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'n 8 Z 44 1 LerantwoMich« Redatteur: Ernst Roßderg in Frankenberg t.S. — Druck und Verlag von C G. Roßberg in Frankenberg i.S «KZ DR D L2A KittemtsWiWtt M 8tts»tttMBtttste W lgs^iMistüteAMstitrt - - Die Fütterungsmöglichkeiten für landwirtschaftliche Ar beitstiere sind durch Vorschriften geregelt, die in einer Reihe von Verordnungen enthalten sind. Es erscheint deshalb zweck- mätzlg, eine zusammenfassende Darstellung dieser Fütterungs möglichkeiten und der bestehenden Derfütterungsverbote zu - geben. 1. Körnersutter. Reinen Hafer oder Hafer, der mit Gerste im Gemenge gewachsen ist, darf der Landwirt nur in den von dem Bundes rate festgesetzten Mengen verfüttern. Für die Zeit vom 15. November 1917 bis 15., August - 1918 können erhalten: a) Pferde und Maultiere je '6 Zentner; b) zur Zucht verwendete Zuchtbullen mit Genehmigung ... des Kommunalverbandes zs 2 Zentner. . - Außerdem dürfen an Hafer, an Gemenge aus Hafer und Gerste oder an Gerste mit Genehmigung des Kommunal oerbandes für Zuchtsauen bis zu 45 Pfund bei jedem Wurfe und für Eber, dir zum Sprunge benutzt werden, je ein halbes Pfund für den Tag zur Fütterung verwendet werden. Verboten ist die Fütterung von Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer und Einkorn, Erbsen, einschließlich Futtererbsen aller Art (Peluschken), Bohnen (einschließlich Ackerbohnen), Linsen, Wicken, Buchweizen und Hirse. Verboten ist die Fütterung von Gerste an andere Tiere als an Zuchtsauen und Eber in den für diese zugelassensn Mengen. ' Sollte von der Vollausmahlung abgegangen werden, so kann der Selbstversorger die Kleie, welche beim Vermahlen des ihm belassenen Getreides anfällt, im eigenen Betriebe oerMtern. "Mais (Welschkorn) darf der Landwirt in seinem eigenen meister Kniest aus Kassel. Während die Kunstgewerbler den Standpunkt vertraten, daß auch bei der einfachsten Wohnungs- , einrichtung auf kunstgewerbliche Ausstattung Wert gelegt wer den müsse, da moderne Ornamente und Flüchenunterbrechungen den Möbeln einen freundlichen Anstrich verleihen, berief sich Obermeister Kniest wiederum auf ferne langjährigen Erfah rungen und erklärte, bei Möbeln für kleine Leute und be sonders den Möbeln, auf dir es hier ankäme, müsse jede über flüssige Arbeit in Wegfall kommen. Sie werde obendrein mcht geschätzt. Er selbst habe ttn Ostpreußen gesehen, daß die t Möbel, die aus kunstgewerblichen Werkstätten hervorgegangen s sind, "das Mißfallen der damit beglückten Bevölkerung erregt i haben. Man lächelte darüber und kaufte sie nicht. Das Kunst gewerbe sei nur auf den besseren Mittelstand und die kapital kräftigen Kreise angewiesen, die breite Masse lehne seine Be- , strebungen ab. In dieser Zeit haben Mr, nach seinem Zand- werkerstandpunkt, alle Veranlassung, die Möbel so herzu- stellen, daß wenig Material verbraucht und alle maschinellen Vorteile ausgenützt werden. _ Solche Kämpfe können jedoch der Sache nur dienen, weil die Gewähr gegeben ist, daß beide Lager ihr Bestes geben. Ob aber die ganze Möbelfrage durch die städtische Anferti- j gung von Möbeln gelöst werden kann, Ist eine andere Frage- ! Die Ansicht weiter Kreise geht dahin, daß dem Unfug des Möbelauskaufes zu Phantasiepreisen durch die Althändler gesteuert werden müßte. , Es sind viele Fälle bekannt, in ^nen Althändler ohne Rücksicht auf den lpreis alte Möbel auf- kaufen und aufspeichsrn. Auch die Wohnunasknappheit wird zum Teil dqdurch erklärt, daß zahlreiche Wohnungen jetzt als Lager für Althändler dienen, die damit rechnen, die Möbel später Zu Wucherpreisen verkaufen zü können. Wie das Reich den Althändlern den Handel mit getragenen Kleidern und ge' brauchtem Schuhwerk aus der Hand nahm, so wird es auch den Möbelwuchrr durch Althändler verbieten und den ganzen Alt möbelhandel den Kommunalverbänden oder einzelnes Ge meinden übertragen können. Dann würde es sofort ausreichend gebrauchte Möbel zu verständigen Preisen geben. Die Möbel not ist heute von.größter volkswirtschaftlicher Bedeutung, und sie bedarf ebenso der Regelung durch das Reich, wie sie die Lebensmittel, die Kleidung, das Schühwerk usw. gefunden haben. . M. H. Betriebe oder in den dazu gehörigen gewerblichen Neben bettieben in beliebiger Menge verwenden. 