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rankenberger Tageblatt Sounaben», den s. Januar 1018 Wertung Der Stadtrat bei Herber, Die beschlagnahmten Gegenstände, deren Üebereignung an die Kommunalverbände nicht „veullcblanch üu ZiöreMeü" Seit Ausbruch des Krieges können sich unsere Gegner nicht genug darin tun, Deutschland aller möglichen Schand taten zu verdächngen. Die gering« Zuneigung, welche Deutsch land bis zum Ausbruch des Weltkrieges auch bei den Neu tralen besah, benutzten unsere Feinde planmässig, nicht nur den Kriegswülen des eigenen Volles zu stärken, sondern auch »die neutralen Völker gegen uns zu beeinflussen. Nur selten findet ein Neutraler den Mut, öffentlich Zeugnis für uns abzulegcn, wie es der dänische Ingenieur Jul. H. West tut, der seit Piner Reihe von Jahren unter uns lebt usnd dessen Beruf ihn zu einem genauen Kenner von Laud und Leuten gemacht hat. In einer Broschüre, die den Titel „Deutschland, der Störenfried" trägt, erörtert der Verfasser «ingehent» die Frage nach den tieferen Gründen des Weltkrieges, Gr kommt zu dem Schlich, Gebrauchte Kleidung»- und Wäschestücke, die znr Veräußerung oder anderweitigen Ver- g bestlmmtsind und sich im Besitz von Gewerbetreibenden befinden, deren Betrieb auf Ber-ntworMcher Redakteur: Ernst Roßberg sen. in Frankenberg i. Sa. — Druck und Verlag von C. B. Roßberg in Frankenberg i. Ss. v-, -- - - " Fleischermeistcr Schneider, Berger und Klugs. Stadtrat Frankenberg, am 4. Januar MS teilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Moiwten oder mit Geld strafe bis zu 10 000 Mark bestraft, auch können Vorräte, di« verschwiegen sind, im Urteil für Len Staat verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschrie benen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Dervrvnung verpflichtet ist, nicht in der festgesetzten Frist er teilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark oder im Unvermügensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenm Lag«rbüch«r ein zurichten oder zu führen unterläßt." Auf Anfordern der Gemeindebehörden haben die Eigen tümer oder die Besitzer der nicht voll ausgenutzten Lastschlitten diese als Wechsel-Lastschlitten für die Güter-Entladung gegen angemessene Vergütung der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen. Es wird vön dem vaterländischen Sinne der be troffenen Besitzer erwartet, daß sie dieser Pflicht nach besten Kräften nachkommen. Sofern im einzelnen Fall, jedoch wider Erwartung eine feste Vereinbarung nach Z 2 des Reichsgesetzes über die Kriegsleistun"en vom 13. Juni 1373 nicht zustande kommen sollte, wird r Namen der stellvertretenden General kommandos XII und XIX schon jetzt daraus hingewiesen, daß diese m von ihrer Befugnis nach H 3 Punkt 3 und 6 sowie Z 4 o . Gesetzes Gebrauch machen und di* zwangsweise Ge stellung der Lastschlitten fordern würden. Dresden, am 31. Dezember 1917. . Ministerium -es Jiwerv. Nicbt erbenelt, lonüem enrsttti r Die in Dresden erscheinend« , Volkskocrespondenz" ver öffentlicht folgenden Aufruf: In Brcst-Litowsk soll der Friedr nach Osten hin ge. schaffen merdenl Das Bild ist so: Die Vertreter des ge schlagenen Rußlands nennen ihre Bedingungen. Die Vertreter der siegreiche» Mittelmächte — es sind dies die Herren von Kühlmann und Graf Czernin — antworten zart und behut sam. Die russische Volksseele wird geschont, die deutsche Volksseele mag ruhig leiden. Und weiter: Die Gelegenheit ist günstig, sich wieder einmal mit einem Friedensangebot an die ganze Enteilte zu blamieren. Lie wird schleunigst ergriffen. Unsere Diplomaten erkennen nicht, daß es ihr« Aufgabe ist, R'ißl nd von der Entente loszu lösen! Nein! Sie unterstreichen di«, lä nicht mehr tatsächliche Tatsache, daß Rußland und bis zum 15. Januar 1918 anzumelden. Ebenso ist dort jede spätere Veränderung un verzüglich anzuzeigen. Stichtag für die Bestandsaufnahme ist der 1V. Januar 1918. ' - II. Gemeindebehörde ist in den Städten mit revidierter Städteordnunq der Stadtrat, in den mittleren und kleinen Städten der Bürgermeister, in den Landgemeinden der Ge meindevorstand, bei dem auch die in den benachbarten selb ständigen Eutsbezirken vorhandenen Lastschlitten anzumelden daß nicht Deutschland den Krieg gesucht