuhmitglied zu unterzeichnen ' ist. Die Nieder- schrift'n werden vorgelesen und gelten als genehmigt, wenn kein Widerspruch erhöben wird. 8". Die Ausschuhmitglieder und ihre Stellvertreter verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt/- Der Vetriebsuptem nehmer ist nicht berechtigt, ihnen wegen der infolge ihrer Zugehörigkeit zum Ausschuh versäumten Arbeitszeit Lohn? abzüge zu machen. ' Die durch die Geschäftsführung des Ausschusses ent- Zur sinnavdshei Frage bemerkte Trotzki, als der finnische Senat sich mit der Bitte um Anerkennung dec Selbständigkeit Finnlands nach Peters burg gewandt, habe,Hqb'e dieser selbst de» Gedanken geäuhcrt, dah die Truppen spätestens nach Abschluß des Krieges zurück gezogen würden. Es sei nicht ausgeschlossen, dah zwischen Abteilungen der russischen Truppen und Teilen»der finnischen Bürgerarmee Zusammenstöße stattgefunoen hätten, doch leugne er, dah diese Zusammenstöße irgendwelchen Einfluß auf den Gang der engeren Kämpfe in Finnland hätten haben können. 8 17- - - . 'Sobald die Gesamtzahl der heranziehbaren Ansschußmit- , glieher und Ersatzmänner unter die vbrschriftsmahige Zähl der Ausschuhmitglieder sinkt, ist zu einer Neuwahl des ganzen Ausschusses und der Ersatzmänner zu schreiten. 8 18-, Soweit nicht gemäß 8 4 Abs. 2 des Gesetzes die Zu ständigkeit eines der dort bezeichneten Ausschüsse (Feststellungs- - ausschüsse) begründet ist, entscheidet in Streitfällen über die gesetzliche Notwendigkeit Zer Errichtung eines Arbeiteraus- schusses oder Angestelltenausschufses, über die Zuständigkeit und über die Geschäftsführung der Ausschüsse sowie über, alle Streitigkeiten, die sich aus den Wahlen zu den Aus- . schlissen ergeben, die Ortspolizeibehörde (Amtshauptmanpschaft, Stadtrat in Städten mit revidierter Städteordnung) und, soweit es sich um Betriebe handelt, die der berg- oder, betrielks- polizeilichen Aufsicht des Bergamts unterstehen, das Bergamt. Gegen die Entscheidung ist binnen einem Monat von der Eröffnung ab die Beschwerde zulässig. Auf Beschwerden über die Ortspolizeibehörde entscheidet die zuständige Kreishaupt mannschaft und auf Beschwerden über das Bergamt die Kreishauptmannschaft Dresden. Die Entscheidungen, sind end- , gültig. . ' - 8 19- Kommt ein Betriebsunternehmex trotz der Entscheidung der zuständigen Stellen seiner Pflicht zur Errichtung der Aus schüsse nicht nach, so hat die Ortspolizeibekörde (Amtshoupt- Mannschaft, Stadtrat in Städten mit revidierter Städteord nung) und, soweit es sich um Betriebe handelt, die der berg- und betriebspolizeilichen Aussicht des Bergamtes unterstehen,' das Bergamt, abgesehen von der Befugnis zur Verhängung von ZwungsstraM, se.bst das Erforderliche, insbesondere zur Herbeiführung der Wahlen oder, zur Bildung von Aus schüssen für bestimmte Betriebsabteilungen gnzuordäen. Auf Arbeiterausschüsse, die schon am 6. Dezember 1916 auf Grund des H 134Ir der Gewerbeordnung oder auf Grund des Berggesetzes bestanden, finden die vorstehenden Vorschrift ten keine Anwendung. Ihre Mitglieder sind bei Ergänzung's- wahlcn nach den Bestimmungen für diese Ausschüsse, nicht nach 8 11 des Gesetzes über, den vaterländischen Hilfsdienst zu bestellen. ' , ' Dresden, den 25. Januar 1918. Ministerium des Innern. Wahlordnung süv die Wahl der Arbeiteraus chusje und ^ug'stMenansschüsss nach Z 11 des Gesetzes über den vateUändisLen HÜssd eust vam 5. Dezember 1916. - Za vergleichen . SScksische ^toatSzeNung Nr. 46 U. 721 . igi? Lelvziger Ze tang Nr 46 u. 73 / "am Jrhxe 1917. Krelt-Lltom« bl Vrest-Litowrk, 1. ,Fcbr. Heute vormittag hielt die deutsch-österreichisch-ungarische Kommission zur Regelung der politischen und territorialen Fragen eine weiters Sitzung ab. Staatssekretär von Kühlmann erklärte zu dek Frage, der Einladung bezw. Zulassung von Vertretern der westlichen Randstaaten zü den Verhandlungen, der frühere Standpunkt der Mittelmächte in dieser Angelegen heit sei vollkommen unverändert geblieben. Hinsichtlich der Zuziehung einer > ' " ' In Beantwortung einer Bemerkung Trotzkis, daß die Regierungen ver Mittelmächte die neue finnische Regierung - noch nicht anerkannt haben, erklärte Staatssekretär v. Kühl- i mann, die Stellnngnahme zu den Zuständen in Finnland müsse Vorbehalten werden, insbesondere mit Rücksicht darauf, daß ihm von finnischer Seite zahlreiche Klagen darüber Stelle im Betriebe bekannt zn machen. 