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Berantwortllchrr Redakteur: Ernst Roßberg sen. in Frankenberg i. Sa. — Druck und Verlag von E- S. Roßberg lu Frankenberg l. S«. Freitag, de» 4. Januar 1018 77. Jahrgang Verordnung über de« Verkehr mit Rüde« im Königreich Sachse« Auf Grund der Aß 11 und 12 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs- gesetzblatt S. 307) und der Bekanntmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 12. September 1917 wird auf Anregung der Reichsstelle für Gemüse rind Obst bestimmt: 8 1- Im Königreich Sachsen dürfen Kohlrüben (Steckrüben, Bodenkohlrabi, Wruken) und Runkelrüben vom Erzeuger nur an solche Personen abgesetzt werden, die eine besondere Er laubnis der Landesstelle für Gemüse und Obst — Geschäfts abteilung — zum Erwerb von Rüden erhalten haben und mit eineni besonderen Ausweis darüber versehen sind. Die Ab gabe von Rüben seitens der Erzeuger an andere Personen ist untersagt. 8 2. 1. Die Entscheidung über die Genehmigung zum Absatz erfolgt unter Berücksichtigung des Bedarfs der Bevölkerung für d-u Frischoerbrauch und des Bedarfs der verarbeitenden Betriebe nach den von der Reichsstelle für die genannten Gemüsearten aufgestellten Grundsätzen. 2. Soweit die Deckung dieses Bedarfs durch den beab sichtigten Absatz gefährdet würde, mutz die Genehmigung ver sagt werden. 3. Bei der Beförderung mit der Bahn oder mit dem Schiss wird die Dersandgenehmigung erteilt durch einen Stem pelaufbruck aus den Verladepapieren. Bei der Beförderung mit Kraftwagen, Wogen, Karre oder Tiefen wird die Ge nehmigung zum Absatz in schriftlicher Form (Bcfordcrungs- schein) erteilt. Den Beförderungsschein hat der Transvort- sührer während der Fahrt bei sich zu führen, um ihn auf Verlangen den Polizeibeamten oder sonstigen Ueberwachungs- organen vorzeigeü^u können und nach Ausführung des Trans portes dem Empfänger der Ware auszuhändigen. 4. Die Besörderungsscheine müssen die Angabe des Ab senders und Empfängers, Menge und Art des zu versendenden Gemüses sowie Ort und Zeit der Ausstellung enthalten und mit dem Stempel der Landesstelle versehen sein. Die Be förderungsscheine werden von der Lundesstelle für Gemüse und Obst — Geschäftsabteilung — in Dresden-N., Hospital- stratze 10b, ausgestellt. 5. Für jeden Beförderungsschein ist vom Antragsteller eine Gebühr von 50 Pf. an die Landesstelle zu entrichten. Die Gültigkeitsdauer des Beförderungsscheines erstreckt sich auf höchstens 5 Tag«. 6. Von der Absatzbeschränkung bleibt unberührt der -Ab satz durch den Erzeuger an Verbraucher, wenn nicht mehr als 5 ktz an den gleichen Verbraucher abgesetzt werden^ ferner der Absatz durch den Kleinhändler und der Verkehr auf öffentlichen Märkten. 7. Der Absatz von Gemüse zur Erfüllung der von der Reichsstelle für Gemüse und Obst abgeschlossenen oder von der Verwaltungsabteilung der Reichsstelle oder einer Landes stelle genehmigten Verträge bleibt zulässig. Die Erteilung eines Befürderungsscheines für solches Gemüse darf nicht ver weigert werden. 8 3. 1. Alle Besitzer der obengenannten Gemüsearten haben der Landesstelle auf Erfordern Auskunft über die vorhandenen MeNgen nach Gewicht und Art zu geben. Sie sind ferner ver pflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, nach Bedarf auch zu bewachen. 