hat, sondern England. Deutschland habe nur den Werken des Friedens gelebt. Seine Erfolge iim friedlichen Wettstreit hätten aber bei den Eng ländern Neid und Mißgunst und den Entschluß herbcigeführt, den für ihre Wettmonopolstellung immer bedrohlicher werden den deutschen Nebenbuhler zu vernichten. Die ehrlichen und gründlichen wirtschaftlichen und poli tischen Untersuchungen des Dänen West, die einen neuerlichen und unverdächtigen Beweis für Deutschlands Schuldlosjgtcit an dem furchtbaren Völkermorden erbringen, sind für uns, die wir von der Gerechtigkeit unserer Sache überzeugt sind, ein schönes Zeichen, daß auch im neutralen Auslande, trotz der Ab neigung gegen das Deutschtum, die Stimme des Rechts und der V-rnunft nicht ganz ausgeschaltet ist. Möge die Schrift Wests aber vor allem auch dort gelesen und beherzt werden I saftschlitteu-Aufnahme All« in Len Gemeinden vorhandenen, zur Güteran- und Abfuhr geeigneten, nicht voll ausgenutzten Lastschlitten sind zur Behebung der einer schnellen Einladung der Eisenbahngüter entgegenstchenden Schwierigkeiten heranzuziehen. Es wird deshalb auf Ersuchen der stellvertretenden Gene ralkommandos XII und XIX im Einverständnis mit dem Kriegsministerium nach der Bekanntmachung über Vorrats- srhebungen vom 2. Februar 1915 (RGBl. S. 54) nebst Er- gänzung vom 3. September 1915 (RGBl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (RGBl. S. 684) für das Königreich Sachsen in Ergänzung der Verordnung vom 20. März 1917 über Wagen- und Gespannausnahme (Sächs. Staatszeitung Nr. 67 und Leipziger Zeitung Nr. 63, vom 22. März 1917) eine allgemeine Bestandsaufnahme aller nicht dauernd in Be nutzung befindlicher, zur Güterbeförderung geeigneter Last schlitten angeordnet. Jeder Eigentümer oder Pächter, Nutznießer, Mieter und sonstige Besitzer von vorstehend angegebenen Lastschlitten hat diese nach ihrer Art, ihrer Tragfähigkeit, ihrer Zahl, ' ihrem-gewöhnlichen Standort und der Dauer wie der Weise ihrer jetzigen und ihrer künftigen mög lichen Benutzung bei der Gemeindebehörde, des gewöhnlichen Standorts der Lastschlitten richtet ist, werden beschlagnahmt, soweit sie nicht von den Heeresverwaltungen oder der Marine verwaltung für ihren Bedarf in Anspruch genommen sind. Als solche Gewerbetreibende gelten insbesondere: MhäNdler, Trödler, Tandler» Monats garderobenhändler und Pfandleiher. 8 2. Die Beschlagnahme wird sofort wirksam. 8 3. Die Besitzer der von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände sind vewflichtet, sie auf zubewahren, pfleglich zu behandeln und die zu ihrer Erhaltung erforderlichen Handlungen vor- zunehmen. 8 4. An den beschlagnahmten Gegenständen dürfen, unbeschadet der Bestimmungen des 8 3, Veränderungen insbesondere Ortsvrränderungen, nicht vorgenömmen werden. Rechtsgeschäffliche Verfügungen über sie sind verboten. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Weg« der Zwangsvollstreckung oder Ärrestoollziehung erfolgen. Trotz der Beschlagnahme sind Verfügungen zugunsten dt» Kommunalverbandes, in dessen Bezirk sich die beschlagnahmten Gegenstände blinden, zulässig. Die von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände sind durch die Besitzer dem nach 8 4 Absatz 2 zuständigen Kommunalverband zu melden. Bei Gegenpanden, die von der Beschlagnahme betroffen sind und sich nicht im Gewahrsam des Besitzer» befinden, ist neben dem Besitzer auch der Gewahrsamsinhaber meldepflichtig. Die Kommunaloerbände haben nähere Anordnungen über die Meldung zu erlaßen. Diese sind auch berechtigt, den Bestand der von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände durch Be- auttraate keMe'.en zu laßen. "chnun uns re Ausgabestellen, Sta^t- und Landbote», sowie Postanstaltcn entgegen. Die Gemeindebehörden haben das Ergebnis der Bestands aufnahme in geeigneter Weise nachzuprüfen und dann mit Beschleunigung spätestens bis zum 21. Januar 1918 den zuständigen Kriegsamtsstellen mitzuteilen, d. i. für den Bereich des stellvertretenden Generalkommandos XII Kriegsamtsstelle Dresd«n-A. 24, Bismarckplatz 1, für den Bereich des pulvertretenden Generalkommandos XIX Kriegsamtsstelle Leipzig, Döllnitzerstraße 3. Dahin sind auch alle später eintretenden Veränderungen unverzüglich zu melden. > Die Strafbestimmungen