8 9. / Nor jeder Sitzung eines Ausschusses muß von hem Be triebsunternehmer oder dsm von ihm bestellten Vertreter auf Grund der von ihm vorgeschlagenen Beratü.ngsgegenstände und der von den Ausschußmitgljedem eingereichten Anträge eine Tagesordnung entworfen und festgesetzt werden. Besteht zwischen dem Betriebsunkrstehmer oder seinem Vertreter und dem Ausschuß Meinungsverschiedenheit dar über, ob ein-Beratungsgegenstand zu den > Obliegenheiten des Ausschusses nach 8 18 Abs. 1 des Gesetzes gehört und deshalb auf die Tagesordnung gesetzt werden muß, so ent scheidet aus Anruf der im 8 9 Abs. 2 des Gesetzes bezeich-' nete, für den Betrieb zuständige SchlichtunHsausschuß. 8 10." Der Betriebsunternehmer oder der von ihm bestellte Ver treter hat den Ausschuß zu berufen und seine Verhandlungen zu leiten. Er kann, sich an den Erörterungen beteiligen) an den Abstimmungen'nimmt er nicht teil. Besteht im Ausschuß der Wunsch, einzelne Gegenstände ' der Tagesordnung zunächst in Abwesenheit des Betriebs- unternehmecs oder seines Vertreters zu besprechen, so kann der Obmann den Ausschuß dazu einladen. Sollen solche Be- Prcchungen während der Arbeitszeit stattfinden, so. ist der Zeitpunkt dafür mit dem Betriebsunternehmer oder, seinem Vertreter zu vereinbaren. Bei den Vorbesprechungen leitet der Obmann oder sein Vertreter die Verhandlungen; einen Beschluß, abgesehen von der Anrufung der Schlichtungsstelle, kann der Ausschuß pur in einer Sitzung fassen, die dem Abs. 1 entspricht. > - . 811- Bei den Verhandlungen des Ausschusses dürfen andete Personen als der Betriebsunternehmer oder der von ihm be- steltte Vertreter und die Mitglieder des Ausschusses oder deren Ersatzmänner nicht zugegen sein. - - Der Verhandlungsl-stter hat die Pflicht, für eine sachliche Erledigung der Tagesordnung zu sorgen.,, - 8 12. " . " Ein gültiger Beschluß des Ausschusses kann nur gefaßt werden, wcpn alle Mitglieder und nötigenfalls die erforder lichen Stellvertreter unter Mitteilung der Beratungsgegen- stände geladen und mindestens halb so viel Vertreter erschienen sind, wie die Zahl der Ausschußmitglieder beträgt. Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit der er schienen Mitglieder und Stellvertreter gefaßt, bei Stimmen gleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 8'13- . . Ueber jede , Beratung des Ausschusses ist eine Niederschrift aufzunehm«n, die von dem Bsrhandlungsleiter und wenigstens Verkauf Von Quark Mittwoch, den 6. d. M.; an die Bewohner des 1. Brotkartenbezirkes Nr. 1 bi» 556 bei Kerber, Schaarschmidt, Schilde, 2. „ „ 42S „ 800 ,, Herold und Fiedler gegen 1. Abschnitt Februar der'Landeslverrkarte. — Answeiskarte ist vorznlegen. Stadtrat Frankenberg, den 5. Februar 1S18. ' Abordnung dec polnischen Regierung ! zu den hiesigen Verhandlungen erklärte Trotzki: Wir er kennen die Selbständigkeit und Unabhängigkeit ves polnischen Staates in vollem Unisang« an. Diese Selbständigkeit ist aber nur eine scheinbare, solange Polen unter dem Regime der Besetzung steht; wir können nicht diejenigen Vertreter, die durch dm Willen der besetzenden Behörden eingesetzt worden „ , ... „ sind, als die Vertreter des polnischen Volkes mischen. Als ; zugekommen seien,, daß die mehrfach, geäußerten Wünsche auf Bevollmächtigte zur Teilnahme an diesen Verhandlungen , Zurückziehung dec russischen Truppen aus Finnland'von der diertec Städteordnung) und, soweit es sjch um Betriebe Hani ) delt, die der orts- oder betricbspolizeilichen Aufsicht, des Berganits unterstehest, das Berganit, kann nach den, beson deren Verhältnissen einzelner Betriebe auch die; Wah» von Personen anderer Staatsangehörigkeit zulassen. Wählbar sind die, Wahlberechtigten,, die sich im Besitze der burgerühm Ehrenrechte befinden. ' " 8 7. Der Betriebsunternehmer hat di« Ausschuhmitglieder - a) der auf Grund, der bisherigen Verordnung gewählten v».», Ausschüsse spätestens 3 Wochen nach Erlaß dieser Verordnung, stehenden Kosten trägt der Betriebsunternehmer. b) bei Neuwahlen spätestens e»ne,Woche nach ihrer Wahl zur Wahl eines Obmanns, «ines Vertreters des