2. Der Verbrauch und die Verarbeitung im eigenen Haus halt uno Betrieb bleiben zulässig. 3. In dem Bezirk eines jeden Kommunalverbandes ist mindestens eine Rübenrufkaufstell! zu errichten, deren Leiter und Sitz von der Landesstelle für Gemüse und Obst, Geschäfts abteilung, bestimmt und vom Kommunalverband bekannt ge macht wird. 3 4. 1. Die Besitzer haben die Ware, auf welche sich-die Ver ordnung bezieht, auf Verlangen an die Landesstelle für Gemüse und Obst — Ge-schäftsabteilung — käuflich zu liefern und aus Abruf zu verladen. Für diese Ware ist ein angemessener Preis zu zahlen, der u.nter Berücksichtigung der auf Grund der Bundesratsverordnnng über Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 1917 (Reichsgesctzblatt S. 243) und der Ver ordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom'3. April 1917 (Reichsgesetzblatt S. 307) festgesetzten Höchstpreise sowie der Güte und Verwertbarkeit der Ware im Streitfälle von der Verwaltungsabteilung der Landesstelle festgesetzt wird. Befindet sich die Ware nicht mehr beim Erzeuger, so werden entsprechende Zuschläge gewährt, deren Höhe eben falls im Streitfall die vorbezeichnete Verwaltungsabteilung frst- s-tzt. 2. Zn keinem Falle darf der dem Erzeuger zu gewährende Preis denjenigen Betrag übersteigen, der für die gleiche Menge und Güte auf Grund eines Lieferungsverti ages der lm ß 2 Ziffer 7 bezeichneten Art zu zahlen ist. 8 5. 1. Das Eigentum an Gemüse, für welches eine Absatz beschränkung getroffen ist, kann auf Antrag der Laudesstelle durch Anordnung der zuständigen Behörde aus die in dem Antrag bezeichnete Person übertragen werden. Die Anord nung ist an den Bescher zu richten. 2. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zuzeht. 3. Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet, die Vorräte bis zum Ablauf einer in der Anordnung zu be stimmenden Zeit zu verwahren und pfleglich zu behandeln. 4. Der Uebernahmepreis wird unter Berücksichtigung der auf Grund der Bundesratsv-rordnung über Preis« der land wirtschaftlichen Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. Mär; 1917 (Rejchszesetzblatt S. 243) und der Verordnung vom 3. April 1917 über Gemüse, Obst und Südfrüchte (ReichsgHetzblatt S. 307) festgesetzten Höchst preise sowie der Güte und Verwertbarkeit der Ware von der zuständigen Behörde bestimmt. 5. Hat der Besitzer e uer Aufforderung der zuständigen Behörde zur Uebrrlasfung der Vorräte innerhalb der gesetzten Frist nicht Folge geleistet, so ist ein nach freiem Ermessen festzusetzender Abzug zu machen. 8 b. Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Vor- > schriften der ßß 4 und 5 ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde. ' 8 7. Zuständige Behörden aus Grund tes 8 17 der Ver ordnung über Gemüse, Obst und Süds: ächte 'vom 3. April 1917 (RGBl. S.O307) im Sinne des 8 4 der Bekannt machung über Gemüse vom 12. September 1917 svwie dieser Verordnung sind die Amtshauptmannschaften sowie die Stadt räte der eremten Städte, höhere Verwaltungsbehörden im Sinne des ß 5 der vorerwähnten Bekanntmachung sowie dieser Verordnung sind die Kreishauptmannschaften. 