des Z 5 der oben angezogenen Vundesratsoerordnung vom 2. Februar 1915 gelten sinn gemäß auch für die gegenwärtige Bestandserhebung. „Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der festgesetzten Frist er- Befchtagnahme der Sei Althändler Md ähnlichen GeMervetreivenden befindlichen gebrauchten KleWrmgH- nnv Wäschestücke. Auf nachstehende Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle werden die Althöndler und ähnliche Gewerbetreibende hingewiesen. Danach sind sämtliche gebrauchte Kleidung»- und Wäschestücke, die zur Veräußerung oder anderweiten Verwertung bestimmt sind und sich tm Besitz von Gewerbetreibenden befinden, be- beschlagnahmt. Verfügungen sind nur zugunsten des Kommunalverbandes zulässig. Gemäß 8 5 der Bekanntmachung werden die Althändler und ähnliche Gewerbetreibende aufgesordert, bis zum 12. Januar eine Liste sämtlicher von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände hierher einzureichen. Hierbei ist der Ankaufspreis der Gegenstände und auch der Betrag, zu welchem der Gewerbe treibende die Gegenstände an den Kommunalverband zu verkaufen gewillt ist. hinter jedem Gegenstand anzugeben. Ein zweites Errmplar der Liste ist der zuständigen Ortsbehörde zu übersenden» Die Liste muß vollständig und genau sein. Sollte sich herausstellen, daß ein Gewerbe treibender eine unvollständige Liste eingereicht hat, so wird dis Neuaufstellung der Liste auf Kosten des Betreffenden von Amtswegen veranlaßt werden. Außerdem würde er sich nach 8 7 der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle schwere Strafen zuziehen. Der Kommunalverdand der Königlichen Amtshauptmannschaft Flöha. Auf 78rund der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1S17 (Reichsgesetzblatt Seite 257) in Verbindung mit der Bekanntmachung der Reichs- dekleidungsstelle über Beschlagnahmen und Enteignungen dutch die Reichsbekleidungsstelle vom 4. April 1S17 (Reichsanzeiger Rr. 82) wird folgendes bestimmt: RünDieher Dünger. Von hier aus wird versucht werden, zur Verwendung im zeitigen Frühjahre Kainit zu erlangen. Landwirte wollen Bestellungen hierauf bis zum 9. Jannar ds. Js. bei ihren Orts behörden bewirken, die die sich aus den Bestellungen ergebende DüngemiUelmenge bis zum 12. Januar dieses Jahre» hierher anzuzeigen haben. Flöha, den 3. Januar 1918. Der Kommunalverband der Königlichen Amtshanptmannschaft Flöha. freihändig erfolgt, werden gemäß 8 2 der Bundesratsverordnuna über Befugnisse der Reichs- bekleidungsstelle über Beschlagnahmen und Enteignungen durch die Reichsbekleidungsstelle vom 4. April 1917 auf Antrag des zuständigen Kommunalverbandes enteignet. s 8 7. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen und die nach 8 5 Absatz 3 von den Kommunalverbänden zu erlassenden Anordnungen werden auf Grund der Vorschrift des 8 3 der Bundesratsverordnung und der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben diesen Strafen kann auf die in 8 3 der genannten Bundesratsvervrdnung be zeichneten Nebenstrafen erkannt werden. 8 8. Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. Berlin, den 2S. Dezember 1917. Relchsbekleidu«g»steHe. / Geheimer Rat Dr. Beutler. Reichskommissar für bürgerliche Kleidüng. Es sind zu zahlen: 1. die rückständigen Eemeindeelnlommensteuern sofort, 2. die Schankgewerbesteuer auf das 2. Halbjahr l bl» zum 3. die Steuer vom Kleinhandel mit Branntwein auf das 2. Halbjahr/16. Januar, 4. der Warenumsatzstempel bis zum 31. Januar, ö. das Realschul-Schulgelo 6. das Bolkssckml-Sümlgeld 7. das ForibUdmigsschul-Schulgeld allmonatlich. 8. das Gewerbeschül-Schnlgeld 9. die Biersteuer Frankenberg, am 4. Januar 1918. Die Kohlenbezugsscheine dürfen bis auf weiteres nur mit * < der bewilligten Menge beliefert werden. Ausnahmen können bei sehr kleinen Mengen durch die Ortskohlenstellen genehmigt werden. Im übrigen wird auf die Strafbestimmungen hingewiesen. Ortskohlenstelle Frankenberg, am 4. Januar 1918. Verkauf von Quark Sonnabend, den K. d. M., an die Bewohner des 3. Brotkartenbezirks Nr. 601 bis Schluß bei Fiedler, Leiteritz, Thomas, 2. „ „ 651 bis 900 „ Holler und Schaarschmidt gegen 1. Abschnitt der Landessperrkarte für Januar. Die Auswelskarte ist vorzulegen. Stadtrat Frankenberg, am 4. Januar 1918.