Obmanns und eines Schriftführers zufammenzubernfen. Diese Wahlen erfolgen in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. " Der Obmann ha« den Verkehr mit dem Betnebsmüer- nehmer zu vermitteln und den Ausschuß im Verkehr mit der Schlichtungsstelle. zu vertreten. - ' . ' 8 8. . Der Betriebsunternehmer hat, die Zusammensetzung des Ausschusses unter Bezeichnung des Obmanns, des.Vertreters des. Obmanns und des Schriftführers durch einen dauernd les baren Anschlag an. geeigneter, allen Beteiligten zugänglicher Frankenberger Tageblatt ' !I II« Die verbündeten Legierungen haben sich neuerdings auf bestimmte Grundsätze für die Verordnungen der Landes- zentralbehördon zur Ausführung des 8 11 des Reichsgesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Neichsgesetzblatt Seite 1333) geeinigt. " Nach diesen Grundsätzen war die vom Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Kricgsministerjum erlassene einschlägige Verordnung vicm 21. Februar 1917 über die Errichtung bündiger Arbeiter ausschüsse und besonderer Ausschüsse für ne Angestellten in den für den vaterländischen Hilfsdienst tätigen Betrieben, für Lie Titel VI» der. Gewerbeordnung gilt und .» denen in ! der Regel mindestens 50 Arbeiter oder mindestens 50 nach I dem Vecsicherungsgesetze füc Angestellte versicherungspflich- tigr Angestellte beschäftigt werden (Nr. 46 der Sächsischen Staatszeitung und der Leipziger Zeitung) abzuändern. "Sie wird, hiermit aufgehoben und dum) die nachfolgenden Be stimmungen unter 8 1 bis 8 20 ersetzt. Die der genannten Verordnung vom 21. Februar 1917 angesügte Wahlordnung (Nr. 46. und 72 . der Sächsischen Staatszeitung und Nr. 46 und 73 der Leipziger Zeitung vom Jahre 1917) bleibt unverändert gültig. Eie ist, uni Papier zu spuren, nicht nochmals abgedruckt worden. . i '81.' ' Soweit nach 8 11 des Gesetzes ständige Arbeiteraus- schüsse oder Angestelltenausschüsse zu errichtest sind, hat der I Betriebsunternehmer das hierzu Erforderliche zu veraülass«n; insbesondere hat er die Wahlen zu den Ausschüssen nach Maß gabe der pon der Landeszentralbehürde nach 8 11 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes darüber erlassenen Bestimmungen (Wahl ordnung) herbeizuführen. 8 2. - Bei Feststellung der nach 8 11 Abs. 1 oder Abs. 3 des Gesetzes für die Errichtung des Ausschusses notwendigen Min destzahl sind alle Arbeiter oder Angestellten ohne Rücksicht auf Geschlecht, Alter oder Staatsangehörigkeit mitzuzählen. 8 3. ' Die Ausschüsse sind von dem Betriebsunternehmer ent- . wed«r für den gesamten Betrieb oder für die einzelnen Be triebsabteilungen zu errichten. Jedenfalls müssen alle Arbeiter und Angestellten des Betriebs durch einen Ausschuß vertreten, sein. Für die im Handelsregister eingetragenen Zweignieder lassungen sind Ausschüsse zu errichtest, sofern in ihnen Ar beiter oder Angestellte in der nach 8 H Abf. 1 oder Abs. 3 des Gesetzes für die Errichtung der Ausschüsse notwendigen Mindcstzahl beschäftigt werden. . . 8 4- Di« pack) der bisherigen Verordnung vom 21. Februar > 1917 gewählten Ausschüsse bleiben bestehen, solange nicht auf Grund von 8 17 zu einer Neuwahl geschritten werden muß./ Das Gleiche gilt von den auf Grund dieser Verordnung gewählten Ausschüssen. , Z 5. Die Ausschüsse bestehen bei «iner Anzahl bis zu 250 Arbeitern oder 25b, Angestellten aus wenigstens 5 Mit gliedern. Für je weitere 50 Arbeiter öder Angestellte bis zur Zahl von 500 ethüht sich die Zahl der Mitglieder der' Ausschüsse um wenigstens eins. Bei mehr ass 500 Arbeitern oder Angestellten müssen die Ausschüsse aus wenigstens 10 Mitgliedern bestehen. ' . ^Außerdem sind Ersatzmänner in der-doppelten Zahl der Mitglieder zu wählen. 8 6. Die Wahl erfolgt nach der am Schlüsse dieser Bekannt machung bezeichneten Wahlordnung. Wahlberechtigt sind die volljährigen Arbeiter oder ver sicherungspflichtigen Angestellten des Betriebs oder der Be triebsabteilung ohne Unterschied des Geschlechts, soweit sie die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen oder Angehörige der österreichisch-ungarischen Monarchie sind. Die Ort-Polizeibe hörde (Amtshauptmannschaft, Stadtrat in Städten mit reoi- Heute find von uns . ' > 1. Herr Stadtrat Georg Max Zettler hier als Brandmelsler,