8 3- Wer den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, wird gemäs; Z 16 der Verordnung über Gemüse, Obst und Süd früchte vom 3. Avril 1917 (RGBl. S- 307) mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf die Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 9. Diese Verordnung tritt am 6. Januar 1918 in Kraft. Dresden, am 28. Dezember 1917. Ministerium d— Amern. Vexkauf von Seefische« Freitag, den 4. M., an die Bewohner des 2. Brotkartenbezirks von Nr. 361 bis Schlich" bei Oehme, Müller, Bauer, Haubold. Auf einen Haushalt bis zu 3 Köpfen entfällt 1 Mund, auf einen solchen über 3 Köpfe» 2 Pfund. — An Bemittelte werden Seefische nur zum Preise von über 1 Mark das Pfund abgegeben. Ausweiskarte ist vorzulegen, worin der jeweilige Ankauf von Seefischen vom Händler einzutraaen ist. Stadttat Frankenberg, am 3. Januar 1918. Kaffee-GrstttzmitteZ. Bom 1. dieses Monat» dürfen Kaffee-Ersatzmittel an sich nur zu dem festgesetzten Höchst preise verkauft werden. Nach der Verordnung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts vom 18. Dezember v. 2s. können jedoch Ausnahmepreise, die die festgesetzten Höchstpreise über schreiten, bi» zum 15. März 1918 zugelanen werden. Händler, welche eine solche Ausnahmebewilligung begehren, werden hierdurch aufgefordert, diese bw zum 5° Januar dieses Jahres schriftlich bei uns zu beantragen. Es müssen dabei die, den Antrag begründenden, Umstände dargelegt werden, wie auch die zur Prüfung der gemachten Angaben geeigneten Unterlagen beizuftigen sind. Stastrat Frankenberg, am 3. Januar 1918. Weischbezug betr. In der Woche vom 31. Dezember 1917 bis 6. Januar 1918 werden für Personen über g Jahre 150 «r. Fleischwaren und für Kinder unter 6 Jahre die Hälfte dieser Menge sichergestellt. Flöha, den 2. Januar 1918.Der Vorsitzende des Kommunalverbandes. Verkauf vor^ Quark und Käse Freitag, den 4. d. M., an die Bewohner des 4. Vrotkartenbezirks Nr. 1061 Vis Schink bei Kerber u. Herold, 1. „ „ 501 „ „ „ Kerber, Holler u. Schaarschmidt, gegen 1. Abschnitt der Landes-Sperrkarte f. Jan. 1918, je V« Mund Quark, Ferner erfolgt Abgabe von je V. Pfund Quark auf die noch nicht belieferten 1. Ab- schnitte vom Jan. für 2. Bezirk Nr. 1—566 u. 3. Bezirk Nr. 1—866 bei Kerber. Ferner je 66 Gramm Käse an die Bewohner des 2. Brottartenbezirks Nr. 561-656 bei Schilde gegen 1. Abschnitt der Landes-Sperrkarte für Jan. 1918. Stadttat Franttnberg, am 3. Januar 1918. Verkauf von Roßfieifch bei A. Köhler, Bergstraße, Freitag Borm. 9—1 Uhr an die Bewohner des 4. Vrottartenbezirk« Nr. 429—900, „ Nachm. 2-6 „ „ „ „ „ 4. „ „ 961 btzl Schluk Sonnabend Vorm. S—I „ „ ,, „ , „ 1. „ „ 1-566. Ausweiskarten sind vorzulegen. Stadttat Frankenberg, den 3. Januar 1918. Verkauf von Rübenfast und Gries; Sonnabend, den 5. d. M„ bei allen Materialwarenhändlern: ^6^ Lebensmittelmarke Nr. 67, je 166 Gramm zum Preise von 50 Pf. ^eNhLebensmittelmarke Nr. 68, je 100 Gramm zum Preise von 32 Pf. das Stadttat Frankenberg, den 3. Januar 1918. - " Verkauf MLSardiuen in Oel und Kraftbrühe Freitas, den 4. d M„ an die Bewohner des , 1. Brotkartenbeziris bei Irmscher, Wagner, GEH. Richter, Pfitzner, Finsterbusch, Eckert, Kerber, Konsumverein t. Die Ausweiskarte ist vorzulegen, worin vom Händler der jeweilige Ankauf einzutragen ist. Stadttat Frankenberg, den 3. Januar 1818. »er «meMMans Kranrat in Berlin rv Berlin, 3. Januar. Gesten, nachmittag um ü Uhr sand eine Kronratssitzung statt, bei der auch die Oberste Heeres leitung vertreten war. Staatssekretär v. Kühlmann begab sich gestern abend nach Brest-Litowsk. Das Referat in der heuti gen Sitzung des Hauptausschusses wird ein anderes Mitglied der deutschen Delegation übernehme». Die Verhandlungen in der Sitzung des Hauptausschusses werden vertraulich sei». Dem „L.