2. Oelftüchte. Raps, Rübsen, Hederich, Ravison, Sonnenblumen, Senf, Dotter, Mohn und Hanf dürfen nicht verfüttert werden. 'Leinsamen darf der Landwirt bis zu 5 Doppelzentner behalten. Diese dürfen auch verfüttert werden. Die bei der Verarbeitung von Oelfrüchten der Ernte 1917 anfallenden Oelkuchen und Oelmehle werden den Oelfrucht- > bauern bis zu 35<>/<>, bei Mohn und Dotter bis zu. 50°/o des , Gewichts der abgelieferten Oelsaat auf Anttag zurückgegeben. Diese Oelkuchen dürfen in landwirtschaftlichen Bettieben des Oelfruchtbauers verfüttert werden. 3. Kartoffeln. Kartoffeln dürfen weder verfütterrt, noch zu Futterzwecken verarbeitet werden. Ausgenommen sind kranke Kartoffeln und Kartoffeln bis zur Größe von 1 Zoll. Auch die Ver- fütterung von Kartoffelstärke, Kartoffelstärkemehl und Er zeugnissen der Kartoffelttocknerei (Kartoffelmehl, Kartoffel stöcken)-ist verboten. -Diese Erzeugnisse sind an die Trocken- ! kartoffel-Verwertungsgessllschaft m. b. H. zu Berlin abzu- ! liefern. Die Verfütterung verdorbener Erzeugnisse ist von ! der Freigabe durch die genannte Gesellschaft abhängig. Besitzern von Trocknereien mit Einschluß von Eenossen- ! schäften und Gesellschaften, die selbstgezogene Kartoffeln ein- ! schließlich Pflichtkartoffeln verarbeiten, können vöm 1. Februar 1918 ab auf Antrag die nach diesem Zeitpunkt gewonnenen Kartoffelschnitzel bis zu 20 Hundertteilen, sonstige Erzeugnisse der Kartoffeltrocknereien bis zu 10 Hundertteilen der bis dahin abgelieferten Mengen zur Verfütterung im eigenen Wirt- / schaftsbetriebe freigegeben werden. ' Kartoffelschlempe und Kartoffelpülpe dürfen, soweit diese > Futtermittel -in einer zu einem landwirtschaftlichen Haupt betrieb gehörenden Brennerei oder Stärkefabrik anfallen,' in dem landwirtschaftlichen Betrieb verfüttert werden. 4. Zuckerrüben. Die Verfütterung von Zuckerrüben ist verboten. Aus nahmen von dem Verbot können.im Einzelfalle die Landes- l zentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden zu lassen. . Jedoch wird eine solche Ausnahme nur die Versütte- runF selbstgebauter Zuckerrüben in eigenen Betrieben zulassen. Die Zuckerfabriken dürfe« an die Rüben bauenden Land-, wirte bis zu 85 vom Hundert der anfallenden Naßschnitzel in Form von Trockenschnitzeln oder Melasseschnitzeln oder 50 vom Hundert der anfallenden Stefsen'schen Brühschnitzel fo- ! wie an Melasse 0,2°/o des abgelieserten Rübengewichts zurück- liefern. Die Rüben bauenden Landwirte dürfen diese ihnen zurückgelieferten Futtermittel im eigenen landwirtschaftlichen Betriebe verfüttern. - . Im übrigen dürfen Zuckerrüben und zuckerhaltige -Futter mittel rmk'verfüttert werden, wenn sie zu diesem Zweck von der Bezugsvereinigung der Deutschen Landwirte G. m. b. H. zugeteilt sind. 5. Sonstige Futtermittel. ! Die übrigen selbsterzeugten Futtermittel kann der Land- nM in der eigenen Wirtschaft beliebig verfüttern. Dies gift vor allem für alle Futterrübenarlen, für Pferdrmöhren, für Eicheln und Kastanien, ferner ^für. Heu und Stroh und für das im eigenen Betriebe durch'Aufschließung von Stroh ge wonnene Kraftstroh. - - - ' Nicht verfüttern darf der Landwirt die Mengen Heu und Stroh, die er für Zwecke der Kriegswirtschaft nach Anord nung des Lieferungsverbandes abzuliefern hat. lieber die Sammlung unb Verwertung von Bucheckern tonnen die Landeszentralbehörden Bestimmungen treffen. Ver boten ist die Verfütterung von Zichorienwurzeln. Zum Schlüsse mag noch hervorgehoben werden, daß die Erlaubnis zur Verfütterung noch keineswegs die Ermäch tigung zur Veräußerung enthält. Vielmehr sind alle Futter mittel mit Ausnahme vgn Grünfutter, Heu, Stroh, Häcksel, Futterrüben, Pferdemöhren an dis Bezugsvereinigung der Deutschen Landwirte G- m. b. H. abzuliefern, soweit sie nicht in der eigenen Wirtschaft verfüttert werden. Diese Abliefe- - rungspflicht gilt insbesondere für Melasse, Schnitzel, Mais, Eicheln und Kastanien. Den Verkauf von Heu, Stroh und Häcksel haben die Lieferungsverbände vielfach von ihrer Ge nehmigung abhängig gemacht. -