-A." zufolge soll über eine Reihe von Fragen, die in Brest-Litowst zur Verhandlung stehen, eiire Ueberein stimmung mit den russischen Wünschen erzielt worden sein, lieber einige gewichtige Gegenstände müssen die Besprechungen mit Ruhland freilich noch fortgesetzt werden; dazu gehört vor allen Dingen die Frage des Referendums in de» von uns besetzten Gebieten so: ie die noch völlig ungeklärte Frage der von Rußland proklamierten Sclbstbestimmungsrecht« in den von uns nicht besetzten Gebieten, die in Estland und Livland ausgeübt werden sollen. rv Berlin, 2. Januar. Die Norddeutsche Allgemeine Zei- tuiP meldet: Unter o-m Vorsitz des bayerischen Ministerpräsi denten Dr. von Dandl fand heute Vormittag im Reichs kanzlerhause eine Sitzung des Bundesratsausschnsses für aus wärtige Angelegenheiten zur Besprechung der politischen Lage statt. rv (Amtlich.) Berlin, 2. Januar. Haute Nachmittag emp fing der Kaiser den Reichskanzler Dr. Grafen v. Hertling, den Generalfcldmarschall von Hindenburg, den Gcurr Uquarticr- meister Lndendorff, den Staatsfrttetär Grafen Rödern und den Staatssettetär Dr. von Kühlmann zu gemeinsamem Vor trag. rv (Amtlich.) Berlin, 3. Januar. Der Kaiser hörte gestern die Borttägr des Staatssekretärs Dr. von Kühlmann und des Generalfeldmarschalls von Hindenburg. rv Berlin, 3. Januar. Staatssekretär von Kühlinun ist in dieser Nacht zwischen 12 und 1 Uhr mit seiner Begleitung vom Bahnhof Friedrichstrasse wieder »ach Brest-Litowsk ab gereist. Mit dem gleichen Sonderzuge haben sich die türkischen und bulgarischen Delegierten nach dem Ort der Friedens verhandlungen begeben. Ueber die gestrigen Beratungen beim Kaiser sagt die Tügl. Rundschau: Der Kaiser hat erst die gesonderten Vorträge Kühlmanns und Hindenburgs gehört und schließlich gemein samc Vorträge, die sich zn einem kleineren Kronrat gestaltet haben mögen. Zu einem Kronrat im üblichen Sinne gehört die Versammlung des gesamten Siaatsmimstrriums, aber je kleiner der Kreis der Ratgeber des Kaisers, desto größer d< Augenblick, in welchem sie sich versammeln. Der Augenblick vor der Wiederaufnahme der Friedensverhandlungen mit Rus; land war so groß wie keiner, seitdem wir den Beschluß gefaßt haben, in den Krieg zu ziehen. I» der Deutschen Tageszeitung ' heißt es: Hindenburg und Ludendorff kommen nicht aus dem i Hauptquartier, wenn es sich um Fragen von alltäglicher Beden tung handelt. In Brest-Litowsk ist bis zu eine», gewisse» " Grade die Arbeit oer Soldaten getan; auf ihren fachmännischen ! Nat aber wird man nicht verzichten können, und dieser Rat ' wird gewichtig sein und gewichtig sein müssen. Unsere Lage an den Fronten ist beispiellos günstig. Der deutsche Sieg ill ' sicher, aber die englische Diplomatie ist am Werke, den Sieg an der Front in eine Niederlage zu verwandeln. Nach der i Freisinnigen Zeitung ist es klar, daß die englische Negierung j Verwirrung stiften will und jedenfalls.den Eindruck, erwecken .nüchte, daß sie unter Umständen bereit sei, auf Friedeusbedin- ! gungen zu antworten. Lloyd George arbeite mit der Fiktion, i als wenn ein neues Friedensangebot von Seiten der Mitlesi